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EuRAG

§ 20Prüfungsfächer

Gesetz über die Tätigkeit europäischer Rechtsanwälte in Deutschland

(1) Prüfungsfächer sind das Pflichtfach Zivilrecht, zwei Wahlfächer und das Recht für das berufliche Verhalten der Rechtsanwälte. Die antragstellende Person bestimmt je ein Wahlfach aus den beiden Wahlfachgruppen
1.
Öffentliches Recht oder Strafrecht,
2.
Handelsrecht, Arbeitsrecht, durch das Pflichtfach nicht abgedeckte weitere Bereiche des Zivilrechts, Öffentliches Recht oder Strafrecht.
Die antragstellende Person darf nicht dasselbe Wahlfach in beiden Wahlfachgruppen bestimmen.
(2) Prüfungsinhalte sind durch Rechtsverordnung näher zu bestimmende Bereiche des Pflichtfaches und der beiden Wahlfächer sowie das dazugehörige Verfahrensrecht einschließlich der Grundlagen im Gerichtsverfassungsrecht und die Grundzüge des Zwangsvollstreckungsrechts und des Insolvenzrechts.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 3 G v. 22.10.2024 I Nr. 320

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR018210000

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): e0cca7cc0093f5f4e7952908baa1d65c1871c7fce840202688bcf51082d5c351

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