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AnsprÜbersV

§ 4

Verordnung über die Übersetzungen der Ansprüche europäischer Patentanmeldungen

Die Blätter der Übersetzung sind mit arabischen Ziffern fortlaufend zu nummerieren. Die Blattnummern sind unterhalb des oberen Randes in der Mitte anzubringen. Im Übrigen gilt für die Übersetzung § 6 Absatz 1, 2 Satz 2, 5 und 6, Absatz 3 Satz 1, 2 und 6 sowie Absatz 4 und 5 der Patentverordnung entsprechend.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 2 V v. 12.12.2018 I 2446

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR214690978

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): a0844be78ca840c0d6bd83b9ed2b4cca83062da1f040f1503e72e7032c23aef0

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