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AnsprÜbersV

§ 3

Verordnung über die Übersetzungen der Ansprüche europäischer Patentanmeldungen

Die Anlagen müssen deutlich erkennen lassen, zu welchem Antrag sie gehören. Das Aktenzeichen der europäischen Patentanmeldung ist unter Voranstellung der Abkürzung "EP" vollständig auf allen an das Patentamt gerichteten Sendungen mindestens im Kopf des jeweils ersten Blattes anzubringen.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 2 V v. 12.12.2018 I 2446

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR214690978

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): a0844be78ca840c0d6bd83b9ed2b4cca83062da1f040f1503e72e7032c23aef0

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