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AnsprÜbersV

§ 2

Verordnung über die Übersetzungen der Ansprüche europäischer Patentanmeldungen

Die deutsche Übersetzung der Patentansprüche ist dem Antrag nach § 1 als Anlage beizufügen.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 2 V v. 12.12.2018 I 2446

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR214690978

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): a0844be78ca840c0d6bd83b9ed2b4cca83062da1f040f1503e72e7032c23aef0

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