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EuPAG

§ 25Mitteilungspflichten gegenüber anderen Mitgliedstaaten

Gesetz über die Tätigkeit europäischer Patentanwälte in Deutschland

(1) Ist ein Patentanwalt auch in einem anderen Mitgliedstaat tätig, so teilt die Patentanwaltskammer der zuständigen Stelle dieses Staates über das Binnenmarkt-Informationssystem der Europäischen Union Folgendes mit:
1.
berufsrechtliche Sanktionen,
2.
strafrechtliche oder in Ordnungswidrigkeitenverfahren verhängte Sanktionen, die sich auf die Ausübung der patentanwaltlichen Tätigkeit auswirken können, und
3.
sonstige schwerwiegende Sachverhalte, die sich auf die Ausübung der patentanwaltlichen Tätigkeit auswirken können.
Ist der Patentanwaltskammer nach § 94g der Patentanwaltsordnung eine gerichtliche Entscheidung übermittelt worden, hat sie den anderen Mitgliedstaaten binnen drei Tagen nach Rechtskraft der Entscheidung über das Binnenmarkt-Informationssystem der Europäischen Union die Angaben zur Identität des Patentanwalts und die Tatsache, dass er einen gefälschten Berufsqualifikationsnachweis verwendet hat, mitzuteilen.
(2) Unverzüglich nach einer Mitteilung nach Absatz 1 hat eine Mitteilung nach § 8d Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes zu erfolgen. In ihr ist auf die zulässigen Rechtsbehelfe gegen die Entscheidung, die Mitteilung nach Absatz 1 zu veranlassen, hinzuweisen. Wird ein Rechtsbehelf gegen die Entscheidung eingelegt, ergänzt die Patentanwaltskammer die Mitteilung nach Absatz 1 um einen entsprechenden Hinweis.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten für dienstleistende europäische Patentanwälte und niedergelassene europäische Patentanwälte entsprechend.
(4) Hat die zuständige Stelle eines anderen Mitgliedstaates der Patentanwaltskammer zu einem Patentanwalt Sanktionen oder Sachverhalte im Sinne des Absatzes 1 mitgeteilt, so unterrichtet die Patentanwaltskammer diese Stelle über die aufgrund der Mitteilung getroffenen Maßnahmen.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 5 G v. 22.10.2024 I Nr. 320

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR113700017

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 0325a9bcbb9fa696e8a8a5cc03dc79cb558579591194873e1eb6ab7803b1c4b8

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Normen im Zusammenhang

Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.

Im Text genannte Vorschriften (1)
  • § 94g PAOVerwendung gefälschter Berufsqualifikationsnachweise

    „… uf die Ausübung der patentanwaltlichen Tätigkeit auswirken können. Ist der Patentanwaltskammer nach § 94g der Patentanwaltsordnung eine gerichtliche Entscheidung übermittelt worden, hat sie den anderen Mitgliedstaaten binnen drei Tagen nach Rechtskra …“