PAO
§ 94gVerwendung gefälschter Berufsqualifikationsnachweise
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 12 Abs. 3 G v. 29.6.2026 I Nr. 197
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR005570966
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 41a298b2731e26b88413dfe5d69080bf867f86af9e57a283dcf734410ac0077c
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Hierauf verweisen andere Vorschriften (1)
- § 25 EuPAGMitteilungspflichten gegenüber anderen Mitgliedstaaten
„… uf die Ausübung der patentanwaltlichen Tätigkeit auswirken können. Ist der Patentanwaltskammer nach § 94g der Patentanwaltsordnung eine gerichtliche Entscheidung übermittelt worden, hat sie den anderen Mitgliedstaaten binnen drei Tagen nach Rechtskra …“