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§ 23Rechtsweg in verwaltungsrechtlichen Angelegenheiten

Gesetz über die Tätigkeit europäischer Patentanwälte in Deutschland

Für öffentlich-rechtliche Streitigkeiten nach diesem Gesetz oder nach einer nach ihm erlassenen Rechtsverordnung gelten die Bestimmungen der Patentanwaltsordnung für verwaltungsrechtliche Patentanwaltssachen entsprechend, soweit die Streitigkeiten nicht berufsgerichtlicher Art sind oder einem anderen Gericht ausdrücklich zugewiesen sind.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 5 G v. 22.10.2024 I Nr. 320

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR113700017

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 0325a9bcbb9fa696e8a8a5cc03dc79cb558579591194873e1eb6ab7803b1c4b8

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