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EUFinSchStG

§ 3Bestechlichkeit und Bestechung mit Bezug zu den finanziellen Interessen der Europäischen Union

Gesetz zur Stärkung des Schutzes der finanziellen Interessen der Europäischen Union

Für die Anwendung der §§ 332 und 334 des Strafgesetzbuches, jeweils auch in Verbindung mit den §§ 335 und 335a des Strafgesetzbuches, auf eine Tat, die sich auf eine künftige richterliche Handlung oder eine künftige Diensthandlung bezieht, steht einer Verletzung der dienstlichen oder richterlichen Pflichten eine Beschädigung oder Gefährdung des Vermögens der Europäischen Union gleich.
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR084410019

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): ffb89bfa145fa59d4ed0b7965a1caadba9dd9fa5c39f27aa23701cad2604d99f

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