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EuAuslVwZ/AuskÜbkAG

§ 6

Gesetz zur Ausführung des Europäischen Übereinkommens vom 24. November 1977 über die Zustellung von Schriftstücken in Verwaltungssachen im Ausland und des Europäischen Übereinkommens vom 15. März 1978 über die Erlangung von Auskünften und Beweisen in Verwaltungssachen im Ausland

Eine Zustellung durch diplomatische oder konsularische Vertreter (Artikel 10 des Übereinkommens) ist nur zulässig, wenn das Schriftstück einem Angehörigen des Absendestaates zuzustellen ist. Eine Zustellung nach Artikel 11 des Übereinkommens findet nicht statt.
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR006650981

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): f01e0b9e2b9d3e492e2c6fdd8d21693aa08a715f1345369a95de1324820df225

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