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EuAuslVwZ/AuskÜbkAG

§ 3

Gesetz zur Ausführung des Europäischen Übereinkommens vom 24. November 1977 über die Zustellung von Schriftstücken in Verwaltungssachen im Ausland und des Europäischen Übereinkommens vom 15. März 1978 über die Erlangung von Auskünften und Beweisen in Verwaltungssachen im Ausland

Soll nach Artikel 6 Abs. 1 Buchstabe a und Abs. 2 des Übereinkommens ein ausländisches Schriftstück zugestellt werden, das weder in deutscher Sprache abgefaßt noch von einer Übersetzung in die deutsche Sprache begleitet ist, so ersucht die zentrale Behörde die von der Landesregierung bestimmte Stelle, eine einfache Übergabe an den Empfänger zu bewirken. Dabei ist der Empfänger darauf hinzuweisen, daß er die Annahme des Schriftstücks mit der Begründung ablehnen kann, daß er die Sprache, in der es abgefaßt ist, nicht verstehe. Im Falle der Annahmeverweigerung leitet die nach Satz 1 zuständige Behörde das Schriftstück an die zentrale Behörde zurück. Diese veranlaßt die Übersetzung des Schriftstücks in die deutsche Sprache oder fordert die ersuchende Behörde auf, das Schriftstück in die deutsche Sprache zu übersetzen oder eine Übersetzung in diese Sprache beifügen zu lassen.
Fassungsangaben der Quelle

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Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR006650981

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): f01e0b9e2b9d3e492e2c6fdd8d21693aa08a715f1345369a95de1324820df225

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