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EuAuslVwZ/AuskÜbkAG

§ 4

Gesetz zur Ausführung des Europäischen Übereinkommens vom 24. November 1977 über die Zustellung von Schriftstücken in Verwaltungssachen im Ausland und des Europäischen Übereinkommens vom 15. März 1978 über die Erlangung von Auskünften und Beweisen in Verwaltungssachen im Ausland

(1) Die zentrale Behörde kann das ausländische Schriftstück durch die Post mit Postzustellungsurkunde zustellen, wenn es in deutscher Sprache abgefaßt oder von einer Übersetzung in die deutsche Sprache begleitet ist. In diesem Falle händigt die zentrale Behörde das zu übergebende Schriftstück der Post zur Zustellung aus.
(2) Die §§ 3 und 7 des Verwaltungszustellungsgesetzes finden Anwendung.
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR006650981

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): f01e0b9e2b9d3e492e2c6fdd8d21693aa08a715f1345369a95de1324820df225

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