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AuRAG

§ 3

Gesetz zur Ausführung des Europäischen Übereinkommens betreffend Auskünfte über ausländisches Recht und seines Zusatzprotokolls

Werden für die Erledigung eines Auskunftsersuchens von einem anderen Vertragsstaat Kosten erhoben, sind die Kosten nach Eingang der Antwort von der Übermittlungsstelle dem anderen Vertragsstaat zu erstatten. Das ersuchende Gericht übermittelt den Kostenbetrag der Übermittlungsstelle.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 15 V v. 31.8.2015 I 1474

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR014330974

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 8d10a17bc34c849259caebd2c1a1b7d31e60da0939cf759abfb2a64a43fbe161

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