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AuRAG

§ 1

Gesetz zur Ausführung des Europäischen Übereinkommens betreffend Auskünfte über ausländisches Recht und seines Zusatzprotokolls

Hat ein Gericht in einem anhängigen Verfahren ausländisches Recht einer der Vertragsparteien anzuwenden, so kann es eine Auskunft nach den Vorschriften des Übereinkommens vom 7. Juni 1968 (BGBl. 1974 II S. 937) einholen. Das Gericht kann die Abfassung des Ersuchens auch den Parteien oder Beteiligten überlassen; in diesem Fall ist dem Auskunftsersuchen des Gerichts die gerichtliche Genehmigung des Ersuchens beizufügen. Das Auskunftsersuchen ist von dem Gericht der Übermittlungsstelle vorzulegen.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 15 V v. 31.8.2015 I 1474

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR014330974

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 8d10a17bc34c849259caebd2c1a1b7d31e60da0939cf759abfb2a64a43fbe161

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