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AuRAG

§ 2

Gesetz zur Ausführung des Europäischen Übereinkommens betreffend Auskünfte über ausländisches Recht und seines Zusatzprotokolls

Eine Mitteilung des anderen Vertragsstaats, daß für die Erledigung des Ersuchens mit Kosten zu rechnen ist (Artikel 6 Abs. 3 des Übereinkommens), leitet die Übermittlungsstelle dem ersuchenden Gericht zu. Das Gericht teilt der Übermittlungsstelle mit, ob das Ersuchen aufrechterhalten wird.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 15 V v. 31.8.2015 I 1474

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR014330974

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 8d10a17bc34c849259caebd2c1a1b7d31e60da0939cf759abfb2a64a43fbe161

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