Europäische Union

Delegierte Verordnung (EU) 2017/390 der Kommission vom 11. November 2016 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards für bestimmte aufsichtsrechtliche Anforderungen an Zentralverwahrer und benannte Kreditinstitute, die bankartige Nebendienstleistungen anbieten (Text von Bedeutung für den EWR. )

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Quellenkennung: 32017R0390. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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Unterabschnitt 1 Messung der Innertagesliquiditätsrisiken Artikel 30 Messung der Innertagesliquiditätsrisiken (1)   Bankdienstleister von Zentralverwahrern verfügen über wirksame operationelle und analytische Instrumente, um die folgenden Parameter laufend und für jede Währung gesondert zu messen: a) maximale Innertagesliquiditätsnutzung, die mithilfe der größten kumulierten positiven Nettoposition und der größten kumulierten negativen Nettoposition berechnet wird; b) insgesamt zu Beginn des Geschäftstages verfügbare liquide Innertagesmittel, die wie folgt aufgeschlüsselt sind: i) zulässige liquide Mittel nach Artikel 34; — Bareinlagen bei der emittierenden Zentralbank; — verfügbare Bareinlagen bei anderen in Artikel 38 Absatz 1 näher beschriebenen kreditwürdigen Finanzinstituten; — zweckgebundene Kreditlinien oder ähnliche Vereinbarungen; — Vermögenswerte, die die in Artikel 10 und 11 Absatz 1 dieser Verordnung festgelegten Anforderungen erfüllen, die für Sicherheiten gelten, oder Finanzinstrumente, die die Anforderungen erfüllen, die in der Delegierten Verordnung (EU) 2017/392 niedergelegt sind, die durch die in Artikel 38 vorgesehenen vorab getroffenen äußerst verlässlichen Finanzierungsvereinbarungen unmittelbar verfügbar und liquidierbar sind; — in Artikel 10 und Artikel 11 Absatz 1 genannte Sicherheiten; ii) andere liquide Mittel als zulässige liquide Mittel, einschließlich der nicht zweckgebundenen Kreditlinien; c) Gesamtwert der folgenden Elemente: i) Innertagesliquiditätsabflüsse, einschließlich jener, für die eine konkrete Innertagesfrist besteht; ii) Barausgleichsverpflichtungen in anderen Wertpapierliefer- und -abrechnungssystemen, in denen der Zentralverwahrer, für den der Bankdienstleister eines Zentralverwahrers als Verrechnungsstelle fungiert, die Positionen glattstellen muss; iii) Verpflichtungen in Verbindung mit den Markttätigkeiten des Bankdienstleisters eines Zentralverwahrers, wie beispielsweise die Lieferung bzw. Rückgabe von Geldmarktgeschäften oder Einschusszahlungen; iv) sonstige Zahlungen, die für die Reputation des Zentralverwahrers und des Bankdienstleisters eines Zentralverwahrers entscheidend sind. (2)   Für jede Währung der Wertpapierliefer- und -abrechnungssysteme, für die ein Bankdienstleister eines Zentralverwahrers als Verrechnungsstelle fungiert, überwacht der Bankdienstleister eines Zentralverwahrers den Liquiditätsbedarf jedes Unternehmens, gegenüber dem der Bankdienstleister eines Zentralverwahrers eine Liquiditätsrisikoposition hat. Artikel 31 Messung der Übernachtliquiditätsrisiken Was die Übernachtliquiditätsrisiken betrifft, vergleicht der Bankdienstleister eines Zentralverwahrers laufend für jede Abwicklungswährung der Wertpapierliefer- und -abrechnungssysteme, für die der Bankdienstleister eines Zentralverwahrers als Verrechnungsstelle fungiert, seine liquiden Mittel mit seinem Liquiditätsbedarf, wenn dieser Bedarf auf die Inanspruchnahme von Übernachtkrediten zurückgeht. Unterabschnitt 2 Überwachung der Innertagesliquiditätsrisiken Artikel 32 Überwachung der Innertagesliquiditätsrisiken (1)   Bankdienstleister von Zentralverwahrern erstellen und pflegen einen Bericht über das von ihnen getragene Innertagesliquiditätsrisiko. Ein solcher Bericht enthält mindestens die folgenden Angaben: a) die in Artikel 30 Absatz 1 genannten Parameter; b) die Risikobereitschaft des Bankdienstleisters eines Zentralverwahrers; c) einen Notfallfinanzierungsplan, der Abhilfemaßnahmen beschreibt, die im Falle einer Verletzung der Risikobereitschaft zu ergreifen sind. Der Risikoausschuss des Bankdienstleisters eines Zentralverwahrers und der Risikoausschuss des Zentralverwahrers überprüfen den in Unterabsatz 1 genannten Bericht monatlich. (2)   Der Bankdienstleister eines Zentralverwahrers sieht für jede Abwicklungswährung des Wertpapierliefer- und -abrechnungssystems, für das er als Verrechnungsstelle fungiert, wirksame operationelle und analytische Instrumente zur zeitnahen Überwachung oder Überwachung in Echtzeit seiner Innertagesliquiditätspositionen anhand seiner erwarteten Tätigkeiten und verfügbaren Mittel auf Grundlage der Salden und verbliebenen Innertagesliquiditätskapazität vor. Bankdienstleister von Zentralverwahrern: a) führen für mindestens zehn Jahre Aufzeichnung über die täglich größte kumulierte positive Netto-Innertagesposition und die größte kumulierte negative Netto-Innertagesposition für jede Abwicklungswährung des Wertpapierliefer- und -abrechnungssystems, für das sie als Verrechnungsstelle fungieren; b) überwachen laufend ihre Innertagesliquiditätsrisiken anhand des maximalen Innertagesliquiditätsrisikos, das in der Vergangenheit verzeichnet wurde. Artikel 33 Überwachung der Übernachtliquiditätsrisiken Was die Übernachtliquiditätsrisiken betrifft, führen Bankdienstleister von Zentralverwahrern beide der folgenden Schritte durch: a) Sie führen für mindestens zehn Jahre Aufzeichnung über die aus der Inanspruchnahme von Übernachtkrediten resultierenden Liquiditätsrisiken für jede Währung des Wertpapierliefer- und -abrechnungssystems, für das sie als Verrechnungsstelle fungieren; b) sie überwachen das aus gewährten Übernachtkrediten resultierende Liquiditätsrisiko anhand des maximalen Liquiditätsrisikos, das aus einem in der Vergangenheit aufgezeichneten und gewährten Übernachtkredit resultierte. Unterabschnitt 3 Steuerung der Liquiditätsrisiken Artikel 34 Zulässige liquide Mittel Bankdienstleister von Zentralverwahrern mindern die jeweiligen Liquiditätsrisiken, einschließlich der Innertagesliquiditätsrisiken, in jeder Währung durch Verwendung eines der folgenden zulässigen liquiden Mittel: a) Bareinlagen bei der emittierenden Zentralbank; b) verfügbare Bareinlagen bei einem der in Artikel 38 Absatz 1 genannten kreditwürdigen Finanzinstitute: c) zweckgebundene Kreditlinien oder ähnliche Vereinbarungen; d) Vermögenswerte, die die in Artikel 10 und Artikel 11 Absatz 1 dieser Verordnung festgelegten Anforderungen erfüllen, die für Sicherheiten gelten, oder Finanzinstrumente, die die Anforderungen erfüllen, die in der Delegierten Verordnung (EU) 2017/392 niedergelegt sind, die durch die in Artikel 38 der vorliegenden Verordnung genannten vorab getroffenen äußerst verlässlichen Finanzierungsvereinbarungen unmittelbar verfügbar und liquidierbar sind; e) die in Artikel 10 und Artikel 11 Absatz 1 genannten Sicherheiten. Artikel 35 Steuerung des Innertagesliquiditätsrisikos (1)   Für jede Währung eines der Wertpapierliefer- und -abrechnungssysteme, für die der Bankdienstleister eines Zentralverwahrers als Verrechnungsstelle fungiert, wird er die folgenden Punkte durchführen: a) Schätzung der Innertagesliquiditätszuflüsse und -abflüsse für alle erbrachten bankartigen Nebendienstleistungen; b) Prognose des Zeitablaufs dieser Innertagesflüsse; c) Vorhersage des Innertagesliquiditätsbedarfs, der zu verschiedenen Tageszeiten entstehen kann. (2)   Für jede Währung eines der Wertpapierliefer- und -abrechnungssysteme, für die der Bankdienstleister eines Zentralverwahrers als Verrechnungsstelle fungiert, wird er die folgenden Punkte durchführen: a) Er trägt Sorge, dass ausreichend Innertagesmittel erworben werden, um die Innertagesziele zu erreichen, die sich aus der in Absatz 1 genannten Analyse ergeben; b) er steuert und bereitet die unmittelbare Liquidation der Sicherheiten vor, die notwendig ist, um die Innertagesmittel in angespannten Situationen zu erhalten, wobei er die Sicherheitsabschläge nach Artikel 13 und Konzentrationsgrenzen nach Artikel 14 berücksichtigt; c) er steuert den Zeitablauf der Liquiditätsabflüsse im Einklang mit seinen Innertageszielen; d) er trifft Vorkehrungen für unerwartete Unterbrechungen der Innertagesliquiditätsflüsse. (3)   Zur Erfüllung der Anforderung hinsichtlich der Mindestausstattung mit zulässigen liquiden Mitteln identifiziert und steuert ein Bankdienstleister eines Zentralverwahrers die Risiken, denen er sich nach dem Ausfall von mindestens zwei Teilnehmern, einschließlich deren Mutterunternehmen und Tochterunternehmen, gegenübersehen würde, gegenüber denen die größten Liquiditätsrisikopositionen bestehen. (4)   Der Bankdienstleister eines Zentralverwahrers gibt für das Risiko von in Absatz 2 Buchstabe d genannten unerwarteten Unterbrechungen der Innertagesliquiditätsflüsse extreme aber plausible Szenarien an, einschließlich gegebenenfalls der in Artikel 36 Absatz 7 identifizierten Szenarien, die auf mindestens einem der Folgenden beruhen: a) einer Reihe historischer Szenarien, einschließlich der Zeiträume extremer Marktbewegungen, die in den letzten 30 Jahren oder solange verlässliche Daten verfügbar sind, beobachtet wurden, welche den Bankdienstleister eines Zentralverwahrers dem größten finanziellen Risiko ausgesetzt hätten, es sei denn, der Bankdienstleister eines Zentralverwahrers belegt, dass das erneute Auftreten eines historischen Beispiels großer Preisschwankungen nicht plausibel ist; b) einer Reihe von potenziellen zukünftigen Szenarien, die die folgenden Bedingungen erfüllen: i) Sie stützen sich auf stetige Annahmen bezüglich der Marktvolatilität sowie markt- und finanzinstrumentübergreifenden Preiskorrelation; ii) sie beruhen sowohl auf quantitativen als auch qualitativen Bewertungen der potenziellen Marktbedingungen, einschließlich der Störungen und Verwerfungen bzw. Unregelmäßigkeiten bei der Zugänglichkeit von Märkten, ebenso wie auf Rückgängen des Liquidationswertes der Sicherheiten und einer verminderten Marktliquidität, wenn Sachdividenden als Sicherheiten akzeptiert wurden. (5)   Für die Zwecke von Absatz 2 berücksichtigen Bankdienstleister von Zentralverwahrern auch das Folgende: a) Aufbau und Funktionsweise des Bankdienstleisters eines Zentralverwahrers, einschließlich in Verbindung mit den in Artikel 30 Absatz 2 genannten Unternehmen und verbundenen Finanzmarktinfrastrukturen oder sonstigen Unternehmen, die ein erhebliches Liquiditätsrisiko für den Bankdienstleister eines Zentralverwahrers darstellen können und gegebenenfalls einen mehrtägigen Zeitraum abdecken; b) alle engen Beziehungen oder ähnlichen Risikopositionen zwischen den Teilnehmern des Bankdienstleisters eines Zentralverwahrers, auch zwischen den Teilnehmern und ihrem Mutterunternehmen und ihren Tochterunternehmen; c) eine Bewertung der Wahrscheinlichkeit mehrfacher Ausfälle der Teilnehmer und der möglicherweise durch solche Ausfälle hervorgerufenen Wirkungen unter den Teilnehmern; d) die Auswirkung von in Buchstabe c genannten mehrfachen Ausfällen auf den Cashflow des Bankdienstleisters eines Zentralverwahrers und auf dessen Liquiditätsdeckungspotenzial sowie Überlebenshorizont; e) ob die Modellierung die unterschiedlichen Auswirkungen widerspiegelt, die eine wirtschaftliche Belastung auf die Vermögenswerte sowie die Liquiditätszuflüsse und -abflüsse des Bankdienstleisters eines Zentralverwahrers haben kann. (6)   Die Reihe von historischen und hypothetischen Szenarien, die zur Identifizierung extremer aber plausibler Marktbedingungen verwendet werden, sind vom Bankdienstleister eines Zentralverwahrers und gegebenenfalls in Absprache mit dem Risikoausschuss des Zentralverwahrers mindestens einmal jährlich zu überprüfen. Solche Szenarien sind häufiger zu prüfen, wenn Marktentwicklungen oder die Geschäfte des Bankdienstleisters eines Zentralverwahrers die den Szenarien zugrunde liegenden Annahmen auf eine Weise beeinträchtigen, die eine Anpassung solcher Szenarien notwendig macht. (7)   Der Liquiditätsrisikorahmen berücksichtigt das Ausmaß, in dem extreme Preisschwankungen bei Sicherheiten oder Vermögenswerten auf mehreren identifizierten Märkten zeitgleich auftreten könnten, quantitativ und qualitativ. Der Rahmen trägt der Tatsache Rechnung, dass historische Preiskorrelationen bei extremen aber plausiblen Marktbedingungen unter Umständen nicht mehr gelten. Bankdienstleister von Zentralverwahrern berücksichtigen in ihren in diesem Artikel vorgesehenen Stresstests auch ihre externen Abhängigkeiten. (8)   Bankdienstleister von Zentralverwahrern identifizieren, wie die in Artikel 30 Absatz 1 genannten Parameter für die Überwachung der Innertagesrisiken zur Berechnung des angemessenen Wertes der benötigten Innertagesmittel verwendet werden. Sie entwickeln einen internen Rahmen zur Bestimmung eines vorsichtigen Wertes der liquiden Aktiva, die für ihr Innertagesrisiko als ausreichend erachtet werden, hierzu gehören insbesondere: a) eine zeitnahe Überwachung der liquiden Aktiva, einschließlich der Qualität der Aktiva, ihrer Konzentration und ihrer unmittelbaren Verfügbarkeit; b) angemessene Richtlinie zur Überwachung der Marktbedingungen, die sich auf die Liquidität der zulässigen liquiden Innertagesmittel auswirken können; c) Wert der zulässigen liquiden Innertagesmittel, die unter angespannten Marktbedingungen, einschließlich der in Artikel 36 Absatz 7 genannten Szenarien, bewertet und kalibriert werden. (9)   Die Bankdienstleister von Zentralverwahrern stellen sicher, dass ihre liquiden Aktiva der Kontrolle einer konkreten Liquiditätsmanagementfunktion unterstehen. (10)   Der Liquiditätsrisikorahmen des Bankdienstleisters eines Zentralverwahrers sieht angemessene Regelungen für die Unternehmensführung hinsichtlich der Höhe und Form der zulässigen liquiden Gesamtmittel vor, die der Bankdienstleister eines Zentralverwahrers hält, ebenso wie eine angemessene einschlägige Dokumentation und insbesondere einen der folgenden Punkte: a) Platzierung der liquiden Aktiva auf einem separaten Konto, das direkt von der Liquiditätsmanagementfunktion verwaltet wird, welche ausschließlich in Stressphasen als eventuelle Finanzierungsquelle verwendet werden dürfen; b) Errichtung interner Systeme und Kontrollen, damit die Liquiditätsmanagementfunktion eine wirksame operationelle Kontrolle erhält, um die beiden folgenden Punkte durchzuführen: i) Liquidation der Positionen von liquiden Aktiva zu irgendeinem Zeitpunkt in der Stressphase; ii) Zugang zu den eventuellen Mitteln, ohne mit den bestehenden Geschäfts- oder Risikomanagementstrategien in Widerspruch zu geraten, sodass keine Aktiva im Liquiditätspuffer enthalten sind, wenn ihre Veräußerung ohne Ersatz in der Stressphase eine über den internen Grenzen des Bankdienstleisters eines Zentralverwahrers liegende offene Risikoposition schaffen würde; c) eine Kombination aus den in den Buchstaben a und b festgelegten Anforderungen, wenn eine solche Kombination ein vergleichbares Ergebnis garantiert. (11)   Die in diesem Artikel festgelegten Anforderungen bezüglich des Liquiditätsrisikorahmens des Bankdienstleisters eines Zentralverwahrers finden gegebenenfalls auch auf grenzüberschreitende Risikopositionen in mehreren Währungen Anwendung. (12)   Bankdienstleister von Zentralverwahrern prüfen die in den Absätzen 2, 3 und 11 erläuterten Verfahren mindestens einmal jährlich, wozu sie alle einschlägigen Marktentwicklungen ebenso wie den Umfang und die Konzentration der Risikopositionen berücksichtigen. Artikel 36 Stresstest zur Feststellung, ob die liquiden Finanzmittel ausreichen (1)   Ein Bankdienstleister eines Zentralverwahrers stellt durch regelmäßige und rigorose Stresstests, die alle der folgenden Anforderungen erfüllen, fest und testet, ob seine Liquiditätsressourcen auf der einschlägigen Währungsebene ausreichen: a) Sie werden auf Grundlage der in den Absätzen 4 und 5 genannten Faktoren sowie der in Absatz 6 genannten konkreten Szenarien durchgeführt; b) zu ihnen gehören regelmäßige Tests der Verfahren des Bankdienstleisters eines Zentralverwahrers für den Zugang zu seinen zulässigen liquiden Mitteln von einem Liquiditätsbereitsteller, wobei diesbezüglich Innertagesszenarien zum Einsatz kommen; c) sie erfüllen die in den Absätzen 2 bis 6 festgelegten Anforderungen. (2)   Der Bankdienstleister eines Zentralverwahrers stellt zumindest durch rigorose Sorgfaltsprüfungen und Stresstests sicher, dass jeder Liquiditätsbereitsteller, der seine in Artikel 34 vorgeschriebenen zulässigen liquiden Mindestmittel stellt, im Besitz ausreichender Informationen ist, um das damit verbundene Liquiditätsrisiko nachzuvollziehen und zu steuern, und in der Lage ist, die Bedingungen einer vorab getroffenen äußerst verlässlichen Finanzierungsvereinbarung zu erfüllen, die in Artikel 59 Absatz 4 Buchstaben d und e der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 näher erläutert wird. (3)   Bankdienstleister von Zentralverwahrern sehen Regeln und Verfahren vor, die bei unzureichenden zulässigen liquiden Finanzmitteln zu ergreifen sind, was durch die Stresstests aufgedeckt wurde. (4)   Wenn Stresstests Verstöße gegen die in Artikel 32 Absatz 1 Buchstabe b genannte vereinbarte Risikobereitschaft bewirken, ergreift der Bankdienstleister eines Zentralverwahrers folgende Schritte: a) Meldung der Ergebnisse der Stresstests an seinen eigenen Risikoausschuss und gegebenenfalls an den Risikoausschuss des Zentralverwahrers; b) Überprüfung und Anpassung seines in Artikel 32 Absatz 1 Buchstabe c vorgesehenen Notfallplans, wenn die Verstöße bis Tagesende nicht beseitigt werden können; c) er sieht Regeln und Verfahren zur Bewertung und Anpassung der Angemessenheit seines Liquiditätsrisikomanagementrahmens und der Liquiditätsbereitsteller nach Maßgabe der Ergebnisse und Auswertung seiner Stresstests vor. (5)   Die Stresstest-Szenarien, die für die Stresstests der liquiden Finanzmittel verwendet werden, sind so gestaltet, dass sie den Aufbau und Betrieb des Bankdienstleisters eines Zentralverwahrers berücksichtigen, und sie umfassen alle Unternehmen, die ein erhebliches Liquiditätsrisiko für ihn darstellen können. (6)   Die Stresstest-Szenarien, die für die Stresstests der zulässigen liquiden Finanzmittel verwendet werden, sind so gestaltet, dass sie den einzelnen oder kombinierten Ausfall von mindestens zwei Teilnehmern des Bankdienstleisters eines Zentralverwahrers, einschließlich deren Mutterunternehmen und Tochterunternehmen, berücksichtigen, gegenüber denen der Bankdienstleister eines Zentralverwahrers die größten Liquiditätsrisikopositionen hat. (7)   Die Szenarien, die für Stresstests der liquiden Finanzmittel verwendet werden, sind so gestaltet, dass sie eine breite Spanne einschlägiger extremer aber plausibler Szenarien berücksichtigen, die kurzfristige und längerfristige Belastungen abdecken ebenso wie institutsspezifische und marktweite Belastungen, hierzu gehören: a) der ausstehende Eingang von Zahlungen von Teilnehmern auf zeitnaher Basis; b) der vorübergehende Ausfall oder Unfähigkeit eines der Liquiditätsbereitsteller des Bankdienstleisters eines Zentralverwahrers, die Liquidität zu stellen, einschließlich jener, die in Artikel 59 Absatz 4 Buchstabe e der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 genannt werden, der Depotbanken, Nostro-Agenten oder einer anderen ähnlichen Infrastruktur, einschließlich der interoperablen Zentralverwahrer; c) zeitgleicher Druck auf die Märkte für Finanzierung und Vermögenswerte, einschließlich einer Wertabnahme der zulässigen liquiden Mittel; d) Stress bei der Devisenkonvertibilität und beim Zugang zu den Devisenmärkten; e) nachteilige Änderungen hinsichtlich der Reputation eines Bankdienstleisters eines Zentralverwahrers, was dazu führt, dass gewisse Liquiditätsbereitsteller die Liquidität abziehen; f) einschlägige historische Spitzenpreisvolatilitäten der Sicherheiten oder Vermögenswerte als wiederkehrende Ereignisse; g) Änderungen der Kreditverfügbarkeit auf dem Markt. (8)   Bankdienstleister von Zentralverwahrern stellen die in Artikel 59 Absatz 4 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 vorgesehenen einschlägigen Währungen fest, indem sie die folgenden Schritte der Reihe nach durchführen: a) Erstellung einer Rangfolge für die Währungen von der höchsten zur niedrigsten auf Grundlage des Durchschnitts der in Euro umgerechneten drei täglich größten kumulierten negativen Nettopositionen innerhalb eines Zeitraums von zwölf Monaten; b) Erachtung des Folgenden als relevant bzw. einschlägig: i) die wichtigsten Unionswährungen, die die Bedingungen erfüllen, die in der Delegierten Verordnung (EU) 2017/392 dargelegt sind. ii) alle sonstigen Währungen, bis der entsprechende aggregierte Betrag der gemäß Buchstabe a gemessenen durchschnittlich größten kumulierten negativen Nettopositionen 95 % aller Währungen entspricht oder übersteigt. (9)   Bankdienstleister von Zentralverwahrern identifizieren und aktualisieren die in Absatz 8 vorgesehenen einschlägigen Währungen regelmäßig und zwar mindestens einmal pro Monat. In ihren Regeln ist festgelegt, dass in Stresssituationen die vorläufigen Abwicklungsdienstleistungen in nicht einschlägigen Währungen für ihren gleichwertigen Wert in einer einschlägigen Währung ausgeführt werden können. Artikel 37 Unvorhergesehene und potenziell ungedeckte Liquiditätsdefizite (1)   Bankdienstleister von Zentralverwahrern setzen Regeln und Verfahren zur Durchführung der fristgerechten Abwicklung von Innertages- und mehrtägigen Zahlungsverpflichtungen nach einzelnen oder gemeinsamen Ausfall ihrer Teilnehmer fest. Jene Regeln und Verfahren sehen aus einem solchen Ausfall resultierende unvorhergesehene und potenziell ungedeckte Liquiditätsdefizite mit dem Ziel vor, eine Rückgängigmachung, Widerruf oder Verschiebung der taggleichen Abwicklung der Zahlungsverpflichtungen zu vermeiden. (2)   Die in Absatz 1 beschriebenen Regeln und Verfahren stellen sicher, dass der Bankdienstleister eines Zentralverwahrers Zugang zu Bareinlagen oder Übernachtanlagen der Bareinlagen hat und über einen Prozess verfügt, um seine möglicherweise während eines Stressereignisses genutzten Liquiditätsressourcen wieder aufzufüllen, damit er seine Geschäftstätigkeiten sicher und solide fortsetzen kann. (3)   Die in Absatz 1 beschriebenen Regeln und Verfahren enthalten auch Anforderungen für: a) eine laufende Analyse des sich verändernden Liquiditätsbedarfs, die eine Identifizierung der Ereignisse ermöglicht, die möglicherweise zu unvorhergesehenen und potenziell ungedeckten Liquiditätsdefiziten erwachsen, hierzu gehört auch ein Plan für die Verlängerung der Finanzierungsvereinbarungen vor deren Ablauf; b) einen regelmäßigen Praxistest, dem die Regeln und Verfahren selbst unterzogen werden. (4)   Die in Absatz 1 beschriebenen Regeln und Verfahren gehen mit einer Verfahrensweise einher, die darlegt, wie die identifizierten potenziellen Liquiditätsdefizite unverzüglich beseitigt werden können, wobei dies gegebenenfalls auch die Aktualisierung des Liquiditätsrisikomanagementrahmens umfasst. (5)   Die in Absatz 1 beschriebenen Regeln und Verfahren erläutern auch ausführlich: a) wie ein Bankdienstleister eines Zentralverwahrers auf Bareinlagen oder Übernachtanlagen von Bareinlagen zugreift; b) wie ein Bankdienstleister eines Zentralverwahrers taggleiche Markttransaktionen vornimmt; c) wie ein Bankdienstleister eines Zentralverwahrers vorab getroffene Liquiditätslinien in Anspruch nimmt. (6)   Die in Absatz 1 beschriebenen Regeln und Verfahren enthalten auch eine Anforderung an Bankdienstleister von Zentralverwahrern, sämtliche Liquiditätsrisiken, die das Potenzial besitzen, bislang unvorhergesehene und potenziell ungedeckte Liquiditätsdefizite herbeizuführen, den folgenden Einrichtungen zu melden: a) dem Risikoausschuss des Bankdienstleisters eines Zentralverwahrers und gegebenenfalls dem Risikoausschuss des Zentralverwahrers; b) der einschlägigen zuständigen Behörde, die in Artikel 60 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 genannt wird, und zwar auf die in Artikel 39 der vorliegenden Verordnung festgelegte Art und Weise. Artikel 38 Regelungen zur Liquidation von Sicherheiten oder Anlagen durch vorab getroffene äußerst verlässliche Finanz

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.