Europäische Union

Delegierte Verordnung (EU) 2017/390 der Kommission vom 11. November 2016 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards für bestimmte aufsichtsrechtliche Anforderungen an Zentralverwahrer und benannte Kreditinstitute, die bankartige Nebendienstleistungen anbieten (Text von Bedeutung für den EWR. )

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32017R0390. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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ierungsvereinbarungen (1)   Für die Zwecke von Artikel 59 Absatz 4 Buchstabe e der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 zählen zu den kreditwürdigen Finanzinstituten: a) ein Kreditinstitut mit einer Zulassung nach Artikel 8 der Richtlinie 2013/36/EU, hinsichtlich dem der Bankdienstleister eines Zentralverwahrers belegen kann, dass es ein niedriges Kreditrisiko auf Grundlage einer internen Bewertung hat, für die eine festgelegte objektive Methode verwendet wird, die nicht ausschließlich auf externen Stellungnahmen beruht; b) ein Finanzinstitut in einem Drittstaat, das alle der folgenden Anforderungen erfüllt: i) Es unterliegt aufsichtsrechtlichen Regeln und erfüllt solche, die mindestens genauso streng sind wie die in der Richtlinie 2013/36/EU und der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 festgelegten; ii) es verfügt über solide Rechnungslegungs- und Aufbewahrungsverfahren sowie interne Kontrollen; iii) es hat ein niedriges Kreditrisiko auf Grundlage der vom Bankdienstleister eines Zentralverwahrers durchgeführten internen Bewertung, für die eine festgelegte objektive Methode verwendet wird, die nicht ausschließlich auf externen Stellungnahmen beruht; iv) es berücksichtigt die aus dem Sitz jenes Drittstaatfinanzinstituts in einem bestimmten Land resultierenden Risiken. (2)   Wenn ein Bankdienstleister eines Zentralverwahrers die Errichtung einer vorab getroffenen äußerst verlässlichen Finanzierungsvereinbarung mit einem in Absatz 1 erläuterten kreditwürdigen Finanzinstitut beabsichtigt, nutzt er ausschließlich jene Finanzinstitute, die zumindest entweder direkt oder durch Unternehmen derselben Gruppe Zugang zu Krediten von der Zentralbank haben, die die Währung ausgibt, die auf die vorab getroffenen Finanzierungsvereinbarungen angewandt wird. (3)   Nach Errichtung einer vorab getroffenen äußerst verlässlichen Finanzierungsvereinbarung mit einem der in Absatz 1 genannten Institute überwacht der Bankdienstleister eines Zentralverwahrers die Kreditwürdigkeit dieser Finanzinstitute auf laufender Basis, indem er: a) diese Institute regelmäßigen unabhängigen Bewertungen über ihre Kreditwürdigkeit unterwirft; b) jedem Finanzinstitut, mit dem der Zentralverwahrer eine vorab getroffene äußerst verlässliche Finanzierungsvereinbarung errichtet hat, interne Bonitätsbeurteilungen zuweist und diese regelmäßig überprüft. (4)   Bankdienstleister von Zentralverwahrern überwachen und kontrollieren die Konzentration ihrer Liquiditätsrisikoposition gegenüber jedem Finanzinstitut engmaschig, das an einer vorab getroffenen äußerst verlässlichen Finanzierungsvereinbarung beteiligt ist, einschließlich dessen Mutterunternehmen und Tochterunternehmen. (5)   Der Liquiditätsrisikomanagementrahmen des Bankdienstleisters eines Zentralverwahrers enthält auch eine Anforderung für die Festsetzung der Konzentrationsgrenzen, die das Folgende vorsieht: a) Die Konzentrationsgrenzen werden nach der Währung festgesetzt; b) für jede Hauptwährung werden mindestens zwei Vereinbarungen vorgesehen; c) der Bankdienstleister eines Zentralverwahrers ist nicht übermäßig von einem einzelnen Finanzinstitut abhängig, wenn alle Währungen berücksichtigt werden. Für die Zwecke von Buchstabe b gelten als Hauptwährungen mindestens die oberen 50 % der wichtigsten Währungen in Übereinstimmung mit Artikel 36 Absatz 8. Wenn eine Währung als eine Hauptwährung festgesetzt wurde, gilt sie für drei Kalenderjahre ab dem Datum ihrer Festsetzung als solcher als eine Hauptwährung. (6)   Es wird erachtet, dass ein Bankdienstleister, der Zugang zu einem routinemäßigen Kredit bei der emittierenden Zentralbank hat, die in Absatz 5 Buchstabe b festgelegten Anforderungen insoweit erfüllt, als dass er Sicherheiten besitzt, die von der einschlägigen Zentralbank als Pfand akzeptiert werden. (7)   Der Bankdienstleister eines Zentralverwahrers überwacht und kontrolliert seine Konzentrationsgrenzen gegenüber den Liquiditätsbereitstellern, mit Ausnahme der in Absatz 6 genannten, ständig und er setzt Richtlinien und Verfahren um, um sicherzustellen, dass seine Gesamtrisikoposition gegenüber einem einzelnen Finanzinstitut weiterhin innerhalb der gemäß Absatz 5 festgesetzten Konzentrationgrenzen liegt. (8)   Bankdienstleister von Zentralverwahrern prüfen ihre Richtlinien und Verfahren in Hinblick auf die gegenüber ihren Liquiditätsbereitstellern angewandten Konzentrationsgrenzen, mit Ausnahme der in Absatz 6 genannten, mindestens einmal jährlich und immer dann, wenn es zu einer wesentlichen Änderung kommt, die seine Risikoposition gegenüber einem einzelnen Finanzinstitut beeinträchtigt. (9)   In Zusammenhang mit der Meldepflicht gegenüber der einschlägigen zuständigen Behörde nach Maßgabe von Artikel 39 informiert der Bankdienstleister eines Zentralverwahrers die zuständige Behörde über: a) alle erheblichen Änderungen der Richtlinien und Verfahren bezüglich der Konzentrationsgrenzen gegenüber seinen Liquiditätsbereitstellern, die gemäß diesem Artikel festgelegt werden; b) Fälle, in denen er eine in den in Richtlinien und Verfahren dargelegte und in Absatz 5 vorgesehene Konzentrationsgrenze gegenüber seinen Liquiditätsbereitstellern überschreitet. (10)   Wenn eine Konzentrationsgrenze gegenüber seinen Liquiditätsbereitstellern überschritten wird, schafft der Bankdienstleister eines Zentralverwahrers unverzüglich Abhilfe, indem er die in Absatz 7 beschriebenen Maßnahmen zur Risikominderung befolgt. (11)   Der Bankdienstleister eines Zentralverwahrers stellt sicher, dass die Sicherheitenvereinbarung ihm einen raschen Zugang zu seinen Sicherheiten bei Ausfall eines Kunden ermöglicht, wobei mindestens die Beschaffenheit, Umfang, Qualität, Fälligkeit und Standort der vom Kunden als Sicherheiten gestellten Vermögenswerte zu berücksichtigen sind. (12)   Wenn vom Bankdienstleister eines Zentralverwahrers als Sicherheiten verwendete Vermögenswerte sich auf den von anderen Drittunternehmen geführten Depotkonten befinden, stellt der Bankdienstleister eines Zentralverwahrers sicher, dass alle der folgenden Bedingungen erfüllt sind: a) Er verfügt über eine Echtzeitübersicht über die als Sicherheiten identifizierten Vermögenswerte; b) die Sicherheiten sind von den anderen Wertpapieren des kreditnehmenden Teilnehmers getrennt; c) die Vereinbarungen mit jenem Drittunternehmen verhindern Verluste von Vermögenswerten des Bankdienstleisters eines Zentralverwahrers. (13)   Bankdienstleister von Zentralverwahrern ergreifen alle notwendigen Schritte vorab, um die Durchsetzbarkeit ihres Anspruchs auf die als Sicherheiten gestellten Finanzinstrumente zu begründen. (14)   Bankdienstleister von Zentralverwahrern sind in der Lage, auf die in Artikel 10 und Artikel 11 Absatz 1 genannten Sachdividenden zuzugreifen und auf taggleicher Basis durch gemäß Artikel 59 Absatz 4 Buchstabe d der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 errichtete vorab getroffene äußerst verlässliche Vereinbarungen zu liquidieren. Unterabschnitt 4 Meldung der Liquiditätsrisiken Artikel 39 Meldung des Innertagesrisikomanagements an die zuständigen Behörden (1)   Bankdienstleister von Zentralverwahrern erstatten der in Artikel 60 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 genannten einschlägigen zuständigen Behörde Bericht. (2)   Bankdienstleister von Zentralverwahrern kommen allen der folgenden Berichtspflichten nach: a) Sie legen mindestens einmal jährlich eine qualitative Stellungnahme vor, in der alle von ihnen ergriffenen Maßnahmen erklärt werden, wie Liquiditätsrisiken, einschließlich der Innertagesliquiditätsrisiken, gemessen, überwacht und gesteuert werden; b) sie melden wesentliche Änderungen der in Buchstabe a genannten ergriffenen Maßnahmen unverzüglich, nachdem es zu solchen wesentlichen Änderungen gekommen ist; c) sie legen die in Artikel 30 Absatz 1 genannten Parameter einmal monatlich vor. (3)   Wenn der Bankdienstleister eines Zentralverwahrers selbst in Zeiten von Belastungen gegen die in dieser Verordnung festgelegten Anforderungen verstößt oder Risiken dagegen verstoßen, meldet er dies unverzüglich der einschlägigen zuständigen Behörde und legt dieser unverzüglich einen ausführlichen Plan vor, aus dem hervorgeht, dass er die Anforderungen bald wieder einhalten wird. (4)   Solange die in der vorliegenden Verordnung und der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 festgelegten Anforderungen noch nicht wieder eingehalten werden, meldet der Bankdienstleister eines Zentralverwahrers die in Absatz 2 genannten Punkte täglich zu Geschäftstagesende, es sei denn die einschlägige zuständige Behörde erlaubt weniger häufige Meldungen und eine längere Meldefrist angesichts der individuellen Situation des Bankdienstleisters eines Zentralverwahrers sowie des Umfangs und der Komplexität seiner Tätigkeiten. Unterabschnitt 5 Öffentliche Bekanntmachung Artikel 40 Öffentliche Bekanntmachung Bankdienstleister von Zentralverwahrern geben einmal jährlich eine umfassende qualitative Stellungnahme ab, die beschreibt, wie die Liquiditätsrisiken, einschließlich der Innertagesliquiditätsrisiken, gemessen, überwacht und gesteuert werden. Unterabschnitt 6 Schlussbestimmungen Artikel 41 Übergangsbestimmungen (1)   Bankdienstleister von Zentralverwahrern identifizieren die einschlägigen Währungen gemäß Artikel 36 Absatz 8 Buchstabe b Ziffer ii zwölf Monate nach Erteilung der Genehmigung bzw. Zulassung zur Erbringung bankartiger Nebendienstleistungen. (2)   In der zwölf Monate dauernden Übergangsphase nach Absatz 1 identifizieren die Bankdienstleister von Zentralverwahrern gemäß jenem Unterabsatz die einschlägigen Währungen nach Artikel 36 Absatz 8 Buchstabe b Ziffer ii unter Berücksichtigung: a) eines ausreichend hohen relativen Anteils jeder Währung am Gesamtwert für Abwicklungen durch einen Zentralverwahrer bei Mehrfach-Abwicklungsanweisungen und zwar anhand der über einen Zeitraum von einem Jahr berechneten Zahlung; b) der Auswirkung der Nichtverfügbarkeit jeder Währung auf das reibungslose Funktionieren des Betriebs der Bankdienstleister von Zentralverwahrern und zwar unter Zugrundelegung einer breiten Spanne von in Artikel 36 erläuterten potenziellen Stressszenarien. Artikel 42 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 11. November 2016 Für die Kommission Der Präsident Jean-Claude JUNCKER (1)   ABl. L 257 vom 28.8.2014, S. 1. (2)  Grundsätze für Finanzmarktinfrastrukturen, Ausschuss für Zahlungsverkehrs- und Abrechnungssysteme — Bank für Internationalen Zahlungsausgleich und Technischer Ausschuss der Internationalen Organisation der Wertpapieraufsichtsbehörden, April 2012. (3)  Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 1). (4)  Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 über OTC-Derivate, zentrale Gegenparteien und Transaktionsregister (ABl. L 201 vom 27.7.2012, S. 1). (5)  Delegierte Verordnung (EU) Nr. 152/2013 der Kommission vom 19. Dezember 2012 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf technische Regulierungsstandards für die Eigenkapitalanforderungen an zentrale Gegenparteien Text von Bedeutung für den EWR (ABl. L 52 vom 23.2.2013, S. 37). (6)  Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Zugang zur Tätigkeit von Kreditinstituten und die Beaufsichtigung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen, zur Änderung der Richtlinie 2002/87/EG und zur Aufhebung der Richtlinien 2006/48/EG und 2006/49/EG (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 338). (7)  Basler Ausschuss für Bankenaufsicht „Grundsätze für Instrumente zur Überwachung der Innertagesliquiditätssteuerung“ April 2013 (8)  Delegierte Verordnung (EU) 2017/392 der Kommission vom 11. November 2016 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards für die Zulassung von und für aufsichtliche und operationelle Anforderungen an Zentralverwahrer (siehe S. 48 dieses Amtsblatts). (9)  Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Bankenaufsichtsbehörde), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/78/EG der Kommission (ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 12). (10)  Richtlinie 86/635/EWG des Rates vom 8. Dezember 1986 über den Jahresabschluss und den konsolidierten Abschluss von Banken und anderen Finanzinstituten (ABl. L 372 vom 31.12.1986, S. 1). (11)  Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Juli 2002 betreffend die Anwendung internationaler Rechnungslegungsstandards (ABl. L 243 vom 11.9.2002, S. 1). (12)  Vierte Richtlinie 78/660/EWG des Rates vom 25. Juli 1978 auf Grund von Artikel 54 Absatz 3 Buchstabe g des Vertrags über den Jahresabschluss von Gesellschaften bestimmter Rechtsformen (ABl. L 222 vom 14.8.1978, S. 11). (13)  Siebente Richtlinie 83/349/EWG des Rates vom 13. Juni 1983 aufgrund von Artikel 54 Absatz 3 Buchstabe g) des Vertrags über den konsolidierten Abschluss (ABl. L 193 vom 18.7.1983, S. 1). (14)  Verordnung (EG) Nr. 1569/2007 der Kommission vom 21. Dezember 2007 über die Einrichtung eines Mechanismus zur Festlegung der Gleichwertigkeit der von Drittstaatemittenten angewandten Rechnungslegungsgrundsätze gemäß den Richtlinien 2003/71/EG und 2004/109/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 340 vom 22.12.2007, S. 66). (15)  Richtlinie 2002/47/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Juni 2002 über Finanzsicherheiten (ABl. L 168 vom 27.6.2002, S. 43). ANHANG Abwicklungs- oder Umstrukturierungsszenarien 1. Ein Szenario, bei dem der Zentralverwahrer nicht in der Lage ist, neues Eigenkapital zu beschaffen, um die in Artikel 47 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 festgelegten Anforderungen zu erfüllen, wird als Szenario angesehen, das die Umstrukturierung eines Zentralverwahrers („Umstrukturierung“) auslöst, wenn die in dem Szenario beschriebenen Ereignisse dazu führen würden, dass der Zentralverwahrer weiterhin ein Wertpapierliefer- und -abrechnungssystem nach Abschnitt A Nummer 3 des Anhangs der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 betreibt und wenigstens eine weitere in Abschnitt A des Anhangs der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 aufgeführte Kerndienstleistung erbringt. 2. Ein Szenario, bei dem der Zentralverwahrer nicht in der Lage ist, neues Eigenkapital zu beschaffen, um die in Artikel 47 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 festgelegten Anforderungen zu erfüllen, gilt als Szenario, das die Abwicklung seiner Geschäftstätigkeiten („Abwicklung“) auslöst, wenn die in dem Szenario beschriebenen Ereignisse dazu führen würden, dass der Zentralverwahrer der in Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 niedergelegten Begriffsbestimmung nicht mehr entsprechen kann. 3. Die in Artikel 7 Buchstabe a genannten Szenarien umfassen unter anderem die folgenden Bewertungen: a) Im Falle einer Umstrukturierung bewertet der Zentralverwahrer die erwartete Anzahl von Monaten, die erforderlich sind, um die geordnete Umstrukturierung seiner Geschäftstätigkeiten zu garantieren; b) im Falle einer Abwicklung die erwartete Anzahl von Monaten, die er für die Abwicklung erforderlich sind. 4. Die Szenarien sind der Art der Geschäfte des Zentralverwahrers, deren Umfang und Verflechtung mit anderen Instituten und dem Finanzsystem, seinem Geschäfts- und Finanzierungsmodell, seiner Tätigkeiten und Struktur und jeglichen identifizierten Schwachstellen oder Anfälligkeiten des Zentralverwahrers angemessen. Die Szenarien beruhen auf Ereignissen, die außerordentlich aber plausibel sind. 5. Bei der Entwicklung der Szenarien erfüllt ein Zentralverwahrer jede einzelne der folgenden Anforderungen: a) Durch die im Szenario vorhergesehenen Ereignisse entstünde die Gefahr, dass es zur Umstrukturierung der Geschäftstätigkeiten des Zentralverwahrers kommen könnte; b) durch die im Szenario vorhergesehenen Ereignisse entstünde die Gefahr, dass es zur Abwicklung der Geschäftstätigkeiten des Zentralverwahrers kommen könnte. 6. Der in Artikel 47 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 genannte Plan, der eine geordnete Umstrukturierung oder Abwicklung der Tätigkeiten des Zentralverwahrers gewährleistet, umfasst alle der folgenden Szenarien („spezifische Ereignisse“): a) Ausfall bedeutender Gegenparteien; b) Schädigung der Reputation des Instituts oder der Gruppe; c) starker Liquiditätsabfluss; d) nachteilige Preisschwankungen bei Vermögenswerten, in denen das Institut oder die Gruppevorwiegend engagiert ist; e) schwerwiegende Verluste auf Seiten des Kreditgebers; f) ein schwerwiegender Verlust aufgrund von operationellen Risiken. 7. Der in Artikel 47 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 genannte Plan zur Gewährleistung einer geordneten Umstrukturierung oder Abwicklung der Tätigkeiten des Zentralverwahrers umfasst alle folgenden Szenarien („systemweite Ereignisse“): a) Ausfall bedeutender Gegenparteien, der sich auf die Finanzstabilität auswirkt; b) Abnahme der verfügbaren Liquidität auf dem Markt für Interbankenkredite; c) erhöhtes Länderrisiko und allgemeiner Kapitalabfluss aus einem für die Geschäfte des Instituts oder der Gruppe bedeutendem Land; d) nachteilige Preisschwankungen bei Vermögenswerten auf einem oder mehreren Märkten; e) gesamtwirtschaftlicher Abschwung.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.