Europäische Union

Delegierte Verordnung (EU) 2017/390 der Kommission vom 11. November 2016 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards für bestimmte aufsichtsrechtliche Anforderungen an Zentralverwahrer und benannte Kreditinstitute, die bankartige Nebendienstleistungen anbieten (Text von Bedeutung für den EWR. )

Konsolidierte Fassung

Konsolidierungsdatum: 2017-03-10

Quellenkennung: 32017R0390. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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02017R0390 — DE — 10.03.2017 — 000.001 Dieser Text dient lediglich zu Informationszwecken und hat keine Rechtswirkung. Die EU-Organe übernehmen keine Haftung für seinen Inhalt. Verbindliche Fassungen der betreffenden Rechtsakte einschließlich ihrer Präambeln sind nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten und auf EUR-Lex verfügbaren Texte. Diese amtlichen Texte sind über die Links in diesem Dokument unmittelbar zugänglich ►B DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2017/390 DER KOMMISSION vom 11. November 2016 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards für bestimmte aufsichtsrechtliche Anforderungen an Zentralverwahrer und benannte Kreditinstitute, die bankartige Nebendienstleistungen anbieten (Text von Bedeutung für den EWR) (ABl. L 065 vom 10.3.2017, S. 9) Berichtigt durch: ►C1 Berichtigung, ABl. L 122 vom 17.5.2018, S.  35 (2017/390) ▼B DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2017/390 DER KOMMISSION vom 11. November 2016 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards für bestimmte aufsichtsrechtliche Anforderungen an Zentralverwahrer und benannte Kreditinstitute, die bankartige Nebendienstleistungen anbieten (Text von Bedeutung für den EWR) TITEL I EIGENKAPITALANFORDERUNGEN FÜR ALLE ZENTRALVERWAHRER NACH ARTIKEL 47 DER VERORDNUNG (EU) NR. 909/2014 Artikel 1 Überblick über die Eigenkapitalanforderungen für einen Zentralverwahrer (1)  Für die Zwecke von Artikel 47 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 verfügt ein Zentralverwahrer zusammen mit Gewinnrücklagen und sonstigen Rücklagen jederzeit über die in Artikel 3 der vorliegenden Verordnung genannte Eigenkapitalausstattung. (2)  Die in Artikel 3 genannten Eigenkapitalanforderungen werden mit Kapitalinstrumenten erfüllt, die die in Artikel 2 dieser Verordnung festgelegten Bedingungen erfüllen. Artikel 2 Bedingungen für Kapitalinstrumente (1)  Für die Zwecke von Artikel 1 verfügt ein Zentralverwahrer über Kapitalinstrumente, die alle der folgenden Bedingungen erfüllen: a) Sie sind gezeichnetes Kapital im Sinne von Artikel 22 der Richtlinie 86/635/EWG des Rates ( 1 ); b) sie wurden voll eingezahlt, einschließlich der damit verbundenen Agiokonten; c) sie fangen Verluste unter Zugrundelegung der Unternehmensfortführungsprämisse vollständig auf; d) im Konkurs- oder Liquidationsfall sind sie gegenüber allen anderen Forderungen in Insolvenzverfahren oder nach geltendem Insolvenzrecht nachrangig. (2)  Neben den Kapitalinstrumenten, die die Bedingungen in Absatz 1 erfüllen, darf ein Zentralverwahrer, der in Übereinstimmung mit Artikel 54 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 bankartige Nebendienstleistungen erbringen darf, zur Erfüllung der Anforderungen des Artikels 1 Kapitalinstrumente verwenden, die: a) die Bedingungen in Absatz 1 erfüllen; b) „Eigenmittelinstrumente“ im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 119 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 sind; c) den Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 unterliegen. Artikel 3 Höhe der Eigenkapitalanforderungen für Zentralverwahrer (1)  Ein Zentralverwahrer verfügt zusammen mit Gewinnrücklagen und sonstigen Rücklagen über Eigenkapital, das jederzeit die Summe der folgenden Anforderungen überschreitet oder dieser Summe entspricht: a) der gemäß Artikel 4 berechneten Eigenkapitalanforderungen eines Zentralverwahrers für operationelle, rechtliche und Verwahrrisiken im Sinne des Artikels 47 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 909/2014; b) der gemäß Artikel 5 berechneten Eigenkapitalanforderungen eines Zentralverwahrers für Anlagerisiken im Sinne des Artikels 47 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 909/2014; c) die gemäß Artikel 6 berechneten Eigenkapitalanforderungen eines Zentralverwahrers für Geschäftsrisiken, die in Artikel 47 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 dargelegt werden; d) die gemäß Artikel 7 berechneten Eigenkapitalanforderungen eines Zentralverwahrers für die Abwicklung oder Umstrukturierung seiner Geschäftstätigkeiten im Sinne des Artikels 47 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 909/2014. (2)  Ein Zentralverwahrer verfügt über Verfahren, um alle Quellen der in Absatz 1 genannten Risiken zu identifizieren. Artikel 4 Höhe der Eigenkapitalanforderungen für operationelle, rechtliche und Verwahrrisiken (1)  Ein Zentralverwahrer, der gemäß Artikel 54 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 bankartige Nebendienstleistungen erbringen und die in den Artikeln 321 bis 324 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten fortgeschrittenen Messansätze („AMA“) verwenden darf, berechnet seine Eigenkapitalanforderungen für operationelle, rechtliche und Verwahrrisiken nach Maßgabe der Artikel 231 bis 234 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013. (2)  Ein Zentralverwahrer, der gemäß Artikel 54 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 bankartige Nebendienstleistungen erbringen darf und den in den Artikeln 317 bis 320 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Standardansatz für das operationelle Risiko verwendet, berechnet seine Eigenkapitalanforderungen für operationelle, rechtliche und Verwahrrisiken nach Maßgabe der Bestimmungen jener Verordnung, die für den in den Artikeln 317 bis 320 jener Verordnung genannten Standardansatz für das operationelle Risiko gelten. (3)  Ein Zentralverwahrer, der eine der folgenden Bedingungen erfüllt, berechnet seine Eigenkapitalanforderungen für operationelle, rechtliche und Verwahrrisiken nach Maßgabe der Bestimmungen über den in den Artikeln 315 und 316 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Basisindikatoransatz: a) ein Zentralverwahrer, der in Übereinstimmung mit Artikel 54 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 keine Genehmigung besitzt; b) ein Zentralverwahrer, der in Übereinstimmung mit Artikel 54 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 eine Genehmigung besitzt, allerdings keine Erlaubnis besitzt, um die in den Artikeln 321 bis 324 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 beschriebenen AMA zu verwenden; c) ein Zentralverwahrer, der in Übereinstimmung mit Artikel 54 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 eine Genehmigung besitzt, allerdings keine Erlaubnis besitzt, um den in den Artikeln 317 bis 320 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 beschriebenen Standardansatz zu verwenden. Artikel 5 Höhe der Eigenkapitalanforderungen für das Anlagerisiko (1)  Ein Zentralverwahrer berechnet seine Eigenkapitalanforderungen für das Anlagerisiko als Summe der folgenden Werte: a) 8 % der risikogewichteten Positionsbeträge in Bezug auf: i) das Kreditrisiko gemäß Absatz 2 ii) das Gegenparteiausfallrisiko gemäß Absatz 3; b) die Eigenkapitalanforderungen des Zentralverwahrers für das Marktrisiko gemäß der Absätze 4 und 5. (2)  Zur Berechnung der risikogewichteten Positionsbeträge eines Zentralverwahrers für das Kreditrisiko gilt das Folgende: a) Wenn der Zentralverwahrer keine Genehmigung gemäß Artikel 54 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 zur Erbringung von bankartigen Nebendienstleistungen besitzt, wendet der Zentralverwahrer den in den Artikeln 107 bis 141 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 erläuterten Standardansatz für das Kreditrisiko gemeinsam mit den Artikeln 192 bis 241 jener Verordnung über die Kreditrisikominderung an; b) wenn der Zentralverwahrer im Besitz einer Genehmigung gemäß Artikel 54 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 zur Erbringung von bankartigen Nebendienstleistungen ist, allerdings keine Erlaubnis besitzt, um den in den Artikeln 142 bis 191 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 erläuterten auf internen Beurteilungen basierenden Ansatz (IRB-Ansatz) zu verwenden, wendet der Zentralverwahrer den in den Artikeln 107 bis 141 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 erläuterten Standardansatz für das Kreditrisiko gemeinsam mit den Bestimmungen über die Kreditrisikominderung an, die in den Artikeln 192 bis 241 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 festgelegt sind; c) wenn ein Zentralverwahrer im Besitz einer Genehmigung gemäß Artikel 54 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 zur Erbringung von bankartigen Nebendienstleistungen ist und eine Erlaubnis besitzt, um den IRB-Ansatz zu verwenden, wendet der Zentralverwahrer den in den Artikeln 142 bis 191 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 erläuterten IRB-Ansatz für das Kreditrisiko gemeinsam mit den Bestimmungen über die Kreditrisikominderung an, die in den Artikeln 192 bis 241 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 festgelegt sind. (3)  Zur Berechnung der risikogewichteten Positionsbeträge eines Zentralverwahrers für das Gegenparteiausfallrisiko verwendet ein Zentralverwahrer: a) eine der in den Artikeln 271 bis 282 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Methoden; b) die umfassende Methode zur Berücksichtigung finanzieller Sicherheiten unter Anwendung der Volatitilitätsanpassungen, die in den Artikeln 220 bis 227 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 festgelegt sind. (4)  Ein Zentralverwahrer, der eine der folgenden Bedingungen erfüllt, berechnet seine Eigenkapitalanforderungen für das Marktrisiko nach Maßgabe der Bestimmungen der Artikel 102 bis 106 sowie 325 bis 361 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, einschließlich durch Anwendung der in Artikel 94 jener Verordnung vorgesehenen Ausnahme für Handelsbuchtätigkeiten von geringem Umfang: a) ein Zentralverwahrer, der nicht im Besitz einer Genehmigung gemäß Artikel 54 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 ist; b) ein Zentralverwahrer, der im Besitz einer Genehmigung gemäß Artikel 54 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 ist, allerdings keine internen Modelle zur Berechnung der Eigenmittelanforderungen für das Marktrisiko verwenden darf. (5)  Ein Zentralverwahrer, der gemäß Artikel 54 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 bankartige Nebendienstleistungen erbringen und interne Modelle zur Berechnung seiner Eigenmittelanforderungen für das Marktrisiko verwenden darf, berechnet seine Eigenkapitalanforderungen für das Marktrisiko in Übereinstimmung mit den Artikeln 102 bis 106 sowie 362 bis 376 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013. Artikel 6 Eigenkapitalanforderungen für das Geschäftsrisiko (1)  Die Eigenkapitalanforderungen eines Zentralverwahrers für das Geschäftsrisiko entsprechen dem höheren der folgenden Werte: a) die Schätzung, die sich aus der Anwendung von Absatz 2 abzüglich des niedrigsten der folgenden Werte ergibt: i) der Nettoertrag nach Steuern des letzten geprüften Geschäftsjahres; ii) der erwartete Nettoertrag nach Steuern des laufenden Geschäftsjahres; ▼C1 iii) der erwartete Nettoertrag nach Steuern des vorhergehenden Geschäftsjahres, für das die geprüften Ergebnisse noch nicht vorliegen; ▼B b) 25 % der in Absatz 3 genannten jährlichen Bruttobetriebsausgaben des Zentralverwahrers. (2)  Für die Zwecke von Absatz 1 Buchstabe a wendet ein Zentralverwahrer alle der folgenden Punkte an: a) die anhand realistischerweise vorhersehbarer negativer Szenarien seines Geschäftsmodells ermittelte Schätzung des zur Deckung von Verlusten aus dem Geschäftsrisiko erforderlichen Eigenkapitals; b) die Dokumentation der Annahmen und Methoden, die zur Schätzung der erwarteten Verluste nach Buchstabe a verwendet werden; c) mindestens einmal jährlich durchgeführte Überprüfung und Aktualisierung der in Buchstabe a genannten Szenarien. (3)  Für die Berechnung der jährlichen Bruttobetriebsausgaben eines Zentralverwahrers gilt das Folgende: a) Die jährlichen Bruttobetriebsausgaben des Zentralverwahrers bestehen mindestens aus dem Folgenden: i) Personalkosten insgesamt, einschließlich der Löhne, Gehälter, Bonuszahlungen und Sozialkosten; ii) gesamte allgemeine Verwaltungsaufwendungen und insbesondere Marketing- und Repräsentationskosten; iii) Versicherungsaufwendungen; iv) sonstige Personalkosten und Reisekosten; v) Kosten für Immobilien; vi) IT-Supportkosten; vii) Telekommunikationskosten; viii) Portokosten und Kosten für die Datenübertragung; ix) Kosten für externe Beratung; x) Abschreibung und Amortisation von Sachanlagen und immateriellen Vermögenswerten; xi) Wertminderung und Veräußerung des Anlagevermögens. b) die jährlichen Bruttobetriebsausgaben des Zentralverwahrers werden nach Maßgabe eines der folgenden Verfahren ermittelt: i) Internationale Rechnungslegungsstandards (IFRS), die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 2 ) angenommen wurden; ii) Richtlinien 78/660/EWG ( 3 ), 83/349/EWG ( 4 ) und 86/635/EWG des Rates; iii) allgemein anerkannte Rechnungslegungsgrundsätze eines Drittstaats, deren Gleichwertigkeit mit den IFRS gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1569/2007 der Kommission ( 5 ) festgestellt wurde, oder Rechnungslegungsgrundsätze eines Drittstaats, deren Verwendung gemäß Artikel 4 jener Verordnung erlaubt ist; c) der Zentralverwahrer kann die Abschreibung und Amortisation von Sachanlagen und immateriellen Vermögenswerten von den jährlichen Bruttobetriebsausgaben abziehen; d) der Zentralverwahrer verwendet die letzten geprüften Informationen aus dem Jahresabschluss; e) Zentralverwahrer, die ihre Tätigkeit seit weniger als einem Jahr (einschließlich des Tages der Aufnahme der Geschäftstätigkeit) ausüben, wenden die in ihrem Unternehmensplan vorgesehenen jährlichen Bruttobetriebsausgaben an. Artikel 7 Eigenkapitalanforderungen für die Abwicklung oder Umstrukturierung Ein Zentralverwahrer berechnet seine Eigenkapitalanforderungen für die Abwicklung oder Umstrukturierung durch Anwendung der folgenden Schritte der Reihe nach: a) Schätzung des für die im Einklang mit dem in Artikel 47 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 genannten Plan stehende Abwicklung oder Umstrukturierung benötigten Zeitraums für alle Stressszenarien, die im Anhang genannt werden; b) Division der gemäß Artikel 6 Absatz 3 ermittelten jährlichen Bruttobetriebsausgaben des Zentralverwahrers durch zwölf („monatliche Bruttobetriebsausgaben“); c) Multiplikation der in Buchstabe b genannten monatlichen Bruttobetriebsausgaben mit dem längeren der folgenden Zeiträume: i) dem in Buchstabe a genannten Zeitraum; ii) sechs Monaten. TITEL II ZUSÄTZLICHE EIGENKAPITALANFORDERUNG AN ZENTRALVERWAHRER, DIE BANKARTIGE NEBENDIENSTLEISTUNGEN ERBRINGEN DÜRFEN, UND AN BENANNTE KREDITINSTITUTE NACH ARTIKEL 54 DER VERORDNUNG (EU) NR. 909/2014 Artikel 8 Aus der Gewährung von Innertageskrediten resultierende Eigenkapitalanforderung (1)  Bankdienstleister von Zentralverwahrern wenden zur Berechnung der zusätzlichen Eigenkapitalanforderung nach Artikel 54 Absatz 3 Buchstabe d der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 und Artikel 54 Absatz 4 Buchstabe e jener Verordnung, die aus der Gewährung von Innertageskrediten resultiert, die folgenden Schritte der Reihe nach an: a) Sie berechnen den Durchschnitt der höchsten fünf Innertageskreditrisikopositionen („Spitzenwiederbeschaffungswerte“) im aktuellsten Kalenderjahr, die sich aus der Erbringung der in Abschnitt C des Anhangs der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 genannten Dienstleistungen ergeben; b) sie wenden Sicherheitsabschläge auf alle in Verbindung mit den Spitzenwiederbeschaffungswerten eingezogenen Sicherheiten an und gehen davon aus, dass nach Anwendung der Sicherheitsabschläge in Übereinstimmung mit den Artikeln 222 bis 227 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 die Sicherheiten 5 % ihres Marktwertes verlieren; c) sie berechnen den Durchschnitt der Eigenmittelanforderungen in Bezug auf die Spitzenwiederbeschaffungswerte, die gemäß Absatz 2 berechnet werden, unter Berücksichtigung jener Risikopositionen als Tagesendrisikopositionen („zusätzliche Eigenkapitalanforderung“). (2)  Zur Berechnung der in Absatz 1 erläuterten zusätzlichen Eigenkapitalanforderung ist einer der folgenden Ansätze anzuwenden: a) der in den Artikeln 107 bis 141 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 erläuterte Standardansatz für das Kreditrisiko, wenn sie keine Erlaubnis zur Anwendung des IRB-Ansatzes besitzen; b) der IRB-Ansatz und die Anforderungen, die in den Artikeln 142 bis 191 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 festgelegt sind, wenn sie eine Erlaubnis zur Anwendung des IRB-Ansatzes besitzen. (3)  Wenn Institute gemäß Absatz 2 Buchstabe a den Standardansatz für das Kreditrisiko anwenden, gilt für die Zwecke von Absatz 1 Buchstabe b der Betrag jedes einzelnen der in Absatz 1 Buchstabe a genannten fünf Spitzenwiederbeschaffungswerte als Risikopositionswert im Sinne von Artikel 111 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013. Die in Teil 3 Kapitel 4 Titel II der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 festgelegten Anforderungen, die mit Artikel 111 jener Verordnung in Zusammenhang stehen, finden ebenfalls Anwendung. (4)  Wenn Institute gemäß Absatz 2 Buchstabe b den IRB-Ansatz für das Kreditrisiko anwenden, gilt für die Zwecke von Absatz 1 Buchstabe b der ausstehende Betrag jedes einzelnen der in Absatz 1 Buchstabe a festgelegten fünf Spitzenwiederbeschaffungswerte als Risikopositionswert im Sinne von Artikel 166 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013. Die in Teil 3 Kapitel 4 Titel II der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 festgelegten Anforderungen, die mit Artikel 166 jener Verordnung in Zusammenhang stehen, finden ebenfalls Anwendung. (5)  Die in diesem Artikel erläuterten Eigenkapitalanforderungen gelten für einen Zeitraum von zwölf Monaten nach der Erteilung der Genehmigung zur Erbringung bankartiger Nebendienstleistungen gemäß Artikel 55 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014. TITEL III AUFSICHTSRECHTLICHE ANFORDERUNGEN AN KREDITINSTITUTE ODER ZENTRALVERWAHRER MIT GENEHMIGUNG ZUM ERBRINGEN BANKARTIGER NEBENDIENSTLEISTUNGEN NACH ARTIKEL 59 DER VERORDNUNG (EU) NR. 909/2014 KAPITEL I SICHERHEITEN UND ANDERE GLEICHWERTIGE FINANZMITTEL FÜR KREDIT- UND LIQUIDITÄTSRISIKEN Artikel 9 Allgemeine Regeln für Sicherheiten und sonstige gleichwertige Finanzmittel (1)  Bankdienstleister von Zentralverwahrern erfüllen die folgenden Bedingungen in Bezug auf Sicherheiten: a) Sie unterscheiden die Sicherheiten klar von anderen Wertpapieren des kreditnehmenden Teilnehmers; b) sie akzeptieren die Sicherheiten, die die in Artikel 10 festgelegten Bedingungen erfüllen, oder andere Arten von Sicherheiten, die die in Artikel 11 festgelegten Anforderungen erfüllen, in der folgenden Hierarchie: i) Sie akzeptieren zuerst als Sicherheiten alle Wertpapiere auf dem Konto des kreditnehmenden Teilnehmers, die die in Artikel 10 festgelegten Anforderungen und ausschließlich jene erfüllen; ii) daraufhin akzeptieren sie als Sicherheiten alle Wertpapiere auf dem Konto des kreditnehmenden Teilnehmers, die die in Artikel 11 Absatz 1 festgelegten Anforderungen und ausschließlich jene erfüllen; iii) abschließend akzeptieren sie als Sicherheiten alle Wertpapiere auf dem Konto des kreditnehmenden Teilnehmers, die die in Artikel 11 Absatz 2 festgelegten Anforderungen erfüllen und innerhalb der Grenzen der in Artikel 34 erläuterten zulässigen liquiden Mittel liegen, mit dem Ziel die Mindestausstattung mit liquiden Mittel zu erfüllen, die in Artikel 35 Absatz 3 festgelegt ist; c) sie überwachen mindestens einmal täglich die Kreditqualität, Marktliquidität und Preisvolatilität jedes als Sicherheit akzeptierten Wertpapiers und bewerten dieses gemäß Artikel 12; d) sie legen Methoden hinsichtlich der auf den Sicherheitenwert angewandten Sicherheitsabschläge gemäß Artikel 13 fest; e) sie stellen sicher, dass die Sicherheiten nach Maßgabe von Artikel 14 weiterhin ausreichend breit gestreut sind, um eine Verwertung innerhalb der in Artikel 10 und 11 genannten Zeiträume ohne erhebliche Auswirkungen auf den Markt zu ermöglichen. (2)  Die Sicherheiten werden von den Gegenparteien als Finanzsicherheit in Form eines beschränkten dinglichen Rechts nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe c der Richtlinie 2002/47/EG des Europäischen Parlaments und des Rates ( 6 ) oder als Finanzsicherheit in Form der Vollrechtsübertragung nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b jener Richtlinie gestellt. (3)  Bankdienstleister von Zentralverwahrern erfüllen die in den Artikeln 15 und 16 dargelegten Bedingungen in Bezug auf sonstige gleichwertige Finanzmittel. Artikel 10 Sicherheiten für die Zwecke von Artikel 59 Absatz 3 Buchstabe d und Artikel 59 Absatz 4 Buchstabe d der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 (1)  Damit Sicherheiten als solche von bester Qualität für die Zwecke von Artikel 59 Absatz 3 Buchstabe d und Artikel 59 Absatz 4 Buchstabe d der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 erachtetet werden, bestehen sie aus Schuldtiteln, die die folgenden Bedingungen erfüllen: a) Sie werden von einer der folgenden Einrichtungen ausgestellt oder ausdrücklich von einer solchen garantiert: i) einem Staat; ii) einer Zentralbank; iii) einer in Artikel 117 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten multilateralen Entwicklungsbank; iv) der Europäischen Finanzstabilisierungsfazilität oder dem Europäischen Stabilitätsmechanismus; b) der Zentralverwahrer kann belegen, dass sie ein niedriges Kredit- und Marktrisiko auf Grundlage seiner eigenen internen Bewertung aufweisen, für die er eine festgelegte objektive Methode verwendet, die nicht ausschließlich auf externen Stellungnahmen beruht und das Länderrisiko des jeweiligen Landes, in dem der Emittent seinen Sitz hat, berücksichtigt; c) sie lauten auf eine Währung, wobei der Bankdienstleister eines Zentralverwahrers in der Lage ist, deren Risiken zu steuern; d) sie sind ohne rechtliche Einschränkungen oder Forderungen Dritter, die ihre Verwertung beeinträchtigen, frei übertragbar; e) sie erfüllen eine der folgenden Anforderungen: i) Für sie besteht auch unter angespannten Bedingungen ein Markt für den direkten Verkauf oder Rückkaufvereinbarungen mit einer vielfältigen Gruppe von Käufern und Verkäufern, zu dem der Bankdienstleister eines Zentralverwahrers Zugang hat; ii) sie können durch eine in Artikel 59 Absatz 4 Buchstabe e der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 und in Artikel 38 der vorliegenden Verordnung vorgesehene vorab getroffene äußerst verlässliche Finanzierungsvereinbarung vom Bankdienstleister eines Zentralverwahrers verwertet werden; f) verlässliche Preisdaten zu solchen Schuldtiteln werden mindestens einmal täglich veröffentlicht; g) sie sind unmittelbar verfügbar und noch am selben Tag liquidierbar. (2)  Damit Sicherheiten als solche niedrigerer Qualität als der in Absatz 1 erläuterten Qualität für die Zwecke von Artikel 59 Absatz 3 Buchstabe d und Artikel 59 Absatz 4 Buchstabe d der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 gelten, bestehen sie aus übertragbaren Wertpapieren und Geldmarktinstrumenten, die alle der folgenden Bedingungen erfüllen: a) Die Finanzinstrumente wurden von einem Emittenten ausgegeben, der ein niedriges Kreditrisiko auf Grundlage der angemessenen internen Bewertung durch den Bankdienstleister eines Zentralverwahrers hat, für die er eine festgelegte objektive Methode verwendet, die nicht ausschließlich auf externen Stellungnahmen beruht und das Risiko berücksichtigt, das aus dem Sitz des Emittenten in einem bestimmten Land resultiert; b) die Finanzinstrumente haben ein niedriges Marktrisiko auf Grundlage einer angemessenen internen Bewertung durch den Bankdienstleister eines Zentralverwahrers, für die er eine festgelegte objektive Methode verwendet, die nicht ausschließlich auf externen Stellungnahmen beruht; c) sie lauten auf eine Währung, wobei der Bankdienstleister eines Zentralverwahrers in der Lage ist, deren Risiko zu steuern; d) sie sind ohne rechtliche Einschränkungen oder Forderungen Dritter, die ihre Verwertung beeinträchtigen, frei übertragbar; e) sie erfüllen eine der folgenden Anforderungen: i) Für sie besteht auch unter angespannten Bedingungen ein Markt für den direkten Verkauf oder Rückkaufvereinbarungen mit einer v

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.