Europäische Union

Delegierte Verordnung (EU) 2017/390 der Kommission vom 11. November 2016 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards für bestimmte aufsichtsrechtliche Anforderungen an Zentralverwahrer und benannte Kreditinstitute, die bankartige Nebendienstleistungen anbieten (Text von Bedeutung für den EWR. )

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Quellenkennung: 32017R0390. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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sie sind unwiderruflich und unbedingt und die emittierenden Institute können sich nicht auf irgendeine rechtliche oder vertragliche Ausnahme oder Option berufen, die es dem Emittenten erlaubt, gegen die Auszahlung des Dokumentenakkreditivs Einspruch zu erheben; e) sie können nach Anforderung frei von irgendwelchen aufsichtsrechtlichen, rechtlichen oder operationellen Beschränkungen ausgezahlt werden; f) sie wurden nicht von einem der folgenden Unternehmen ausgegeben: i) einem Unternehmen, das zur selben Gruppe wie der kreditnehmende Zentralverwahrer gehört, oder einem Zentralverwahrer mit einer durch Bankbürgschaft und Dokumentenakkreditiven abgedeckten Risikoposition; ii) einem Unternehmen, zu dessen Geschäftstätigkeit unter anderem die Erbringung von für das Funktionieren des Bankdienstleisters eines Zentralverwahrers zentralen Dienstleistungen gehört; g) sie unterliegen keinem erheblichen Korrelationsrisiko im Sinne von Artikel 291 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013; h) Bankdienstleister von Zentralverwahrern überwachen die Kreditwürdigkeit der emittierenden Finanzinstitute regelmäßig, indem sie die Kreditwürdigkeit dieser Institute unabhängig bewerten und jedem Finanzinstitut interne Bonitätsbeurteilungen zuweisen und diese regelmäßig überprüfen; i) sie können während des Verwertungszeitraums innerhalb von drei Geschäftstagen ab dem Zeitpunkt ausgezahlt werden, an dem der ausfallende Bankdienstleister eines Zentralverwahrers nicht länger seinen Zahlungsverpflichtungen bei Fälligkeit nachkommt: j) die in Artikel 34 genannten zulässigen liquiden Mittel sind in ausreichender Höhe verfügbar, um den Zeitraum bis zu dem Zeitpunkt abzudecken, an dem die Bankbürgschaft und Dokumentenakkreditive bei Ausfall eines der verbundenen Zentralverwahrer ausgezahlt werden müssen; k) das Risiko, das nicht die volle Höhe der Bankbürgschaft und Dokumentenakkreditive vom Konsortium ausgezahlt wird, wird durch Folgendes gemindert: i) Festsetzung angemessener Konzentrationsgrenzen, wobei sicherzustellen ist, dass kein Finanzinstitut, einschließlich dessen Mutterunternehmen und Tochterunternehmen, zum Konsortium gehört, das mehr als 10 % des Gesamtbetrages des Dokumentenakkreditivs garantiert; ii) Begrenzung des abgedeckten Kreditrisikos mithilfe der Bankbürgschaft und Dokumentenakkreditive auf den Gesamtbetrag der Bankbürgschaft abzüglich 10 % des Gesamtbetrages oder des von zwei Kreditinstituten mit dem größten Anteil am Gesamtbetrag garantierten Betrages, wobei der niedrigere der zwei Beträge abzuziehen ist; iii) Ergreifung zusätzlicher Maßnahmen zur Risikominderung, wie beispielsweise Verlustbeteiligungsvereinbarungen, die wirksam sind und für die klare Regeln und Verfahren festgelegt sind; l) die Vereinbarungen werden regelmäßig gemäß Artikel 41 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 getestet und geprüft. KAPITEL II AUFSICHTSRECHTLICHER RAHMEN FÜR DAS KREDIT- UND LIQUIDITÄTSRISIKO Artikel 17 Allgemeine Bestimmungen (1)   Im Sinne der in Artikel 59 Absätze 3 und 5 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 vorgesehenen aufsichtsrechtlichen Anforderungen bezüglich des Kreditrisikos, das aus der Erbringung von bankartigen Nebendienstleistungen durch einen Bankdienstleister eines Zentralverwahrers in Bezug auf jedes Wertpapierliefer- und -abrechnungssystem resultiert, erfüllt ein Bankdienstleister eines Zentralverwahrers alle in diesem Kapitel dargelegten Anforderungen zur Überwachung, Messung, Steuerung, Meldung und öffentlichen Bekanntmachung des Kreditrisikos in Hinblick auf: a) das Innertageskreditrisiko und Übernachtkreditrisiko; b) die einschlägigen Sicherheiten und sonstigen gleichwertigen Finanzmittel, die in Verbindung mit den in Buchstabe a genannten Risiken verwendet werden; c) potenziell verbleibende Kreditrisikopositionen; d) Rückzahlungsverfahren und Strafzinssätze. (2)   Im Sinne der in Artikel 59 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 vorgesehenen aufsichtsrechtlichen Anforderungen bezüglich des Liquiditätsrisikos, das aus der Erbringung von bankartigen Nebendienstleistungen durch einen Bankdienstleister eines Zentralverwahrers in Bezug auf jedes Wertpapierliefer- und -abrechnungssystem resultiert, erfüllt ein Bankdienstleister eines Zentralverwahrers alle der folgenden Anforderungen: a) die in Abschnitt 2 genannten Anforderungen für die Überwachung, Messung, Steuerung, Meldung und öffentliche Bekanntmachung der Liquiditätsrisiken; b) die in der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 festgelegten Anforderungen für die Überwachung, Messung, Steuerung, Meldung und öffentliche Bekanntmachung anderer als der unter Buchstabe a fallenden Liquiditätsrisiken. ABSCHNITT 1 Kreditrisiko Artikel 18 Kreditrisikomanagementrahmen (1)   Für die Zwecke von Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe a entwickeln Bankdienstleister von Zentralverwahrern Richtlinien und Verfahren, die die folgenden Anforderungen erfüllen, und setzen diese um: a) Messung des Innertages- und Übernachtkreditrisikos gemäß Unterabschnitt 1; b) Überwachung des Innertages- und Übernachtkreditrisikos gemäß Unterabschnitt 2; c) Steuerung des Innertages- und Übernachtkreditrisikos gemäß Unterabschnitt 3; d) Messung, Überwachung und Steuerung der Sicherheiten und sonstigen gleichwertigen Finanzmittel nach Artikel 59 Absatz 3 Buchstaben c und d der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 in Übereinstimmung mit Kapitel I der vorliegenden Verordnung; e) Analysen und Pläne für den Umgang mit potenziell verbleibenden Kreditrisikopositionen gemäß Unterabschnitt 4; f) Steuerung der Rückzahlungsverfahren und Strafzinssätze gemäß Unterabschnitt 5; g) Meldung der Kreditrisiken gemäß Unterabschnitt 6; h) öffentliche Bekanntmachung der Kreditrisiken gemäß Unterabschnitt 7. (2)   Der Bankdienstleister eines Zentralverwahrers prüft die in Absatz 1 erläuterten Richtlinien und Verfahren mindestens einmal jährlich. (3)   Der Bankdienstleister eines Zentralverwahrern prüft diese Richtlinien und Verfahren auch, wenn eines der folgenden Ereignisse eintritt und wenn eine der in den Buchstaben a oder b genannten Änderungen sich auf das Risiko des Bankdienstleisters eines Zentralverwahrers auswirkt: a) Die Richtlinien und Verfahren unterliegen einer wesentlichen Änderung; b) der Bankdienstleister eines Zentralverwahrers nimmt freiwillig eine Änderung nach der in Artikel 19 beschriebenen Bewertung vor. (4)   Die in Absatz 1 genannten Richtlinien und Verfahren umfassen die Erstellung und Aktualisierung eines Berichts bezüglich der Kreditrisiken. Dieser Bericht enthält unter anderem die folgenden Angaben: a) die in Artikel 19 genannten Parameter; b) die gemäß Artikel 13 angewandten Sicherheitsabschläge, über die nach der Art von Sicherheit berichtet wird; c) Änderungen der Richtlinien oder Verfahren nach Absatz 3. (5)   Der in Absatz 4 vorgesehene Bericht ist monatlich von den vom Leitungsorgan des Bankdienstleisters eines Zentralverwahrers errichteten einschlägigen Ausschüssen zu prüfen. Wenn der Bankdienstleister eines Zentralverwahrers ein vom Zentralverwahrer benanntes Kreditinstitut gemäß Artikel 54 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 ist, ist der in Absatz 4 genannte Bericht monatlich auch dem Risikoausschuss des Zentralverwahrers verfügbar zu machen, der nach Artikel 48 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/392 errichtet wurde. (6)   Wenn der Bankdienstleister eines Zentralverwahrers eine oder mehrere der in Artikel 14 genannten Konzentrationsgrenzen verletzt, meldet er dies unverzüglich dem einschlägigen für die Risikokontrolle verantwortlichen Ausschuss und wenn er ein in Absatz 5 dieses Artikels genanntes Kreditinstitut ist, meldet er dies unverzüglich dem Risikoausschuss des Zentralverwahrers. Unterabschnitt 1 Messung der Kreditrisiken Artikel 19 Messung des Innertageskreditrisikos (1)   Bankdienstleister von Zentralverwahrern identifizieren und messen die Innertagseskreditrisikopositionen und prognostizieren Spitzenwiederbeschaffungswerte von Innertageskrediten mithilfe von operationellen und analytischen Instrumenten, die die Innertageskreditrisiken identifizieren und messen und die insbesondere alle der folgenden Parameter für jede Gegenpartei protokollieren: a) Spitzen- und durchschnittliche Wiederbeschaffungswerte von Innertageskrediten für bankartige Nebendienstleistungen, die in Abschnitt C des Anhangs der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 dargelegt werden; b) Spitzen- und durchschnittliche Wiederbeschaffungswerte von Innertageskrediten nach kreditnehmendem Teilnehmer und zusätzliche Aufschlüsselung der Sicherheiten, die diese Kreditrisikopositionen decken; c) Spitzen- und durchschnittliche Wiederbeschaffungswerte von Innertageskrediten gegenüber anderen Gegenparteien und falls diese durch Sicherheiten abgesichert sind, zusätzliche Aufschlüsselung der Sicherheiten, die diese Innertageskreditrisikopositionen abdecken; d) Gesamtwert der an Teilnehmer gewährten Innertageskreditlinien; e) die zusätzliche Aufschlüsselung der in den Buchstaben b und c genannten Kreditrisikopositionen deckt das Folgende ab: i) Sicherheiten, die die in Artikel 10 genannten Anforderungen erfüllen; ii) sonstige Sicherheiten nach Artikel 11 Absatz 1; iii) sonstige Sicherheiten nach Artikel 11 Absatz 2; iv) sonstige gleichwertige Finanzmittel nach den Artikeln 15 und 16. (2)   Bankdienstleister von Zentralverwahrern führen die in Absatz 1 erläuterte Messung laufend durch. In den Fällen, in denen eine fortlaufende Identifizierung und Messung des Innertageskreditrisikos aufgrund der Abhängigkeit von der Verfügbarkeit externer Daten nicht möglich ist, misst der Bankdienstleister eines Zentralverwahrers die Innertageskreditrisiken so häufig wie möglich und mindestens einmal täglich. Artikel 20 Messung der Übernachtkreditrisiken Bankdienstleister von Zentralverwahrern messen die Übernachtkreditrisiken für bankartige Nebendienstleistungen, die in Abschnitt C des Anhangs der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 dargelegt sind, täglich und zwar am Ende des Geschäftstages durch Protokollierung der ausstehenden Kreditrisikospositionen vom Vortag. Unterabschnitt 2 Überwachung der Kreditrisiken Artikel 21 Überwachung der Innertageskreditrisiken Zur Überwachung des Innertageskreditrisikos führen Bankdienstleister von Zentralverwahrern insbesondere folgende Schritte durch: a) laufende Überwachung der Innertageskreditrisiken, die aus den in Abschnitt C des Anhangs der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 genannten bankartigen Nebendienstleistungen resultieren, durch ein automatisches Meldesystem; b) das Führen von Aufzeichnungen über die täglichen Spitzen- und durchschnittlichen Wiederbeschaffungswerte von Innertageskreditrisikopositionen für mindestens zehn Jahre, die aus den in Abschnitt C des Anhangs der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 genannten bankartigen Nebendienstleistungen resultieren; c) Aufzeichnung der Innertageskreditrisiken, die von jedem Unternehmen ausgehen, gegenüber dem Innertageskreditrisiken eingegangen werden, darunter die folgenden Einrichtungen bzw. Unternehmen: i) Emittenten; ii) Teilnehmer an dem vom Zentralverwahrer betriebenen Wertpapierliefer- und -abrechnungssystem auf Unternehmens- und Konzernebene; iii) Zentralverwahrer mit interoperablen Verbindungen; iv) Banken und andere Finanzinstitute, die zur Leistung oder Erhalt von Zahlungen verwendet werden; d) vollständige Beschreibung, wie der Kreditrisikomanagementrahmen die Interdependenzen und die vielfältigen Beziehungen berücksichtigt, die ein Bankdienstleister eines Zentralverwahrers zu jedem der in Buchstabe c genannten Unternehmen haben kann; e) Erläuterung, wie der Bankdienstleister eines Zentralverwahrers die Konzentration seiner Innertageskreditrisiken gegenüber jeder Gegenpartei überwacht, einschließlich seiner Risikopositionen gegenüber den Unternehmen der Gruppen, zu denen die in Buchstabe c genannten Unternehmen gehören; f) Erläuterung, wie der Bankdienstleister eines Zentralverwahrers die Angemessenheit der auf die eingezogenen Sicherheiten angewandten Sicherheitsabschläge bewertet; g) Erläuterung, wie der Bankdienstleister eines Zentralverwahrers die Abdeckung der Kreditrisiken durch Sicherheiten und die Abdeckung der Kreditrisiken durch sonstige gleichwertige Finanzmittel überwacht. Artikel 22 Überwachung des Übernachtkreditrisikos Zur Überwachung der Übernachtkreditrisiken führen Bankdienstleister von Zentralverwahrern hinsichtlich des Übernachtkredits folgende Schritte durch: a) das Führen von Aufzeichnungen über die Summe der tatsächlichen Tagesendkreditrisikopositionen für mindestens zehn Jahre; b) tägliche Aufzeichnung der in Buchstabe a genannten Informationen; Unterabschnitt 3 Steuerung der Innertageskreditrisiken Artikel 23 Allgemeine Anforderungen für die Steuerung des Innertageskreditrisikos (1)   Zur Steuerung des Innertageskreditrisikos führt der Bankdienstleister eines Zentralverwahrers folgende Schritte durch: a) Erläuterung, wie er die Gestaltung und Anwendung seines Kreditrisikomanagementrahmens in Bezug auf alle in Abschnitt C des Anhangs der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 aufgeführten Tätigkeiten bewertet; b) ausschließliche Gewährung von Kreditlinien, die vom Bankdienstleister eines Zentralverwahrers ohne vorherige schriftliche Ankündigung gegenüber den kreditnehmenden Teilnehmern des vom Zentralverwahrer betriebenen Wertpapierliefer- und -abrechnungssystems jederzeit und unbedingt kündbar sind; c) Wenn eine in Artikel 16 vorgesehene Bankbürgschaft im Rahmen von interoperablen Verbindungen verwendet wird, bewertet und analysiert der Bankdienstleister eines Zentralverwahrers die wechselseitigen Zusammenhänge, die entstehen können, wenn dieselben Teilnehmer jene Bankbürgschaft stellen. (2)   Die folgenden Risikopositionen sind von der Anwendung der Artikel 9 bis 15 und 24 ausgenommen: a) Risikopositionen gegenüber den Mitgliedern des Europäischen Systems der Zentralbanken und anderen Stellen, die in den Mitgliedstaaten ähnliche Funktionen ausüben, sowie anderen öffentlichen Einrichtungen, die für die öffentliche Schuldenverwaltung in der Union zuständig oder daran beteiligt sind; b) Risikopositionen gegenüber einer der in Artikel 117 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 aufgeführten multilateralen Entwicklungsbanken; c) Risikopositionen gegenüber einer der in Artikel 118 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 aufgeführten internationalen Organisationen; d) Risikopositionen gegenüber öffentlichen Stellen im Sinne von Artikel 4 Absatz 8 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, wenn sich diese im Besitz von Zentralregierungen befinden und diese über ausdrückliche von Zentralregierungen gestellte Vereinbarungen verfügen, die ihre Kreditrisiken besichern; e) Risikopositionen gegenüber Zentralbanken in Drittstaaten, die auf die Landeswährung jener Zentralbank lauten, vorausgesetzt, dass die Kommission einen Durchführungsrechtsakt nach Artikel 114 Absatz 7 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 erlassen hat, durch den bestätigt wird, dass hinsichtlich dieses Drittstaats erachtet wird, dass er aufsichtliche und rechtliche Vorschriften anwendet, die im Vergleich zu den in der Union angewandten mindestens gleichwertig sind. Artikel 24 Kreditlimits Zur Steuerung des Innertageskreditrisikos und wenn die Kreditlimits gegenüber einem einzelnen kreditnehmenden Teilnehmer auf Gruppenebene festgesetzt werden, kommen Bankdienstleister von Zentralverwahrern allen der folgenden Punkte nach: a) Bewertung der Kreditwürdigkeit des kreditnehmenden Teilnehmers auf Grundlage einer Methode, die nicht ausschließlich auf externen Stellungnahmen beruht; b) Überprüfung, ob die Sicherheiten und sonstigen gleichwertigen Finanzmittel, die von einem Teilnehmer zur Abdeckung der Innertageskreditrisikopositionen gestellt werden, die in Artikel 9 bzw. 15 festgelegten Anforderungen erfüllen; c) Festsetzung der Kreditlimits gegenüber einem kreditnehmenden Teilnehmer auf Grundlage der vielfältigen Beziehungen, die der Bankdienstleister eines Zentralverwahrers mit dem kreditnehmenden Teilnehmer unterhält, auch wenn der Bankdienstleister eines Zentralverwahrers mehr als eine der in Abschnitt C des Anhangs der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 aufgeführten bankartigen Nebendienstleistungen gegenüber demselben Teilnehmer erbringt; d) Berücksichtigung der Höhe der zulässigen liquiden Mittel gemäß Artikel 34; e) Überprüfung der Kreditlimits gegenüber einem kreditnehmenden Teilnehmer mit dem Ziel, die zwei folgenden Punkte zu gewährleisten: i) dass die Kreditlimits geprüft oder verringert werden, wenn die Kreditwürdigkeit eines kreditnehmenden Teilnehmers abnimmt; ii) dass die Kreditverfügbarkeit gesenkt wird, wenn die vom kreditnehmenden Teilnehmer gestellte Sicherheit an Wert abnimmt. f) mindestens einmal jährliche Überprüfung der den kreditnehmenden Teilnehmern gewährten Kreditlinien auf Grundlage der tatsächlichen Inanspruchnahme des Kredits; g) Gewährleistung, dass die Höhe der Übernachtkreditrisiken in die Inanspruchnahme des dem Teilnehmer gewährten Kreditlimits integriert wird; h) Gewährleistung, dass die noch nicht zurückgezahlte Höhe des Übernachtkredits in den Innertagesrisikopositionen des nächsten Tages enthalten und auf das Kreditlimit begrenzt wird. Unterabschnitt 4 Potenziell verbleibende Kreditrisikopositionen Artikel 25 Potenziell verbleibende Kreditrisikopositionen (1)   Die in Artikel 18 Absatz 1 erläuterten Richtlinien und Verfahren stellen sicher, dass alle potenziell verbleibenden Kreditrisikopositionen auch in den Situationen gesteuert werden, wenn der Wert der Sicherheiten und sonstigen gleichwertigen Finanzmittel nach der Liquidation nicht ausreicht, um die Kreditrisikopositionen des Bankdienstleisters eines Zentralverwahrers zu decken. (2)   Solche Richtlinien und Verfahren: a) setzen fest, wie potenziell ungedeckte Verluste auf Seiten des Kreditgebers aufgeteilt werden, einschließlich der Rückzahlung von Mitteln, die ein Bankdienstleister eines Zentralverwahrers von Liquiditätsbereitstellern zur Deckung der mit solchen Verlusten verbundenen Liquiditätslücken in Anspruch nimmt; b) beinhalten eine laufende Bewertung der sich verändernden Marktbedingungen, die mit dem Wert der Sicherheiten oder sonstigen gleichwertigen Finanzmittel nach der Liquidation in Zusammenhang stehen, welche zu einer potenziell verbleibenden Kreditrisikoposition werden könnten; c) setzen fest, dass die in Buchstabe b vorgesehene Bewertung mit einem Verfahren einhergeht, das Folgendes festlegt: i) die Maßnahmen, die zur Berücksichtigung der in Buchstabe b genannten Marktbedingungen zu ergreifen sind; ii) den Zeitplan für die in Ziffer i genannten Maßnahmen; iii) Aktualisierungen des Kreditrisikomanagementrahmens infolge der in Buchstabe b genannten Marktbedingungen. (3)   Der Risikoausschuss des Bankdienstleisters eines Zentralverwahrers und gegebenenfalls der Risikoausschuss des Zentralverwahrers sind über sämtliche Risiken zu informieren, die möglicherweise potenziell verbleibende Kreditrisikopositionen verursachen, und die in Artikel 60 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 genannte zuständige Behörde ist unverzüglich von solchen Risiken in Kenntnis zu setzen. (4)   Die Markt- und konjunkturellen Entwicklungen, die sich auf die Innertageskreditrisikopositionen auswirken, sind alle sechs Monate zu analysieren und zu prüfen sowie dem Risikoausschuss des Bankdienstleisters eines Zentralverwahrers und gegebenenfalls dem Risikoausschuss des Zentralverwahrers zu melden. Unterabschnitt 5 Rückzahlungsverfahren und Strafzinssätze Artikel 26 Rückzahlungsverfahren für Innertageskredite (1)   Bankdienstleister von Zentralverwahrern verfügen über wirksame Rückzahlungsverfahren für Innertageskredite, die die in den Absätzen 2 und 3 festgelegten Anforderungen erfüllen. (2)   Die Rückzahlungsverfahren für Innertageskredite sehen Strafzinssätze vor, die eine wirksame Abschreckung darstellen, um den Übernachtkreditrisikopositionen entgegenzuwirken, wobei sie insbesondere die beiden folgenden Bedingungen erfüllen: a) Sie liegen über dem über Nacht besicherten Marktzinssatz des Interbankengeldmarkts und dem Spitzenrefinanzierungssatz der Zentralbank, die die Währung der Kreditrisikoposition ausgibt; b) sie berücksichtigen die Finanzierungskosten für die Währung der Kreditrisikoposition und die Kreditwürdigkeit des Teilnehmers, der eine Übernachtkreditrisikoposition hat. Unterabschnitt 6 Meldung des Kreditrisikos Artikel 27 Meldung des Innertagesrisikomanagements an die Behörden (1)   Bankdienstleister von Zentralverwahrern erstatten der in Artikel 60 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 genannten einschlägigen zuständigen Behörde Bericht. (2)   Bankdienstleister von Zentralverwahrern kommen allen der folgenden Berichtspflichten nach: a) Sie legen eine qualitative Stellungnahme vor, die die ergriffenen Maßnahmen erläutert, wie die Kreditrisiken, einschließlich der Innertageskreditrisiken, mindestens einmal jährlich gemessen, überwacht und gesteuert werden; b) sie melden alle wesentlichen Änderungen der gemäß Buchstabe a ergriffenen Maßnahmen unverzüglich, nachdem die wesentlichen Änderungen stattfinden; c) sie legen die in Artikel 19 genannten Parameter einmal monatlich vor. (3)   Wenn der Bankdienstleister eines Zentralverwahrers selbst in Zeiten von Belastungen gegen die in dieser Verordnung festgelegten Anforderungen verstößt oder Risiken dagegen verstoßen, meldet er dies unverzüglich der einschlägigen zuständigen Behörde und legt dieser unverzüglich einen ausführlichen Plan vor, aus dem hervorgeht, dass er die Anforderungen bald wieder einhalten wird. (4)   Solange die in der vorliegenden Verordnung und der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 festgelegten Anforderungen noch nicht wieder eingehalten werden, meldet der Bankdienstleister eines Zentralverwahrers die in Absatz 2 genannten Punkte täglich zu Geschäftstagesende, es sei denn, die einschlägige zuständige Behörde erlaubt weniger häufige Meldungen und eine längere Meldefrist angesichts der individuellen Situation des Bankdienstleisters eines Zentralverwahrers sowie des Umfangs und der Komplexität seiner Tätigkeiten. Unterabschnitt 7 Öffentliche Bekanntmachung Artikel 28 Öffentliche Bekanntmachung Zu den Zwecken von Artikel 18 Absatz 1 Ziffer h geben Bankdienstleister von Zentralverwahrern einmal jährlich eine umfassende qualitative Stellungnahme ab, die beschreibt, wie die Kreditrisiken, einschließlich der Innertageskreditrisiken, gemessen, überwacht und gesteuert werden. ABSCHNITT 2 Liquiditätsrisiko Artikel 29 Allgemeine Regeln für das Liquiditätsrisiko (1)   Für die Zwecke von Artikel 17 Absatz 2 Buchstabe a entwickeln Bankdienstleister von Zentralverwahrern Richtlinien und Verfahren und setzen diese um, die: a) das Innertages- und Übernachtliquiditätsrisiko gemäß Unterabschnitt 1 messen; b) das Innertages- und Übernachtliquiditätsrisiko gemäß Unterabschnitt 2 überwachen; c) das Liquiditätsrisiko gemäß Unterabschnitt 3 steuern; d) das Innertages- und Übernachtliquiditätsrisiko gemäß Unterabschnitt 4 melden; e) den Rahmen und die Instrumente zur Überwachung, Messung, Steuerung und Meldung des Liquiditätsrisikos gemäß Unterabschnitt 5 offenlegen. (2)   Sämtliche Änderungen am allgemeinen Liquiditätsrisikorahmen sind dem Leitungsorgan des Bankdienstleisters eines Zentralverwahrers zu melden.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.