Europäische Union

Delegierte Verordnung (EU) 2015/35 der Kommission vom 10. Oktober 2014 zur Ergänzung der Richtlinie 2009/138/EG des Europäischen Parlaments und des Rates betreffend die Aufnahme und Ausübung der Versicherungs- und der Rückversicherungstätigkeit (Solvabilität II) Text von Bedeutung für den EWR

Konsolidierte Fassung

Konsolidierungsdatum: 2024-11-14

Quellenkennung: 32015R0035. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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(c)  die Berechnung führt nicht dazu, dass das inhärente Risiko der betreffenden Versicherungsverpflichtungen unterschätzt wird; Artikel 61 Vereinfachte Berechnung der Gegenparteiausfallberichtigung Unbeschadet Artikel 56 können Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen die Berichtigung für aufgrund des Ausfalls der Gegenpartei erwartete Verluste gemäß Artikel 81 der Richtlinie 2009/138/EG für eine bestimmte Gegenpartei und eine homogene Risikogruppe wie folgt berechnen: Dabei bezeichnet: (a)  PD die Ausfallwahrscheinlichkeit der betreffenden Gegenpartei in den nächsten 12 Monaten; (b)  Durmod die modifizierte Duration der einforderbaren Beträge aus Rückversicherungsverträgen mit der betreffenden Gegenpartei in Relation zur betreffenden homogenen Risikogruppe; (c)  BErec die einforderbaren Beträge aus Rückversicherungsverträgen mit der betreffenden Gegenpartei in Relation zur betreffenden homogenen Risikogruppe. KAPITEL IV EIGENMITTEL ABSCHNITT 1 Bestimmung der Eigenmittel Unterabschnitt 1 Aufsichtliche Genehmigung der ergänzenden Eigenmittel Artikel 62 Beurteilung des Antrags 1.   Bei der in Artikel 90 Absatz 4 der Richtlinie 2009/138/EG genannten Beurteilung berücksichtigen die Aufsichtsbehörden alles Folgende: (a)  die rechtliche Wirksamkeit und Durchsetzbarkeit der Bedingungen der Verpflichtung in allen relevanten Rechtsräumen; (b)  die vertraglichen Bedingungen der Vereinbarung, die das Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen mit den Gegenparteien im Hinblick auf die Bereitstellung von Mitteln geschlossen hat oder schließen wird; (c)  sofern relevant, den Gesellschaftsvertrag und die Satzung oder das Statut des Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens; (d)  ob das Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen über Verfahren verfügt, um die Aufsichtsbehörden über künftige, die Verlustausgleichsfähigkeit des ergänzenden Eigenmittelbestandteils möglicherweise verringernde Veränderungen bei einem der folgenden Faktoren zu unterrichten: i)  der Struktur oder den vertraglichen Bedingungen der Vereinbarung; ii)  dem Status der betroffenen Gegenparteien; iii)  der Einforderbarkeit des ergänzenden Eigenmittelbestandteils. 2.   Die Aufsichtsbehörden beurteilen auch, ob Artikel 90 der Richtlinie 2009/138/EG erfüllt ist, wobei sie die Bandbreite der Umstände berücksichtigen, unter denen der Bestandteil zum Ausgleich von Verlusten eingefordert werden kann. 3.   Beantragt das Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen eine Genehmigung für eine Methode zur Bestimmung des Betrags eines jeden ergänzenden Eigenmittelbestandteils, beurteilen die Aufsichtsbehörden, ob das Verfahren des Unternehmens zur regelmäßigen Validierung der Methode angemessen ist, um sicherzustellen, dass die Ergebnisse der Methode die Verlustausgleichsfähigkeit des Bestandteils kontinuierlich widerspiegeln. 4.   Zusätzlich zu den in den Absätzen 1 bis 3 ausgeführten Anforderungen beurteilen die Aufsichtsbehörden den Antrag auf Genehmigung ergänzender Eigenmittel anhand der in den Artikeln 63, 64 und 65 aufgeführten Kriterien. Artikel 63 Beurteilung des Antrags — Status der Gegenparteien 1.   Bei der Beurteilung der in Artikel 90 Absatz 4 Buchstabe a der Richtlinie 2009/138/EG genannten Zahlungsfähigkeit der Gegenpartei berücksichtigen die Aufsichtsbehörden alles Folgende: (a)  das Ausfallrisiko der Gegenparteien; (b)  das Risiko, dass eine Verzögerung bei der Erfüllung der Verpflichtungen der Gegenparteien in Bezug auf den ergänzenden Eigenmittelbestandteil einen Ausfall verursacht. 2.   In Bezug auf Absatz 1 Buchstabe a beurteilen die Aufsichtsbehörden das Ausfallrisiko der Gegenparteien, indem sie deren Ausfallwahrscheinlichkeit und den Verlust bei Ausfall unter Berücksichtigung aller folgenden Kriterien prüfen: (a)  Bonität der Gegenparteien, sofern diese deren Fähigkeit, ihre Verpflichtungen in Bezug auf den ergänzenden Eigenmittelbestandteil zu erfüllen, angemessen widerspiegelt; (b)  ob der Erfüllung der in Bezug auf den ergänzenden Eigenmittelbestandteil bestehenden Verpflichtungen durch die Gegenparteien zum gegenwärtigen Zeitpunkt oder in absehbarer Zukunft praktische oder rechtliche Hindernisse entgegenstehen; (c)  ob die Gegenparteien rechtlichen oder regulatorischen Anforderungen unterliegen, die ihre Fähigkeit, ihre Verpflichtungen in Bezug auf den ergänzenden Eigenmittelbestandteil zu erfüllen, einschränken; (d)  ob die Rechtsform der Gegenparteien die Erfüllung ihrer Verpflichtungen in Bezug auf den ergänzenden Eigenmittelbestandteil beeinträchtigt; (e)  ob die Gegenparteien anderen Risikopositionen ausgesetzt sind, die ihre Fähigkeit, ihre Verpflichtungen in Bezug auf den ergänzenden Eigenmittelbestandteil zu erfüllen, einschränken; (f)  ob die vertraglichen Bedingungen der Vereinbarung nach irgendeinem anwendbaren Recht den Gegenparteien in Bezug auf ihre Verpflichtung im Rahmen des ergänzenden Eigenmittelbestandteils das Recht einräumen, von ihnen geschuldete Beträge gegen Beträge aufzurechnen, die ihnen das Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen schuldet. 3.   In Bezug auf Absatz 1 Buchstabe b beurteilen die Aufsichtsbehörden die Liquiditätsposition der Gegenparteien, wobei sie alles Folgende berücksichtigen: (a)  ob der prompten Erfüllung der in Bezug auf den ergänzenden Eigenmittelbestandteil bestehenden Verpflichtungen durch die Gegenparteien zum gegenwärtigen Zeitpunkt oder in absehbarer Zukunft praktische oder rechtliche Hindernisse entgegenstehen; (b)  ob die Gegenparteien rechtlichen oder regulatorischen Anforderungen unterliegen, die ihre Fähigkeit einschränken könnten, ihre Verpflichtungen in Bezug auf den ergänzenden Eigenmittelbestandteil prompt zu erfüllen; (c)  ob die Rechtsform der Gegenparteien die prompte Erfüllung ihrer Verpflichtungen in Bezug auf den ergänzenden Eigenmittelbestandteil beeinträchtigt. ▼M2 4.   Bei der Beurteilung der in Artikel 90 Absatz 4 Buchstabe a der Richtlinie 2009/138/EG genannten Zahlungsbereitschaft der Gegenpartei berücksichtigen die Aufsichtsbehörden alles Folgende: ▼B (a)  die Bandbreite der Umstände, unter denen der ergänzende Eigenmittelbestandteil zum Ausgleich von Verlusten eingefordert werden kann; (b)  ob Positiv- oder Negativanreize bestehen, die sich auf die Bereitschaft der Gegenparteien zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen in Bezug auf den ergänzenden Eigenmittelbestandteil auswirken könnten; (c)  ob frühere Transaktionen zwischen den Gegenparteien und dem Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen, einschließlich der früheren Erfüllung der in Bezug auf ergänzende Eigenmittelbestandteile bestehenden Verpflichtungen durch die Gegenparteien, einen Hinweis auf die Bereitschaft der Gegenparteien geben, ihre gegenwärtigen Verpflichtungen in Bezug auf den ergänzenden Eigenmittelbestandteil zu erfüllen. 5.   Bei der Beurteilung der Zahlungsfähigkeit und -bereitschaft der Gegenparteien berücksichtigen die Aufsichtsbehörden alle sonstigen Faktoren, die für den Status der Gegenparteien relevant sind, einschließlich des Geschäftsmodells des Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens, sofern relevant. 6.   Betrifft ein ergänzender Eigenmittelbestandteil eine Gruppe von Gegenparteien, können die Aufsichtsbehörden sowie die Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen den Status der Gruppe von Gegenparteien so beurteilen, als handele es sich um eine einzige Gegenpartei, wenn alle folgenden Voraussetzungen erfüllt sind: (a)  die Gegenparteien sind einzeln betrachtet unwesentlich; (b)  die zu der Gruppe gehörenden Gegenparteien sind hinreichend homogen; (c)  die Zahlungsfähigkeit und -bereitschaft der zu der Gruppe gehörenden Gegenparteien wird bei der Beurteilung der Gruppe von Gegenparteien nicht überschätzt. 7.   Eine Gegenpartei gilt als wesentlich, wenn der Status dieser einzelnen Gegenpartei mit hoher Wahrscheinlichkeit signifikanten Einfluss auf die Beurteilung der Zahlungsfähigkeit und -bereitschaft der Gruppe von Gegenparteien hat. Artikel 64 Beurteilung des Antrags — Einforderbarkeit der Mittel Für die Zwecke der Beurteilung der in Artikel 90 Absatz 4 Buchstabe b der Richtlinie 2009/138/EG genannten Einforderbarkeit der Mittel berücksichtigen die Aufsichtsbehörden alles Folgende: (a)  ob die Einforderbarkeit der Mittel durch die Verfügbarkeit einer Sicherheit oder einer entsprechenden Vereinbarung, die die Artikel 209 bis 214 erfüllt, erhöht wird; (b)  ob der Einforderbarkeit der Mittel zum gegenwärtigen Zeitpunkt oder in absehbarer Zukunft praktische oder rechtliche Hindernisse entgegenstehen; (c)  ob die Einforderbarkeit der Mittel rechtlichen oder regulatorischen Anforderungen unterliegt; (d)  ob das Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen Maßnahmen ergreifen kann, um die Erfüllung der in Bezug auf den ergänzenden Eigenmittelbestandteil bestehenden Verpflichtungen der Gegenparteien durchzusetzen. Artikel 65 Beurteilung des Antrags — Informationen über das Ergebnis bisheriger Einforderungen Für die Zwecke der Beurteilung der in Artikel 90 Absatz 4 Buchstabe c der Richtlinie 2009/138/EG genannten Informationen über das Ergebnis bisheriger Einforderungen berücksichtigen die Aufsichtsbehörden alles Folgende: (a)  ob das Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen bei denselben oder ähnlichen Gegenparteien unter denselben oder ähnlichen Umständen bisher Einforderungen vorgenommen hat; (b)  ob diese Informationen im Hinblick auf das erwartete Ergebnis künftiger Einforderungen relevant und verlässlich sind. Artikel 66 Betragsangabe in Bezug auf einen unbegrenzten Betrag ergänzender Eigenmittel 1.   Die Aufsichtsbehörden genehmigen keinen unbegrenzten Betrag ergänzender Eigenmittel. 2.   Genehmigen die Aufsichtsbehörden einen Betrag ergänzender Eigenmittel, so geben sie in ihrer Entscheidung an, ob es sich bei dem genehmigten Betrag um den vom Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen beantragten Betrag oder um einen niedrigeren Betrag handelt. Artikel 67 Betrags- und Zeitangabe bei der Genehmigung einer Methode Genehmigen die Aufsichtsbehörden eine Methode zur Bestimmung des Betrags eines jeden ergänzenden Eigenmittelbestandteils, so enthält die Entscheidung der Aufsichtsbehörden alles Folgende: (a)  den ursprünglichen Betrag des ergänzenden Eigenmittelbestandteils, der nach dieser Methode zum Zeitpunkt der Erteilung der Genehmigung berechnet wurde; (b)  die Mindestfrequenz, mit der der Betrag des ergänzenden Eigenmittelbestandteils nach dieser Methode neu berechnet wird, sofern dies häufiger als einmal jährlich geschieht, und die Gründe für diese Frequenz; (c)  den Zeitraum, für den die Berechnung des ergänzenden Eigenmittelbestandteils nach dieser Methode genehmigt wird. Unterabschnitt 2 Eigenmittelbehandlung von Beteiligungen Artikel 68 ▼M2 Behandlung von Beteiligungen im Hinblick auf die Bestimmung der Basiseigenmittel ▼B 1.   Für die Zwecke der Bestimmung der Basiseigenmittel von Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen werden die in Artikel 88 der Richtlinie 2009/138/EG genannten Basiseigenmittel um den vollen Wert der Beteiligungen an Finanz- und Kreditinstituten im Sinne des Artikels 92 Absatz 2 der genannten Richtlinie verringert, der 10 % der unter Artikel 69 Buchstabe a Ziffern i, ii, iv und vi fallenden Bestandteile übersteigt. 2.   Für die Zwecke der Bestimmung der Basiseigenmittel von Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen werden die in Artikel 88 der Richtlinie 2009/138/EG genannten Basiseigenmittel um den Teil des Wertes sämtlicher Beteiligungen an Finanz- und Kreditinstituten im Sinne des Artikels 92 Absatz 2 der genannten Richtlinie mit Ausnahme der in Absatz 1 genannten Beteiligungen verringert, der 10 % der unter Artikel 69 Buchstabe a Ziffern i, ii, iv und vi genannten Bestandteile übersteigt. ▼M1 3.   Ungeachtet der Absätze 1 und 2 werden die in Artikel 171 genannten strategischen Beteiligungen, die auf der Grundlage der in Anhang I der Richtlinie 2002/87/EG ausgeführten Methode 1 oder auf der Grundlage der in Artikel 230 der Richtlinie 2009/138/EG ausgeführten Methode 1 in die Berechnung der Solvabilität der Gruppe einbezogen werden, von den Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen nicht in Abzug gebracht. ▼B 4.   Die in Absatz 2 aufgeführten Abzüge werden anteilig (pro rata) auf sämtliche in diesem Absatz genannten Beteiligungen angewandt. 5.   Die in den Absätzen 1 und 2 aufgeführten Abzüge werden von der betreffenden Klasse („Tier“) abgezogen, in der die Beteiligung die Eigenmittel des verbundenen Unternehmens erhöht hat, und zwar wie folgt: (a)  Beteiligungen in Form von Bestandteilen des harten Kernkapitals (Tier 1) von Finanz- und Kreditinstituten werden von den in Artikel 69 Buchstabe a Ziffern i, ii, iv und vi genannten Bestandteilen abgezogen; (b)  Beteiligungen in Form von Instrumenten des zusätzlichen Kernkapitals (Additional Tier 1) von Finanz- und Kreditinstituten werden von den in Artikel 69 Buchstabe a Ziffern iii und v und Artikel 69 Buchstabe b genannten Bestandteilen abgezogen; (c)  Beteiligungen in Form von Instrumenten des Ergänzungskapitals (Tier 2) von Finanz- und Kreditinstituten werden von den in Artikel 72 genannten Basiseigenmittelbestandteilen abgezogen. ABSCHNITT 2 Einstufung der Eigenmittel Artikel 69 Tier 1 — Liste der Eigenmittelbestandteile Folgende Basiseigenmittelbestandteile gelten als Bestandteile, die die in Artikel 93 Absatz 1 Buchstaben a und b der Richtlinie 2009/138/EG genannten Merkmale weitgehend aufweisen, wobei die in Artikel 93 Absatz 2 der genannten Richtlinie aufgeführten Merkmale berücksichtigt werden, und werden als Tier 1 eingestuft, sofern diese Bestandteile sämtliche in Artikel 71 aufgeführten Merkmale aufweisen: (a)  der Teil des Überschusses der Vermögenswerte über die Verbindlichkeiten, die gemäß Artikel 75 und Kapitel VI Abschnitt 2 der Richtlinie 2009/138/EG bewertet werden, der die folgenden Bestandteile umfasst: i)  eingezahltes Grundkapital und zugehöriges Emissionsagiokonto; ii)  eingezahlter Gründungsstock, Mitgliederbeiträge oder entsprechender Basiseigenmittelbestandteil bei Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit und diesen ähnlichen Unternehmen; iii)  eingezahlte nachrangige Mitgliederkonten von Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit; iv)  Überschussfonds, die gemäß Artikel 91 Absatz 2 der Richtlinie 2009/138/EG nicht als Versicherungs- und Rückversicherungsverbindlichkeiten angesehen werden; v)  eingezahlte Vorzugsaktien und zugehöriges Emissionsagiokonto; vi)  eine Ausgleichsrücklage; (b)  eingezahlte nachrangige Verbindlichkeiten, die gemäß Artikel 75 der Richtlinie 2009/138/EG bewertet werden. Artikel 70 Ausgleichsrücklage 1.   Die in Artikel 69 Buchstabe a Ziffer vi genannte Ausgleichsrücklage entspricht dem Gesamtüberschuss der Vermögenswerte über die Verbindlichkeiten abzüglich aller folgender Posten: (a)  Betrag der vom Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen gehaltenen eigenen Aktien; (b)  vorhersehbare Dividenden, Ausschüttungen und Entgelte; (c)  in Artikel 69 Buchstabe a Ziffern i bis v, Artikel 72 Buchstabe a und Artikel 76 Buchstabe a genannte Basiseigenmittelbestandteile; (d)  in Artikel 69 Buchstabe a Ziffern i bis v, Artikel 72 Buchstabe a und Artikel 76 Buchstabe a nicht genannte Basiseigenmittelbestandteile, die von den Aufsichtsbehörden gemäß Artikel 79 genehmigt wurden; (e)  beschränkte Eigenmittelbestandteile, die eine der folgenden Anforderungen erfüllen: ▼M2 i)  sie übersteigen die fiktive Solvenzkapitalanforderung bei Matching Adjustment-Portfolios und Sonderverbänden in Übereinstimmung mit Artikel 81 Absatz 1; ▼B ii)  sie werden gemäß Artikel 81 Absatz 2 nicht eingerechnet; (f)  Betrag der Beteiligungen an Finanz- und Kreditinstituten im Sinne des Artikels 92 Absatz 2 der Richtlinie 2009/138/EG, der gemäß Artikel 68 abgezogen wurde, sofern noch nicht in den Buchstaben a bis e enthalten. 2.   Der in Absatz 1 genannte Überschuss der Vermögenswerte über die Verbindlichkeiten beinhaltet den Betrag, der dem bei künftigen Prämien einkalkulierten erwarteten Gewinn im Sinne des Artikels 260 Absatz 2 entspricht. 3.   Die Feststellung, ob und in welchem Umfang die Ausgleichsrücklage die in Artikel 71 aufgeführten Merkmale aufweist, kommt keiner Prüfung der Merkmale der Vermögenswerte und Verbindlichkeiten, die in die Berechnung des Überschusses der Vermögenswerte über die Verbindlichkeiten einfließen, oder der zugrundeliegenden Posten im Abschluss des Unternehmens gleich. Artikel 71 Tier 1 — Für die Einstufung maßgebliche Merkmale 1.   Die in Artikel 69 genannten Merkmale beinhalten Folgendes: (a)  Der Basiseigenmittelbestandteil i)  ist im Falle der in Artikel 69 Buchstabe a Ziffern i und ii genannten Bestandteile bei einem das Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen betreffenden Liquidationsverfahren gegenüber allen anderen Ansprüchen nachrangig; ii)  ist im Falle der in Artikel 69 Buchstabe a Ziffern iii und v sowie Artikel 69 Buchstabe b genannten Bestandteile gegenüber den in Artikel 69 Buchstabe a Ziffern i und ii genannten Bestandteilen gleichrangig oder vorrangig, jedoch gegenüber den in den Artikeln 72 und 76 aufgeführten Bestandteilen, die die in Artikel 73 bzw. Artikel 77 genannten Merkmale aufweisen, sowie gegenüber den Ansprüchen sämtlicher Versicherungsnehmer und Anspruchsberechtigten sowie nicht nachrangigen Gläubigern nachrangig; (b)  der Basiseigenmittelbestandteil weist keine Merkmale auf, die die Insolvenz des Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens verursachen oder den Prozess der Insolvenz des Unternehmens beschleunigen können; (c)  der Basiseigenmittelbestandteil ist sofort verfügbar, um Verluste auszugleichen; (d)  der Basiseigenmittelbestandteil gleicht Verluste zumindest bei Nichteinhaltung der Solvenzkapitalanforderung aus und beeinträchtigt nicht die Rekapitalisierung des Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens; (e)  der Basiseigenmittelbestandteil verfügt im Falle der in Artikel 69 Buchstabe a Ziffern iii und v und Artikel 69 Buchstabe b genannten Bestandteile über einen der folgenden Kapitalverlustausgleichsmechanismen, die bei dem in Absatz 8 festgelegten Auslöseereignis greifen: ▼M6 i)  der Nominal- oder Kapitalbetrag des Basiseigenmittelbestandteils wird gemäß den Absätzen 5 und 5a abgeschrieben; ii)  wie in den Absätzen 6 und 6a ausgeführt, wird der Basiseigenmittelbestandteil automatisch in einen Basiseigenmittelbestandteil gemäß Artikel 69 Buchstabe a Ziffer i oder ii umgewandelt; ▼B iii)  einen Kapitalverlustausgleichsmechanismus, der ein mit den in Ziffer i oder ii aufgeführten Kapitalverlustausgleichsmechanismen vergleichbares Ergebnis erzielt; (f)  der Basiseigenmittelbestandteil erfüllt eines der folgenden Kriterien: i)  der Bestandteil ist im Falle der in Artikel 69 Buchstabe a Ziffern i und ii genannten Bestandteile unbefristet oder hat, wenn das Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen eine begrenzte Laufzeit hat, dieselbe Laufzeit wie das Unternehmen; ii)  der Bestandteil ist im Falle der in Artikel 69 Buchstabe a Ziffern iii und v sowie Artikel 69 Buchstabe b unbefristet; die erste vertragliche Möglichkeit zur Rückzahlung oder Tilgung des Basiseigenmittelbestandteils besteht frühestens nach Ablauf von fünf Jahren ab dem Emissionstag; (g)  der in Artikel 69 Buchstabe a Ziffern iii und v sowie Artikel 69 Buchstabe b genannte Basiseigenmittelbestandteil darf eine Rückzahlung oder Tilgung jen

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.