Europäische Union

Delegierte Verordnung (EU) 2015/35 der Kommission vom 10. Oktober 2014 zur Ergänzung der Richtlinie 2009/138/EG des Europäischen Parlaments und des Rates betreffend die Aufnahme und Ausübung der Versicherungs- und der Rückversicherungstätigkeit (Solvabilität II) Text von Bedeutung für den EWR

Konsolidierte Fassung

Konsolidierungsdatum: 2024-11-14

Quellenkennung: 32015R0035. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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angewandt. Artikel 47 Endgültiger Forwardzinssatz 1.   Der in Artikel 46 Absatz 1 genannte endgültige Forwardzinssatz muss für jede Währung im Zeitverlauf stabil sein und ändert sich nur bei Veränderungen der langfristigen Erwartungen. Die Methodik zur Ableitung des endgültigen Forwardzinssatzes wird eindeutig festgelegt, um die Qualität der szenariobasierten Berechnungen der Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen zu gewährleisten. Sie wird auf transparente, vorsichtige, verlässliche und objektive sowie im Zeitverlauf konsistente Art und Weise bestimmt. 2.   Beim endgültigen Forwardzinssatz wird für jede Währung den Erwartungen hinsichtlich der langfristigen realen Zinssätze und der erwarteten Inflation Rechnung getragen, insofern diese Erwartungen für die betreffende Währung zuverlässig ermittelt werden können. Der endgültige Forwardzinssatz umfasst keine Laufzeitprämie zur Berücksichtigung des zusätzlichen Risikos langfristiger Investitionen. Artikel 48 Die risikolose Basiszinskurve für an den Euro gekoppelte Währungen 1.   Bei Währungen, die an den Euro gekoppelt sind, kann bei der Ermittlung des besten Schätzwerts für auf die betreffende Währung lautende Versicherungs- oder Rückversicherungsverpflichtungen die um das Währungsrisiko bereinigte Zinskurve des risikolosen Basiszinssatzes verwendet werden, sofern alle nachstehend genannten Bedingungen erfüllt sind: (a)  Die Kopplung gewährleistet, dass der Wechselkurs zwischen der betreffenden Währung und dem Euro innerhalb eines Bereichs von höchstens 20 % der Obergrenze der Bandbreite bleibt; (b)  die Wirtschaftslage im Euro-Währungsgebiet und dem Gebiet der betreffenden Währung ist hinreichend ähnlich, um zu gewährleisten, dass sich die Zinssätze für diese Währung und den Euro in ähnlicher Weise entwickeln; (c)  durch die Kopplungsvereinbarung wird sichergestellt, dass relative Veränderungen des Wechselkurses über den Zeitraum eines Jahres die unter Buchstabe a genannte Bandbreite im Falle extremer Marktereignisse nicht überschreiten, entsprechend dem in Artikel 101 Absatz 3 der Richtlinie 2009/138/EG festgelegten Konfidenzniveau; (d)  eines der folgenden Kriterien trifft zu: i)  Teilnahme der Währung am Europäischen Wechselkursmechanismus (WKM II); ii)  Vorliegen eines Beschlusses des Rates, in dem die Vereinbarung über die Kopplung der Währung an den Euro anerkannt wird; iii)  gesetzliche Verankerung der Kopplungsvereinbarung in den Rechtsvorschriften des betreffenden Landes zur Schaffung der Landeswährung. Für die Zwecke von Buchstabe c wird den finanziellen Ressourcen der Parteien, die die Währungskopplung garantieren, Rechnung getragen. 2.   Die Anpassung für das Wechselkursrisiko ist negativ und entspricht den Kosten einer Absicherung gegen das Risiko, dass sich der Wert einer Kapitalanlage in Euro in der gekoppelten Währung aufgrund von Wechselkursänderungen zwischen dem Euro und der gekoppelten Währung verringert. Die Anpassung ist für alle Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen gleich. Unterabschnitt 3 Volatilitätsanpassung Artikel 49 Referenzportfolios 1.   Die in Artikel 77d Absätze 2 und 4 der Richtlinie 2009/138/EG genannten Referenzportfolios werden auf transparente, vorsichtige, verlässliche und objektive sowie im Zeitverlauf konsistente Art und Weise bestimmt. Die Bestimmung der Referenzportfolios erfolgt für alle Währungen und Länder anhand der gleichen Methoden. 2.   Die Vermögenswerte des Referenzportfolios werden für jede Währung und jedes Land gemäß Artikel 10 Absatz 1 bewertet und auf Märkten gehandelt, die außer in Phasen hohen Liquiditätsdrucks die Anforderungen von Artikel 40 Absatz 3 erfüllen. Finanzinstrumente, die an Märkten gehandelt werden, die die Anforderungen von Artikel 40 Absatz 3 vorübergehend nicht erfüllen, können nur in das Portfolio aufgenommen werden, wenn davon ausgegangen wird, dass der Markt die Kriterien innerhalb einer angemessenen Frist erneut erfüllen wird. 3.   Das Referenzportfolio der Vermögenswerte entspricht für jede Währung und jedes Land folgenden Anforderungen: (a)  Die Vermögenswerte sind hinsichtlich jeder Währung repräsentativ für die von den Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen in dieser Währung getätigten Investitionen zur Abdeckung des besten Schätzwerts für auf diese Währung lautende Versicherungs- und Rückversicherungsverpflichtungen; die Vermögenswerte sind hinsichtlich jedes Landes repräsentativ für die von den Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen in diesem Land getätigten Investitionen zur Abdeckung des besten Schätzwerts für Versicherungs- und Rückversicherungsverpflichtungen, die auf dem Versicherungsmarkt des betreffenden Landes verkauft werden und auf die Währung dieses Landes lauten; (b)  sind maßgebliche Indizes vorhanden, basiert das Portfolio auf solchen Indizes, sofern diese der Öffentlichkeit ohne weiteres zugänglich sind und es veröffentlichte Kriterien gibt, die regeln, wann und wie die Bestandteile der Indizes verändert werden; (c)  das Portfolio umfasst die folgenden Vermögenswerte: —  Anleihen, Verbriefungen und Darlehen, einschließlich Hypothekendarlehen —  Eigenkapital —  Eigentum Für die Zwecke der Buchstaben a und b werden Investitionen von Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen in Organismen für gemeinsame Anlagen und andere Investitionen in Form von Fonds als Investitionen in die zugrunde liegenden Vermögenswerte behandelt. Artikel 50 Formel für die Berechnung des der Volatilitätsanpassung zugrunde liegenden Spreads Der in Artikel 77d Absätze 2 und 4 der Richtlinie 2009/138/EG genannte Spread errechnet sich für jedes Land und für jede Währung wie folgt: Dabei bezeichnet: (a)  wgov den wertmäßigen Anteil von Staatsanleihen im Referenzportfolio für diese Währung oder dieses Land im Verhältnis zum Wert sämtlicher im Referenzportfolio enthaltener Vermögenswerte; (b)  Sgov den gemäß Artikel 51 ermittelten durchschnittlichen Währungsspread auf Staatsanleihen im Referenzportfolio für diese Währung oder dieses Land; (c)  wcorp den wertmäßigen Anteil von anderen Anleihen als Staatsanleihen, Darlehen und Verbriefungen im Referenzportfolio für diese Währung oder dieses Land im Verhältnis zum Wert sämtlicher im Referenzportfolio enthaltener Vermögenswerte; (d)  Scorp den gemäß Artikel 51 ermittelten durchschnittlichen Währungsspread auf andere Anleihen als Staatsanleihen, Darlehen und Verbriefungen im Referenzportfolio für diese Währung oder dieses Land. Für die Zwecke dieses Artikels bezeichnet der Begriff „Staatsanleihen“ Forderungen an Zentralstaaten und Zentralbanken. Artikel 51 Risikoberichtigter Spread Der Anteil des durchschnittlichen Währungsspreads, der gemäß Artikel 77d Absätze 3 und 4 der Richtlinie 2009/138/EG auf eine realistische Bewertung der erwarteten Verluste oder das unerwartete Kreditrisiko oder sonstige Risiken der Vermögenswerte zurückzuführen ist, wird auf gleiche Weise ermittelt wie der in Artikel 77c Absatz 2 der Richtlinie 2009/138/EG und Artikel 54 dieser Verordnung genannte grundlegende Spread. Unterabschnitt 4 Matching-Anpassung Artikel 52 Sterblichkeitsrisikostress 1.   Der in Artikel 77b Absatz 1 Buchstabe f der Richtlinie 2009/138/EG genannte Sterblichkeitsrisikostress ist das im Hinblick auf die Auswirkungen auf die Basiseigenmittel ungünstigere der beiden folgenden Szenarien: (a)  plötzlicher dauerhafter Anstieg der bei der Berechnung des besten Schätzwerts zugrunde gelegten Sterblichkeitsraten um 15 %; (b)  plötzlicher Anstieg der bei der Berechnung der versicherungstechnischen Rückstellungen zugrunde gelegten Sterblichkeitsraten (ausgedrückt als Prozentsätze) um 0,15 Prozentpunkte, um die Sterblichkeit in den folgenden zwölf Monaten widerzuspiegeln. 2.   Für die Zwecke von Absatz 1 gilt der Anstieg der Sterblichkeitsraten nur für diejenigen Versicherungsverträge, bei denen der Anstieg der Sterblichkeitsraten zu einer Erhöhung der versicherungstechnischen Rückstellungen führt. Dabei ist Folgendes zu berücksichtigen: (a)  Mehrere Versicherungsverträge in Bezug auf denselben Versicherten können wie ein einziger Versicherungsvertrag behandelt werden; (b)  wenn die Berechnung der versicherungstechnischen Rückstellungen auf Gruppen von Versicherungsverträgen nach Artikel 35 basiert, kann die Identifizierung derjenigen Verträge, bei denen ein Anstieg der Sterblichkeitsraten zu einem Anstieg der versicherungstechnischen Rückstellungen führt, auch auf Vertragsgruppen anstatt auf einzelnen Verträgen basieren, sofern dies annähernd zum gleichen Ergebnis führt. 3.   Im Hinblick auf Rückversicherungsverpflichtungen gilt die Identifizierung der Verträge, bei denen ein Anstieg der Sterblichkeitsraten zu einem Anstieg der versicherungstechnischen Rückstellungen führt, nur für die zugrunde liegenden Versicherungsverträge und ist gemäß Absatz 2 durchzuführen. Artikel 53 Berechnung der Matching-Anpassung 1.   Für die Zwecke der Berechnung gemäß Artikel 77c Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 2009/138/EG berücksichtigen die Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen nur diejenigen zugeordneten Vermögenswerte, deren erwartete Zahlungsströme notwendig sind, um die Zahlungsströme des Bestandes an Versicherungs- und Rückversicherungsverpflichtungen zu replizieren; darüber hinausgehende Vermögenswerte bleiben unberücksichtigt. Der „erwartete Zahlungsstrom“ eines Vermögenswertes ist der Zahlungsstrom dieses Vermögenswertes, der angepasst wurde, um die Ausfallwahrscheinlichkeit dieses Vermögenswertes, die dem grundlegenden Spread gemäß Artikel 77c Absatz 2 Buchstabe a Ziffer i der Richtlinie 2009/138/EG oder — wenn aus den Ausfallstatistiken kein verlässlicher Kreditspread ableitbar ist — dem Anteil des langfristigen Durchschnittswerts des Spreads über dem risikolosen Zinssatz gemäß Artikel 77c Absatz 2 Buchstaben b und c der genannten Richtlinie zugeordnet werden kann, zu berücksichtigen. 2.   Der Abzug des grundlegenden Spreads gemäß Artikel 77c Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie 2009/138/EG vom Ergebnis der Berechnung gemäß Artikel 77c Absatz 1 Buchstabe a der genannten Richtlinie enthält nur denjenigen Teil des grundlegenden Spreads, der nicht bereits bei der Anpassung der Zahlungsströme der Vermögenswerte aus dem zugeordneten Vermögensportfolio gemäß Absatz 1 berücksichtigt wurde. Artikel 54 Berechnung des grundlegenden Spreads 1.   Der in Artikel 77c Absatz 2 genannte grundlegende Spread wird auf transparente, vorsichtige, verlässliche und objektive sowie im Zeitablauf konsistente Art und Weise auf der Grundlage der maßgeblichen Indizes berechnet, soweit solche verfügbar sind. Die Methoden zur Ableitung des grundlegenden Spreads von Anleihen sind für jedes Land und jede Währung gleich und können von den Methoden für Staatsanleihen und andere Schuldtitel abweichen. 2.   Die Berechnung des in Artikel 77c Absatz 2 Buchstabe a Ziffer i der Richtlinie 2009/138/EG genannten Kreditspreads beruht auf der Annahme, dass bei Eintreten eines Ausfalls 30 % des Marktwerts gedeckt werden können. 3.   Der in Artikel 77c Absatz 2 Buchstaben b und c der Richtlinie 2009/138/EG genannte langfristige Durchschnitt basiert auf Daten für die letzten 30 Jahre. Ist ein Teil dieser Daten nicht verfügbar, werden diese durch rechnerisch ermittelte Daten ersetzt. Die rechnerisch ermittelten Daten basieren auf den verfügbaren, zuverlässigen Daten für die letzten 30 Jahre. Nicht zuverlässige Daten werden durch anhand dieser Methodik rechnerisch ermittelte Daten ersetzt. Die rechnerisch ermittelten Daten basieren auf vorsichtigen Annahmen. 4.   Der erwartete Verlust nach Artikel 77c Absatz 2 Buchstabe a Ziffer ii der Richtlinie 2009/138/EG entspricht dem wahrscheinlichkeitsgewichteten Verlust des Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens für den Fall, dass der Vermögenswert in eine niedrigere Bonitätsklasse abgestuft und unmittelbar danach ersetzt wird. Die Berechnung des erwarteten Verlusts basiert auf der Annahme, dass der ersetzende Vermögenswert folgende Kriterien erfüllt: (a)  Der ersetzende Vermögenswert hat das gleiche Zahlungsstrommuster wie der ausgetauschte Vermögenswert vor seiner Herabstufung; (b)  der ersetzende Vermögenswert gehört zur gleichen Klasse von Vermögenswerten wie der ausgetauschte Vermögenswert; (c)  der ersetzende Vermögenswert hat mindestens die gleiche Bonitätsklasse wie der ausgetauschte Vermögenswert vor seiner Herabstufung. ABSCHNITT 5 Geschäftsbereiche Artikel 55 Geschäftsbereiche 1.   Die Geschäftsbereiche nach Artikel 80 der Richtlinie 2009/138/EG sind die in Anhang I dieser Verordnung aufgeführten Geschäftsbereiche. 2.   Die Zuordnung von Versicherungs- oder Rückversicherungsverpflichtungen zu bestimmten Geschäftsbereichen spiegelt die Art der aus den Verpflichtungen erwachsenden Risiken wider. Die rechtliche Form der Verpflichtungen ist hinsichtlich der Art des Risikos nicht unbedingt von entscheidender Bedeutung. 3.   Steht die technische Basis mit der Art der aus der Verpflichtung erwachsenden Risiken in Einklang, werden Verpflichtungen aus Krankenversicherungen, die auf einer der Lebensversicherung vergleichbaren technischen Basis betrieben werden, dem Geschäftsbereich der Lebensversicherungen und Verpflichtungen aus Krankenversicherungen, die auf einer der Schadenversicherung vergleichbaren technischen Basis betrieben werden, dem Geschäftsbereich der Schadenversicherung zugeordnet. 4.   Können Versicherungsverpflichtungen aus den in Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe b der Richtlinie 2009/138/EG genannten Tätigkeiten aufgrund ihrer Art nicht eindeutig einem Geschäftsbereich nach Anhang I zugeordnet werden, so werden sie der Branche 32 dieses Anhangs zugeordnet. 5.   Deckt ein Versicherungs- oder Rückversicherungsvertrags Risiken der Lebens- und Schadenversicherung ab, werden die Versicherungs- oder Rückversicherungsverpflichtungen in Lebens- und Schadenversicherungsbestandteile entbündelt. 6.   Deckt ein Versicherungs- oder Rückversicherungsvertrags Risiken aus mehreren der in Anhang I genannten Geschäftsbereiche ab, werden die Versicherungs- oder Rückversicherungsverpflichtungen, soweit möglich, in die entsprechenden Geschäftsbereiche entbündelt. 7.   Umfasst ein Versicherungs- oder Rückversicherungsvertrag Krankenversicherungs- oder -rückversicherungsverpflichtungen sowie andere Versicherungs- oder Rückversicherungsverpflichtungen, werden diese Verpflichtungen, soweit möglich, entbündelt. ABSCHNITT 6 Proportionalität und Vereinfachung Artikel 56 Angemessenheit 1.   Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen verwenden zur Berechnung der versicherungstechnischen Rückstellungen der Art, dem Umfang und der Komplexität der ihren Versicherungs- und Rückversicherungsverpflichtungen zugrunde liegenden Risiken angemessene Methoden. 2.   Bei der Bestimmung einer zur Berechnung der versicherungstechnischen Rückstellungen angemessenen Methode führen Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen eine Prüfung durch, die Folgendes umfasst: (a)  eine Prüfung der Art, des Umfangs und der Komplexität der ihren Versicherungs- und Rückversicherungsverpflichtungen zugrunde liegenden Risiken; (b)  eine qualitative oder quantitative Bewertung des Fehlers in den Ergebnissen der Methode infolge einer Abweichung zwischen i)  den zugrunde liegenden Annahmen der Methode im Verhältnis zu Risiken; ii)  den Ergebnissen der Bewertung nach Buchstabe a. 3.   In die Bewertung gemäß Absatz 2 Buchstabe a fließen alle Risiken ein, die sich auf den Betrag, den Zeitpunkt oder den Wert der zur Erfüllung der Versicherungs- und Rückversicherungsverpflichtungen während ihrer Laufzeit erforderlichen Zahlungszu- und -abflüsse auswirken. Zwecks Berechnung der Risikomarge umfasst die Bewertung alle in Artikel 38 Absatz 1 Buchstabe i genannten Risiken über die Laufzeit der zugrunde liegenden Versicherungs- und Rückversicherungsverpflichtungen. Die Prüfung beschränkt sich auf die Risiken, die für den Teil der Berechnung der versicherungstechnischen Rückstellungen, auf den die Methode angewendet wird, relevant sind. 4.   Eine Methode gilt hinsichtlich der Art, des Umfangs und der Komplexität der Risiken als nicht angemessen, wenn der Fehler nach Absatz 2 Buchstabe b zu einer fehlerhaften Darstellung der versicherungstechnischen Rückstellungen oder ihrer Bestandteile führt, die die Adressaten der Informationen über den Wert der versicherungstechnischen Rückstellungen in ihren Entscheidungen oder Beurteilungen beeinflussen könnte, es sei denn: (a)  es ist keine andere Methode mit einem geringeren Fehler verfügbar, und die Methode führt voraussichtlich nicht dazu, dass die versicherungstechnischen Rückstellungen zu niedrig angesetzt werden; (b)  die Methode führt zu einem Betrag an versicherungstechnischen Rückstellungen des Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens, der höher ist als der Betrag, der sich bei Verwendung einer proportionalen Methode ergeben würde, und die Methode führt nicht dazu, dass das inhärente Risiko der Versicherungs- oder Rückversicherungsverpflichtungen, auf das die Methode angewendet wird, zu niedrig angesetzt wird. Artikel 57 Vereinfachte Berechnung der aus Rückversicherungsverträgen und von Zweckgesellschaften einforderbaren Beträge 1.   Unbeschadet Artikel 56 können die Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen die aus Rückversicherungsverträgen und von Zweckgesellschaften einforderbaren Beträge vor Anpassung dieser Beträge zur Berücksichtigung der aufgrund des Ausfalls der Gegenpartei erwarteten Verluste als Differenz zwischen folgenden Schätzwerten berechnen: (a)  dem brutto berechneten besten Schätzwert nach Artikel 77 Absatz 2 der Richtlinie 2009/138/EG; (b)  dem besten Schätzwert nach Berücksichtigung der aus Rückversicherungsverträgen und von Zweckgesellschaften einforderbaren Beträge ohne Abzug der aufgrund des Ausfalls der Gegenpartei erwarteten Verluste (unbereinigter bester Netto-Schätzwert), berechnet gemäß Absatz 2. 2.   Die Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen dürfen Methoden verwenden, bei denen der unbereinigte beste Netto-Schätzwert ohne ausdrückliche Projektion der den aus Rückversicherungsverträgen und von Zweckgesellschaften einforderbaren Beträgen zugrunde liegenden Zahlungsströme aus dem besten Brutto-Schätzwert abgeleitet wird. Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen berechnen den unbereinigten besten Netto-Schätzwert auf der Grundlage homogener Risikogruppen. Jede dieser homogenen Risikogruppen umfasst nicht mehr als einen Rückversicherungsvertrag oder eine Zweckgesellschaft, es sei denn, die betreffenden Rückversicherungsverträge oder Zweckgesellschaften dienen der Übertragung homogener Risiken. Artikel 58 Vereinfachte Berechnung der Risikomarge Unbeschadet Artikel 56 dürfen Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen vereinfachte Methoden zur Berechnung der Risikomarge verwenden, einschließlich: (a)  Methoden, bei denen für die durch SCR(t) nach Artikel 37 Absatz 1 bezeichneten Beträge Näherungswerte genutzt werden; (b)  Methoden, bei denen die abgezinste Summe der durch SCR(t) nach Artikel 37 Absatz 1 bezeichneten Beträge ohne getrennte Berechnung jedes einzelnen Betrags angenähert wird. Artikel 59 Berechnungen der Risikomarge während des Geschäftsjahres Unbeschadet Artikel 56 dürfen Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen bei Berechnungen, die vierteljährlich durchgeführt werden müssen, die Risikomarge vom Ergebnis früherer Berechnungen der Risikomarge ohne explizite Berechnung der Formel nach Artikel 37 Absatz 1 ableiten. Artikel 60 Vereinfachte Berechnung des besten Schätzwerts für Versicherungsverpflichtungen mit Prämienanpassungsmechanismus Unbeschadet Artikel 56 dürfen Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen den besten Schätzwert von Lebensversicherungsverpflichtungen anhand eines Mechanismus berechnen, bei dem das Versicherungsunternehmen das Recht bzw. die Pflicht hat, künftige Prämien von Versicherungsverträgen an wesentliche Änderungen der erwarteten Höhe der Ansprüche und Ausgaben anzupassen (Prämienanpassungsmechanismus), wobei die verwendeten Zahlungsstrom-Projektionen auf der Annahme beruhen, dass Änderungen der Höhe der Ansprüche und Ausgaben zeitgleich mit Prämienanpassungen erfolgen und der Nettozahlungsstrom somit gleich Null ist. Dazu müssen folgenden Voraussetzungen erfüllt sein: (a)  Der Prämienanpassungsmechanismus entschädigt das Versicherungsunternehmen vollständig und zeitnah für jede Erhöhung des Umfangs der Ansprüche und Ausgaben; (b)  die Berechnung führt nicht dazu, dass der beste Schätzwert zu niedrig angesetzt wird;

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.