Europäische Union

Delegierte Verordnung (EU) 2015/35 der Kommission vom 10. Oktober 2014 zur Ergänzung der Richtlinie 2009/138/EG des Europäischen Parlaments und des Rates betreffend die Aufnahme und Ausübung der Versicherungs- und der Rückversicherungstätigkeit (Solvabilität II) Text von Bedeutung für den EWR

Konsolidierte Fassung

Konsolidierungsdatum: 2024-11-14

Quellenkennung: 32015R0035. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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(c)  das Volumen oder Niveau der Aktivitäten in den Märkten, in denen die Inputfaktoren beobachtet werden. 4.   Wenn Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen notierte Marktpreise verwenden, stützen sie sich dabei auf die Kriterien für aktive Märkte, die in den von der Kommission nach der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 übernommenen Internationalen Rechnungslegungsstandards definiert sind. 5.   Sind die in Absatz 4 genannten Kriterien nicht erfüllt, greifen die Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen auf alternative Bewertungsmethoden zurück, sofern in diesem Kapitel nichts anderes vorgesehen ist. 6.   Wenn Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen alternative Bewertungsmethoden verwenden, stützen sie sich dabei so wenig wie möglich auf unternehmensspezifische Inputfaktoren und weitestmöglich auf relevante Marktdaten, einschließlich folgender: (a)  Preisnotierungen für identische oder ähnliche Vermögenswerte oder Verbindlichkeiten auf Märkten, die nicht aktiv sind; (b)  andere Inputfaktoren als Marktpreisnotierungen, die für den Vermögenswert oder die Verbindlichkeit beobachtet werden können, einschließlich Zinssätzen und -kurven, die für gemeinhin notierte Spannen beobachtbar sind, impliziter Volatilitäten und Kredit-Spreads; (c)  marktgestützte Inputfaktoren, die möglicherweise nicht direkt beobachtbar sind, aber auf beobachtbaren Marktdaten beruhen oder von diesen untermauert werden. All diese marktgestützten Inputfaktoren werden um die in Absatz 3 genannten Faktoren berichtigt. Sind keine relevanten beobachtbaren Inputfaktoren verfügbar — was auch für Fälle gilt, in denen bei dem Vermögenswert oder der Verbindlichkeit am Bewertungsstichtag wenig oder gar keine Marktaktivität besteht –, so verwenden die Unternehmen nicht beobachtbare Inputfaktoren, die die Annahmen widerspiegeln, auf die sich Marktteilnehmer bei der Preisbildung für den Vermögenswert oder die Verbindlichkeit stützen würden, was auch Annahmen über Risiken einschließt. Werden nicht beobachtbare Inputfaktoren verwendet, passen die Unternehmen ihre eigenen Daten an, wenn bei vertretbarem Aufwand verfügbare Informationen darauf hindeuten, dass andere Marktteilnehmer andere Daten verwenden würden, oder wenn das Unternehmen eine Besonderheit besitzt, über die andere Marktteilnehmer nicht auf dem Laufenden sind. Wenn die Unternehmen die in diesem Absatz erwähnten Annahmen über Risiken bewerten, berücksichtigen sie dabei das Risiko, das mit der zur Bemessung des beizulegenden Zeitwerts verwendeten speziellen Bewertungstechnik einhergeht, sowie das Risiko, das mit den in die Bewertungstechnik einfließenden Inputfaktoren verbunden ist. 7.   Bei der Anwendung alternativer Bewertungsmethoden greifen die Unternehmen auf Bewertungstechniken zurück, die mit einem oder mehreren der folgenden Ansätze in Einklang stehen: (a)  dem marktbasierten Ansatz, bei dem Preise und andere maßgebliche Informationen genutzt werden, die durch Markttransaktionen entstehen, an denen identische oder ähnliche Vermögenswerte, Verbindlichkeiten oder Gruppen von Vermögenswerten und Verbindlichkeiten beteiligt sind; zu den Bewertungstechniken, die mit dem marktbasierten Ansatz vereinbar sind, gehört die Matrix-Preisnotierung; (b)  dem einkommensbasierten Ansatz, bei dem künftige Beträge, wie Zahlungsströme oder Aufwendungen und Erträge, in einen einzigen aktuellen Betrag umgewandelt werden; der beizulegende Zeitwert spiegelt die gegenwärtigen Markterwartungen hinsichtlich dieser künftigen Beträge wider; zu den Bewertungstechniken, die mit dem einkommensbasierten Ansatz vereinbar sind, gehören Barwerttechniken, Optionspreismodelle und die Residualwertmethode; (c)  dem kostenbasierten oder dem auf den aktuellen Wiederbeschaffungskosten basierenden Ansatz, der den Betrag widerspiegelt, der gegenwärtig erforderlich wäre, um die Dienstleistungskapazität eines Vermögenswerts zu ersetzen; aus dem Blickwinkel eines am Markt teilnehmenden Verkäufers würde der für den Vermögenswert entgegengenommene Preis auf den Kosten basieren, die einem am Markt teilnehmenden Käufer für den Erwerb oder die Herstellung eines Ersatzvermögenswerts vergleichbarer Qualität entstünden, wobei eine Berichtigung für Veralterung vorgenommen wird. Artikel 11 Ansatz von Eventualverbindlichkeiten 1.   Eventualverbindlichkeiten im Sinne von Artikel 9 werden von den Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen — wenn sie wesentlich sind — als Verbindlichkeiten angesetzt. 2.   Eventualverbindlichkeiten sind dann als erheblich zu betrachten, wenn Informationen über die aktuelle oder potenzielle Höhe oder Art dieser Verbindlichkeiten den Entscheidungsprozess oder das Urteil der Adressaten dieser Informationen, einschließlich der Aufsichtsbehörden, beeinflussen könnten. Artikel 12 Bewertungsmethoden für Geschäfts- oder Firmenwert und immaterielle Vermögenswerte Folgende Vermögenswerte werden von den Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen mit Null bewertet: 1.  Geschäfts- oder Firmenwert; 2.  immaterielle Vermögenswerte außer dem Geschäfts- oder Firmenwert, es sei denn, der immaterielle Vermögenswert kann einzeln veräußert werden und das Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen kann nachweisen, dass für identische oder ähnliche Vermögenswerte ein gemäß Artikel 10 Absatz 2 abgeleiteter Wert vorliegt, wobei der Vermögenswert in diesem Fall nach Artikel 10 zu bewerten ist. Artikel 13 Bewertungsmethoden für verbundene Unternehmen 1.   Für die Zwecke der Bewertung der Vermögenswerte einzelner Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen halten die Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen bei der Bewertung von Beteiligungen an verbundenen Unternehmen im Sinne von Artikel 212 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie 2009/138/EG die folgende Rangfolge ein: (a)  Anwendung der in Artikel 10 Absatz 2 dargelegten Standardbewertungsmethode; (b)  Anwendung der in Absatz 3 genannten angepassten Equity-Methode, wenn eine Bewertung nach Buchstabe a nicht möglich ist; (c)  Anwendung der in Artikel 10 Absatz 3 dargelegten Bewertungsmethode oder alternativer Bewertungsmethoden gemäß Artikel 10 Absatz 5, sofern alle folgenden Bedingungen erfüllt sind: i)  eine Bewertung nach den Buchstaben a oder b ist nicht möglich; ii)  bei dem Unternehmen handelt es sich nicht um ein Tochterunternehmen im Sinne von Artikel 212 Absatz 2 der Richtlinie 2009/138/EG. 2.   Abweichend von Absatz 1 bewerten die Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen bei der Bewertung der Vermögenswerte und Verbindlichkeiten einzelner Versicherungs- und Rückersicherungsunternehmen Beteiligungen an den folgenden Unternehmen mit Null: ▼M1 (a)  Unternehmen, die nach Artikel 214 Absatz 2 der Richtlinie 2009/138/EG von der Gruppenaufsicht ausgenommen sind; ▼B (b)  Unternehmen, die nach Artikel 229 der Richtlinie 2009/138/EG von den für die Gruppensolvabilität anrechnungsfähigen Eigenmitteln abgezogen werden. 3.   Die in Absatz 1 Buchstabe b genannte angepasste Equity-Methode muss das beteiligte Unternehmen dazu verpflichten, seine Beteiligungen an verbundenen Unternehmen anhand des Anteils zu bewerten, den es am Überschuss der Vermögenswerte über die Verbindlichkeiten des verbundenen Unternehmens hält. 4.   Wenn für verbundene Unternehmen der Überschuss der Vermögenswerte über die Verbindlichkeiten berechnet wird, bewertet das beteiligte Unternehmen die einzelnen Vermögenswerte und Verbindlichkeiten des Unternehmens nach Artikel 75 der Richtlinie 2009/138/EG und für den Fall, dass es sich bei dem Unternehmen um ein Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen oder eine Zweckgesellschaft gemäß Artikel 211 dieser Richtlinie handelt, die versicherungstechnischen Rückstellungen nach den Artikeln 76 bis 85 der Richtlinie. 5.   Wenn für verbundene Unternehmen, bei denen es sich nicht um Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen handelt, der Überschuss der Vermögenswerte über die Verbindlichkeiten berechnet wird, kann das beteiligte Unternehmen für den Fall, dass eine Bewertung der einzelnen Vermögenswerte und Verbindlichkeiten gemäß Absatz 4 nicht praktikabel ist, die Equity-Methode, die in den von der Kommission gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 übernommenen Internationalen Rechnungslegungsstandards festgelegt ist, als mit Artikel 75 der Richtlinie 2009/138/EG vereinbar betrachten. In solchen Fällen zieht das beteiligte Unternehmen den Geschäfts- oder Firmenwert und den Wert anderer immaterieller Vermögenswerte, der nach Artikel 12 Absatz 2 dieser Verordnung mit Null bewertet würde, vom Wert des verbundenen Unternehmens ab. ▼M1 6.   Sind die in Artikel 9 Absatz 4 genannten Kriterien erfüllt und können die in Absatz 1 Buchstaben a und b genannten Bewertungsmethoden nicht angewandt werden, können Beteiligungen an verbundenen Unternehmen anhand der Methode bewertet werden, die die Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen zur Erstellung ihrer Jahres- oder konsolidierten Abschlüsse verwenden. In solchen Fällen zieht das beteiligte Unternehmen den Geschäfts- oder Firmenwert und den Wert anderer immaterieller Vermögenswerte, die nach Artikel 12 Absatz 2 dieser Verordnung mit Null bewertet würden, vom Wert des verbundenen Unternehmens ab. ▼B Artikel 14 Bewertungsmethoden für bestimmte Verbindlichkeiten 1.   Finanzielle Verbindlichkeiten im Sinne der von der Kommission gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 übernommenen Internationalen Rechnungslegungsstandards bewerten die Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen gemäß Artikel 9 dieser Verordnung beim erstmaligen Ansatz. Es wird keine nachträgliche Berichtigung vorgenommen, wenn nach dem erstmaligen Ansatz eine Veränderung bei der Bonität des Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen eintritt. 2.   Die Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen bewerten die nach Artikel 11 erfassten Eventualverbindlichkeiten. Der Wert der Eventualverbindlichkeiten ist unter Anwendung der risikolosen Basiszinskurve gleich dem erwarteten Barwert künftiger Zahlungsströme, die erforderlich sind, um die Eventualverbindlichkeit im Laufe ihrer Bestandsdauer zu begleichen. Artikel 15 Latente Steuern 1.   Die Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen erfassen und bewerten latente Steuern für alle Vermögenswerte und Verbindlichkeiten, einschließlich versicherungstechnischer Rückstellungen, die gemäß Artikel 9 für Solvabilitäts- oder Steuerzwecke angesetzt werden. 2.   Unbeschadet des Absatzes 1 bewerten die Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen latente Steuern, mit Ausnahme latenter Steueransprüche, die sich aus dem Vortrag noch nicht genutzter Steuergutschriften und dem Vortrag noch nicht genutzter steuerlicher Verluste ergeben, anhand der Differenz zwischen dem Ansatz und der Bewertung der Vermögenswerte und Verbindlichkeiten gemäß Artikel 75 der Richtlinie 2009/138/EG (d. h. gemäß den Artikeln 76 bis 85 dieser Richtlinie, wenn es sich um versicherungstechnische Rückstellungen handelt) und dem Ansatz und der Bewertung der Vermögenswerte und Verbindlichkeiten zu Steuerzwecken. 3.   Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen schreiben latenten Steueransprüchen nur dann einen positiven Wert zu, wenn wahrscheinlich ist, dass es künftig steuerpflichtige Gewinne geben wird, gegen die der latente Steueranspruch aufgerechnet werden kann, wobei allen etwaigen Rechts- oder Verwaltungsvorschriften über zeitliche Begrenzungen für den Vortrag noch nicht genutzter Steuergutschriften oder den Vortrag noch nicht genutzter steuerlicher Verluste Rechnung getragen wird. Artikel 16 Ausschluss von Bewertungsmethoden 1.   Die Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen bewerten finanzielle Vermögenswerte und finanzielle Verbindlichkeiten nicht zu Anschaffungskosten oder fortgeführten Anschaffungskosten. 2.   Die Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen wenden keine Bewertungsmodelle an, bei denen von Buchwert und beizulegendem Zeitwert abzüglich Veräußerungskosten der niedrigere Wert angesetzt wird. 3.   Die Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen bewerten Immobilien, Immobilien die als Finanzinvestition gehalten werden und Sachanlagen nicht mit Anschaffungskostenmodellen, bei denen der Vermögenswert zu Anschaffungskosten abzüglich Abschreibungs- und Wertminderungsaufwendungen angesetzt wird. 4.   Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, die bei einem Finanzierungsleasing Leasingnehmer oder Leasinggeber sind, erfüllen bei der Bewertung von Vermögenswerten und Verbindlichkeiten im Rahmen einer Leasingvereinbarung alle folgenden Voraussetzungen: (a)  Leasing-Vermögenswerte werden zum beizulegenden Zeitwert bewertet; (b)  zur Bestimmung des Barwerts der Mindestleasingzahlungen werden marktkonforme Inputfaktoren verwendet und keine nachträglichen Berichtigungen vorgenommen, um der Bonität des Unternehmens Rechnung zu tragen; (c)  es wird keine Bewertung zu fortgeführten Anschaffungskosten vorgenommen. 5.   Die Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen berichtigen den Nettoveräußerungswert von Vorräten um die geschätzten Kosten bis zur Fertigstellung und die geschätzten notwendigen Vertriebskosten, wenn diese erheblich sind; als erheblich sind diese Kosten zu betrachten, wenn ihre Außerachtlassung den Entscheidungsprozess oder das Urteil der Bilanznutzer, einschließlich der Aufsichtsbehörden, beeinflussen könnte. Es wird keine Bewertung zu Anschaffungskosten vorgenommen. 6.   Die Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen bewerten nicht monetäre Zuwendungen nicht zu einem Nominalbetrag. 7.   Bei der Bewertung biologischer Vermögenswerte nehmen die Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen für den Fall, dass die geschätzten Veräußerungskosten erheblich sind, eine entsprechende Wertberichtigung vor. KAPITEL III VORSCHRIFTEN FÜR VERSICHERUNGSTECHNISCHE RÜCKSTELLUNGEN ABSCHNITT 1 Allgemeine Bedingungen Artikel 17 Ansatz und Ausbuchung von Versicherungs- und Rückversicherungsverpflichtungen Für die Berechnung des besten Schätzwerts und der Risikomarge der versicherungstechnischen Rückstellungen setzen die Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen eine Versicherungs- oder Rückversicherungsverpflichtung zu dem Zeitpunkt an, zu dem das Unternehmen Partei des die Verpflichtung begründenden Vertrags wird oder zu dem der Versicherungs- oder Rückversicherungsschutz beginnt, je nachdem, welcher von beiden der frühere ist. Die Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen setzen die Verpflichtungen nur innerhalb der Vertragsgrenzen an. Die Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen buchen eine Versicherungs- oder Rückversicherungsverpflichtung nur aus, wenn sie erloschen, erfüllt oder gekündigt ist oder ausläuft. Artikel 18 Grenzen eines Versicherungs- oder Rückversicherungsvertrags 1.   Die Grenzen eines Versicherungs- oder Rückversicherungsvertrags werden gemäß den Absätzen 2 bis 7 festgelegt. 2.   Alle mit dem Vertrag zusammenhängenden Verpflichtungen einschließlich solcher, die sich auf das einseitige Recht des Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens auf Vertragsverlängerung oder Ausweitung des vertraglichen Geltungsbereichs beziehen, sowie Verpflichtungen, die sich auf gezahlte Prämien beziehen, sind Bestandteil des Vertrags, sofern in den Absätzen 3 bis 6 nichts anderes bestimmt ist. 3.   Verpflichtungen im Zusammenhang mit einem Versicherungs- oder Rückversicherungsschutz, der von dem Unternehmen nach einem der nachstehend genannten Zeitpunkte zur Verfügung gestellt wird, gehören nur dann zum Vertrag, wenn das Unternehmen den Versicherungsnehmer dazu zwingen kann, die diesen Verpflichtungen entsprechende Prämie zu zahlen: (a)  dem künftigen Zeitpunkt, zu dem das Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen ein einseitiges Recht besitzt, den Vertrag zu beenden; (b)  dem künftigen Zeitpunkt, zu dem das Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen ein einseitiges Recht besitzt, gemäß dem Vertrag zu zahlende Prämien zurückzuweisen; (c)  dem künftigen Zeitpunkt, zu dem das Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen ein einseitiges Recht besitzt, die gemäß dem Vertrag zu zahlenden Prämien oder Leistungen so zu ändern, dass die Prämien die Risiken vollständig widerspiegeln. Buchstabe c gilt in Fällen, in denen ein Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen ein einseitiges Recht besitzt, die Prämien oder Leistungen eines Portfolios von Versicherungs- oder Rückversicherungsverpflichtungen so zu ändern, dass die Prämien des Portfolios die von diesem gedeckten Risiken vollständig widerspiegeln. Bei Lebensversicherungsverpflichtungen, bei denen die Verpflichtungen gegenüber der versicherten Person zu Vertragsbeginn einer individuellen Risikobewertung unterzogen werden und bei denen eine solche Bewertung nur bei einer Änderung der Prämien oder Leistungen wiederholt werden kann, bewerten die Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen für die Zwecke des Buchstabens c allerdings auf Vertragsebene, ob die Prämien das Risiko vollständig widerspiegeln. Beschränkungen der in den Buchstaben a, b und c genannten einseitigen Rechte und Begrenzungen des Umfangs, in dem Prämien oder Leistungen geändert werden können, lassen die Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen unberücksichtigt, wenn sie sich nicht erkennbar auf die wirtschaftlichen Grundlagen des Vertrags auswirken. 4.   Verfügt das Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen über ein in Absatz 3 genanntes einseitiges Recht, das sich nur auf einen Teil des Vertrags bezieht, so gelten für diesen Teil des Vertrags die in Absatz 3 festgelegten Grundsätze. 5.   ►M6   ►M9  Verpflichtungen, die sich nicht auf bereits gezahlte Prämien beziehen, gehören nicht zu einem Versicherungs- oder Rückversicherungsvertrag, wenn alle folgenden Voraussetzungen erfüllt sind: ◄ a)  der Vertrag sieht keine Entschädigung für ein festgelegtes ungewisses Ereignis vor, das sich negativ auf den Versicherungsnehmer auswirkt; b)  der Vertrag enthält keine finanzielle Leistungsgarantie; c)  das Unternehmen kann den Versicherungsnehmer nicht zur Zahlung der künftigen Prämie für diese Verpflichtungen ◄ Für die Zwecke der Buchstaben a und b lassen die Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen den Versicherungsschutz und die Garantien außer Acht, die sich nicht erkennbar auf die wirtschaftlichen Grundlagen des Vertrags auswirken. ▼M6 6.   Kann ein Versicherungs- oder Rückversicherungsvertrag in zwei Teile entbündelt werden und erfüllt einer dieser Teile die in Absatz 5 Buchstaben a, b und c genannten Voraussetzungen, so gehören alle etwaigen Verpflichtungen, die sich nicht auf die für diesen Teil bereits gezahlten Prämien beziehen, nicht zum Vertrag. ▼B 7.   Für die Zwecke des Absatzes 3 sind die Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen nur dann der Auffassung, dass die Prämien die von einem Versicherungs- oder Rückversicherungsportfolio gedeckten Risiken vollständig widerspiegeln, wenn es keine Umstände gibt, unter denen die im Rahmen dieses Portfolios zu zahlenden Leistungen und Aufwendungen die im Rahmen des Portfolios zu zahlenden Prämien übersteigen. ABSCHNITT 2 Datenqualität Artikel 19 Bei der Berechnung der versicherungstechnischen Rückstellungen verwendete Daten 1.   Die bei der Berechnung der versicherungstechnischen Rückstellungen verwendeten Daten werden nur dann als vollständig im Sinne von Artikel 82 der Richtlinie 2009/138/EG betrachtet, wenn alle folgenden Bedingungen erfüllt sind: (a)  die Daten enthalten ausreichende historische Informationen, um die Charakteristika der zugrunde liegenden Risiken zu bewerten und Risikotrends zu ermitteln; (b)  die Daten stehen für jede bei der Berechnung der versicherungstechnischen Rückstellungen relevante homogene Risikogruppe zur Verfügung, und ohne Begründung werden keine relevanten Daten von der Berechnung der versicherungstechnischen Rückstellungen ausgenommen. 2.   Die bei der Berechnung der versicherungstechnischen Rückstellungen verwendeten Daten werden nur dann als exakt im Sinne des Artikels 82 der Richtlinie 2009/138/EG betrachtet, wenn alle folgenden Bedingungen erfüllt sind: (a)  die Daten weisen keine wesentlichen Fehler auf; (b)  Daten aus unterschiedlichen Zeiträumen, die für dieselbe Schätzung verwendet werden, sind kohärent; (c)  die Daten werden zeitnah und im Zeitverlauf einheitlich erfasst; 3.   Die bei der Berechnung der versicherungstechnischen Rückstellungen verwendeten Daten werden nur dann als angemessen im Sinne von Artikel 82 der Richtlinie 2009/138/EG betrachtet, wenn alle folgenden Bedingungen erfüllt sind: (a)  die Daten sind für ihre Verwendungszwecke geeignet; (b)  Umfang und Art der Daten gewährleisten, dass die bei der Berechnung der versicherungstechnischen Rückstellungen auf Grundlage der Daten vorgenommenen Schätzungen keinen wesentlichen Schätzfehler aufweisen;

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.