Europäische Union

Delegierte Verordnung (EU) 2015/35 der Kommission vom 10. Oktober 2014 zur Ergänzung der Richtlinie 2009/138/EG des Europäischen Parlaments und des Rates betreffend die Aufnahme und Ausübung der Versicherungs- und der Rückversicherungstätigkeit (Solvabilität II) Text von Bedeutung für den EWR

Konsolidierte Fassung

Konsolidierungsdatum: 2024-11-14

Quellenkennung: 32015R0035. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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) oder einen alternativen Investmentfonds (AIF) im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 2011/61/EU des Europäischen Parlaments und des Rates ( 4 ); 41.  „Hauptgeschäftsbereich“ in Bezug auf Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen ein bestimmtes Unternehmenssegment, das unabhängig von anderen Unternehmensteilen betrieben wird, innerhalb des Unternehmens über eigene Governance-Ressourcen und –Verfahren verfügt und mit Risiken einhergeht, die in Relation zur Gesamtheit der Geschäftstätigkeiten des Unternehmens wesentlich sind; 42.  „Hauptgeschäftsbereich“ in Bezug auf eine Versicherungs- oder Rückversicherungsgruppe ein bestimmtes Segment der Gruppe, das unabhängig von anderen Teilen der Gruppe betrieben wird, innerhalb der Gruppe über eigene Governance-Ressourcen und –verfahren verfügt und mit Risiken einhergeht, die in Relation zur Gesamtheit der Geschäftstätigkeiten der Gruppe wesentlich sind; jede zur Gruppe gehörende juristische Person stellt einen Hauptgeschäftsbereich dar oder setzt sich aus mehreren Hauptgeschäftsbereichen zusammen; 43.  „Verwaltungs-, Management- oder Aufsichtsorgan“ in Fällen, in denen das nationale Recht ein aus einem Management- und einem Aufsichtsorgan bestehendes dualistisches System vorsieht, je nach Festlegung in der maßgeblichen nationalen Rechtsvorschrift das Management- oder das Aufsichtsorgan oder beide Organe oder für den Fall, dass die maßgebliche nationale Rechtsvorschrift kein Organ nennt, das Leitungsorgan; 44.  „aggregierte maximale Risikoposition“ die Summe der maximalen Zahlungen einschließlich der bei den Zweckgesellschaften möglicherweise anfallenden Aufwendungen und abzüglich der Aufwendungen, die alle folgenden Kriterien erfüllen: (a)  die Zweckgesellschaft hat das Recht, von dem Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen, das Risiken auf die Zweckgesellschaft übertragen hat, die Zahlung der Aufwendung zu verlangen; (b)  die Zweckgesellschaft muss die Aufwendung nur und erst dann zahlen, wenn sie von dem Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen, das Risiken auf die Zweckgesellschaft übertragen hat, den entsprechenden Betrag erhalten hat; (c)  das Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen, das Risiken auf die Zweckgesellschaft übertragen hat, betrachtet die Aufwendung nicht als Betrag, der gemäß Artikel 41 von der Zweckgesellschaft zurückgefordert werden kann; 45.  „bestehender Versicherungs- oder Rückversicherungsvertrag“ einen Versicherungs- oder Rückversicherungsvertrag, für den die damit einhergehenden Versicherungs- oder Rückversicherungsverpflichtungen erfasst sind; 46.  „der bei künftigen Prämien einkalkulierte erwartete Gewinn“ den erwarteten Barwert künftiger Zahlungsströme, die daraus resultieren, dass für die Zukunft erwartete Prämien für bestehende Versicherungs- und Rückversicherungsverträge — die aber ungeachtet der gesetzlichen oder vertraglichen Rechte des Versicherungsnehmers auf Beendigung des Vertrags aus einem beliebigen Grund außer dem Eintritt des versicherten Ereignisses möglicherweise nicht gezahlt werden — in die versicherungstechnischen Rückstellungen aufgenommen werden; 47.  „Hypothekenversicherung“ eine Kreditversicherung, die Kreditgeber bei Ausfall ihrer Hypothekendarlehen absichert; 48.  „Tochterunternehmen“ ein Tochterunternehmen im Sinne von Artikel 22 Absätze 1 und 2 der Richtlinie 2013/34/EU einschließlich dessen Tochterunternehmen; 49.  „verbundenes Unternehmen“ ein Tochterunternehmen oder anderes Unternehmen, an dem eine Beteiligung gehalten wird, oder ein Unternehmen, das mit einem anderen Unternehmen durch eine Beziehung gemäß Artikel 22 Absatz 7 der Richtlinie 2013/34/EU verbunden ist; 50.  „reguliertes Unternehmen“ ein „beaufsichtigtes Unternehmen“ im Sinne von Artikel 2 Nummer 4 der Richtlinie 2002/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates ( 5 ); 51.  „nicht reguliertes Unternehmen“ jedes nicht in Artikel 2 Nummer 4 der Richtlinie 2002/87/EG aufgeführte Unternehmen; 52.  „nicht reguliertes Unternehmen, das Finanzgeschäfte tätigt“ ein nicht reguliertes Unternehmen, das eines oder mehrere der in Anhang I der Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates ( 6 ) genannten Finanzgeschäfte tätigt und bei dem diese einen wesentlichen Teil seiner Geschäftstätigkeit insgesamt ausmachen; 53.  „Anbieter von Nebendienstleistungen“ ein nicht reguliertes Unternehmen, dessen Haupttätigkeit im Besitz oder in der Verwaltung von Immobilien, im Management von Datenverarbeitungsdiensten, in Gesundheits- und Pflegedienstleistungen oder in einer ähnlichen Tätigkeit besteht, die im Verhältnis zur Haupttätigkeit eines oder mehrerer Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen den Charakter einer Nebentätigkeit hat; 54.  „OGAW-Verwaltungsgesellschaft“ eine Verwaltungsgesellschaft im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie 2009/65/EG oder eine nach Artikel 27 dieser Richtlinie zugelassene Investmentgesellschaft, sofern diese keine Verwaltungsgesellschaft nach der genannten Richtlinie benannt hat; 55.  „Verwalter alternativer Investmentfonds“ einen Verwalter alternativer Investmentfonds im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie 2011/61/EU; ▼M4 55a.  „Infrastrukturvermögenswerte“ Sachwerte, Strukturen oder Anlagen, Systeme und Netze, die grundlegende öffentliche Dienste erbringen oder unterstützen; 55b.  „Infrastrukturgesellschaft“ eine Gesellschaft oder eine Unternehmensgruppe, die in ihrem letzten Geschäftsjahr, für das Zahlen vorliegen, oder in einem Finanzierungsvorschlag die deutliche Mehrheit ihrer Einnahmen aus Eigentum, Finanzierung, Entwicklung oder Betrieb von Infrastrukturvermögenswerten erzielt; ▼M11 55c.  „Nachhaltigkeitsrisiko“ ein Ereignis oder eine Bedingung in den Bereichen Umwelt, Soziales oder Unternehmensführung, dessen beziehungsweise deren Eintreten tatsächlich oder potenziell negative Auswirkungen auf den Wert der Investition oder auf den Wert der Verbindlichkeit haben könnte; 55d.  „Nachhaltigkeitsfaktoren“ Nachhaltigkeitsfaktoren im Sinne von Artikel 2 Nummer 24 der Verordnung (EU) 2019/2088 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 7 ); 55e.  ►C7  „Nachhaltigkeitspräferenzen“ die Entscheidung eines Kunden oder potenziellen Kunden darüber, ob und, wenn ja, inwieweit eines oder mehrere der folgenden Finanzinstrumente in seine Anlage einbezogen werden sollten: ◄ a)  ein Finanzinstrument, bei dem der Kunde oder potenzielle Kunde bestimmt, dass ein Mindestanteil in ökologisch nachhaltige Investitionen im Sinne von Artikel 2 Nummer 1 der Verordnung (EU) 2020/852 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 8 ) angelegt werden soll; b)  ein Finanzinstrument, bei dem der Kunde oder potenzielle Kunde bestimmt, dass ein Mindestanteil in nachhaltige Investitionen im Sinne von Artikel 2 Nummer 17 der Verordnung (EU) 2019/2088 des Europäischen Parlaments und des Rates angelegt werden soll; c)  ein Finanzinstrument, bei dem die wichtigsten nachteiligen Auswirkungen auf Nachhaltigkeitsfaktoren berücksichtigt werden, wobei die qualitativen oder quantitativen Elemente, mit denen diese Berücksichtigung nachgewiesen werden, vom Kunden oder potenziellen Kunden bestimmt werden; ▼B 56.  „Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung“ Einrichtungen im Sinne von Artikel 6 Buchstabe a der Richtlinie 2003/41/EG des Europäischen Parlaments und des Rates ( 9 ); 57.  „inländisches Versicherungsunternehmen“ ein von den Aufsichtsbehörden eines Drittlands zugelassenes und beaufsichtigtes Unternehmen, das eine Zulassung als Versicherungsunternehmen gemäß Artikel 14 der Richtlinie 2009/138/EG benötigen würde, wenn sich sein Sitz in der Union befände; 58.  „inländisches Rückversicherungsunternehmen“ ein von den Aufsichtsbehörden eines Drittlands zugelassenes und beaufsichtigtes Unternehmen, das eine Zulassung als Rückversicherungsunternehmen gemäß Artikel 14 der Richtlinie 2009/138/EG benötigen würde, wenn sich sein Sitz in der Union befände; ▼M6 59.  „CCP“ eine zentrale Gegenpartei im Sinne von Artikel 2 Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 10 ); 60.  „insolvenzgeschützt“ in Bezug auf Kundenvermögenswerte den Umstand, dass wirksame Vereinbarungen bestehen, die verhindern, dass bei Insolvenz einer CCP oder eines Clearingmitglieds die Gläubiger dieser CCP bzw. dieses Clearingmitglieds auf jene Vermögenswerte zugreifen können, oder dass das Clearingmitglied auf die Vermögenswerte zugreifen kann, um Verluste abzudecken, die es aufgrund des Ausfalls eines oder mehrerer anderer Kunden als jener, die diese Vermögenswerte eingebracht haben, erlitten hat; 61.  „Kunde“ einen Kunden im Sinne von Artikel 2 Nummer 15 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 oder ein Unternehmen, das gemäß Artikel 4 Absatz 3 der genannten Verordnung indirekte Clearingvereinbarungen mit einem Clearingmitglied getroffen hat; 62.  „Clearingmitglied“ ein Clearingmitglied im Sinne von Artikel 2 Nummer 14 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012; 63.  „CCP-bezogenes Geschäft“ einen Kontrakt oder ein Geschäft nach Artikel 301 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 zwischen einem Kunden und einem Clearingmitglied, der/das unmittelbar mit einem in jenem Absatz aufgeführten Kontrakt oder Geschäft zwischen diesem Clearingmitglied und einer CCP in Beziehung steht. ▼B Artikel 2 Expertenmeinung 1.   Wenn Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen im Hinblick auf Vorschriften für die Bewertung der Vermögenswerte und Verbindlichkeiten, der versicherungstechnischen Rückstellungen, der Eigenmittel, der Solvenzkapitalanforderung, der Mindestkapitalanforderung und der Anlagevorschriften Annahmen treffen, so stützen sich diese auf das Fachwissen von Personen, die hinsichtlich der Versicherungs- oder Rückversicherungsgeschäften inhärenten Risiken über einschlägige Kenntnisse, Erfahrungen und Einblicke verfügen. 2.   Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen stellen unter gebührender Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit sicher, dass die internen Nutzer der betreffenden Annahmen über deren maßgeblichen Inhalt, ihren Grad an Verlässlichkeit und deren Grenzen informiert werden. Dienstleister, an die Funktionen oder Tätigkeiten ausgelagert wurden, werden zu diesem Zweck als interne Nutzer betrachtet. ABSCHNITT 2 Externe Ratings Artikel 3 Zuordnung von Ratings zu Bonitätsstufen Die in Artikel 109a Absatz 1 der Richtlinie 2009/138/EG genannte Skala von Bonitätsstufen umfasst die Bonitätsstufen 0 bis 6. Artikel 4 Allgemeine Anforderungen für die Verwendung von Ratings 1.   Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen dürfen ein externes Rating nur dann für die Berechnung der Solvenzkapitalanforderung nach der Standardformel verwenden, wenn es von einer externen Ratingagentur (ECAI) abgegeben oder von einer solchen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 11 ) übernommen wurde. 2.   Die Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen benennen eine oder mehrere ECAI, deren Ratings bei der Berechnung der Solvenzkapitalanforderung nach der Standardformel zu verwenden sind. 3.   Ratings werden einheitlich und nicht selektiv verwendet. 4.   Bei der Verwendung von Ratings erfüllen die Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen alle folgenden Anforderungen: (a)  wenn ein Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen beschließt, die von einer benannten ECAI ausgegebenen Ratings für eine bestimmte Positionsklasse heranzuziehen, verwendet es diese Ratings einheitlich für alle dieser Klasse angehörenden Positionen; (b)  wenn ein Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen beschließt, die von einer benannten ECAI ausgegebenen Ratings heranzuziehen, verwendet es diese kontinuierlich und im Zeitverlauf einheitlich; (c)  ein Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen verwendet nur Ratings einer benannten ECAI, die sämtliche ihm zustehenden Kapital- und Zinsbeträge berücksichtigen; (d)  liegt für eine bewertete Position nur ein einziges Rating einer benannten ECAI vor, wird dieses Rating zur Bestimmung der Eigenkapitalanforderungen für diese Position verwendet; (e)  liegen von zwei benannten ECAI Ratings vor und entsprechen diese unterschiedlichen Parametern für eine bewertete Position, so wird das Rating verwendet, aus dem sich die höhere Eigenkapitalanforderung ergibt; (f)  liegen für eine bewertete Position mehr als zwei Ratings benannter ECAI vor, so werden die beiden Ratings verwendet, aus denen sich die beiden niedrigsten Eigenkapitalanforderungen ergeben; weichen die beiden niedrigsten Eigenkapitalanforderungen voneinander ab, so wird das Rating verwendet, das die höhere Eigenkapitalanforderung ergibt; stimmen die beiden niedrigsten Eigenkapitalanforderungen überein, so wird das Rating verwendet, das diese Eigenkapitalanforderung ergibt; (g)  soweit vorhanden, verwenden Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen sowohl in Auftrag gegebene als auch unaufgefordert erstellte Ratings. 5.   Ist eine Position Teil der größeren oder komplexeren Risikopositionen des Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens, so erstellt das Unternehmen für die Position sein eigenes internes Rating und weist die Position einer der sieben Stufen auf einer Bonitätsbewertungsskala zu. Ergibt das eigene interne Rating eine niedrigere Eigenkapitalanforderung als die Ratings benannter ECAI, so bleibt dieses eigene interne Rating für die Zwecke dieser Verordnung unberücksichtigt. ▼M5 6.   Für die Zwecke des Absatzes 5 umfassen die größeren oder komplexeren Risikopositionen eines Unternehmens auch die in Artikel 178 Absätze 8 und 9 genannten Verbriefungspositionen und Wiederverbriefungspositionen. ▼B Artikel 5 Emittenten- und Emissionsratings 1.   Liegt für ein bestimmtes Emissionsprogramm oder eine bestimmte Emissionsfazilität, zu dem/der die Risikoposition gehört, ein Rating vor, so wird dieses Rating verwendet. 2.   Wenn für eine bestimmte Position kein direkt anwendbares Rating vorliegt, für ein bestimmtes Emissionsprogramm oder eine bestimmte Emissionsfazilität, zu dem/der die Risikoposition nicht gehört, aber ein Rating existiert oder für den Emittenten ein allgemeines Rating vorliegt, wird dieses Rating verwendet, wenn es (a)  die gleiche oder eine höhere Eigenkapitalanforderung ergibt als ansonsten der Fall und die fragliche Risikoposition im Verhältnis zu dem betreffenden Emissionsprogramm, der betreffenden Emissionsfazilität oder den vorrangigen unbesicherten Risikopositionen dieses Emittenten in jeder Hinsicht gleichrangig oder nachrangig ist, oder (b)  die gleiche oder eine niedrigere Eigenkapitalanforderung ergibt als ansonsten der Fall und die fragliche Risikoposition im Verhältnis zu dem betreffenden Emissionsprogramm, der betreffenden Emissionsfazilität oder den vorrangigen unbesicherten Risikopositionen dieses Emittenten in jeder Hinsicht gleichrangig oder vorrangig ist. In allen anderen Fällen gehen die Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen davon aus, dass für die Risikoposition kein Rating einer benannten ECAI vorliegt. 3.   Ratings für Emittenten aus einer Unternehmensgruppe dürfen nicht für andere Emittenten aus derselben Unternehmensgruppe verwendet werden. Artikel 6 Doppeltes Rating für Verbriefungspositionen Liegt für eine Verbriefungsposition nur ein Rating einer benannten ECAI vor, so darf dieses abweichend von Artikel 4 Absatz 4 Buchstabe d nicht verwendet werden. Die Eigenkapitalanforderungen für diese Position ist abzuleiten, als läge kein Rating einer benannten ECAI vor. KAPITEL II BEWERTUNG DER VERMÖGENSWERTE UND VERBINDLICHKEITEN Artikel 7 Der Bewertung zugrunde liegende Annahmen Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen bewerten Vermögenswerte und Verbindlichkeiten unter der Annahme der Unternehmensfortführung. Artikel 8 Geltungsbereich Die Artikel 9 bis 16 gelten für den Ansatz und die Bewertung von Vermögenswerten und Verbindlichkeiten, bei denen es sich nicht um versicherungstechnische Rückstellungen handelt. Artikel 9 Bewertungsmethoden — allgemeine Grundsätze 1.   Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen erfassen Vermögenswerte und Verbindlichkeiten nach den von der Kommission gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 übernommenen Internationalen Rechnungslegungsstandards. 2.   Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen bewerten Vermögenswerte und Verbindlichkeiten nach den von der Kommission gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 übernommenen Internationalen Rechnungslegungsstandards, sofern die in diesen Standards enthaltenen Bewertungsmethoden mit dem in Artikel 75 der Richtlinie 2009/138/EG dargelegten Bewertungsansatz in Einklang stehen. Lassen diese Standards mehr als eine Bewertungsmethode zu, so wenden die Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen nur Bewertungsmethoden an, die mit Artikel 75 der Richtlinie 2009/138/EG in Einklang stehen. 3.   Stehen die Bewertungsmethoden, die in den von der Kommission gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 übernommenen Internationalen Rechnungslegungsstandards enthalten sind, vorübergehend oder auf Dauer nicht mit dem in Artikel 75 der Richtlinie 2009/138/EG dargelegten Bewertungsansatz in Einklang, so wenden die Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen andere Bewertungsmethoden an, die als mit Artikel 75 der Richtlinie 2009/138/EG in Einklang stehend betrachtet werden. 4.   Abweichend von den Absätzen 1 und 2 können Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen insbesondere gemäß dem in Artikel 29 Absätze 3 und 4 der Richtlinie 2009/138/EG niedergelegten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit einen Vermögenswert oder eine Verbindlichkeit basierend auf der Methode erfassen und bewerten, die sie auch zur Erstellung des Jahres- oder konsolidierten Abschlusses heranziehen, sofern (a)  die Bewertungsmethode mit Artikel 75 der Richtlinie 2009/138/EG in Einklang steht; (b)  die Bewertungsmethode der Art, dem Umfang und der Komplexität der mit den Geschäften des Unternehmens verbundenen Risiken angemessen ist; (c)  das Unternehmen diesen Vermögenswert oder diese Verbindlichkeit in seinem Abschluss nicht nach den von der Kommission gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 übernommenen Internationalen Rechnungslegungsstandards bewertet. (d)  eine Bewertung der Vermögenswerte und Verbindlichkeiten nach den Internationalen Rechnungslegungsstandards für das Unternehmen mit Kosten verbunden wäre, die gemessen an seinen Verwaltungsaufwendungen insgesamt unverhältnismäßig wären. 5.   Einzelne Vermögenswerte werden von den Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen gesondert bewertet. 6.   Einzelne Verbindlichkeiten werden von den Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen gesondert bewertet. Artikel 10 Bewertungsmethoden — Bewertungshierarchie 1.   Bei der Bewertung von Vermögenswerten und Verbindlichkeiten gemäß Artikel 9 Absätze 1, 2 und 3 halten Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen die in den Absätzen 2 bis 7 dargelegte Bewertungshierarchie ein und berücksichtigen dabei die Merkmale des betreffenden Vermögenswerts bzw. der betreffenden Verbindlichkeit, die ein Marktteilnehmer bei der Preisbildung für den Vermögenswert bzw. die Verbindlichkeit am Bewertungsstichtag berücksichtigen würde und die unter anderem den Zustand und Standort des Vermögenswerts/der Verbindlichkeit sowie etwaige Verkaufs- oder Nutzungsbeschränkungen einschließen. 2.   Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen bewerten Vermögenswerte und Verbindlichkeiten prinzipiell anhand der Marktpreise, die an aktiven Märkten für identische Vermögenswerte und Verbindlichkeiten notiert sind. 3.   Ist es nicht möglich, die an aktiven Märkten für identische Vermögenswerte oder Verbindlichkeiten notierten Marktpreise zu verwenden, so bewerten die Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen die Vermögenswerte und Verbindlichkeiten anhand der Marktpreise, die an aktiven Märkten für ähnliche Vermögenswerte und Verbindlichkeiten notiert sind, und tragen Unterschieden durch entsprechende Berichtigungen Rechnung. Diese Berichtigungen spiegeln die für den Vermögenswert oder die Verbindlichkeit typischen Faktoren wider, wozu alle nachstehend genannten zählen: (a)  Zustand oder Standort des Vermögenswerts oder der Verbindlichkeit; (b)  der Umfang, in dem sich Inputfaktoren auf Posten beziehen, die mit dem Vermögenswert oder der Verbindlichkeit vergleichbar sind, und

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.