Europäische Union

Delegierte Verordnung (EU) 2015/35 der Kommission vom 10. Oktober 2014 zur Ergänzung der Richtlinie 2009/138/EG des Europäischen Parlaments und des Rates betreffend die Aufnahme und Ausübung der Versicherungs- und der Rückversicherungstätigkeit (Solvabilität II) Text von Bedeutung für den EWR

Konsolidierte Fassung

Konsolidierungsdatum: 2024-11-14

Quellenkennung: 32015R0035. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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äßig, mindestens jedoch alle drei Jahre, den Wert der Immobilie. Das Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen führt häufigere Überwachungen durch, wenn der Markt wesentlichen Änderungen der Rahmenbedingungen unterliegt; (b)  die Bewertung der Immobilie wird überprüft, wenn dem Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen Informationen vorliegen, die darauf hinweisen, dass sich der Wert der Immobilie im Verhältnis zu den allgemeinen Marktpreisen erheblich verringert haben könnte, und eine solche Bewertung wird extern und unabhängig von einem Gutachter durchgeführt, der über die notwendige Qualifikation, Fähigkeit und Erfahrung zur Durchführung einer solchen Bewertung verfügt und nicht am Kreditentscheidungsprozess beteiligt ist. 10.   Für die Zwecke des Absatzes 9 können Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen statistische Methoden zur Überwachung des Werts der Immobilie und zur Identifizierung von Immobilien, die einer Neubewertung unterzogen werden müssen, verwenden. 11.   Das Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen dokumentiert klar, welche Typen von Wohnimmobilien es als Sicherheit akzeptiert, sowie seine diesbezügliche Kreditvergabestrategie. Das Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen fordert von dem unabhängigen Gutachter des Marktwerts der Immobilie nach Artikel 198 Absatz 2, den Marktwert transparent und klar zu dokumentieren. 12.   Das Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen verfügt über Verfahren zur Überwachung, ob die als Kreditsicherheit akzeptierte Immobilie angemessen gegen die Gefahr eines Schadens versichert ist. 13.   Das Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen erstattet der Aufsichtsbehörde Bericht über folgende Daten zu aus Hypothekendarlehen resultierenden Verlusten: (a)  aus als Typ-2-Exponierungen nach Artikel 189 Absatz 3 in einem bestimmten Jahr eingestuften Darlehen resultierende Verluste; (b)  Gesamtverluste in einem bestimmten Jahr. 14.   Die Aufsichtsbehörden veröffentlichen jährlich auf aggregierter Basis die in Absatz 13 Buchstaben a und b spezifizierten Daten zusammen mit historischen Daten, sofern diese verfügbar sind. Eine Aufsichtsbehörde übermittelt einer anderen Aufsichtsbehörde eines Mitgliedstaats, der EBA oder der EIOPA auf Antrag dieser zuständigen Behörde, der EBA oder der EIOPA detailliertere Informationen über den Zustand der Märkte für Wohnimmobilien in dem betreffenden Mitgliedstaat. Artikel 192 Verlust bei Ausfall 1.   Der Verlust bei Ausfall für eine Risikoexponierung gegenüber einer Einzeladresse entspricht der Summe der Verluste bei Ausfall in Bezug auf jede Exponierung gegenüber Gegenparteien, die der Einzeladresse zugehörig sind. Beim Verlust bei Ausfall werden die Verbindlichkeiten gegenüber derselben Einzeladresse zugehörigen Gegenparteien außer Betracht gelassen, sofern diese Verbindlichkeiten und Exponierungen im Falle eines Ausfalls der Gegenparteien verrechnet werden und sofern die Artikel 209 und 210 im Zusammenhang mit diesem Recht auf Verrechnung eingehalten werden. Falls davon auszugehen ist, dass die Verbindlichkeiten vor dem Clearing der Kreditexponierung ausgeglichen werden, ist keine Verrechnung gestattet. ▼M6 Haben Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen vertragliche Nettingvereinbarungen über mehrere Derivate geschlossen, die ein Kreditrisiko gegenüber derselben Gegenpartei darstellen, dürfen sie den Verlust bei Ausfall für diese Derivate gemäß den Absätzen 3 bis 3c auf Basis der wirtschaftlichen Gesamtwirkung all dieser unter ein und dieselbe Nettingvereinbarung fallenden Derivate berechnen, sofern in Bezug auf das Netting die Artikel 209 und 210 erfüllt sind. ▼B 2.   Der Verlust bei Ausfall für eine Rückversicherungsvereinbarung oder eine Versicherungsverbriefung errechnet sich wie folgt: Dabei gilt: (a)  Recoverables bezeichnet den besten Schätzwert der einforderbaren Beträge aus der Rückversicherungsvereinbarung oder Versicherungsverbriefung und die entsprechenden Forderungen; (b)  RMre bezeichnet den risikomindernden Effekt der Rückversicherungsvereinbarung oder Verbriefung auf das versicherungstechnische Risiko; (c)  Collateral bezeichnet den risikobereinigten Wert der Sicherheit bezogen auf die Rückversicherungsvereinbarung oder Verbriefung; (d)  F bezeichnet einen Faktor zur Berücksichtigung der wirtschaftlichen Auswirkung der Finanzsicherheit bezogen auf die Rückversicherungsvereinbarung oder Verbriefung im Falle eines Kreditereignisses hinsichtlich der Gegenpartei. Besteht die Rückversicherungsvereinbarung mit einem Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen oder einem Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen in einem Drittland und sind mehr als 60 % der Vermögenswerte der Gegenpartei zum Zwecke der Besicherung gebunden, so errechnet sich der Verlust bei Ausfall wie folgt: ▼M1 ▼B dabei gilt: F' bezeichnet einen Faktor zur Berücksichtigung der wirtschaftlichen Auswirkung der Finanzsicherheit bezogen auf die Rückversicherungsvereinbarung oder Verbriefung im Falle eines Kreditereignisses hinsichtlich der Gegenpartei. ▼M6 3.   Der Verlust bei Ausfall für ein Derivat, das unter Artikel 192a Absatz 1 fällt, errechnet sich wie folgt: LGD = max(18 % · (Derivative + 50 % · RM fin ) – 50 % · F′ · Value; 0) Dabei gilt: a)  Derivative bezeichnet den gemäß Artikel 75 der Richtlinie 2009/138/EG bestimmten Wert des Derivats; b)  RMfin bezeichnet den risikomindernden Effekt auf das Marktrisiko des Derivats; c)  Value bezeichnet den gemäß Artikel 75 der Richtlinie 2009/138/EG bestimmten Wert der als Sicherheit gehaltenen Vermögenswerte; d)  F′ bezeichnet einen Faktor zur Berücksichtigung der wirtschaftlichen Auswirkung der Finanzsicherheit bezogen auf das Derivat im Falle eines Kreditereignisses hinsichtlich der Gegenpartei. ▼M6 3a.   Unbeschadet des Absatzes 3 errechnet sich der Verlust bei Ausfall für ein Derivat, das unter Artikel 192a Absatz 2 fällt, wie folgt: LGD = max(16 % · (Derivative + 50 % · RM fin ) – 50 % · F′′ · Value; 0) Dabei gilt: a)  Derivative bezeichnet den Wert des Derivats im Einklang mit Artikel 75 der Richtlinie 2009/138/EG; b)  RMfin bezeichnet den risikomindernden Effekt auf das Marktrisiko des Derivats; c)  Value bezeichnet den Wert der als Sicherheit gehaltenen Vermögenswerte im Einklang mit Artikel 75 der Richtlinie 2009/138/EG; d)  F′′ bezeichnet einen Faktor zur Berücksichtigung der wirtschaftlichen Auswirkung der Finanzsicherheit bezogen auf das Derivat im Falle eines Kreditereignisses hinsichtlich der Gegenpartei. 3b.   Der Verlust bei Ausfall für andere als die in den Absätzen 3 und 3a genannten Derivate errechnet sich wie folgt, sofern der Derivatekontrakt die Anforderungen des Artikels 11 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 erfüllt: LGD = max(90 % · (Derivative + 50 % · RM fin ) – 50 % · F′′′ · Value; 0) Dabei gilt: a)  Derivative bezeichnet den gemäß Artikel 75 der Richtlinie 2009/138/EG bestimmten Wert des Derivats; b)  RMfin bezeichnet den risikomindernden Effekt auf das Marktrisiko des Derivats; c)  Value bezeichnet den gemäß Artikel 75 der Richtlinie 2009/138/EG bestimmten Wert der als Sicherheit gehaltenen Vermögenswerte; d)  F′′′ bezeichnet einen Faktor zur Berücksichtigung der wirtschaftlichen Auswirkung der Finanzsicherheit bezogen auf das Derivat im Falle eines Kreditereignisses hinsichtlich der Gegenpartei. 3c.   Der Verlust bei Ausfall für Derivate, die nicht unter die Absätze 3, 3a und 3b fallen, errechnet sich wie folgt: LGD = max(90 % · (Derivative + RM fin ) – F′′′ · Collateral; 0) Dabei gilt: a)  Derivative bezeichnet den gemäß Artikel 75 der Richtlinie 2009/138/EG bestimmten Wert des Derivats; b)  RMfin bezeichnet den risikomindernden Effekt auf das Marktrisiko des Derivats; c)  Collateral bezeichnet den risikobereinigten Wert der Sicherheit bezogen auf das Derivat; d)  F′′′ bezeichnet einen Faktor zur Berücksichtigung der wirtschaftlichen Auswirkung der Finanzsicherheit bezogen auf das Derivat im Falle eines Kreditereignisses hinsichtlich der Gegenpartei. 3d.   Ist der Verlust bei Ausfall für Derivate auf der in Absatz 1 Unterabsatz 2 genannten Basis zu berechnen, gelten für die Zwecke der Absätze 3 bis 3c die folgenden Regeln: a)  der Wert des Derivats entspricht der Summe der Werte der unter die vertragliche Nettingvereinbarung fallenden Derivate; b)  der risikomindernde Effekt wird auf der Ebene der Kombination aus den unter die vertragliche Nettingvereinbarung fallenden Derivaten bestimmt; c)  der risikobereinigte Wert der Sicherheit wird auf der Ebene der Kombination aus den unter die vertragliche Nettingvereinbarung fallenden Derivaten bestimmt. ▼M6 4.   Der Verlust bei Ausfall für ein Hypothekendarlehen errechnet sich wie folgt: LGD = max(Loan – (80 % × Mortgage + Guarantee); 0) Dabei gilt: a)  Loan bezeichnet den gemäß Artikel 75 der Richtlinie 2009/138/EG bestimmten Wert des Hypothekendarlehens; b)  Mortgage bezeichnet den risikobereinigten Wert der Hypothek; c)  Guarantee bezeichnet den Betrag, den der Garantiegeber dem Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen zahlen müsste, wenn der Schuldner des Hypothekendarlehens zu einem Zeitpunkt ausfiele, zu dem sich der Wert der als Hypothek gehaltenen Immobilie auf 80 % des risikobereinigten Wertes der Hypothek beläuft. Für die Zwecke des Buchstabens c wird eine Garantie nur dann anerkannt, wenn sie von einer in Artikel 180 Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstaben a bis d genannten Gegenpartei gestellt wird und die in Artikel 209, Artikel 210 und Artikel 215 Buchstaben a bis e festgelegten Anforderungen erfüllt. ▼B 5.   Der Verlust bei Ausfall für eine rechtsverbindliche Verpflichtung nach Artikel 189 Absatz 2 Buchstabe e entspricht der Differenz zwischen ihrem Nominalwert und ihrem Wert im Einklang mit Artikel 75 der Richtlinie 2009/138/EG. 6.   Der Verlust bei Ausfall für Einlagen bei Kreditinstituten nach Artikel 6 Posten F der Richtlinie 91/674/EWG, eine Einlage bei einem Zedenten, einen Posten nach Artikel 189 Absatz 2 Buchstabe d oder Artikel 189 Absatz 3 Buchstabe e, eine Forderung eines Vermittlers oder eines Versicherungsnehmers, bei dem es sich um einen Schuldner handelt, sowie andere Forderungen, die nicht an anderer Stelle in diesem Artikel aufgeführt sind, entspricht seinem Wert im Einklang mit Artikel 75 der Richtlinie 2009/138/EG. ▼M6 Artikel 192a Risikoexponierung gegenüber Clearing-Mitgliedern 1.   Für die Zwecke des Artikels 192 Absatz 3 fällt ein Derivat unter diesen Absatz, wenn die folgenden Anforderungen erfüllt sind: a)  das Derivat ist ein CCP-bezogenes Geschäft, bei dem das Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen als Kunde auftritt; b)  die mit diesem Geschäft verbundenen Positionen und Vermögenswerte des Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens werden sowohl auf der Ebene des Clearing-Mitglieds als auch auf der Ebene der CCP von den Positionen und Vermögenswerten sowohl des Clearing-Mitglieds als auch der anderen Kunden dieses Clearing-Mitglieds unterschieden und getrennt und sind infolge dieser Unterscheidung und Trennung bei Ausfall oder Insolvenz des Clearing-Mitglieds oder eines oder mehrerer seiner Kunden insolvenzgeschützt; c)  die für das Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen oder die CCP geltenden Gesetze, Vorschriften und Regeln sowie bindenden vertraglichen Vereinbarungen erleichtern die Übertragung der mit diesem Geschäft verbundenen Positionen des Kunden sowie der zugehörigen Sicherheit auf ein anderes Clearing-Mitglied innerhalb der maßgeblichen Nachschuss-Risikoperiode, falls das ursprüngliche Clearing-Mitglied ausfällt oder insolvent wird. In einem solchen Fall werden die Positionen des Kunden und die Sicherheiten zum Marktwert übertragen, sofern der Kunde nicht die Glattstellung der Position zum Marktwert verlangt; d)  das Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen verfügt über ein unabhängiges schriftliches und mit einer Begründung versehenes Rechtsgutachten, aus dem hervorgeht, dass die einschlägigen Gerichte und Verwaltungsbehörden im Falle einer rechtlichen Anfechtung entscheiden würden, dass dem Kunden aufgrund der Insolvenz des Clearing-Mitglieds oder eines Kunden dieses Clearing-Mitglieds nach keinem im Folgenden genannten Recht Verluste entstünden: i)  dem im Rechtsraum des Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens, dessen Clearing-Mitglieds oder der CCP geltenden Recht; ii)  dem für das Geschäft geltenden Recht; iii)  dem für die Sicherheit geltenden Recht; iv)  dem für einen Vertrag oder eine Vereinbarung, die zur Erfüllung der unter Buchstabe b festgelegten Anforderung erforderlich sind, geltenden Recht; e)  die CCP ist eine qualifizierte zentrale Gegenpartei. 2.   Für die Zwecke des Artikels 192 Absatz 3a fällt ein Derivat unter diesen Absatz, wenn die in Absatz 1 festgelegten Anforderungen mit der Ausnahme erfüllt sind, dass das Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen für den Fall, dass das Clearing-Mitglied und ein anderer Kunde des Clearing-Mitglieds gemeinsam ausfallen, nicht gegen Verluste geschützt sein muss. ▼B Artikel 193 Verlust bei Ausfall für Pool-Forderungen vom Typ A 1.   Bei Pool-Forderungen vom Typ A, die das Unternehmen als gesonderte Risikoexponierung gegenüber einer Einzeladresse im Einklang mit Artikel 190 Absatz 2 einstuft und bei denen jedes Mitglied nur bis zur Höhe seines jeweiligen Anteils an der durch den Versicherungspool gedeckten Verpflichtung haftet, errechnet sich der Verlust bei Ausfall im Einklang mit Artikel 192. Bei Pool-Forderungen vom Typ A, die das Unternehmen als gesonderte Risikoexponierung gegenüber einer Einzeladresse im Einklang mit Artikel 190 Absatz 2 einstuft und bei denen jedes Mitglied bis zur Höhe des Gesamtwerts der durch den Versicherungspool gedeckten Verpflichtung haftet, wird der im Einklang mit Artikel 192 errechnete Verlust bei Ausfall mit dem Risikoteilungsfaktor wie folgt multipliziert: Dabei gilt: (a)  ; (b)  i bezeichnet jedes Pool-Mitglied, das in den in Artikel 2 der Richtlinie 2009/138/EG definierten Anwendungsbereich fällt, und j bezeichnet jedes Pool-Mitglied, das von dem in Artikel 2 jener Richtlinie definierten Anwendungsbereich ausgeschlossen ist; (c)  ; (d)  Pj bezeichnet den Anteil von Pool-Mitglied j am Gesamtrisiko des Versicherungspools; (e)  Pool-Mitgliedern, für die eine Bonitätsbewertung einer benannten ECAI verfügbar ist, werden SRi und SRj im Einklang mit der folgenden Tabelle zugeordnet: Bonitäts-einstufung 0 1 2 3 4 5 6 SRi 196 % 196 % 175 % 122 % 95 % 75 % 75 % (f)  für Pool-Mitglieder, die in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2009/138/EG fallen und für die keine Bonitätsbewertung einer benannten ECAI verfügbar ist, entsprechen SRi und SRj der aktuellsten verfügbaren Solvabilitätsquote; (g)  für Pool-Mitglieder in einem Drittstaat, für die keine Bonitätsbewertung einer benannten ECAI verfügbar ist, entsprechen i)  SRi und SRj 100 %, wenn das Pool-Mitglied in einem Land ansässig ist, dessen Solvabilitätssystem nach Artikel 172 der Richtlinie 2009/138/EG als gleichwertig angesehen wird; ii)  SRi und SRj 75 %, wenn das Pool-Mitglied in einem Land ansässig ist, dessen Solvabilitätssystem nicht nach Artikel 172 der Richtlinie 2009/138/EG als gleichwertig angesehen wird. 2.   Wenn das Unternehmen das Risiko über den Vermittler eines zentralen Unternehmens an einen Pool abtritt, ist das zentrale Unternehmen als Teil des Versicherungspools anzusehen und sein Risikoanteil entsprechend zu berechnen. Artikel 194 Verlust bei Ausfall für Pool-Forderungen vom Typ B 1.   Bei Pool-Forderungen vom Typ B, die das Unternehmen als gesonderte Risikoexponierung gegenüber einer Einzeladresse im Einklang mit Artikel 190 Absatz 2 einstuft und bei denen jedes Mitglied bis zur Höhe des Gesamtwerts der durch den Versicherungspool gedeckten Verpflichtung haftet, errechnet sich der Verlust bei Ausfall wie folgt: Dabei gilt: (a)  PU bezeichnet den Risikoanteil des Unternehmens gemäß den Bedingungen des Versicherungspools; (b)  PC bezeichnet den Risikoanteil des Mitglieds der Gegenpartei gemäß den Bedingungen des Versicherungspools; (c)  RRC entspricht i)  10 %, wenn 60 % oder mehr der Vermögenswerte dieses Gegenpartei-Mitglieds Gegenstand von Finanzsicherheiten sind; ii)  50 % in allen anderen Fällen; (d)  BEC bezeichnet den besten Schätzwert der Verbindlichkeiten, die das Unternehmen an das Gegenpartei-Mitglied abgetreten hat, abzüglich jeglicher bei nicht dem Versicherungspool angehörenden externen Gegenparteien rückversicherten Beträge; (e)  ΔRMC bezeichnet den Beitrag des Gegenpartei-Mitglieds zum risikomindernden Effekt des Versicherungspools auf das versicherungstechnische Risiko des Unternehmens; (f)  Collateral bezeichnet den risikobereinigten Wert der von dem Gegenpartei-Mitglied des Versicherungspools gehaltenen Sicherheit; (g)  F bezeichnet den Faktor zur Berücksichtigung der wirtschaftlichen Auswirkung der von dem Gegenpartei-Mitglied gehaltenen Sicherheit, berechnet im Einklang mit Artikel 197. 2.   Bei Pool-Forderungen vom Typ B, die das Unternehmen als gesonderte Risikoexponierung gegenüber einer Einzeladresse im Einklang mit Artikel 190 Absatz 2 einstuft und bei denen jedes Mitglied nur bis zur Höhe seines jeweiligen Anteils an der durch den Versicherungspool gedeckten Verpflichtung haftet, errechnet sich der Verlust bei Ausfall wie folgt: Dabei gilt: (a)  PC bezeichnet den Risikoanteil des Mitglieds der Gegenpartei gemäß den Bedingungen des Versicherungspools;

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.