Europäische Union

Delegierte Verordnung (EU) 2015/35 der Kommission vom 10. Oktober 2014 zur Ergänzung der Richtlinie 2009/138/EG des Europäischen Parlaments und des Rates betreffend die Aufnahme und Ausübung der Versicherungs- und der Rückversicherungstätigkeit (Solvabilität II) Text von Bedeutung für den EWR

Konsolidierte Fassung

Konsolidierungsdatum: 2024-11-14

Quellenkennung: 32015R0035. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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der Union; ▼M2 v)  ein wesentliches praktisches oder rechtliches Hindernis für die unverzügliche Übertragung von Eigenmitteln von der Gegenpartei auf das Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen oder die Rückzahlung von Verbindlichkeiten an das Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen durch die Gegenpartei ist weder vorhanden noch abzusehen; ▼B (c)  der Wert von Beteiligungen an Finanz- und Kreditinstituten nach Artikel 92 Absatz 2 der Richtlinie 2009/138/EG, die nach Artikel 68 dieser Verordnung von den Eigenmitteln abgezogen werden; (d)  Risikoexponierungen, die im Anwendungsbereich des Gegenparteiausfallrisikomoduls erfasst werden; (e)  latente Steueransprüche; (f)  immaterielle Vermögenswerte. ▼M6 3.   Die Forderungshöhe bei Ausfall in Bezug auf eine Risikoexponierung gegenüber einer Einzeladresse i wird um den Betrag der Forderungshöhe bei Ausfall gegenüber Gegenparteien, die zu dieser Risikoexponierung gegenüber einer Einzeladresse gehören und für die sich der Risikofaktor für Marktrisikokonzentrationen nach den Artikeln 186 und 187 auf 0 % beläuft, reduziert. ▼B Artikel 185 Konzentrationsschwellen Jeder Risikoexponierung gegenüber einer Einzeladresse i wird im Einklang mit der folgenden Tabelle eine Konzentrationsschwelle zugeordnet, die von der im Einklang mit Artikel 182 Absatz 4 berechneten gewichteten durchschnittlichen Bonitätseinstufung der Risikoexponierung gegenüber einer Einzeladresse i abhängig ist. Gewichtete durchschnittliche Bonitätseinstufung der Risikoexponierung gegenüber einer Einzeladresse i 0 1 2 3 4 5 6 Konzentrations-schwelle CTi 3 % 3 % 3 % 1,5 % 1,5 % 1,5 % 1,5 % Artikel 186 Risikofaktor für Marktrisikokonzentrationen 1.   Jeder Risikoexponierung gegenüber einer Einzeladresse i wird im Einklang mit der folgenden Tabelle ein Risikofaktor gi für Marktrisikokonzentrationen zugeordnet, der von der im Einklang mit Artikel 182 Absatz 4 berechneten gewichteten durchschnittlichen Bonitätseinstufung der Risikoexponierung gegenüber einer Einzeladresse i abhängig ist. Gewichtete durchschnittliche Bonitätseinstufung der Risikoexponierung gegenüber einer Einzeladresse i 0 1 2 3 4 5 6 Risikofaktor g i 12 % 12 % 21 % 27 % 73 % 73 % 73 % ▼M6 ————— ▼B Artikel 187 Spezifische Risikoexponierungen 1.   Risikoexponierungen in Form von Schuldverschreibungen im Sinne des Artikels 52 Absatz 4 der Richtlinie 2009/65/EWG (Covered Bonds) wird eine Konzentrationsschwelle CTi von 15 % zugeordnet, sofern den entsprechenden Risikoexponierungen in Form von Covered Bonds eine Bonitätseinstufung von 0 oder 1 zugeordnet wurde. Risikoexponierungen in Form von Covered Bonds werden als Risikoexponierungen gegenüber Einzeladressen angesehen, ungeachtet anderer Risikoexponierungen gegenüber derselben Gegenpartei als Emittentin der Covered Bonds, die eine gesonderte Risikoexponierung gegenüber einer Einzeladresse darstellen. 2.   Risikoexponierungen gegenüber einer einzelnen Immobilie wird eine Konzentrationsschwelle CTi von 10 % und ein Risikofaktor gi für Marktrisikokonzentrationen von 12 % zugeordnet. 3.   Risikoexponierungen gegenüber folgenden Stellen wird ein Risikofaktor gi für Marktrisikokonzentrationen von 0 % zugeordnet: (a)  Risikoexponierungen gegenüber der Europäischen Zentralbank; (b)  Risikoexponierungen gegenüber den Zentralstaaten und Zentralbanken der Mitgliedstaaten, die auf die einheimische Währung dieses Zentralstaats und der Zentralbank lauten und aus dieser finanziert werden; (c)  Risikoexponierungen gegenüber multilateralen Entwicklungsbanken nach Artikel 117 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013; (d)  Risikoexponierungen gegenüber internationalen Organisationen nach Artikel 118 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013. Vollständig, vorbehaltlos und unwiderruflich von einer der unter den Buchstaben a bis d erwähnten Gegenparteien garantierten Risikoexponierungen, bei denen die Garantie die Anforderungen nach Artikel 215 erfüllt, wird ebenfalls ein Risikofaktor gi von 0 % zugeordnet. ▼M6 Für die Zwecke des Buchstabens b sind Risikoexponierungen, die vollständig, vorbehaltlos und unwiderruflich von den in Artikel 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2011 aufgeführten regionalen und lokalen Gebietskörperschaften garantiert sind, sofern die Garantie die in Artikel 215 festgelegten Anforderungen erfüllt, als Risikoexponierungen gegenüber dem Zentralstaat zu betrachten. ▼B 4.   Risikoexponierungen gegenüber nicht unter Absatz 3 Buchstabe b fallenden Zentralstaaten und Zentralbanken, die auf die einheimische Währung dieses Zentralstaats und der Zentralbank lauten und aus dieser Währung finanziert werden, wird in Abhängigkeit von ihrer gewichteten durchschnittlichen Bonitätseinstufung ein Risikofaktor gi für Marktrisikokonzentrationen im Einklang mit der folgenden Tabelle zugeordnet: Gewichtete durchschnittliche Bonitätseinstufung der Risikoexponierung gegenüber einer Einzeladresse i 0 1 2 3 4 5 6 Risikofaktor g i 0 % 0 % 12 % 21 % 27 % 73 % 73 % ▼M6 4a.   Risikoexponierungen gegenüber regionalen und lokalen Gebietskörperschaften der Mitgliedstaaten, die in Artikel 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2011 nicht aufgeführt sind, wird gemäß Absatz 4 ein Risikofaktor gi für Marktrisikokonzentrationen zugeordnet, der der Bonitätsstufe 2 entspricht. 4b.   Risikoexponierungen, die vollständig, vorbehaltlos und unwiderruflich von einer regionalen oder lokalen Gebietskörperschaft eines Mitgliedstaats garantiert sind, die in Artikel 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2011 nicht aufgeführt ist, wird, sofern die Garantie die in Artikel 215 festgelegten Anforderungen erfüllt, gemäß Absatz 4 ein Risikofaktor gi für Marktrisikokonzentrationen zugeordnet, der der Bonitätsstufe 2 entspricht. ▼B 5.   Risikoexponierungen in Form von Bankeinlagen wird ein Risikofaktor gi für Marktrisikokonzentrationen von 0 % zugeordnet, sofern die folgenden Anforderungen erfüllt sind: (a)  die Risikoexponierung ist in voller Höhe von einem Einlagensicherungssystem der Union gedeckt; (b)  die Garantie gilt ohne Restriktionen für das Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen; (c)  die Garantie wird im Rahmen der Berechnung der Solvenzkapitalanforderung nicht doppelt gezählt. Unterabschnitt 7 Untermodul Wechselkursrisiko Artikel 188 1.   Die Kapitalanforderung für das Wechselkursrisiko nach Artikel 105 Absatz 5 Unterabsatz 2 Buchstabe e der Richtlinie 2009/138/EG entspricht der Summe der Kapitalanforderungen für das Wechselkursrisiko für jede Fremdwährung. Bei Investitionen in Typ-1-Aktien nach Artikel 168 Absatz 2 und Typ-2-Aktien nach Artikel 168 Absatz 3, die an Börsen mit Handel in verschiedenen Währungen notiert sind, wird angenommen, dass sie sensitiv gegenüber der Währung ihrer Hauptnotierung sind. Bei nicht notierten Typ-2-Aktien nach Artikel 168 Absatz 3 wird angenommen, dass sie sensitiv gegenüber der Währung des Landes sind, in dem der Emittent seine Haupttätigkeit ausübt. Bei Immobilien wird angenommen, dass sie sensitiv gegenüber der Währung des Landes sind, in dem sie liegen. Für die Zwecke dieses Artikels sind Fremdwährungen Währungen, die von dem Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen nicht für die Erstellung des Abschlusses verwendet werden (lokale Währung). 2.   Für jede Fremdwährung entspricht die Kapitalanforderung für das Wechselkursrisiko der höheren der folgenden Kapitalanforderungen: (a)  der Kapitalanforderung für das Risiko eines Anstiegs des Werts der Fremdwährung gegenüber der lokalen Währung; (b)  der Kapitalanforderung für das Risiko eines Rückgangs des Werts der Fremdwährung gegenüber der lokalen Währung. 3.   Die Kapitalanforderung für das Risiko eines Anstiegs des Werts einer Fremdwährung gegenüber der lokalen Währung entspricht dem Verlust an Basiseigenmitteln, der sich aus einem unmittelbaren Anstieg des Werts der Fremdwährung gegenüber der lokalen Währung um 25 % ergäbe. 4.   Die Kapitalanforderung für das Risiko eines Rückgangs des Werts einer Fremdwährung gegenüber der lokalen Währung entspricht dem Verlust an Basiseigenmitteln, der sich aus einem unmittelbaren Rückgang des Werts der Fremdwährung gegenüber der lokalen Währung um 25 % ergäbe. 5.   Für an den Euro gekoppelte Währungen kann der Faktor von 25 % nach den Absätzen 3 und 4 dieses Artikels im Einklang mit dem nach Artikel 109a Absatz 2 Buchstabe d der Richtlinie 2009/138/EG angenommenen Durchführungsrechtsakt angepasst werden, sofern sämtliche folgenden Bedingungen erfüllt sind: (a)  die vereinbarte Kopplung stellt sicher, dass die relativen Änderungen des Wechselkurses über einen Zeitraum eines Jahres im Falle extremer Marktereignisse nicht die relativen Anpassungen an den Faktor von 25 % überschreiten, die dem in Artikel 101 Absatz 3 der Richtlinie 2009/138/EG festgelegten Konfidenzniveau entsprechen; (b)  eines der folgenden Kriterien trifft zu: i)  Teilnahme der Währung am Europäischen Wechselkursmechanismus (WKM II); ii)  Existenz eines Beschlusses des Rates, in dem die vereinbarte Kopplung dieser Währung an den Euro anerkannt wird; iii)  gesetzliche Verankerung der vereinbarten Kopplung in dem Land mit der betreffenden einheimischen Währung. Für die Zwecke des Buchstabens a wird den finanziellen Ressourcen der Parteien, die die Kopplung garantieren, Rechnung getragen. 6.   Die Auswirkung eines Anstiegs oder Rückgangs des Werts einer Fremdwährung gegenüber der lokalen Währung auf den Wert der Beteiligungen an Finanz- und Kreditinstituten nach Artikel 92 Absatz 2 der Richtlinie 2009/138/EG ist nur auf den Wert derjenigen Beteiligungen zu berücksichtigen, die nach Artikel 68 nicht von den Eigenmitteln abgezogen werden. Der von den Eigenmitteln abgezogene Bestandteil wird nur insofern berücksichtigt, als eine solche Auswirkung einen Anstieg der Basiseigenmittel bewirkt. 7.   Basieren die höhere der Kapitalanforderungen nach Absatz 2 Buchstaben a und b und die höchste der entsprechenden Kapitalanforderungen, die im Einklang mit Artikel 206 Absatz 2 berechnet wird, nicht auf demselben Szenario, ist die Kapitalanforderung für das Wechselkursrisiko für eine Währung die Kapitalanforderung nach Absatz 2 Buchstaben a oder b, bei der das zugrundeliegende Szenario die höchste entsprechende im Einklang mit Artikel 206 Absatz 2 berechnete Kapitalanforderung ergibt. ABSCHNITT 6 Gegenparteiausfallrisikomodul Unterabschnitt 1 Allgemeine Bestimmungen Artikel 189 Anwendungsbereich 1.   Die Kapitalanforderung für das Gegenparteiausfallrisiko errechnet sich wie folgt: Dabei gilt: (a)  SCRdef,1 bezeichnet die Kapitalanforderung für das Gegenparteiausfallrisiko für Typ-1-Exponierungen nach Absatz 2; (b)  SCRdef,2 bezeichnet die Kapitalanforderung für das Gegenparteiausfallrisiko für Typ-2-Exponierungen nach Absatz 3. 2.   Typ-1-Exponierungen umfassen Exponierungen in Verbindung mit Folgendem: ▼M6 (a)  risikomindernden Verträgen, einschließlich Rückversicherungsvereinbarungen, Zweckgesellschaften und Versicherungsverbriefungen; ▼B (b)  Einlagen bei Kreditinstituten nach Artikel 6 Posten F der Richtlinie 91/674/EWG ( 19 ); (c)  Einlagen bei Zedenten, bei denen die Anzahl der Risikoexponierungen gegenüber Einzeladressen nicht mehr als 15 beträgt; (d)  Verpflichtungen zugunsten eines Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens, die abgerufen, aber noch nicht eingezahlt sind, bei denen die Anzahl der Risikoexponierungen gegenüber Einzeladressen nicht mehr als 15 beträgt, darunter abgerufenes, aber nicht eingezahltes Grundkapital und Vorzugsaktien, abgerufene, aber nicht eingezahlte rechtsverbindliche Verpflichtungen zur Zeichnung und Zahlung nachrangiger Verbindlichkeiten, abgerufener, aber nicht eingezahlter Gründungsstock, Mitgliedereinlagen oder der entsprechende Bestandteil der Basiseigenmittel für Versicherungsunternehmen auf Gegenseitigkeit oder diesen ähnliche Unternehmen, abgerufene, aber nicht eingezahlte Garantien, abgerufene, aber nicht eingezahlte Akkreditive, abgerufene, aber nicht eingezahlte Forderungen, die Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit oder diesen ähnliche Vereine gegenüber ihren Mitgliedern mittels der Aufforderung zur Beitragsnachzahlung geltend machen können; (e)  rechtsverbindliche Verpflichtungen, die das Unternehmen übernommen oder vereinbart hat und die Zahlungsverpflichtungen abhängig von der Bonität oder dem Ausfall einer Gegenpartei begründen können, einschließlich Garantien, Akkreditiven und Patronatserklärungen, die das Unternehmen gestellt bzw. abgegeben hat; ▼M6 (f)  anderen Derivaten als Kreditderivaten, die vom Untermodul Spread-Risiko abgedeckt werden. ▼B 3.   Typ-2-Exponierungen umfassen alle Kreditexponierungen, die nicht vom Untermodul für das Spread-Risiko abgedeckt werden und nicht zu den Typ-1-Exponierungen zählen, einschließlich (a)  Forderungen gegenüber Vermittlern; (b)  Forderungen gegenüber Versicherungsnehmern; (c)  Hypothekendarlehen, die die Anforderungen des Artikel 191 Absätze 2 bis 13 erfüllen; (d)  Einlagen bei Zedenten, bei denen die Anzahl der Risikoexponierungen gegenüber Einzeladressen mehr als 15 beträgt; (e)  Verpflichtungen zugunsten eines Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens, die nach Absatz 2 Buchstabe d abgerufen, aber nicht eingezahlt wurden, bei denen die Anzahl der Risikoexponierungen gegenüber Einzeladressen 15 überschreitet. 4.   Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen können nach eigenem Ermessen alle in Absatz 3 Buchstaben d und e genannten Risikoexponierungen unabhängig von der Anzahl der Risikoexponierungen gegenüber Einzeladressen als Typ-1-Exponierung einstufen. 5.   Wenn ein Akkreditiv, eine Garantie oder eine ähnliche risikomindernde Methode zur vollständigen Absicherung einer Risikoexponierung eingesetzt wurde und diese risikomindernde Methode die Anforderungen der Artikel 209 bis 215 erfüllt, so kann der Anbieter des Akkreditivs, der Garantie oder der ähnlichen risikomindernden Methode für die Zwecke der Ermittlung der Anzahl der Risikoexponierungen gegenüber Einzeladressen als Gegenpartei bezüglich der abgesicherten Risikoexponierung angesehen werden. 6.   Die folgenden Kreditrisiken werden nicht im Gegenparteiausfallrisikomodul erfasst: (a)  das durch ein Kreditderivat übertragene Kreditrisiko; (b)  das Kreditrisiko in Verbindung mit der Emission von Schuldtiteln durch Zweckgesellschaften, unabhängig davon, ob diese unter Artikel 13 Absatz 26 der Richtlinie 2009/138/EG fallen oder nicht; (c)  das versicherungstechnische Risiko von Kredit- und Kautionsversicherungen oder -rückversicherungen, auf die in den Geschäftsbereichen 9, 21 und 28 des Anhangs Anhang I dieser Verordnung Bezug genommen wird; (d)  das Kreditrisiko in Verbindung mit Hypothekendarlehen, die die Anforderungen des Artikels 191 Absätze 2 bis 9 nicht erfüllen; ▼M6 (e)  das Kreditrisiko bei insolvenzgeschützten Vermögenswerten, die als Sicherheit bei einer CCP oder einem Clearing-Mitglied hinterlegt wurden. ▼B 7.   Kapitalanlagegarantien bei Versicherungsverträgen, die den Versicherungsnehmern von einem Dritten gewährt werden und für die das Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen bei Ausfall des Dritten haftbar wäre, sind im Gegenparteiausfallrisikomodul als Derivate zu behandeln. Artikel 190 Risikoexponierungen gegenüber Einzeladressen 1.   Die Kapitalanforderung für das Gegenparteiausfallrisiko errechnet sich auf der Grundlage von Risikoexponierungen gegenüber Einzeladressen. Zu diesem Zweck werden Exponierungen gegenüber Unternehmen, die zur selben Unternehmensgruppe gehören, als zugehörig zu einer Einzeladresse behandelt. ▼M2 2.   Das Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen kann Risikoexponierungen, die auf verschiedene Mitglieder ein und desselben rechtlichen oder vertraglichen Versicherungspools entfallen, als unterschiedliche Risikoexponierungen gegenüber Einzeladressen betrachten, wenn die Ausfallwahrscheinlichkeit der Risikoexponierung gegenüber einer Einzeladresse im Einklang mit Artikel 199 und der Verlust bei Ausfall im Einklang mit Artikel 193 berechnet wird, wenn es sich um eine Pool-Forderung vom Typ A handelt, im Einklang mit Artikel 194, wenn es sich um eine Pool- Forderung vom Typ B handelt, und im Einklang mit Artikel 195, wenn es sich um eine Pool-Forderung vom Typ C handelt. Andernfalls werden Risikoexponierungen gegenüber den Unternehmen, die zum selben Versicherungspool gehören, als zugehörig zu einer Einzeladresse behandelt. ▼B Artikel 191 Hypothekendarlehen 1.   Retail-Darlehen, die durch Hypotheken auf Wohneigentum besichert sind (Hypothekendarlehen), werden im Rahmen des Gegenparteiausfallrisikos als Typ-2-Exponierungen behandelt, sofern die Anforderungen der Absätze 2 bis 13 erfüllt sind. 2.   Die Forderung richtet sich an eine natürliche Person, natürliche Personen oder ein kleines oder mittleres Unternehmen. 3.   Die Forderung ist eine von vielen Forderungen mit ähnlichen Merkmalen, so dass die Risiken derartiger Ausleihungen wesentlich reduziert werden. 4.   Der dem Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen und gegebenenfalls allen verbundenen Unternehmen im Sinne des Artikels 212 Absatz 1 Buchstabe b und Artikel 212 Absatz 2 der Richtlinie 2009/138/EG von der Gegenpartei oder einem anderen verbundenen Dritten insgesamt geschuldete Betrag einschließlich etwaiger überfälliger Forderungen beträgt nach Wissen des Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens nicht mehr als 1 Mio. EUR. Das Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen unternimmt angemessene Schritte zur Erlangung dieses Wissens. 5.   Das Wohneigentum wird vom Eigentümer gegenwärtig oder künftig selbst genutzt oder vermietet. 6.   Der Wert der Immobilie ist nicht erheblich von der Bonität des Schuldners abhängig. 7.   Das Kreditnehmerrisiko hängt nicht wesentlich von der Wertentwicklung der zugrundeliegenden Immobilie ab, sondern von der Fähigkeit des Kreditnehmers zur Rückzahlung der Schulden aus anderen Quellen, und infolgedessen ist die Rückzahlung der Fazilität nicht wesentlich von den Zahlungsströmen abhängig, die aus der als Sicherheit dienenden zugrundeliegenden Immobilie generiert werden. Für diese anderen Quellen bestimmt das Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen im Rahmen seiner Kreditvergabepolitik das maximale Verhältnis zwischen Kredithöhe und Einkommen und holt bei der Vergabe des Kredits einen geeigneten Einkommensnachweis ein. 8.   Sämtliche folgenden Anforderungen bezüglich der Rechtssicherheit müssen erfüllt sein: (a)  die Hypothek oder das Sicherungspfandrecht ist zum Zeitpunkt des Kreditvertragsschlusses in allen relevanten Rechtsordnungen durchsetzbar und wird ordnungsgemäß und rechtzeitig registriert; (b)  alle rechtlichen Anforderungen zum Nachweis des Pfands sind erfüllt; (c)  die Sicherheitenvereinbarung und das ihr zugrundeliegende rechtliche Verfahren versetzen das Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen in die Lage, die Sicherheit innerhalb eines angemessenen Zeitraums zu verwerten. 9.   Sämtliche folgenden Anforderungen bezüglich der Überwachung des Immobilienwerts und der Immobilienbewertung müssen erfüllt sein: (a)  das Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen überwacht regelm

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.