Europäische Union

Delegierte Verordnung (EU) 2015/35 der Kommission vom 10. Oktober 2014 zur Ergänzung der Richtlinie 2009/138/EG des Europäischen Parlaments und des Rates betreffend die Aufnahme und Ausübung der Versicherungs- und der Rückversicherungstätigkeit (Solvabilität II) Text von Bedeutung für den EWR

Konsolidierte Fassung

Konsolidierungsdatum: 2024-11-14

Quellenkennung: 32015R0035. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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gen festen oder variablen Zinszahlungen am oder vor dem Fälligkeitstermin eine feste Tilgungszahlung zu leisten; d)  bei der fraglichen Anleihe handelt es sich weder um einen strukturierten Schuldtitel noch um ein besichertes Wertpapier wie sie in Anhang VI der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2450 ( 12 ) der Kommission aufgeführt sind; e)  die fragliche Anleihe deckt weder Verbindlichkeiten mit Gewinnbeteiligungsvereinbarungen noch fonds- oder indexgebundene Verbindlichkeiten noch Verbindlichkeiten, bei denen eine Matching-Anpassung vorgenommen wird, ab. ▼B Artikel 106 Vereinfachte Berechnung der Kapitalanforderung für Marktrisikokonzentrationen für firmeneigene Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen Sind die Artikel 88 und 89 erfüllt, dürfen firmeneigene Versicherungsunternehmen oder firmeneigene Rückversicherungsunternehmen bei der Berechnung der Kapitalanforderung für das Konzentrationsrisiko alle folgenden Annahmen zugrunde legen: (1)  Vereinbarungen firmeneigener Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen über das Pooling von Vermögenswerten innerhalb einer Gruppe dürfen aus der in Artikel 184 Absatz 2 genannten Berechnungsgrundlage ausgenommen werden, sofern rechtlich durchsetzbare vertragliche Bedingungen bestehen, die sicherstellen, dass die Verbindlichkeiten des firmeneigenen Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens durch dessen gruppeninterne Forderungen gegenüber anderen Unternehmen der Gruppe ausgeglichen werden. (2)  Bei folgenden Einzeladressen-Forderungen ist der in Artikel 184 Absatz 1 Buchstabe c genannte Schwellenwert für die relative Überschreitung der Konzentrationsschwelle je Einzeladresse gleich 15 %: (a)  der Bonitätsstufe 2 zugeordnete Forderungen gegenüber Kreditinstituten, die nicht der gleichen Gruppe angehören; (b)  der Bonitätsstufe 2 zugeordnete Forderungen gegenüber Unternehmen der Gruppe, die das Cashmanagement des firmeneigenen Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens durchführt. Artikel 107 Vereinfachte Berechnung des risikomindernden Effekts von Rückversicherungsvereinbarungen oder Verbriefungen 1.   ►M6  Ist Artikel 88 erfüllt und der beste Schätzwert der aus einer Rückversicherungsvereinbarung oder Verbriefung einforderbaren Beträge und der entsprechenden Forderungen nicht negativ, dürfen Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen den in Artikel 196 genannten risikomindernden Effekt dieser Rückversicherungsvereinbarung oder Verbriefung auf das versicherungstechnische Risiko wie folgt berechnen: ◄ Dabei gilt: (a)  RMre,all bezeichnet den gemäß Absatz 2 berechneten risikomindernden Effekt der Rückversicherungsvereinbarungen und Verbriefungen auf das versicherungstechnische Risiko für alle Gegenparteien; ▼M2 (b)  Recoverablesi bezeichnet den besten Schätzwert der einforderbaren Beträge aus der Rückversicherungsvereinbarung oder Verbriefung und die entsprechenden Debitoren für Gegenpartei i und Recoverablesall bezeichnet den besten Schätzwert der einforderbaren Beträge aus Rückversicherungsvereinbarungen und Verbriefungen und die entsprechenden Debitoren für alle Gegenparteien. ▼B 2.   Der in Absatz 1 genannte risikomindernde Effekt der Rückversicherungsvereinbarungen und Verbriefungen auf das versicherungstechnische Risiko für alle Gegenparteien entspricht der Differenz zwischen folgenden Kapitalanforderungen: (a)  der hypothetischen Kapitalanforderung für das versicherungstechnische Risiko des Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens, wenn keine Rückversicherungsvereinbarungen oder Verbriefungen bestünden; (b)  der Kapitalanforderung für das versicherungstechnische Risiko des Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens. Artikel 108 Vereinfachte Berechnung des risikomindernden Effekts proportionaler Rückversicherungsvereinbarungen ▼M6 Ist Artikel 88 erfüllt und der beste Schätzwert der aus einer proportionalen Rückversicherungsvereinbarung einforderbaren Beträge und der entsprechenden Forderungen für eine Gegenpartei i nicht negativ, dürfen Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen den in Artikel 196 genannten risikomindernden Effekt der proportionalen Rückversicherungsvereinbarung auf das versicherungstechnische Risiko j für Gegenpartei i wie folgt berechnen: ▼B Dabei gilt: (a)  BE bezeichnet den besten Schätzwert der Verpflichtungen ohne Abzug der einforderbaren Beträge; ▼M2 (b)  Recoverablesi bezeichnet den besten Schätzwert der einforderbaren Beträge aus der Rückversicherungsvereinbarung und die entsprechenden Debitoren für Gegenpartei i; (c)  Recoverablesall bezeichnet den besten Schätzwert der einforderbaren Beträge aus Rückversicherungsvereinbarungen und die entsprechenden Debitoren für alle Gegenparteien; ▼B (d)  SCRj bezeichnet die Kapitalanforderungen für das versicherungstechnische Risiko j des Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens. Artikel 109 Vereinfachte Berechnungen für Pool-Vereinbarungen Ist Artikel 88 erfüllt, dürfen Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen für die Zwecke der Artikel 193, 194 und 195 folgende vereinfachte Berechnungen anstellen: (a)  Der in Artikel 194 Absatz 1 Buchstabe d genannte beste Schätzwert kann wie folgt berechnet werden: Dabei bezeichnet BEU den besten Schätzwert der Verbindlichkeit, die das Unternehmen an die Pool-Vereinbarung abgetreten hat, unter Abzug aller Beträge, die bei nicht an der Pool-Vereinbarung beteiligten externen Gegenparteien rückversichert sind. (b)  Der in Artikel 195 Buchstabe c genannte beste Schätzwert kann wie folgt berechnet werden: Dabei bezeichnet BECEP den besten Schätzwert der Verbindlichkeit, die der Pool an die externe Gegenpartei abgetreten hat, im Verhältnis zu dem Risiko, das das Unternehmen an den Pool abgetreten hat. (c)  Der in Artikel 195 Buchstabe d genannte risikomindernde Effekt kann wie folgt berechnet werden: Dabei gilt: i)  BECE bezeichnet den besten Schätzwert der Verbindlichkeit, die die Pool-Vereinbarung insgesamt an die externe Gegenpartei abgetreten hat; ii)  ΔRMCEP bezeichnet den Beitrag aller externen Gegenparteien zum risikomindernden Effekt der Pool-Vereinbarung auf das versicherungstechnische Risiko des Unternehmens. (d)  Die dem Pool angehörenden Gegenparteien und die nicht dem Pool angehöhrenden externen Gegenparteien dürfen entsprechend ihrem Rating durch eine benannte Ratingagentur zu Gruppen zusammengefasst werden, sofern es getrennte Gruppen für Pool-Forderungen vom Typ A, Typ B und Typ C gibt. ▼M6 Artikel 110 Vereinfachte Berechnung — Zusammenfassung von Einzeladressen-Forderungen zu Gruppen Ist Artikel 88 erfüllt, dürfen Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen den in Artikel 192 genannten Verlust bei Ausfall einschließlich des risikomindernden Effekts auf versicherungstechnische Risiken und Marktrisiken und des risikobereinigten Werts der Sicherheit für eine Gruppe von Einzeladressen-Forderungen berechnen. In diesem Fall wird der Gruppe von Einzeladressen-Forderungen die Ausfallwahrscheinlichkeit zugeordnet, die von den Ausfallwahrscheinlichkeiten, die gemäß Artikel 199 den zu der Gruppe gehörenden Einzeladressen-Forderungen zugeordnet wurden, die höchste ist. ▼B Artikel 111 Vereinfachte Berechnung des risikomindernden Effekts Ist Artikel 88 erfüllt, dürfen Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen den in Artikel 196 genannten risikomindernden Effekt einer Rückversicherungsvereinbarung, einer Verbriefung oder eines Derivats auf das versicherungstechnische Risiko und das Marktrisiko als Differenz zwischen folgenden Kapitalanforderungen berechnen: ▼M6 (a)  Summe der hypothetischen Kapitalanforderungen für die von dem risikomindernden Instrument betroffenen Untermodule der Module versicherungstechnisches Risiko und Marktrisiko des Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens, die gemäß dem vorliegenden Abschnitt und den Abschnitten 2 bis 5 berechnet werden, als wären die Rückversicherungsvereinbarung, die Verbriefung oder das Derivat nicht vorhanden; ▼B (b)  Summe der Kapitalanforderungen der Untermodule für das versicherungstechnische Risiko und das Marktrisiko des Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens, die von dem risikomindernden Instrument betroffenen sind. ▼M6 Artikel 111a Vereinfachte Berechnung des risikomindernden Effekts auf das versicherungstechnische Risiko Wenn Artikel 88 erfüllt ist und die Rückversicherungsvereinbarung, die Verbriefung oder das Derivat nur Verpflichtungen aus einem der in Anhang II oder gegebenenfalls Anhang XIV genannten Segmente (Segment s) abdeckt, dürfen Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen den risikomindernden Effekt dieser Rückversicherungsvereinbarung, dieser Verbriefung oder dieses Derivats für die Zwecke des Artikels 196 wie folgt berechnen: dabei bezeichnet: a)  SCRCAT hyp die hypothetische Kapitalanforderung für das in Artikel 119 Absatz 2 genannte Modul nichtlebensversicherungstechnisches Katastrophenrisiko bzw. die hypothetische Kapitalanforderung für das in Artikel 160 genannte Untermodul Krankenversicherungskatastrophenrisiko, das anwendbar wäre, wenn die Rückversicherungsvereinbarung, die Verbriefung oder das Derivat nicht bestünde; b)  SCRCAT without die Kapitalanforderung für das in Artikel 119 Absatz 2 genannte Modul nichtlebensversicherungstechnisches Katastrophenrisiko bzw. die Kapitalanforderung für das in Artikel 160 genannte Untermodul Krankenversicherungskatastrophenrisiko; c)  σs die gemäß Artikel 117 Absatz 3 ermittelte Standardabweichung für das Nichtlebensversicherungsprämienrisiko in Segment s bzw. die gemäß Artikel 148 Absatz 3 ermittelte Standardabweichung für das Prämienrisiko der Krankenversicherung, die auf vergleichbarer versicherungstechnischer Basis betrieben wird wie die Schadenversicherung, in Segment s; d)  Ps hyp das gemäß Artikel 116 Absatz 3 oder 4 oder gegebenenfalls Artikel 147 Absatz 3 oder 4 ermittelte hypothetische Volumenmaß für das Prämienrisiko in Segment s, das anwendbar wäre, wenn die Rückversicherungsvereinbarung, die Verbriefung oder das Derivat nicht bestünde; e)  Ps without das gemäß Artikel 116 Absatz 3 oder 4 oder gegebenenfalls Artikel 147 Absatz 3 oder 4 ermittelte Volumenmaß für das Prämienrisiko in Segment s; f)  Recoverables den besten Schätzwert der einforderbaren Beträge aus der Rückversicherungsvereinbarung, der Verbriefung oder dem Derivat und die entsprechenden Forderungen. ▼B Artikel 112 Vereinfachte Berechnung des risikobereinigten Werts der Sicherheit zur Berücksichtigung der wirtschaftlichen Auswirkung der Sicherheit ▼M2 1.   Ist Artikel 88 dieser Verordnung erfüllt und ist sowohl die in Artikel 197 Absatz 1 genannte Gegenpartei-Anforderung als auch die dort genannte Anforderung an Dritte erfüllt, dürfen Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen den risikobereinigten Wert einer zur Besicherung gestellten Sicherheit im Sinne des Artikels 1 Nummer 26 Buchstabe b für die Zwecke des Artikels 197 als 85 % des gemäß Artikel 75 der Richtlinie 2009/138/EG ermittelten Werts der als Sicherheit gehaltenen Vermögenswerte berechnen. ▼B 2.   Sind die Artikel 88 und 214 dieser Verordnung erfüllt und ist die in Artikel 197 Absatz 1 genannte Gegenpartei-Anforderung erfüllt, die dort genannte Dritte-Anforderung jedoch nicht erfüllt, dürfen Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen den risikobereinigten Wert einer zur Besicherung gestellten Sicherheit im Sinne des Artikels 1 Nummer 26 Buchstabe b für die Zwecke des Artikels 197 als 75 % des gemäß Artikel 75 der Richtlinie 2009/138/EG ermittelten Werts der als Sicherheit gehaltenen Vermögenswerte berechnen. ▼M6 Artikel 112a Vereinfachte Berechnung des Verlusts bei Ausfall bei der Rückversicherung Ist Artikel 88 erfüllt, dürfen Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen den in Artikel 192 Absatz 2 Unterabsatz 1 genannten Verlust bei Ausfall für eine Rückversicherungsvereinbarung oder eine Versicherungsverbriefung wie folgt berechnen: LGD = max[90 % · (Recoverables + 50 % · RM re ) – F · Collateral; 0] dabei bezeichnet: a)  Recoverables den besten Schätzwert der einforderbaren Beträge aus der Rückversicherungsvereinbarung oder Versicherungsverbriefung und die entsprechenden Forderungen; b)  RMre den risikomindernden Effekt der Rückversicherungsvereinbarung oder Verbriefung auf das versicherungstechnische Risiko; c)  Collateral den risikobereinigten Wert der Sicherheit bezogen auf die Rückversicherungsvereinbarung oder Verbriefung; d)  F einen Faktor zur Berücksichtigung der wirtschaftlichen Auswirkung der Finanzsicherheit bezogen auf die Rückversicherungsvereinbarung oder Verbriefung im Falle eines Kreditereignisses hinsichtlich der Gegenpartei. Artikel 112b Vereinfachte Berechnung der Kapitalanforderung für das Gegenparteiausfallrisiko bei Typ-1-Exponierungen Ist Artikel 88 erfüllt und liegt die gemäß Artikel 200 Absatz 4 bestimmte Standardabweichung der Verlustverteilung der Typ-1-Exponierungen bei oder unter 20 % der gesamten Verluste bei Ausfall bei allen Typ-1-Exponierungen, dürfen die Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen die in Artikel 200 Absatz 1 genannte Kapitalanforderung für das Gegenparteiausfallrisiko wie folgt berechnen: SCR def,1 = 5 · σ dabei bezeichnet σ die gemäß Artikel 200 Absatz 4 bestimmte Standardabweichung der Verlustverteilung der Typ-1-Exponierungen. ▼B Unterabschnitt 7 Anwendungsbereich der versicherungstechnischen Risikomodule Artikel 113 Zur Berechnung der Kapitalanforderungen für das nichtlebensversicherungstechnische Risiko, das lebensversicherungstechnische Risiko und das krankenversicherungstechnische Risiko wenden die Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen die Module wie folgt an: (a)  das nichtlebensversicherungstechnische Risikomodul auf Nichtlebensversicherungs- und -rückversicherungsverpflichtungen, ausgenommen Krankenversicherungs- und -rückversicherungsverpflichtungen; (b)  das lebensversicherungstechnische Risikomodul auf Lebensversicherungs- und -rückversicherungsverpflichtungen, ausgenommen Krankenversicherungs- und -rückversicherungsverpflichtungen; (c)  das krankenversicherungstechnische Risikomodul auf Krankenversicherungs- und -rückversicherungsverpflichtungen. ABSCHNITT 2 Nichtlebensversicherungstechnisches Risikomodul Artikel 114 Nichtlebensversicherungstechnisches Risikomodul 1.   Das nichtlebensversicherungstechnische Risikomodul umfasst sämtliche folgenden Untermodule: (a)  das in Artikel 105 Absatz 2 Unterabsatz 3 Buchstabe a der Richtlinie 2009/138/EG genannte Untermodul Nichtlebensversicherungsprämien- und -rückstellungsrisiko; (b)  das in Artikel 105 Absatz 2 Unterabsatz 3 Buchstabe b der Richtlinie 2009/138/EG genannte Untermodul Nichtlebenskatastrophenrisiko; (c)  das Untermodul Nichtlebensversicherungsstornorisiko. 2.   Die Kapitalanforderung für das nichtlebensversicherungstechnische Risiko errechnet sich wie folgt: Dabei gilt: (a)  die Summe umfasst alle möglichen Kombinationen (i,j) der in Absatz 1 aufgeführten Untermodule; (b)  CorrNL(i,j) bezeichnet den Korrelationsparameter für das nichtlebensversicherungstechnische Risiko für die Untermodule i und j; (c)  SCRi und SCRj bezeichnen die Kapitalanforderungen für das Risikountermodul i bzw. für das Risikountermodul j. 3.   Der in Absatz 2 genannte KorrelationsparameterCorrH(i,j) bezeichnet den in Spalte i und Zeile j der nachstehenden Korrelationsmatrix angegebenen Wert: j i Nichtlebens-prämien- und -rückstellung Nichtlebens-katastrophe Nichtlebens-storno Nicht-lebensprämien- und -rückstellung 1 0,25 0 Nichtlebens-katastrophe 0,25 1 0 Nichtlebensstorno 0 0 1 Artikel 115 Untermodul Nichtlebensversicherungsprämien- und -rückstellungsrisiko Die Kapitalanforderung für das Nichtlebensversicherungsprämien- und -rückstellungsrisiko errechnet sich wie folgt: Dabei gilt: (a)  σnl bezeichnet die gemäß Artikel 117 ermittelte Standardabweichung für das Nichtlebensversicherungsprämien- und -rückstellungsrisiko; (b)  Vnl bezeichnet das gemäß Artikel 116 ermittelte Volumenmaß für das Nichtlebensversicherungsprämien- und -rückstellungsrisiko. Artikel 116 Volumenmaß für das Nichtlebensversicherungsprämien- und -rückstellungsrisiko 1.   Das Volumenmaß für das Nichtlebensversicherungsprämien- und -rückstellungsrisiko entspricht der Summe der Volumenmaße für das Prämien- und Rückstellungsrisiko der in Anhang II aufgeführten Segmente. 2.   Für alle in Anhang II aufgeführten Segmente errechnet sich das Volumenmaß eines bestimmten Segments s wie folgt: Dabei gilt: (a)  V(prem,s) bezeichnet das Volumenmaß für das Prämienrisiko von Segment s; (b)  V(res,s) bezeichnet das Volumenmaß für das Rückstellungsrisiko von Segment s; (c)  DIVs bezeichnet den Faktor für die geografische Diversifizierung von Segment s. 3.   Für alle in Anhang II aufgeführten Segmente errechnet sich das Volumenmaß für das Prämienrisiko eines bestimmten Segments s wie folgt: Dabei gilt: (a)  Ps bezeichnet einen Schätzwert der Prämien, die das Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen im Segment s in den folgenden zwölf Monaten verdienen wird; (b)  P(last,s) bezeichnet die Prämien, die das Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen im Segment s in den letzten zwölf Monaten verdient hat; (c)  FP(existing,s) bezeichnet den erwarteten Barwert der Prämien, die das Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen im Segment s nach den folgenden zwölf Monaten bezogen auf bestehende Verträge verdienen wird; ▼M6 (d)  FP(future,s) bezeichnet bei Verträgen, deren Ersterfassungszeitpunkt in den darauffolgenden Zwölfmonatszeitraum fällt, folgenden Betrag: i)  wenn die ursprüngliche Laufzeit derartiger Verträge ein Jahr oder weniger beträgt, den erwarteten Barwert der Prämien, die das Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen in Segment s verdienen wird, jedoch ausgenommen der Prämien, die in den zwölf Monaten nach dem Ersterfassungszeitpunkt verdient werden; ▼M9 ii)  wenn die ursprüngliche Laufzeit derartiger Verträge mehr als ein Jahr beträgt, den Betrag in Höhe von 30 % des erwarteten Barwerts der Prämien, die das Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen in Segment s nach den folgenden zwölf Monaten verdienen wird.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.