Europäische Union

Delegierte Verordnung (EU) 2015/35 der Kommission vom 10. Oktober 2014 zur Ergänzung der Richtlinie 2009/138/EG des Europäischen Parlaments und des Rates betreffend die Aufnahme und Ausübung der Versicherungs- und der Rückversicherungstätigkeit (Solvabilität II) Text von Bedeutung für den EWR

Konsolidierte Fassung

Konsolidierungsdatum: 2024-11-14

Quellenkennung: 32015R0035. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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rten Kassakurs für Laufzeit k der in Artikel 43 genannten maßgeblichen risikolosen Zinskurve. Artikel 98 Vereinfachte Berechnung der Kapitalanforderung für das Langlebigkeitsrisiko bei Krankenversicherung Ist Artikel 88 erfüllt, dürfen Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen die Kapitalanforderung für das Langlebigkeitsrisiko der Krankenversicherung wie folgt berechnen: Dabei gilt in Bezug auf die in Artikel 138 Absatz 2 genannten Verträge Folgendes: (a)  q bezeichnet die erwartete durchschnittliche Sterblichkeitsrate der Versicherten in den folgenden zwölf Monaten, gewichtet mit der Versicherungssumme; (b)  n bezeichnet die modifizierte Duration (in Jahren) der Zahlungen an Anspruchsberechtigte, die in den besten Schätzwerts einbezogen wurden; (c)  BElong bezeichnet den besten Schätzwert der dem Langlebigkeitsrisiko unterliegenden Verpflichtungen. Artikel 99 ▼C5 Vereinfachte Berechnung der Kapitalanforderung für das Invaliditäts-/Morbiditätsrisiko der Krankheitskostenversicherung Ist Artikel 88 erfüllt, dürfen die Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen die Kapitalanforderung für das Invaliditäts-/Morbiditätsrisiko der Krankheitskostenversicherung wie folgt berechnen: ▼B Dabei gilt: ▼C5 (a)  MP bezeichnet den Betrag, der während des vergangenen Jahres für Krankheitskostenversicherungs- oder -rückversicherungsverpflichtungen gezahlt wurde; ▼B (b)  n bezeichnet die modifizierte Duration (in Jahren) der in den besten Schätzwert dieser Verpflichtungen einbezogenen Zahlungsströme; (c)  i bezeichnet den Durchschnitt der in die Berechnung des besten Schätzwerts dieser Verpflichtungen einbezogenen Inflationsrate, gewichtet mit dem Barwert der medizinischen Leitungen, die bei der Berechnung des besten Schätzwerts dieser Verpflichtungen berücksichtigt wurden. Artikel 100 Vereinfachte Berechnung der Kapitalanforderung für das Invaliditäts-/Morbiditätsrisiko der Einkommensersatzversicherung Ist Artikel 88 erfüllt, dürfen Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen die Kapitalanforderung für das Invaliditäts-/Morbiditätsrisiko der Einkommensersatzversicherung wie folgt berechnen: SCRincome-protection-disability-morbidity = 0,35 · CAR 1 · d 1 + 0,25 · 1,1 (n – 3)/2 · (n – 1) · CAR 2 · d 2 + 0,2 · 1,1 (n –1)/2 · t · n · BEdis Dabei gilt in Bezug auf Versicherungs- und Rückversicherungsverträge mit positivem Risikokapital Folgendes: (a)  CAR1 bezeichnet das gesamte Risikokapital, d. h. die Summe über alle Verträge von dem höheren Betrag von entweder null oder der Differenz zwischen den folgenden Beträgen: i)  der Summe aus: —  dem Betrag, den das Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen gegenwärtig im Todesfall oder bei Invalidität der Versicherten gemäß dem Vertrag nach Abzug der aus Rückversicherungsverträgen und von Zweckgesellschaften einforderbaren Beträgen zahlen würde, und —  dem erwarteten Barwert von nicht im vorstehenden Gedankenstrich erfassten Beträgen, die das Unternehmen zukünftig im sofortigen Todesfall oder bei sofortiger Invalidität der Versicherten gemäß dem Vertrag nach Abzug der aus Rückversicherungsverträgen und von Zweckgesellschaften einforderbaren Beträge zahlen würde; ii)  dem besten Schätzwert der entsprechenden Verpflichtungen nach Abzug der aus Rückversicherungsverträgen und von Zweckgesellschaften einforderbaren Beträge; (b)  CAR2 bezeichnet das gesamte Risikokapital im Sinne des Buchstabens a nach zwölf Monaten; (c)  d1 bezeichnet die erwartete durchschnittliche Invaliditäts-/Morbiditätsrate in den folgenden zwölf Monaten, gewichtet mit der Versicherungssumme; (d)  d2 bezeichnet die erwartete durchschnittliche Invaliditäts-/Morbiditätsrate in den folgenden zwölf Monaten, gewichtet mit der Versicherungssumme; (e)  n bezeichnet die modifizierte Duration der in den besten Schätzwert einbezogenen Zahlungen bei Invalidität/Morbidität; (f)  t bezeichnet die erwarteten Beendigungsraten in den folgenden zwölf Monaten; (g)  BEdis bezeichnet den besten Schätzwert der dem Invaliditäts-/Morbiditätsrisiko unterliegenden Verpflichtungen. Artikel 101 Vereinfachte Berechnung der Kapitalanforderung für das Kostenrisiko der Krankenversicherung Ist Artikel 88 erfüllt, können die Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen die Kapitalanforderung für das Kostenrisiko der Krankenversicherung wie folgt berechnen: Dabei gilt: (1)  EI bezeichnet den Betrag der Kosten, der im letzten Jahr bei der Bedienung von Krankenversicherungs- und -rückversicherungsverpflichtungen angefallen ist; (2)  n bezeichnet die modifizierte Duration (in Jahren) der in den besten Schätzwert dieser Verpflichtungen einbezogenen Zahlungsströme; (3)  i bezeichnet den gewichteten Durchschnitt der in die Berechnung des besten Schätzwerts dieser Verpflichtungen einbezogenen Inflationsrate, gewichtet mit dem Barwert der Kosten für die Bedienung bestehender Krankenversicherungsverpflichtungen, die bei der Berechnung des besten Schätzwerts berücksichtigt wurden. Artikel 102 Vereinfachte Berechnung der Kapitalanforderung für das Stornorisiko der Krankenversicherung, die auf vergleichbarer versicherungstechnischer Basis betrieben wird wie die Lebensversicherung 1.   Ist Artikel 88 erfüllt, dürfen Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen die in Artikel 159 Absatz 1 Buchstabe a genannte Kapitalanforderung für das Risiko eines dauerhaften Anstiegs der Stornoquoten wie folgt berechnen: Dabei gilt: (a)  lup bezeichnet die durchschnittliche Stornoquote der Verträge mit einer positiven Differenz zwischen Rückkaufswert und Rückstellung oder 83 %, je nachdem, welcher Wert der höhere ist; (b)  nup bezeichnet den durchschnittlichen Zeitraum (in Jahren), über den der Vertrag mit einer positiven Differenz zwischen Rückkaufswert und Rückstellung abgewickelt wird; (c)  Sup bezeichnet die Summe der positiven Differenzen zwischen Rückkaufswert und Rückstellung. 2.   Ist Artikel 88 erfüllt, dürfen Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen die in Artikel 159 Absatz 1 Buchstabe b genannte Kapitalanforderung für das Risiko eines dauerhaften Rückgangs der Stornoquoten wie folgt berechnen: Dabei gilt: (a)  ldown bezeichnet die durchschnittliche Stornoquote der Verträge mit einer negativen Differenz zwischen Rückkaufswert und Rückstellung; (b)  ndown bezeichnet den durchschnittlichen Zeitraum (in Jahren), über den der Vertrag mit einer negativen Differenz zwischen Rückkaufswert und Rückstellung abgewickelt wird; (c)  Sdown bezeichnet die Summe der negativen Differenzen zwischen Rückkaufswert und Rückstellung. 3.   Die in den Absätzen 1 und 2 genannte Differenz zwischen Rückkaufswert und Rückstellung bei einem Versicherungsvertrag ist gleich der Differenz zwischen Folgendem: (a)  dem Betrag, den das Versicherungsunternehmen gegenwärtig bei Vertragsbeendigung durch den Versicherungsnehmer zahlen müsste, abzüglich etwaiger von Versicherungsnehmern oder -vermittlern einforderbarer Beträge; (b)  dem Betrag der versicherungstechnischen Rückstellungen ohne die Risikomarge. ▼M6 Artikel 102a Vereinfachte Berechnung der Kapitalanforderung für Risiken im Untermodul Stornorisiko der Krankenversicherung, die auf vergleichbarer versicherungstechnischer Basis betrieben wird wie die Lebensversicherung Ist Artikel 88 erfüllt, dürfen Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen jede der nachstehend genannten Kapitalanforderungen auf der Basis von Vertragsgruppen berechnen, sofern die Gruppierung den in Artikel 35 Buchstaben a, b und c festgelegten Anforderungen entspricht: a)  die in Artikel 159 Absatz 2 genannte Kapitalanforderung für das Risiko eines dauerhaften Anstiegs der Stornoquoten bei Krankenversicherungen, die auf vergleichbarer versicherungstechnischer Basis betrieben werden wie die Lebensversicherung; b)  die in Artikel 159 Absatz 3 genannte Kapitalanforderung für das Risiko eines dauerhaften Rückgangs der Stornoquoten bei Krankenversicherungen, die auf vergleichbarer versicherungstechnischer Basis betrieben werden wie die Lebensversicherung; c)  die in Artikel 159 Absatz 6 genannte Kapitalanforderung für das Risiko eines Massenstornos bei Krankenversicherungen, die auf vergleichbarer versicherungstechnischer Basis betrieben werden wie die Lebensversicherung. ▼B Artikel 103 Vereinfachte Berechnung der Kapitalanforderung für das Zinsrisiko für firmeneigene Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen 1.   Sind die Artikel 88 und 89 erfüllt, dürfen firmeneigene Versicherungsunternehmen oder firmeneigene Rückversicherungsunternehmen die in Artikel 165 genannte Kapitalanforderung für das Zinsrisiko wie folgt berechnen: (a)  Summe der Kapitalanforderungen für das Risiko eines Anstiegs der Zinsstrukturkurve für jede einzelne Währung gemäß Absatz 2 dieses Artikels; (b)  Summe der Kapitalanforderungen für das Risiko eines Rückgangs der Zinsstrukturkurve für jede einzelne Währung gemäß Absatz 3 dieses Artikels. 2.   Für die Zwecke des Absatzes 1 Buchstabe a dieses Artikels errechnet sich die Kapitalanforderung für das Risiko eines Anstiegs der Zinsstrukturkurve für eine gegebene Währung wie folgt: Dabei gilt: (a)  die erste Summe umfasst alle in Absatz 4 dieses Artikels aufgeführten Laufzeitintervalle i; (b)  MVALi bezeichnet den gemäß Artikel 75 der Richtlinie 2009/138/EG ermittelten Wert der Vermögenswerte abzüglich der Verbindlichkeiten, ausgenommen versicherungstechnische Rückstellungen, für das Laufzeitintervall i; (c)  duri bezeichnet die vereinfachte Duration des Laufzeitintervalls i; ▼M2 (d)  ratei bezeichnet den maßgeblichen risikolosen Zinssatz für die vereinfachte Duration des Laufzeitintervalls i; ▼B (e)  stress(i,up) bezeichnet den relativen Aufwärtsstress des Zinssatzes für die vereinfachte Duration des Laufzeitintervalls i; (f)  die zweite Summe umfasst alle in Anhang I dieser Verordnung aufgeführten Geschäftsbereiche; (g)  BElob bezeichnet den besten Schätzwert für den Geschäftsbereich lob; (h)  durlob bezeichnet die modifizierte Duration des besten Schätzwerts im Geschäftsbereich lob; (i)  ratelob bezeichnet den entsprechenden risikolosen Zinssatz für die modifizierte Duration im Geschäftsbereich lob; (j)  stress(lob,up) bezeichnet den relativen Aufwärtsstress des Zinssatzes für die modifizierte Duration durlob . 3.   Für die Zwecke des Absatzes 1 Buchstabe b dieses Artikels errechnet sich die Kapitalanforderung für das Risiko eines Rückgangs der Zinsstrukturkurve für eine gegebene Währung wie folgt: Dabei gilt: (a)  die erste Summe umfasst alle in Absatz 4 aufgeführten Laufzeitintervalle i; (b)  MVALi bezeichnet den gemäß Artikel 75 der Richtlinie 2009/138/EG ermittelten Wert der Vermögenswerte abzüglich der Verbindlichkeiten, ausgenommen versicherungstechnische Rückstellungen, für das Laufzeitintervall i; (c)  duri bezeichnet die vereinfachte Duration des Laufzeitintervalls i; (d)  ratei bezeichnet den entsprechenden risikolosen Zinssatz für die vereinfachte Duration des Laufzeitintervalls i; (e)  stress(i,down) bezeichnet den relativen Abwärtsstress des Zinssatzes für die vereinfachte Duration des Laufzeitintervalls i; (f)  die zweite Summe umfasst alle in Anhang I dieser Verordnung aufgeführten Geschäftsbereiche; (g)  BElob bezeichnet den besten Schätzwert für den Geschäftsbereich lob; (h)  durlob bezeichnet die modifizierte Duration des besten Schätzwerts im Geschäftsbereich lob; (i)  ratelob bezeichnet den entsprechenden risikolosen Zinssatz für die modifizierte Duration im Geschäftsbereich lob; (j)  stress(lob, down) bezeichnet den relativen Abwärtsstress des Zinssatzes für die modifizierte Duration durlob . 4.   Die Laufzeitintervalle i und die vereinfachte Duration duri im Sinne von Absatz 2 Buchstaben a und c sowie Absatz 3 Buchstaben a und c werden wie folgt bestimmt: (a)  bei einer Laufzeit von bis zu einem Jahr beträgt die vereinfachte Duration 0,5 Jahre; (b)  bei einer Laufzeit von einem Jahr bis zu drei Jahren beträgt die vereinfachte Duration zwei Jahre; (c)  bei einer Laufzeit von drei bis fünf Jahren beträgt die vereinfachte Duration vier Jahre; (d)  bei einer Laufzeit von fünf bis zehn Jahren beträgt die vereinfachte Duration sieben Jahre; (e)  bei einer Laufzeit von zehn Jahren oder mehr beträgt die vereinfachte Duration zwölf Jahre. Artikel 104 Vereinfachte Berechnung des Spread-Risikos von Anleihen und Krediten 1.   Ist Artikel 88 erfüllt, dürfen Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen die in Artikel 176 dieser Verordnung genannte Kapitalanforderung für das Spread-Risiko wie folgt berechnen: Dabei gilt: (a)  SCRbonds bezeichnet die Kapitalanforderung für das Spread-Risiko von Anleihen und Krediten; (b)  MVbonds bezeichnet den gemäß Artikel 75 der Richtlinie 2009/138/EG ermittelten Wert der Vermögenswerte, die den Kapitalanforderungen für das Spread-Risiko von Anleihen und Krediten unterliegen; (c)  %MVi bonds bezeichnet den Portfolioanteil der einer Kapitalanforderung für das Spread-Risiko von Anleihen und Krediten unterliegenden Vermögenswerte der Bonitätsstufe i, sofern für diese Vermögenswerte ein Rating einer benannten Ratingagentur vorliegt; (d)  %MVbonds norating bezeichnet den Portfolioanteil der einer Kapitalanforderung für das Spread-Risiko von Anleihen und Krediten unterliegenden Vermögenswerte, für die kein Rating einer benannten Ratingagentur vorliegt; (e)  duri und durnorating bezeichnen die modifizierte Duration (in Jahren) der einer Kapitalanforderung für das Spread-Risiko von Anleihen und Krediten unterliegenden Vermögenswerte, für die kein Rating einer benannten Ratingagentur vorliegt; (f)  stressi bezeichnet eine Funktion der Bonitätsstufe i und der modifizierten Duration (in Jahren) der einer Kapitalanforderung für das Spread-Risiko von Anleihen und Krediten unterliegenden Vermögenswerte der Bonitätsstufe i im Sinne des Absatzes 2; (g)  ΔLiabul bezeichnet die Erhöhung der versicherungstechnischen Rückstellungen abzüglich der Risikomarge für Versicherungsverträge, bei denen das Anlagerisiko von eingebetteten Optionen und Garantien, das aus einem plötzlichen Rückgang des Werts der der Kapitalanforderung für das Spread-Risiko von Anleihen unterliegenden Vermögenswerte erwachsen würde, von den Versicherungsnehmern getragen wird: . 2.   stressi im Sinne des Absatzes 1 Buchstabe f wird für jede Bonitätsstufe i wie folgt ermittelt: Dabei gilt: duri ist die modifizierte Duration (in Jahren) der einer Kapitalanforderung für das Spread-Risiko von Anleihen und Krediten unterliegenden Vermögenswerte der Bonitätsstufe i, und bi wird nach folgender Tabelle ermittelt: Bonitätsstufe i 0 1 2 3 4 5 6 bi 0,9 % 1,1 % 1,4 % 2,5 % 4,5 % 7,5 % 7,5 % ▼M2 3.   durnorating im Sinne von Absatz 1 Buchstabe e und duri im Sinne von Absatz 2 dürfen nicht weniger als ein Jahr betragen. ▼B Artikel 105 Vereinfachte Berechnung der Kapitalanforderung für das Spread-Risiko von Anleihen und Krediten für firmeneigene Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen Sind die Artikel 88 und 89 erfüllt, dürfen firmeneigene Versicherungsunternehmen oder firmeneigene Rückversicherungsunternehmen bei der Berechnung der in Artikel 176 genannten Kapitalanforderung für das Spread-Risiko die Annahme zugrunde legen, dass alle Vermögenswerte der Bonitätsstufe 3 zugeordnet sind. ▼M6 Artikel 105a Vereinfachte Berechnung für den Risikofaktor im Untermodul Spreadrisiko und im Untermodul Marktrisikokonzentrationen Ist Artikel 88 erfüllt, dürfen Versicherungs- und Rückversicherungsgesellschaften einer Anleihe, die nicht in die Berechnungen nach Artikel 180 Absätze 2 bis 16 einzubeziehen ist, einen Risikofaktor stressi zuordnen, was für die Zwecke von Artikel 176 Absatz 3 der Bonitätsstufe 3 entspricht, und dieser Anleihe für die in Artikel 182 Absatz 4 dargelegte Berechnung der gewichteten durchschnittlichen Bonitätseinstufung die Bonitätsstufe 3 zuordnen, wenn alle nachstehend genannten Voraussetzungen erfüllt sind: a)  für mindestens 80 % des Gesamtwerts der Anleihen, die nicht in die Berechnungen nach Artikel 180 Absätze 2 bis 16 einbezogen werden, liegen Ratings einer benannten ECAI vor; b)  für die fragliche Anleihe liegt kein Rating einer benannten ECAI vor; c)  bei der fraglichen Anleihe ist neben regelmäßi

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.