Europäische Union

Beschluss des Europäischen Ausschusses für Systemrisiken vom 20. Januar 2011 zur Verabschiedung der Geschäftsordnung des Europäischen Ausschusses für Systemrisiken (ESRB/2011/1)

Konsolidierte Fassung

Konsolidierungsdatum: 2025-09-27

Quellenkennung: 32011Y0224(01). Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Zur amtlichen Quelle ↗

Originaldateien und Anlagen
Weitere gespeicherte Fassungen

Durchsuchbarer Text in vereinfachter Darstellung. Tabellen, Abbildungen und verbindliche Gestaltung bitte anhand der Originaldateien prüfen.

Beratenden Fachausschusses. Diese Änderungen werden dem Leiter des ESRB-Sekretariats rechtzeitig vor der Sitzung des Lenkungsausschusses schriftlich mitgeteilt. ▼B Artikel 10 Tagesordnung und Verfahren ▼M3 (1)   Die Tagesordnung für jede Sitzung des Lenkungsausschusses wird von dem Vorsitzenden und dem ersten stellvertretenden Vorsitzenden des ESRB gemeinsam vorgeschlagen und zu Beginn der Sitzung vom Lenkungsausschuss genehmigt. Der Vorsitzende und der erste stellvertretende Vorsitzende des ESRB erstellen gemeinsam eine vorläufige Tagesordnung, die den Mitgliedern des Lenkungsausschusses grundsätzlich zusammen mit den dazugehörigen Unterlagen mindestens zehn Kalendertage vor der Sitzung zugeleitet wird. Alle Mitglieder des Lenkungsausschusses können dem Vorsitzenden und dem ersten stellvertretenden Vorsitzenden des ESRB zur Erörterung durch den Lenkungsausschuss Tagesordnungspunkte vorschlagen und Unterlagen einbringen. (2)   Der Lenkungsausschuss prüft die vorläufigen Tagesordnungspunkte für eine Sitzung des Verwaltungsrats zusammen mit den dazugehörigen Unterlagen vorab. Der Lenkungsausschuss gewährleistet die Vorbereitung der Dossiers für den Verwaltungsrat und schlägt gegebenenfalls Alternativen oder Lösungsmöglichkeiten vor. Bei der Arbeitsplanung und der Vorbereitung der Tagesordnung für Sitzungen des Verwaltungsrates sind die in Artikel 5 Absatz 1 Buchstaben a bzw. b genannten Anforderungen zu berücksichtigen. Der Lenkungsausschuss berichtet dem Verwaltungsrat fortlaufend über die Entwicklung der Tätigkeiten des ESRB. ▼M1 (3)   Der Leiter des ESRB-Sekretariats bereitet die Ergebnisprotokollentwürfe der Sitzungen des Lenkungsausschusses vor und legt sie den Mitgliedern des Lenkungsausschusses zur Kommentierung und Genehmigung im schriftlichen Verfahren vor, in der Regel vor der folgenden Sitzung des Verwaltungsrats. Die Ergebnisprotokolle werden vom Leiter des ESRB-Sekretariats unterzeichnet. ▼B (4)   Der Vorsitzende des ESRB ist für die Nachverfolgung jeder vom Lenkungsausschuss beschlossenen Maßnahme einschließlich der Übermittlung der Beratungen des Lenkungsausschusses an die anderen Gremien des ESRB verantwortlich. (5)   Die Ergebnisprotokolle, Tätigkeiten und Diskussionen des Lenkungsausschusses sind vertraulich. KAPITEL IV Der Beratende Wissenschaftliche Ausschuss Artikel 11 Mitgliedschaft (1)   Der Lenkungsausschuss schlägt die 15 Sachverständigen, die vom Verwaltungsrat gemäß Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1092/2010 bestätigt werden müssen, nach den Grundsätzen der öffentlichen Bekanntgabe, der Transparenz, des gleichberechtigten Zugangs und der Nichtdiskriminierung vor. Ein Beschluss des Verwaltungsrats legt die Verfahren und Voraussetzungen für die Auswahl, Ernennung und Ersetzung der Mitglieder des Beratenden Wissenschaftlichen Ausschusses fest. (2)   Der Vorsitzende des ESRB schlägt den Vorsitzenden und den ersten und zweiten stellvertretenden Vorsitzenden aus den Reihen der als Mitglieder des Beratenden Wissenschaftlichen Ausschusses ernannten Sachverständigen zur Ernennung durch den Verwaltungsrat gemäß Artikel 7 Absatz 2 und Artikel 12 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1092/2010 vor. Der Vorsitzende und die beiden stellvertretenden Vorsitzenden des Beratenden Wissenschaftlichen Ausschusses sind Unionsbürger. Der Vorsitzende des Beratenden Fachausschusses kann nicht als Vorsitzender oder als stellvertretender Vorsitzender des Beratenden Wissenschaftlichen Ausschusses ernannt werden. (3)   Der Vorsitz wechselt alle 16 Monate zwischen dem ernannten Vorsitzenden und den beiden stellvertretenden Vorsitzenden. (4)   Der Verwaltungsrat des ESRB wird zu den von der EZB festgelegten Bedingungen für die Aufwandsentschädigung und Kostenerstattung der vorstehend genannten 15 Sachverständigen im Rahmen des von der EZB zu diesem Zweck zur Verfügung gestellten Budgets angehört. (5)   Die Liste der Mitglieder des Beratenden Wissenschaftlichen Ausschusses wird auf der Website des ESRB veröffentlicht. Artikel 12 Organisation der Sitzungen des Beratenden Wissenschaftlichen Ausschusses (1)   Der Beratende Wissenschaftliche Ausschuss tritt mindestens zweimal jährlich zusammen. Die Sitzungen werden von dem Vorsitzenden des Beratenden Wissenschaftlichen Ausschusses einberufen. (2)   Der Vorsitzende des Beratenden Wissenschaftlichen Ausschusses schlägt eine Tagesordnung vor, die gemäß Artikel 12 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1092/2010 vorbereitet wird, und legt sie dem Beratenden Wissenschaftlichen Ausschuss zur Genehmigung vor. (3)   Das ESRB-Sekretariat unterstützt den Beratenden Wissenschaftlichen Ausschuss. Der Leiter des ESRB-Sekretariats nimmt an den Sitzungen des Beratenden Wissenschaftlichen Ausschusses teil und erstellt die Ergebnisprotokolle, die in der nächsten Sitzung zur Kommentierung und Genehmigung vorgelegt oder früher im schriftlichen Verfahren genehmigt werden. (4)   Die Berichterstattung des Vorsitzenden des Beratenden Wissenschaftlichen Ausschusses an den Verwaltungsrat erfolgt über den Lenkungsausschuss. (5)   Die Ergebnisprotokolle, Tätigkeiten und Diskussionen des Beratenden Wissenschaftlichen Ausschusses sind vertraulich. Seine Berichte können veröffentlicht werden, wenn der Verwaltungsrat dies genehmigt. KAPITEL V Der Beratende Fachausschuss Artikel 13 Organisation der Sitzungen (1)   Der Beratende Fachausschuss tritt mindestens viermal jährlich zusammen. Die Sitzungen werden von dem Vorsitzenden des Beratenden Fachausschusses einberufen. (2)   Die teilnehmenden Behörden teilen dem ESRB-Sekretariat die Namen ihrer Vertreter mit. Gegebenenfalls informieren die zuständigen nationalen Aufsichtsbehörden das ESRB-Sekretariat über den Namen des ernannten gemeinsamen Vertreters der nationalen Aufsichtsbehörden und die Behörde, zu der er gehört. Das ESRB-Sekretariat führt und aktualisiert eine entsprechende Liste. Jede Änderung dieser Liste wird dem ESRB-Sekretariat mitgeteilt. ▼M3 (2a)   Ein Vertreter der nationalen Zentralbanken Islands und Norwegens beziehungsweise im Falle Liechtensteins ein Vertreter des Finanzministeriums sowie ein Vertreter der zuständigen nationalen Aufsichtsbehörde jedes dieser EFTA-Mitgliedstaaten nehmen an der Arbeit des Beratenden Fachausschusses teil. Der Vorsitzende des Beratenden Fachausschusses kann unter der Voraussetzung der Einhaltung der Vertraulichkeitsanforderungen auf eigene Initiative oder auf Antrag eines oder mehrerer anderer Mitglieder des Beratenden Fachausschusses in geeigneten Fällen auch einen hochrangigen Vertreter einer gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1092/2010 benannten Behörde und/oder einen hochrangigen Vertreter einer nationalen Behörde, die mit der Durchführung der makroprudenziellen Politik im Sinne von Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung betraut ist, zur Teilnahme an den Sitzungen des Beratenden Fachausschusses einladen. Der Vorsitzende des Beratenden Fachausschusses kann unter der Voraussetzung der Einhaltung der Vertraulichkeitsanforderungen aus eigenem Antrieb oder auf Antrag eines oder mehrerer anderer Mitglieder des Beratenden Fachausschusses in geeigneten Fällen auch einen hochrangigen Vertreter einer einschlägigen Behörde aus Drittländern im Sinne von Artikel 9 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 1092/2010 zur Teilnahme an den Sitzungen des Beratenden Fachausschusses einladen. ▼B (3)   Bei Abwesenheit eines gemeinsamen Vertreters der zuständigen nationalen Aufsichtsbehörden sitzt nur ein Vertreter der nationalen Aufsichtsbehörden pro Mitgliedstaat während der Diskussionen über Tagesordnungspunkte, für die er als nationaler Vertreter bestimmt wurde, am Haupttisch; die anderen Vertreter der nationalen Aufsichtsbehörden nehmen als Beobachter teil. Wenn Tagesordnungspunkte in die Zuständigkeit zweier oder mehrerer nationaler Aufsichtsbehörden fallen, müssen besondere Vereinbarungen über die Umsetzung des Rotationsprinzips gemäß Artikel 13 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1092/2010 zwischen ihnen getroffen werden. Wenn die nationalen Aufsichtsbehörden keine Vereinbarung über die Umsetzung des Rotationsprinzips treffen, entscheidet der Vertreter der nationalen Zentralbank des jeweiligen Mitgliedstaats vor jeder Sitzung, welcher Vertreter für die jeweiligen Tagesordnungspunkte am Haupttisch sitzt und informiert die Vertreter entsprechend. (4)   Der Vorsitzende des ESRB schlägt dem Verwaltungsrat eine Auswahlliste von drei Personen, einschließlich Mitglieder des Beratenden Fachausschusses oder hochrangige Mitarbeiter von Mitgliedsinstitutionen des ESRB, als Kandidaten für das Amt des Vorsitzenden des Beratenden Fachausschusses vor. Der Vorsitzende des ESRB organisiert eine geheime Abstimmung und ernennt den Kandidaten, der die größte Anzahl an Stimmen von den Mitgliedern des Verwaltungsrats erhält. Die Amtszeit des Vorsitzenden des Beratenden Fachausschusses beträgt drei Jahre und ist verlängerbar. ▼M3 (5)   Die Mitglieder des Beratenden Fachausschusses wählen den stellvertretenden Vorsitzenden des Beratenden Fachausschusses. Die Wahl wird in geheimer Abstimmung durchgeführt und durch die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen entschieden. Mitglieder des Beratenden Fachausschusses und hochrangige Mitarbeiter von Mitgliedsinstitutionen des ESRB sind zulässige Kandidaten. Der Vertreter des Beratenden Wissenschaftlichen Ausschusses kann nicht zum stellvertretenden Vorsitzenden des Beratenden Fachausschusses gewählt werden. Die Amtszeit des stellvertretenden Vorsitzenden des Beratenden Fachausschusses beträgt drei Jahre und ist verlängerbar. ▼B (6)   Der Vorsitzende des Beratenden Wissenschaftlichen Ausschusses bestimmt eines seiner Ausschussmitglieder, mit Ausnahme des Vorsitzenden des Beratenden Fachausschusses und seiner selbst, als Mitglied des Beratenden Fachausschusses. Der Vertreter des Beratenden Wissenschaftlichen Ausschusses kann abhängig von den im Beratenden Fachausschuss diskutierten Punkten variieren. ▼M3 (7)   Der Vorsitzende des Beratenden Fachausschusses schlägt mindestens zehn Kalendertage vor der Sitzung eine im Einklang mit Artikel 13 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1092/2010 aufgestellte Tagesordnung vor, die dem Beratenden Fachausschuss zur Genehmigung vorgelegt wird. Die Unterlagen für die Tagesordnungspunkte werden allen Mitgliedern des Beratenden Fachausschusses von dem ESRB-Sekretariat zur Verfügung gestellt. Bei der Arbeitsplanung und der Vorbereitung der Tagesordnung für Sitzungen des Beratenden Fachausschusses sind die folgenden Anforderungen zu berücksichtigen: a)  Hochrangige Vertreter der einschlägigen Behörden aus Drittländern gemäß Artikel 13 Absatz 2a sollten nur an Tagesordnungspunkten teilnehmen, die für die Union von Bedeutung sind, mit Ausnahme von Fällen, in denen die Situation einzelner Finanzinstitute oder Mitgliedstaaten zur Sprache gebracht werden könnte. b)  Vertreter einschlägiger Behörden von EFTA-Mitgliedstaaten können von der Teilnahme ganz oder teilweise ausgeschlossen werden, wenn eine Sitzung oder ein Teil einer Sitzung des Beratenden Fachausschusses bestimmte Tagesordnungspunkte betrifft, in denen die Situation einzelner Finanzinstitute oder Mitgliedstaaten zur Sprache gebracht werden könnte. Nach Erhalt der vorläufigen Tagesordnung kann jeder Vertreter innerhalb von drei EZB-Arbeitstagen einen Antrag auf Erörterung eines Tagesordnungspunkts ohne die Teilnahme der Vertreter, die gemäß Artikel 13 Absatz 2a teilnehmen, beim ESRB-Sekretariat stellen, wenn das Mitglied der Meinung ist, dass die in Absatz 7 Buchstabe a und/oder b genannten Anforderungen nicht erfüllt sind. Die Identität des antragstellenden Vertreters bleibt anonym. (8)   Der Beratende Fachausschuss wird von dem ESRB-Sekretariat unterstützt. Der Leiter des ESRB-Sekretariats erstellt die Ergebnisprotokolle der Sitzungen des Beratenden Fachausschusses, die spätestens zwei Wochen nach der Sitzung oder, wenn dies nicht möglich ist, vor der nächsten Sitzung zur Kommentierung und Genehmigung vorgelegt werden. ▼B (9)   Die Berichterstattung des Vorsitzenden des Beratenden Fachausschusses an den Verwaltungsrat erfolgt über den Lenkungsausschuss. (10)   Die Ergebnisprotokolle, Tätigkeiten und Diskussionen des Beratenden Fachausschusses sind vertraulich. KAPITEL VI Das ESRB-Sekretariat Artikel 14 Der Leiter des ESRB-Sekretariats ▼M3 (1)   Der Verwaltungsrat wird gemäß Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1096/2010 zu dem/den von der EZB für die Position des Leiters des ESRB-Sekretariats ausgewählten Kandidaten angehört. Der Verwaltungsrat bewertet im Rahmen eines offenen und transparenten Verfahrens die Eignung der für die Stelle des Leiters des ESRB-Sekretariats in die engere Wahl gezogenen Kandidaten nach der für die Leitung des Sekretariats erforderlichen Qualifikation, Unparteilichkeit und Erfahrung. Der Verwaltungsrat informiert das Europäische Parlament und den Rat in hinreichenden Einzelheiten über das Bewertungs- und Anhörungsverfahren. ▼B (2)   Die Mitarbeiter des ESRB-Sekretariats können den Leiter des ESRB-Sekretariats in den Sitzungen des Verwaltungsrats, des Lenkungsausschusses, des Beratenden Fachausschusses, des Beratenden Wissenschaftlichen Ausschusses und in jeder anderen Sitzung gegebenenfalls vertreten und im Fall der Abwesenheit des Leiters des ESRB-Sekretariats seine Aufgaben wahrnehmen. Artikel 15 Aufgaben des ESRB-Sekretariats (1)   Der Leiter des ESRB-Sekretariats ist jeweils für die Organisation und den Entwurf der Protokolle der Aussprachen des Verwaltungsrats sowie der Ergebnisprotokolle aller Sitzungen des Lenkungsausschusses verantwortlich. Er ist für den Entwurf der Ergebnisprotokolle der Sitzungen der Beratenden Ausschüsse verantwortlich. (2)   Der Leiter des ESRB-Sekretariats unterstützt den Lenkungsausschuss bei der Vorbereitung der Sitzungen des Lenkungsausschusses und des Verwaltungsrats; er unterstützt die Vorsitzenden der Beratenden Ausschüsse bei der Erfüllung ihrer jeweiligen Aufgaben. (3)   Das ESRB-Sekretariat erfüllt seine Aufgaben gemäß Artikel 2 der Verordnung (EU) Nr. 1096/2010 und Artikel 4 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1092/2010. Diese Aufgaben umfassen unter anderem, dass das ESRB-Sekretariat a)  als Schnittstelle fungiert und die Zusammenarbeit innerhalb des ESRB sowie zwischen dem ESRB, dem Europäischen System der Zentralbanken, den anderen Beteiligten im Europäischen Finanzaufsichtssystem und anderen relevanten Institutionen auf nationaler, europäischer und internationaler Ebene vereinfacht und effiziente Kommunikationsströme gewährleistet; b)  zur Festlegung und Überprüfung des allgemeinen Aufsichtsrahmens des ESRB auf Makroebene (Ziele, Instrumente, operationelle Elemente) beiträgt; c)  Analyse und Synthese durchführt, Vermerke zur Diskussion durch den ESRB vorbereitet, den Lenkungsausschuss unterstützt, dabei Beiträge von Mitgliedern des ESRB berücksichtigt und zu erörternde Fragen ermittelt; d)  in Zusammenarbeit mit den Mitgliedern des ESRB Fachkompetenz im Hinblick auf Aufsichtsinstrumente auf Makroebene entwickelt und makroprudenzielle Instrumente zur Verwendung als Grundlage für etwaige politische Empfehlungen des ESRB bewertet; e)  zur Vorbereitung und Überwachung der Maßnahmen, mit denen Warnungen und Empfehlungen umgesetzt werden, beiträgt; f)  die Aufzeichnungen und Unterlagen des ESRB führt, die Website des ESRB verwaltet und die Korrespondenz des ESRB betreut; g)  die dem ESRB von der EZB zur Verfügung gestellten finanziellen, materiellen und personellen Ressourcen gemäß Artikel 2 und 3 der Verordnung (EU) Nr. 1096/2010 und den entsprechenden Regelungen der EZB verwaltet. KAPITEL VII Der ESRB und das Europäische Finanzaufsichtssystem Artikel 16 Teilnahme an den Sitzungen der Räte der Aufseher der Europäischen Aufsichtsbehörden Der Vorsitzende des ESRB nimmt als nicht stimmberechtigter Vertreter des ESRB an den Sitzungen der Räte der Aufseher der Europäischen Aufsichtsbehörden teil oder kann einen Stellvertreter benennen. Artikel 17 Teilnahme an den Sitzungen des Gemeinsamen Ausschusses der Europäischen Aufsichtsbehörden (1)   Der Vorsitzende des ESRB nimmt als Beobachter im Gemeinsamen Ausschuss der Europäischen Aufsichtsbehörden teil oder kann einen Stellvertreter benennen. (2)   Der Vorsitzende des ESRB benennt den Leiter des ESRB-Sekretariats oder einen Vertreter für die Teilnahme als Beobachter im Unterausschuss zu Finanzkonglomeraten oder anderen vom Gemeinsamen Ausschuss errichteten Unterausschüssen. TITEL 2 WARNUNGEN UND EMPFEHLUNGEN Artikel 18 Vorbereitende Tätigkeiten (1)   Vor der Verabschiedung einer Warnung oder einer Empfehlung und unter der Voraussetzung angemessener Vertraulichkeitsregeln kann der ESRB a)  fachlichen Rat von dem Europäischen System der Zentralbanken, der Europäischen Kommission, den Europäischen Aufsichtsbehörden und den nationalen Aufsichtsbehörden einholen; b)  Meinungen potenzieller Adressaten, die nicht im Verwaltungsrat des ESRB vertreten sind, sowie einschlägiger privatwirtschaftlicher Akteure einholen; c)  die Arbeit internationaler Organisationen und Gremien auf dem Gebiet der Finanzstabilität in Drittländern berücksichtigen, die Tätigkeiten ausüben, die die Aufgaben des ESRB unmittelbar betreffen. (2)   Der Vorsitzende des ESRB kann den Beratenden Wissenschaftlichen Ausschuss und den Beratenden Fachausschuss um Rat ersuchen oder um Unterstützung bitten. (3)   Der Verwaltungsrat kann die Verfahren für die Herausgabe von Warnungen und Empfehlungen näher festlegen. Artikel 19 Verabschiedung (1)   Warnungen und Empfehlungen werden mit Bezug auf die vom ESRB ermittelte, beurteilte und priorisierte Bedeutung des Systemrisikos begründet, um die dem ESRB gemäß Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1092/2010 zugewiesene Zielvorgabe zu erreichen. ▼M3 (2)   Warnungen und Empfehlungen des ESRB werden vom Verwaltungsrat verabschiedet und zur Bestätigung ihrer Übereinstimmung mit dem Beschluss des Verwaltungsrats vom Vorsitzenden des ESRB oder vom Leiter des ESRB-Sekretariats unterzeichnet. ▼B (3)   Im Fall eines unentschiedenen Ergebnisses gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag für ihre Verabschiedung. (4)   Jeder Beschluss des Verwaltungsrats zur Verabschiedung einer Warnung oder einer Empfehlung legt fest, ob er vertraulich bleiben soll oder veröffentlicht wird. Im Fall eines unentschiedenen Ergebnisses gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. (5)   Warnungen und Empfehlungen, deren Veröffentlichung vom Verwaltungsrat beschlossen wurde, werden auf der Website des ESRB veröffentlicht. Sie werden auch in allen Amtssprachen der Union im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht. Artikel 20 Maßnahmen zur Umsetzung von Warnungen und Empfehlungen (1)   Der Verwaltungsrat stellt die Überwachung der Maßnahmen, mit denen die vom ESRB verabschiedeten Warnungen und Empfehlungen umgesetzt werden, durch den ESRB sicher. Er beurteilt auch die von den Adressaten der Empfehlungen des ESRB ergriffenen und mitgeteilten Maßnahmen und Rechtfertigungen. (2)   Der Verwaltungsrat beschließt, ob gemäß Artikel 17 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1092/2010 eine Empfehlung des ESRB nicht befolgt wurde und die Adressaten keine angemessene Begründung für ihr Nichthandeln angegeben haben. (3)   Der Verwaltungsrat kann die Adressaten von Warnungen oder Empfehlungen des ESRB vor oder nach der Verabschiedung dieser Warnungen oder Empfehlungen zu einer Sitzung des Verwaltungsrats zur Darstellung ihrer Ansichten einladen. Der Verwaltungsrat berücksichtigt diese Ansichten in gebührender Weise. Artikel 21 Spezifische Anfragen Antworten des ESRB auf Ersuchen des Europäischen Parlaments, des Rates oder der Kommission gemäß Artikel 19 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1092/2010, spezifische Fragen zu prüfen, werden grundsätzlich veröffentlicht. TITEL 3 GESCHÄFTSTÄTIGKEIT Artikel 22 Vertraulichkeit der Informationen des ESRB (1)   Das ESRB-Sekretariat klassifiziert und behandelt die Informationen und Unterlagen mit Bezug zu dem ESRB gemäß den internen Regeln der EZB und allen von der EZB und/oder dem ESRB verabschiedeten zusätzlichen Vertraulichkeitsregeln zum Zwecke der Funktionsfähigkeit des ESRB im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 1092/2010 und der Verordnung (EU) Nr. 1096/2010. (2)   Der Verwaltungsrat verabschiedet alle erforderlichen Maßnahmen zur Gewährleistung der Anwendung der in Absatz 1 genannten Regeln im Hinblick auf jede Person, die für den oder in Verbindung mit dem ESRB arbeitet oder gearbeitet hat. (3)   Die Ergebnisprotokolle des Lenkungsausschusses, des Beratenden Wissenschaftlichen Ausschusses und des Beratenden Fachausschusses stehen den Mitgliedern des Verwaltungsrats zur Verfügung. Artikel 23 Sitzungsort Die Sitzungen des Verwaltungsrats, des Lenkungsausschusses, des Beratenden Wissenschaftlichen Ausschusses und des Beratenden Fachausschusses finden in der Regel in den Räumlichkeiten der EZB statt. Artikel 24 Krisensituationen Der Verwaltungsrat legt interne Regeln zur Ermöglichung der Beschlussfassung und der Geschäftskontinuität in Krisensituationen fest. Diese Regeln befolgen diese Geschäftsordnung so weit wie möglich. Artikel 25 Öffentliche Konsultationen und Anhörungen

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.