02011Y0224(01) — DE — 27.09.2025 — 004.001
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BESCHLUSS DES EUROPÄISCHEN AUSSCHUSSES FÜR SYSTEMRISIKEN vom 20. Januar 2011 zur Verabschiedung der Geschäftsordnung des Europäischen Ausschusses für Systemrisiken (ABl. C 058 vom 24.2.2011, S. 4) |
Geändert durch:
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Amtsblatt |
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BESCHLUSS DES EUROPÄISCHEN AUSSCHUSSES FÜR SYSTEMRISIKEN vom 12. Oktober 2016 2016/C 437/05 |
C 437 |
8 |
25.11.2016 |
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BESCHLUSS DES EUROPÄISCHEN AUSSCHUSSES FÜR SYSTEMRISIKEN vom 31. März 2017 2017/C 124/04 |
C 124 |
3 |
21.4.2017 |
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BESCHLUSS DES EUROPÄISCHEN AUSSCHUSSES FÜR SYSTEMRISIKEN vom 20. März 2020 2020/C 140/04 |
C 140 |
5 |
29.4.2020 |
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BESCHLUSS DES EUROPÄISCHEN AUSSCHUSSES FÜR SYSTEMRISIKEN vom 25. Juni 2025 C/2025/5114 |
C 5114 |
1 |
22.9.2025 |
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BESCHLUSS DES EUROPÄISCHEN AUSSCHUSSES FÜR SYSTEMRISIKEN
vom 20. Januar 2011
zur Verabschiedung der Geschäftsordnung des Europäischen Ausschusses für Systemrisiken
(ESRB/2011/1)
2011/C 58/04
Artikel 1
Begriffsbestimmungen
Diese Geschäftsordnung ergänzt die Verordnung (EU) Nr. 1092/2010 in Verbindung mit der Verordnung (EU) Nr. 1096/2010. Die in dieser Geschäftsordnung verwendeten Begriffe haben dieselbe Bedeutung, die sie in der Verordnung (EU) Nr. 1092/2010 und in der Verordnung (EU) Nr. 1096/2010 haben.
TITEL 1
ORGANISATION
KAPITEL I
Der Verwaltungsrat
Artikel 2
Sitzungen des Verwaltungsrats
Artikel 3
Mitgliedschaft
Artikel 4
Teilnahme an Sitzungen des Verwaltungsrats
Artikel 5
Organisation der Sitzungen des Verwaltungsrats
Hochrangige Vertreter der einschlägigen Behörden aus Drittländern gemäß Artikel 4 Absatz 6 sollten gemäß Artikel 9 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 1092/2010 nur an Tagesordnungspunkten teilnehmen, die für die Union von Bedeutung sind, mit Ausnahme von Fällen, in denen die Situation einzelner Finanzinstitute oder Mitgliedstaaten zur Sprache gebracht werden könnte.
Mitglieder, die gemäß Artikel 4 Absatz 7 an den Sitzungen des Verwaltungsrats teilnehmen, können von der Teilnahme ganz oder teilweise ausgeschlossen werden, wenn eine Sitzung oder ein Teil einer Sitzung bestimmte Tagesordnungspunkte betrifft, in denen die Situation einzelner Finanzinstitute oder Mitgliedstaaten zur Sprache gebracht werden könnte.
Artikel 6
Abstimmungsmodalitäten des Verwaltungsrats
KAPITEL II
Der Erste Stellvertretende Vorsitzende
Artikel 7
Wahl des Ersten Stellvertretenden Vorsitzenden
Die Wahl des Ersten Stellvertretenden Vorsitzenden des ESRB gemäß Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1092/2010 wird wie folgt durchgeführt:
Das Wahlgremium setzt sich aus den stimmberechtigten nationalen Mitgliedern des Verwaltungsrats ad personam zusammen.
Der Vorsitzende des ESRB lädt die stimmberechtigten nationalen Mitglieder des Verwaltungsrats mit einer Frist von mindestens 15 Kalendertagen zu einer Wahlsitzung. Der Vorsitzende fordert auch zu Interessenbekundungen von zulässigen Kandidaten auf. Der Leiter des ESRB-Sekretariats handelt als Sekretariat des Wahlgremiums.
Der Vorsitzende des ESRB legt dem Wahlgremium die Liste der Kandidaten für den Posten des Ersten Stellvertretenden Vorsitzenden auf der Grundlage der bis zur Eröffnung der Wahlsitzung eingegangenen Interessenbekundungen vor.
Der Erste Stellvertretende Vorsitzende wird in geheimer Abstimmung gewählt. Wenn es nur einen Kandidaten gibt, wird der Erste Stellvertretende Vorsitzende mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gewählt. Wenn es mehr als einen Kandidaten gibt, führt der Vorsitzende des ESRB weitere geheime Abstimmungen durch. Wenn in der ersten Abstimmung keiner der Bewerber eine einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen erreicht, findet eine zweite Abstimmung zwischen den beiden Kandidaten mit der größten Anzahl an Stimmen statt. Im Falle eines unentschiedenen Ergebnisses zwischen den zweitplatzierten Kandidaten sind sie alle berechtigt, als Bewerber an der zweiten Abstimmung beteiligt zu sein.
Wenn die zweite Abstimmung keine einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen für einen Kandidaten ergibt, ist der Kandidat mit der größten Anzahl an Stimmen gewählt.
KAPITEL III
Der Lenkungsausschuss
Artikel 8
Mitgliedschaft
Artikel 9
Organisation der Sitzungen des Lenkungsausschusses
Artikel 10
Tagesordnung und Verfahren
KAPITEL IV
Der Beratende Wissenschaftliche Ausschuss
Artikel 11
Mitgliedschaft
Artikel 12
Organisation der Sitzungen des Beratenden Wissenschaftlichen Ausschusses
KAPITEL V
Der Beratende Fachausschuss
Artikel 13
Organisation der Sitzungen
Der Vorsitzende des Beratenden Fachausschusses kann unter der Voraussetzung der Einhaltung der Vertraulichkeitsanforderungen auf eigene Initiative oder auf Antrag eines oder mehrerer anderer Mitglieder des Beratenden Fachausschusses in geeigneten Fällen auch einen hochrangigen Vertreter einer gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1092/2010 benannten Behörde und/oder einen hochrangigen Vertreter einer nationalen Behörde, die mit der Durchführung der makroprudenziellen Politik im Sinne von Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung betraut ist, zur Teilnahme an den Sitzungen des Beratenden Fachausschusses einladen.
Der Vorsitzende des Beratenden Fachausschusses kann unter der Voraussetzung der Einhaltung der Vertraulichkeitsanforderungen aus eigenem Antrieb oder auf Antrag eines oder mehrerer anderer Mitglieder des Beratenden Fachausschusses in geeigneten Fällen auch einen hochrangigen Vertreter einer einschlägigen Behörde aus Drittländern im Sinne von Artikel 9 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 1092/2010 zur Teilnahme an den Sitzungen des Beratenden Fachausschusses einladen.
Hochrangige Vertreter der einschlägigen Behörden aus Drittländern gemäß Artikel 13 Absatz 2a sollten nur an Tagesordnungspunkten teilnehmen, die für die Union von Bedeutung sind, mit Ausnahme von Fällen, in denen die Situation einzelner Finanzinstitute oder Mitgliedstaaten zur Sprache gebracht werden könnte.
Vertreter einschlägiger Behörden von EFTA-Mitgliedstaaten können von der Teilnahme ganz oder teilweise ausgeschlossen werden, wenn eine Sitzung oder ein Teil einer Sitzung des Beratenden Fachausschusses bestimmte Tagesordnungspunkte betrifft, in denen die Situation einzelner Finanzinstitute oder Mitgliedstaaten zur Sprache gebracht werden könnte.
Nach Erhalt der vorläufigen Tagesordnung kann jeder Vertreter innerhalb von drei EZB-Arbeitstagen einen Antrag auf Erörterung eines Tagesordnungspunkts ohne die Teilnahme der Vertreter, die gemäß Artikel 13 Absatz 2a teilnehmen, beim ESRB-Sekretariat stellen, wenn das Mitglied der Meinung ist, dass die in Absatz 7 Buchstabe a und/oder b genannten Anforderungen nicht erfüllt sind. Die Identität des antragstellenden Vertreters bleibt anonym.
KAPITEL VI
Das ESRB-Sekretariat
Artikel 14
Der Leiter des ESRB-Sekretariats
Artikel 15
Aufgaben des ESRB-Sekretariats
Das ESRB-Sekretariat erfüllt seine Aufgaben gemäß Artikel 2 der Verordnung (EU) Nr. 1096/2010 und Artikel 4 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1092/2010. Diese Aufgaben umfassen unter anderem, dass das ESRB-Sekretariat
als Schnittstelle fungiert und die Zusammenarbeit innerhalb des ESRB sowie zwischen dem ESRB, dem Europäischen System der Zentralbanken, den anderen Beteiligten im Europäischen Finanzaufsichtssystem und anderen relevanten Institutionen auf nationaler, europäischer und internationaler Ebene vereinfacht und effiziente Kommunikationsströme gewährleistet;
zur Festlegung und Überprüfung des allgemeinen Aufsichtsrahmens des ESRB auf Makroebene (Ziele, Instrumente, operationelle Elemente) beiträgt;
Analyse und Synthese durchführt, Vermerke zur Diskussion durch den ESRB vorbereitet, den Lenkungsausschuss unterstützt, dabei Beiträge von Mitgliedern des ESRB berücksichtigt und zu erörternde Fragen ermittelt;
in Zusammenarbeit mit den Mitgliedern des ESRB Fachkompetenz im Hinblick auf Aufsichtsinstrumente auf Makroebene entwickelt und makroprudenzielle Instrumente zur Verwendung als Grundlage für etwaige politische Empfehlungen des ESRB bewertet;
zur Vorbereitung und Überwachung der Maßnahmen, mit denen Warnungen und Empfehlungen umgesetzt werden, beiträgt;
die Aufzeichnungen und Unterlagen des ESRB führt, die Website des ESRB verwaltet und die Korrespondenz des ESRB betreut;
die dem ESRB von der EZB zur Verfügung gestellten finanziellen, materiellen und personellen Ressourcen gemäß Artikel 2 und 3 der Verordnung (EU) Nr. 1096/2010 und den entsprechenden Regelungen der EZB verwaltet.
KAPITEL VII
Der ESRB und das Europäische Finanzaufsichtssystem
Artikel 16
Teilnahme an den Sitzungen der Räte der Aufseher der Europäischen Aufsichtsbehörden
Der Vorsitzende des ESRB nimmt als nicht stimmberechtigter Vertreter des ESRB an den Sitzungen der Räte der Aufseher der Europäischen Aufsichtsbehörden teil oder kann einen Stellvertreter benennen.
Artikel 17
Teilnahme an den Sitzungen des Gemeinsamen Ausschusses der Europäischen Aufsichtsbehörden
TITEL 2
WARNUNGEN UND EMPFEHLUNGEN
Artikel 18
Vorbereitende Tätigkeiten
Vor der Verabschiedung einer Warnung oder einer Empfehlung und unter der Voraussetzung angemessener Vertraulichkeitsregeln kann der ESRB
fachlichen Rat von dem Europäischen System der Zentralbanken, der Europäischen Kommission, den Europäischen Aufsichtsbehörden und den nationalen Aufsichtsbehörden einholen;
Meinungen potenzieller Adressaten, die nicht im Verwaltungsrat des ESRB vertreten sind, sowie einschlägiger privatwirtschaftlicher Akteure einholen;
die Arbeit internationaler Organisationen und Gremien auf dem Gebiet der Finanzstabilität in Drittländern berücksichtigen, die Tätigkeiten ausüben, die die Aufgaben des ESRB unmittelbar betreffen.
Artikel 19
Verabschiedung
Artikel 20
Maßnahmen zur Umsetzung von Warnungen und Empfehlungen
Artikel 21
Spezifische Anfragen
Antworten des ESRB auf Ersuchen des Europäischen Parlaments, des Rates oder der Kommission gemäß Artikel 19 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1092/2010, spezifische Fragen zu prüfen, werden grundsätzlich veröffentlicht.
TITEL 3
GESCHÄFTSTÄTIGKEIT
Artikel 22
Vertraulichkeit der Informationen des ESRB
Artikel 23
Sitzungsort
Die Sitzungen des Verwaltungsrats, des Lenkungsausschusses, des Beratenden Wissenschaftlichen Ausschusses und des Beratenden Fachausschusses finden in der Regel in den Räumlichkeiten der EZB statt.
Artikel 24
Krisensituationen
Der Verwaltungsrat legt interne Regeln zur Ermöglichung der Beschlussfassung und der Geschäftskontinuität in Krisensituationen fest. Diese Regeln befolgen diese Geschäftsordnung so weit wie möglich.
Artikel 25
Öffentliche Konsultationen und Anhörungen
Artikel 26
Verhaltenskodex
Der Verwaltungsrat verabschiedet einen Verhaltenskodex für die Mitglieder des Verwaltungsrats, des Lenkungsausschusses, des Beratenden Fachausschusses und des Beratenden Wissenschaftlichen Ausschusses, um das Vertrauen in die Integrität des ESRB zu stärken. Der Verhaltenskodex wird auf der Website des ESRB veröffentlicht.
Artikel 27
Rechtsinstrumente
Das ESRB-Sekretariat ergreift Maßnahmen, um
die sichere Verwahrung der Originale der Rechtsinstrumente des ESRB,
die Benachrichtigung der Adressaten und,
soweit erforderlich, die Veröffentlichung der Rechtsinstrumente des ESRB in allen Amtssprachen der Union im Amtsblatt der Europäischen Union zu gewährleisten, deren Veröffentlichung ausdrücklich vom Verwaltungsrat beschlossen wurde.
Artikel 28
Austausch von Informationen
Artikel 29
Jahresbericht
Der Verwaltungsrat des ESRB genehmigt und veröffentlicht den Jahresbericht des ESRB.
Artikel 30
Mitteilungen, Bekanntmachungen und Veröffentlichungen
Allgemeine Mitteilungen und die Bekanntgabe von Beschlüssen des ESRB können auf der Website des ESRB, im Amtsblatt der Europäischen Union oder durch Übermittlung über die an den Finanzmärkten etablierten Nachrichtenagenturen oder sonstige Medien veröffentlicht werden. Veröffentlichungen des ESRB werden gegebenenfalls auf der Website des ESRB veröffentlicht.
Artikel 31
Dialog mit dem Europäischen Parlament
Die in Artikel 19 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 1092/2010 genannte Vereinbarung wird vom Verwaltungsrat genehmigt und von dem Vorsitzenden des ESRB in seinem Namen unterzeichnet.
ANHANG
AUFGABEN DES ESRB IN ANDEREN RECHTSVORSCHRIFTEN DER UNION ALS DER ESRB-VERORDNUNG
Tabelle 1
Aufgaben im Zusammenhang mit der Festlegung einer optimalen Gestaltung der makroprudenziellen Politik auf Unionsebene durch einen Beitrag zur Gestaltung makroprudenzieller und mikroprudenzieller Vorschriften durch die Behörden der Union und/oder der Mitgliedstaaten
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Artikel |
ESRB-Maßnahme |
Häufigkeit/Frist |
Anwendbares Verfahren |
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1. |
Artikel 135 Absätze 1 bis 3 der Richtlinie 2013/36/EU |
Empfehlung |
Regelmäßig |
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2. |
Artikel 139 Absatz 3 der Richtlinie 2013/36/EU |
Empfehlung |
Regelmäßig |
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3. |
Artikel 124 Absatz 11 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 |
Zusammenarbeit |
Einmalig — bis zum 10. Januar 2026 |
Verfahren nach Artikel 5 Absatz 2b (zuständiges Untergremium im Rahmen des beratenden Fachausschusses) (BFA)) |
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4. |
Artikel 124 Absatz 12 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 |
Empfehlung |
Regelmäßig |
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5. |
Artikel 164 Absatz 9 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 |
Empfehlung |
Regelmäßig |
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6. |
Artikel 501c Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 |
Konsultation |
Einmalig — bis zum 31. Dezember 2026 |
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7. |
Artikel 58 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2022/2554 (1) |
Konsultation |
Einmalig — bis zum 17. Januar 2028 |
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8. |
Artikel 58 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2022/2554 |
Konsultation |
Einmalig |
Verfahren nach Artikel 5 Absatz 2b (zuständiges Untergremium im Rahmen des BFA) |
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9. |
Artikel 4a Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (2) |
Anhörung |
Einmalig — bis zum 25. Dezember 2025 |
Verfahren nach Artikel 5 Absatz 2b (BFA) |
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10. |
Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 |
Anhörung |
Einmalig — innerhalb von sechs Monaten, nachdem die ESMA eine CCP-Mitteilung erhalten hat, oder nach Abschluss eines Anerkennungsverfahrens gemäß Artikel 25 |
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11. |
Artikel 5 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 |
Anhörung |
Regelmäßig |
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12. |
Artikel 7a Absatz 7 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 |
Anhörung |
Regelmäßig |
Verfahren nach Artikel 5 Absatz 2b (BFA) |
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13. |
Artikel 7a Absatz 8 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 |
Zusammenarbeit |
Einmalig — bis zum 25. Juni 2025 |
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14. |
Artikel 7a Absatz 10 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 |
Zusammenarbeit |
Einmalig — bis zum 25. Juni 2026 |
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15. |
Artikel 7d Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 |
Zusammenarbeit |
Einmalig — bis zum 25. Dezember 2025 |
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16. |
Artikel 10 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 |
Konsultation |
Einmalig — bis zum 25. Dezember 2025 |
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17. |
Artikel 10 Absatz 4a der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 |
Im Benehmen mit |
Regelmäßig — mindestens alle zwei Jahre/falls vorgeschrieben |
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18. |
Artikel 12 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 |
Zusammenarbeit |
Einmalig — bis zum 25. Dezember 2025 |
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19. |
Artikel 25 Absatz 2a der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 |
Konsultation |
Regelmäßig |
Verfahren nach Artikel 5 Absatz 2b (BFA) |
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20. |
Artikel 25 Absatz 2c der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 |
Konsultation |
Regelmäßig |
Verfahren nach Artikel 5 Absatz 2b (zuständiges Untergremium im Rahmen des BFA) |
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21. |
Artikel 25 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 |
Anhörung |
Regelmäßig — wenn die CCP das Spektrum ihrer Tätigkeiten und Dienstleistungen in der Union zu erweitern oder zu verringern beabsichtigt, oder mindestens alle fünf Jahre. |
Verfahren nach Artikel 5 Absatz 2b (zuständiges Untergremium im Rahmen des BFA) |
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22. |
Artikel 46 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 |
Konsultation |
Einmalig — bis zum 25. Dezember 2025 |
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23. |
Artikel 54 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 |
Konsultation |
Einmalig — bis zum 25. Dezember 2025 |
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24. |
Artikel 85 Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 |
Zusammenarbeit |
Regelmäßig — innerhalb von zwölf Monaten nach Ende des Übergangszeitraums |
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25. |
Artikel 85 Absatz 11 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 |
Zusammenarbeit |
Einmalig — bis zum 25. Dezember 2026 |
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26. |
Artikel 85 Absatz 12 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 |
Zusammenarbeit |
Einmalig — bis zum 25. Dezember 2027 |
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27. |
Artikel 85 Absatz 14 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 |
Zusammenarbeit |
Einmalig — bis zum 25. Dezember 2028 |
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28. |
Artikel 144b Absatz 4 der Richtlinie 2009/138/EG (3) |
Anhörung |
Regelmäßig |
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29. |
Artikel 144b Absatz 8 der Richtlinie 2009/138/EG |
Konsultation |
Einmalig — vor Veröffentlichung der Leitlinien |
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30. |
Artikel 144c Absatz 7 der Richtlinie 2009/138/EG |
Konsultation |
Einmalig — bis zum 29. Januar 2026 |
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31. |
Artikel 5 Absatz 11 Buchstabe a der Richtlinie (EU) 2025/1 (4) |
Zusammenarbeit |
Einmalig — bis zum 29. Januar 2027 |
Verfahren nach Artikel 5 Absatz 2b (zuständiges Untergremium im Rahmen des BFA) |
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32. |
Artikel 31 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2017/2402 (5) |
Makroprudenzielle Aufsicht |
Regelmäßig |
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(1)
Verordnung (EU) 2022/2554 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2022 über die digitale operationale Resilienz im Finanzsektor und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1060/2009, (EU) Nr. 648/2012, (EU) Nr. 600/2014, (EU) Nr. 909/2014 und (EU) 2016/1011 (ABl. L 333 vom 27.12.2022, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2022/2554/oj).
(2)
Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 über OTC-Derivate, zentrale Gegenparteien und Transaktionsregister (ABl. L 201 vom 27.7.2012, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2012/648/oj).
(3)
Richtlinie 2009/138/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 betreffend die Aufnahme und Ausübung der Versicherungs- und der Rückversicherungstätigkeit (Solvabilität II) (ABl. L 335 vom 17.12.2009, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2009/138/oj).
(4)
Richtlinie (EU) 2025/1 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. November 2024 zur Festlegung eines Rahmens für die Sanierung und Abwicklung von Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen und zur Änderung der Richtlinien 2002/47/EG, 2004/25/EG, 2007/36/EG, 2014/59/EU und (EU) 2017/1132 sowie der Verordnungen (EU) Nr. 1094/2010, (EU) Nr. 648/2012, (EU) Nr. 806/2014 und (EU) 2017/1129 (ABl. L, 2025/1, 8.1.2025, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2025/1/oj).
(5)
Verordnung (EU) 2017/2402 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2017 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für Verbriefungen und zur Schaffung eines spezifischen Rahmens für einfache, transparente und standardisierte Verbriefung und zur Änderung der Richtlinien 2009/65/EG, 2009/138/EG, 2011/61/EU und der Verordnungen (EG) Nr. 1060/2009 und (EU) Nr. 648/2012 (ABl. L 347 vom 28.12.2017, S. 35, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2017/2402/oj). |
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Tabelle 2
Aufgaben, die sich auf die Ermittlung spezifischer Systemrisiken und deren letztendliche Bewertung und Minderung durch den ESRB beziehen, aus denen andere Organe der Union im Rahmen spezifischer Rechtsvorschriften eine Reihe politischer Implikationen ableiten können
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Artikel |
ESRB-Maßnahme |
Häufigkeit/Frist |
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1. |
Artikel 138 der Richtlinie 2013/36/EU |
Empfehlung |
Einmalig |
|
2. |
Artikel 164 Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 |
Stellungnahme und Veröffentlichung |
Regelmäßig |
|
3. |
Artikel 459 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 |
Empfehlung oder Stellungnahme/Unterstützung |
Einmalig (Empfehlung oder Stellungnahme) und mindestens jährlich (Unterstützung) |
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4. |
Artikel 502 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 |
Zusammenarbeit |
Regelmäßig |
|
5. |
Artikel 509 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 |
Konsultation |
Jährlich |
|
6. |
Artikel 25 Absatz 7 der Richtlinie 2011/61/EU (1) |
Stellungnahme |
Regelmäßig |
|
7. |
Artikel 47 Absatz 7 der Richtlinie 2011/61/EU |
Beratung |
Regelmäßig |
|
8. |
Artikel 32 Absatz 4 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2022/2554 |
Mitwirkung des ESRB im Überwachungsforum |
Regelmäßig |
|
9. |
Artikel 6a Absätze 1 und 8 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 |
Konsultation |
Regelmäßig |
|
10. |
Artikel 6b Absätze 2 und 10 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 |
Anhörung |
Regelmäßig — innerhalb von 24 Stunden nach Übermittlung des Antrags [Artikel 6b Absatz 2]/unverzüglich nach Eingang des Antrags [Artikel 6b Absatz 10] |
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11. |
Artikel 11 Absatz 13 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 |
Anhörung |
Regelmäßig |
|
12. |
Artikel 24 Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 |
Möglichkeit der Teilnahme an der Sitzung des CCP-Aufsichtsausschusses |
Regelmäßig |
|
13. |
Artikel 25b Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (Siehe auch Artikel 25 Absatz 2a, Artikel 25 Absatz 2c und Artikel 25 Absatz 5 der Verordnung (EU) 648/2012 in Tabelle 1) |
Zusammenarbeit |
Regelmäßig |
|
14. |
Artikel 29 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2015/2365 (2) |
Anhörung |
Regelmäßig (jährlich) |
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15. |
Artikel 138 Absatz 4 der Richtlinie 2009/138/EG |
In Abstimmung |
Regelmäßig |
|
16. |
Artikel 28 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 236/2012 (3) |
Konsultation |
Regelmäßig |
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17. |
Artikel 31 Absätze 2 und 4 der Verordnung (EU) 2017/2402 |
Überwachung/Veröffentlichung eines Berichts/Warnungen oder Empfehlungen |
Regelmäßig/Bericht mindestens alle drei Jahre |
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18. |
Artikel 12 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 (4) |
Zusammenarbeit/Treffen |
Regelmäßig (mindestens einmal jährlich) |
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19. |
Artikel 14 Absatz 8 der Richtlinie 2014/49/EU (5) |
Zusammenarbeit |
Regelmäßig |
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(1)
Richtlinie 2011/61/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2011 über die Verwalter alternativer Investmentfonds und zur Änderung der Richtlinien 2003/41/EG und 2009/65/EG und der Verordnungen (EG) Nr. 1060/2009 und (EU) Nr. 1095/2010 (ABl. L 174 vom 1.7.2011, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2011/61/oj).
(2)
Verordnung (EU) 2015/2365 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2015 über die Transparenz von Wertpapierfinanzierungsgeschäften und der Weiterverwendung sowie zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (ABl. L 337 vom 23.12.2015, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2015/2365/oj).
(3)
Verordnung (EU) Nr. 236/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. März 2012 über Leerverkäufe und bestimmte Aspekte von Credit Default Swaps (ABl. L 86 vom 24.3.2012, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2012/236/oj).
(4)
Verordnung (EU) Nr. 537/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über spezifische Anforderungen an die Abschlussprüfung bei Unternehmen von öffentlichem Interesse und zur Aufhebung des Beschlusses 2005/909/EG der Kommission (ABl. L 158 vom 27.5.2014, S. 77, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2014/537/oj).
(5)
Richtlinie 2014/49/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über Einlagensicherungssysteme (ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 149, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2014/49/oj). |
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Tabelle 3
Aufgaben, die dem ESRB übertragen wurden, um sicherzustellen, dass die Wahrnehmung der nationalen makroprudenziellen Befugnisse aus makroprudenzieller Sicht hinreichend begründet ist, in einem angemessenen Verhältnis zu den Risiken steht und den Binnenmarkt nicht verfälscht
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Artikel |
ESRB-Maßnahme |
Häufigkeit/Frist |
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1. |
Artikel 131 Absatz 5a der Richtlinie 2013/36/EU |
Stellungnahme |
Regelmäßig — binnen sechs Wochen nach Eingang der Anzeige |
|
2. |
Artikel 133 Absätze 11 und 12 der Richtlinie 2013/36/EU |
Stellungnahme |
Regelmäßig — binnen eines Monats [Artikel 133 Absatz 11] oder sechs Wochen [Artikel 133 Absatz 12] nach Erhalt der Anzeige |
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3. |
Artikel 134 Absatz 5 der Richtlinie 2013/36/EU |
Empfehlung |
Regelmäßig |
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4. |
Artikel 124 Absatz 9 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 |
Stellungnahme und Veröffentlichung |
Regelmäßig — Stellungnahme innerhalb eines Monats nach Eingang der Mitteilung |
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5. |
Artikel 458 Absätze 4 und 9 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 |
Stellungnahme |
Regelmäßig — binnen eines Monats nach Erhalt der Mitteilung und alle zwei Jahre bezüglich der Verlängerung |
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6. |
Artikel 458 Absatz 8 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 |
Empfehlung |
Regelmäßig |
Tabelle 4
Aufgaben, in deren Zusammenhang der ESRB Informationen zwischen seinen Mitgliedsinstitutionen weiterleiten muss, wobei das Sekretariat des ESRB als Schnittstelle für Informationen fungiert
Tabelle 4a
Schnittstelle für den Datenaustausch
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Artikel |
ESRB-Maßnahme |
Häufigkeit/Frist |
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1. |
Artikel 25 Absatz 2 und Artikel 50 der Richtlinie 2011/61/EU |
Zusammenarbeit |
Regelmäßig |
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2. |
Artikel 53 Absätze 1 und 2 der Richtlinie 2011/61/EU |
Übermittlung von Informationen |
Regelmäßig |
|
3. |
Artikel 56 Absatz 2 der Richtlinie (EU) 2016/2341 (1) |
Übermittlung von Informationen |
Regelmäßig |
|
4. |
Artikel 49 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2022/2554 |
Zusammenarbeit |
Regelmäßig |
|
5. |
Artikel 9 und Artikel 81 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 |
Zusammenarbeit |
Regelmäßig |
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6. |
Artikel 23b der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 |
Teilnahme am Gemeinsamen Überwachungsmechanismus |
Regelmäßig |
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7. |
Artikel 43 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2017/1131 (2) |
Weiterleitung von Informationen |
Regelmäßig |
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(1)
Richtlinie (EU) 2016/2341 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2016 über die Tätigkeiten und die Beaufsichtigung von Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung (EbAV) (ABl. L 354 vom 23.12.2016, S. 37, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2016/2341/oj).
(2)
Verordnung (EU) 2017/1131 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2017 über Geldmarktfonds (ABl. L 169 vom 30.6.2017, S. 8, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2017/1131/oj). |
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Tabelle 4b
Schnittstelle für Anzeigen bzw. Mitteilungen
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Artikel |
ESRB-Maßnahme |
Häufigkeit/Frist |
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8. |
Artikel 131 Absatz 7 der Richtlinie 2013/36/EU |
Übermittlung von Anzeigen |
Regelmäßig — unverzüglich |
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9. |
Artikel 131 Absatz 12 der Richtlinie 2013/36/EU |
Übermittlung von Anzeigen |
Regelmäßig — unverzüglich |
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10. |
Artikel 133 Absatz 9 der Richtlinie 2013/36/EU |
Übermittlung von Anzeigen |
Regelmäßig — unverzüglich |
|
11. |
Artikel 134 Absatz 2 der Richtlinie 2013/36/EU |
Übermittlung von Anzeigen |
Regelmäßig — unverzüglich |
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12. |
Artikel 458 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 |
Weiterleitung von Mitteilungen |
Regelmäßig — unverzüglich |
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13. |
Artikel 53 Absatz 1 der Richtlinie 2011/61/EU |
Weiterleitung von Informationen |
Regelmäßig |
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14. |
Artikel 136 Absatz 7 der Richtlinie 2013/36/EU sowie Artikel 124 Absatz 9 und Artikel 164 Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 |
Veröffentlichung |
Regelmäßig |
( *1 ) Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Zugang zur Tätigkeit von Kreditinstituten und die Beaufsichtigung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen, zur Änderung der Richtlinie 2002/87/EG und zur Aufhebung der Richtlinien 2006/48/EG und 2006/49/EG (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 338).
( *2 ) Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 1).
( 1 ) Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 198/2016 vom 30. September 2016 zur Änderung von Anhang IX (Finanzdienstleistungen) des EWR-Abkommens [2017/275] (ABl. L 46 vom 23.2.2017, S. 1).
( 2 ) ABl. 17 vom 6.10.1958, S. 385/58.