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Beschluss des Europäischen Ausschusses für Systemrisiken vom 20. Januar 2011 zur Verabschiedung der Geschäftsordnung des Europäischen Ausschusses für Systemrisiken (ESRB/2011/1)

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Konsolidierungsdatum: 2025-09-27

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02011Y0224(01) — DE — 27.09.2025 — 004.001 Dieser Text dient lediglich zu Informationszwecken und hat keine Rechtswirkung. Die EU-Organe übernehmen keine Haftung für seinen Inhalt. Verbindliche Fassungen der betreffenden Rechtsakte einschließlich ihrer Präambeln sind nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten und auf EUR-Lex verfügbaren Texte. Diese amtlichen Texte sind über die Links in diesem Dokument unmittelbar zugänglich ►B BESCHLUSS DES EUROPÄISCHEN AUSSCHUSSES FÜR SYSTEMRISIKEN vom 20. Januar 2011 zur Verabschiedung der Geschäftsordnung des Europäischen Ausschusses für Systemrisiken (ESRB/2011/1) (ABl. C 058 vom 24.2.2011, S. 4) Geändert durch:     Amtsblatt   Nr. Seite Datum ►M1 BESCHLUSS DES EUROPÄISCHEN AUSSCHUSSES FÜR SYSTEMRISIKEN  vom 12. Oktober 2016 2016/C 437/05   C 437 8 25.11.2016 ►M2 BESCHLUSS DES EUROPÄISCHEN AUSSCHUSSES FÜR SYSTEMRISIKEN  vom 31. März 2017 2017/C 124/04   C 124 3 21.4.2017 ►M3 BESCHLUSS DES EUROPÄISCHEN AUSSCHUSSES FÜR SYSTEMRISIKEN  vom 20. März 2020 2020/C 140/04   C 140 5 29.4.2020 ►M4 BESCHLUSS DES EUROPÄISCHEN AUSSCHUSSES FÜR SYSTEMRISIKEN  vom 25. Juni 2025 C/2025/5114   C 5114 1 22.9.2025 ▼B BESCHLUSS DES EUROPÄISCHEN AUSSCHUSSES FÜR SYSTEMRISIKEN vom 20. Januar 2011 zur Verabschiedung der Geschäftsordnung des Europäischen Ausschusses für Systemrisiken (ESRB/2011/1) 2011/C 58/04 Artikel 1 Begriffsbestimmungen Diese Geschäftsordnung ergänzt die Verordnung (EU) Nr. 1092/2010 in Verbindung mit der Verordnung (EU) Nr. 1096/2010. Die in dieser Geschäftsordnung verwendeten Begriffe haben dieselbe Bedeutung, die sie in der Verordnung (EU) Nr. 1092/2010 und in der Verordnung (EU) Nr. 1096/2010 haben. TITEL 1 ORGANISATION KAPITEL I Der Verwaltungsrat Artikel 2 Sitzungen des Verwaltungsrats (1)   Der Verwaltungsrat beschließt die Termine für seine ordentlichen Sitzungen auf Vorschlag des Vorsitzenden des ESRB. Die ordentlichen Sitzungen des Verwaltungsrats finden grundsätzlich nach Maßgabe eines Terminplans statt, den der Verwaltungsrat rechtzeitig vor Beginn eines jeden Kalenderjahres festlegt. Zusätzliche ordentliche Sitzungen können dem Kalender im Laufe des Jahres hinzugefügt werden. (2)   Im Einklang mit Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1092/2010 können außerordentliche Sitzungen durch den Vorsitzenden oder auf Antrag mindestens eines Drittels der stimmberechtigten Mitglieder des Verwaltungsrats einberufen werden. Der Vorsitzende beruft außerordentliche Sitzungen in der Regel mindestens zwei Kalendertage im Voraus ein, es sei denn, sie finden in Form von Telekonferenzen statt; in diesem Fall können sie einen Tag im Voraus einberufen werden. (3)   Sitzungen des Verwaltungsrats können in Form von Telekonferenzen stattfinden, es sei denn, i) mindestens fünf stimmberechtigte Mitglieder des Verwaltungsrats erheben Einwände gegen Telekonferenzen bei ordentlichen Sitzungen, oder ii) mindestens zehn stimmberechtigte Mitglieder des Verwaltungsrats erheben Einwände gegen Telekonferenzen bei außerordentlichen Sitzungen. ▼M3 Artikel 3 Mitgliedschaft (1)   Hat ein Mitgliedstaat, dessen nationale Zentralbank keine benannte Behörde im Sinne von Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates ( *1 ) oder von Verordnung (EU) Nr. 5752013 des Europäischen Parlaments und des Rates ( *2 ) ist, einen hochrangigen Vertreter einer benannten Behörde als Mitglied des Verwaltungsrates mit Stimmrechten gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1092/2010 ernannt, teilt diese benannte Behörde dem ESRB-Sekretariat den Namen des hochrangigen Vertreters mit. (2)   Die Europäische Kommission teilt dem ESRB-Sekretariat den Namen ihres Vertreters für die Zwecke des Artikels 6 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 1092/2010 mit. (3)   Die nationalen Aufsichtsbehörden, die nationalen Behörden, die mit der Durchführung der makroprudenziellen Politik betraut sind, bzw. die nationalen Zentralbanken — je nach Fall gemäß Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1092/2010 — teilen dem ESRB-Sekretariat die Namen ihrer jeweiligen hochrangigen Vertreter bzw. im Falle von Artikel 6 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1092/2010 den Namen des gemeinsamen Vertreters mit, der zum Mitglied des Verwaltungsrates ohne Stimmrecht ernannt ist. (4)   Das ESRB-Sekretariat verwaltet, aktualisiert und veröffentlicht eine Liste der Mitglieder des Verwaltungsrates mit Stimmrechten und ohne Stimmrechte. Die Liste führt die Namen der einzelnen Mitglieder sowie die von ihnen jeweils vertretenen Behörden, nationalen Zentralbanken und anderen Institutionen und Ausschüsse. Jede Änderung dieser Liste wird dem ESRB-Sekretariat unverzüglich mitgeteilt. ▼B Artikel 4 Teilnahme an Sitzungen des Verwaltungsrats (1)   Soweit in Artikel 9 Absatz 4 und 5 der Verordnung (EU) Nr. 1092/2010 nichts anderes vorgesehen ist, dürfen nur die in Artikel 6 Absatz 1 und 2 der Verordnung (EU) Nr. 1092/2010 genannten Mitglieder an den Sitzungen des Verwaltungsrats teilnehmen. ▼M3 (2)   Zusätzlich zu den stimmberechtigten Mitgliedern, dem Vorsitzenden des Aufsichtsgremiums der EZB, dem Vorsitzenden des Einheitlichen Abwicklungsausschusses und dem Präsidenten des Wirtschafts- und Finanzausschusses sitzt pro Mitgliedstaat jeweils nur ein hochrangiger Vertreter einer nationalen Aufsichtsbehörde, einer nationalen Behörde, die mit der Durchführung der makroprudenziellen Politik betraut ist, bzw. der nationalen Zentralbank — je nach Fall gemäß Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1092/2010 — während der Diskussionen über Tagesordnungspunkte, für die er als nationaler hochrangiger Vertreter bestimmt wurde, am Haupttisch; die anderen nationalen hochrangigen Vertreter nehmen als Beobachter teil. Bei Abwesenheit eines gemeinsamen Vertreters im Sinne von Artikel 6 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1092/2010 setzen sich die jeweiligen nationalen hochrangigen Vertreter miteinander in Verbindung und teilen dem ESRB-Sekretariat mindestens fünf Kalendertage vor der Sitzung des Verwaltungsrats mit, an welchen Tagesordnungspunkten der Sitzung des Verwaltungsrats sie teilnehmen. Wird über die Umsetzung des Rotationsprinzips für die hochrangigen Vertreter im Sinne von Artikel 6 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1092/2010 keine Vereinbarung getroffen, entscheidet das nationale Mitglied des Verwaltungsrates mit Stimmrechten vor jeder Sitzung, welcher nationale hochrangige Vertreter während der Diskussionen über die jeweiligen Tagesordnungspunkte am Haupttisch sitzt, und informiert die Vertreter entsprechend. ▼B (3)   Ein verhindertes Mitglied kann schriftlich ein Ersatzmitglied benennen, das ohne Stimmrecht an der Sitzung teilnehmen kann. Stellvertreter können zur stimmberechtigten Teilnahme an Sitzungen benannt werden, wenn die amtierenden ESRB-Mitglieder nachgewiesen haben, dass ihnen die Teilnahme an Sitzungen für drei Monate nicht möglich ist. Die Benennung eines Stellvertreters oder eines Ersatzmitglieds und die Teilnahme einer Begleitperson werden dem ESRB-Sekretariat rechtzeitig vor der Sitzung schriftlich mitgeteilt. Im Fall der Abwesenheit des Vorsitzenden führt der erste stellvertretende Vorsitzende den Vorsitz im Verwaltungsrat. Im Fall der Abwesenheit beider führt der zweite stellvertretende Vorsitzende den Vorsitz. Der Vorsitzende des Beratenden Wissenschaftlichen Ausschusses und die beiden stellvertretenden Vorsitzenden des Beratenden Wissenschaftlichen Ausschusses benennen ihre Stellvertreter oder Ersatzmitglieder aus den Reihen der Mitglieder des Beratenden Wissenschaftlichen Ausschusses. Der stellvertretende Vorsitzende des Beratenden Fachausschusses ist der Stellvertreter oder Vertreter für den Vorsitzenden des Beratenden Fachausschusses. (4)   Die Mitglieder des Verwaltungsrats, ihre Stellvertreter oder Ersatzmitglieder können von einer Person begleitet werden. Die Aussprachen werden für diese Begleitpersonen in einen separaten Sitzungssaal übertragen. (5)   Der Leiter des ESRB-Sekretariats unterstützt den Vorsitzenden des ESRB bei der Durchführung der Beratungen und Abstimmungen. ▼M2 (6)   Der Vorsitzende des ESRB kann im Einklang mit Artikel 9 Absätze 4 und 5 der Verordnung (EU) Nr. 1092/2010 unter der Voraussetzung der Einhaltung der Vertraulichkeitsanforderungen auf Vorschlag des Vorsitzenden oder anderer Mitglieder des Verwaltungsrats gegebenenfalls andere Personen ad hoc für spezifische Tagesordnungspunkte einladen. ▼M2 (7)   Gemäß dem Beschluss des gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 198/2016 ( 1 ) nehmen die Präsidenten der nationalen Zentralbanken von Island und Norwegen beziehungsweise im Falle Liechtensteins ein hochrangiger Vertreter des Finanzministeriums sowie ein hochrangiger Vertreter der zuständigen nationalen Aufsichtsbehörde jedes dieser EFTA-Mitgliedstaaten ohne Stimmrecht an Sitzungen des Verwaltungsrats teil. Ein Mitglied des Kollegiums der EFTA-Überwachungsbehörde kann ohne Stimmrecht an Sitzungen des Verwaltungsrats teilnehmen, wenn dies für deren Tätigkeitsbereich von Relevanz ist. ▼B Artikel 5 Organisation der Sitzungen des Verwaltungsrats ▼M3 (1)   Der Vorsitzende des ESRB erstellt eine einstweilige Tagesordnung für eine ordentliche Sitzung des Verwaltungsrats und legt sie zusammen mit den dazugehörigen Unterlagen mindestens acht Kalendertage vor der Sitzung des Lenkungsausschusses dem Lenkungsausschuss zur Anhörung vor. Anschließend leitet der Vorsitzende die vorläufige Tagesordnung zusammen mit den dazugehörigen Unterlagen den Mitgliedern des Verwaltungsrats mindestens zehn Kalendertage vor der Sitzung des Verwaltungsrats zu. Bei der Arbeitsplanung und der Vorbereitung der Tagesordnung für Sitzungen des Verwaltungsrates sind die folgenden Anforderungen zu berücksichtigen: (a)  Hochrangige Vertreter der einschlägigen Behörden aus Drittländern gemäß Artikel 4 Absatz 6 sollten gemäß Artikel 9 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 1092/2010 nur an Tagesordnungspunkten teilnehmen, die für die Union von Bedeutung sind, mit Ausnahme von Fällen, in denen die Situation einzelner Finanzinstitute oder Mitgliedstaaten zur Sprache gebracht werden könnte. (b)  Mitglieder, die gemäß Artikel 4 Absatz 7 an den Sitzungen des Verwaltungsrats teilnehmen, können von der Teilnahme ganz oder teilweise ausgeschlossen werden, wenn eine Sitzung oder ein Teil einer Sitzung bestimmte Tagesordnungspunkte betrifft, in denen die Situation einzelner Finanzinstitute oder Mitgliedstaaten zur Sprache gebracht werden könnte. ▼B (2)   Der Verwaltungsrat kann auf Vorschlag des Vorsitzenden oder eines anderen Mitglieds des Verwaltungsrats beschließen, Punkte von der vorläufigen Tagesordnung abzusetzen oder zusätzliche Punkte aufzunehmen. Jeder Vorschlag führt die Gründe auf, auf denen er beruht, und wird allen Mitgliedern des Verwaltungsrats mitgeteilt. Zu Beginn jeder Sitzung verabschiedet der Verwaltungsrat auf Vorschlag des Vorsitzenden des ESRB die Tagesordnung. Ein Tagesordnungspunkt wird auch auf Antrag des Vorsitzenden des ESRB oder von mindestens fünf Mitgliedern des Verwaltungsrats abgesetzt, wenn die dazugehörigen Unterlagen den Mitgliedern des Verwaltungsrats nicht rechtzeitig zugegangen sind. ▼M3 (2a)   Nach Erhalt der vorläufigen Tagesordnung kann jedes Mitglied innerhalb von drei EZB-Arbeitstagen einen Antrag auf Erörterung eines Tagesordnungspunkts ohne die Teilnahme der Vertreter der Behörden aus Drittländern oder der gemäß Artikel 4 Absatz 7 teilnehmenden Mitglieder beim ESRB-Sekretariat stellen, wenn das Mitglied der Meinung ist, dass die in Absatz 1 Buchstabe a und/oder b genannten Anforderungen nicht erfüllt sind. Die Identität des antragstellenden Mitglieds bleibt anonym. ▼M4 (2b)   Die Tagesordnung kann einen eigenen Abschnitt für Punkte enthalten, die bereits vom Beratenden Fachausschuss oder von seinen Untergremien inhaltlich erörtert wurden und dem Verwaltungsrat zur Genehmigung vorgelegt werden. Über diese Punkte wird auf Antrag eines Mitglieds des Verwaltungsrats im schriftlichen Verfahren entschieden. Die gemäß diesem Absatz zu behandelnden Punkte stehen im Einklang mit der Wahrnehmung der in Tabelle 1 des Anhangs aufgeführten Aufgaben des ESRB. Der Anhang wird mindestens alle zwei Jahre überprüft und aktualisiert. ▼M4 (3)   Der Leiter des ESRB-Sekretariats erstellt die Protokollentwürfe der Aussprachen des Verwaltungsrats. Die Protokolle enthalten einen Verweis auf die dem Verwaltungsrat zugeleiteten Unterlagen, eine Aufstellung der gefassten Beschlüsse, einschließlich aller gemäß Absatz 2b gefassten Beschlüsse und/oder der vom Verwaltungsrat gezogenen Schlussfolgerungen sowie die Teilnehmerliste. ▼M3 (4)   Der Vorsitzende des ESRB legt den Protokollentwurf den Mitgliedern des Verwaltungsrats zur Kommentierung und Genehmigung im schriftlichen Verfahren spätestens zwei Wochen nach der Sitzung oder, wenn dies nicht möglich ist, vor der nächsten Sitzung vor. Der Leiter des ESRB-Sekretariats unterzeichnet das Protokoll, sobald es genehmigt ist. Vertreter einschlägiger Behörden aus Drittländern und gemäß Artikel 4 Absatz 7 teilnehmende Mitglieder dürfen den Protokollentwurf ausschließlich mit denjenigen Tagesordnungspunkten erhalten und/oder kommentieren, an denen sie teilgenommen haben. (5)   Die Aussprachen des Verwaltungsrats sind vertraulich. Der Verwaltungsrat kann beschließen, einen Bericht über die Beratungen vorbehaltlich der Vertraulichkeitsanforderungen zu veröffentlichen, wenn weder einzelne Mitglieder des Verwaltungsrats noch einzelne Behörden, nationale Zentralbanken, Institutionen oder Ausschüsse identifizierbar sind. Der Verwaltungsrat kann außerdem beschließen, nach den Sitzungen Pressekonferenzen zu geben. ▼B (6)   Im Fall einer außerordentlichen Sitzung des Verwaltungsrats können die in Artikel 4 Absatz 2 und Artikel 5 Absatz 1 dieser Geschäftsordnung genannten Fristen verkürzt werden. Artikel 6 Abstimmungsmodalitäten des Verwaltungsrats (1)   Der Verwaltungsrat stimmt auf Antrag des Vorsitzenden des ESRB ab. Der Vorsitzende leitet auch auf Antrag jedes stimmberechtigten Mitglieds des Verwaltungsrats ein Abstimmungsverfahren ein. ▼M3 (2)   Gemäß Artikel 10 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1092/2010 ist der Verwaltungsrat beschlussfähig, wenn mindestens zwei Drittel seiner stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Ist die Beschlussfähigkeit nicht erreicht, kann der Vorsitzende des ESRB eine außerordentliche Sitzung einberufen, bei der Beschlüsse mit einem Quorum von einem Drittel gefasst werden können; in einem solchen Fall findet Artikel 2 Absatz 2 Satz 2 Anwendung. ▼B (3)   Auf Antrag von mindestens fünf stimmberechtigten Mitgliedern des Verwaltungsrats kann der Vorsitzende des ESRB eine geheime Abstimmung veranlassen. Eine geheime Abstimmung wird immer abgehalten, wenn die Abstimmungen des Verwaltungsrats Personen betreffen. (4)   Beschlüsse können auch im schriftlichen Verfahren gefasst werden, es sei denn, mindestens fünf stimmberechtigte Mitglieder des Verwaltungsrats erheben Einwände dagegen. Ein schriftliches Verfahren setzt voraus, i) dass jedem stimmberechtigten Mitglied des Verwaltungsrats in der Regel mindestens fünf Arbeitstage zur Verfügung stehen, um sich mit der Angelegenheit zu befassen, ii) dass jedes stimmberechtigte Mitglied des Verwaltungsrats, oder der jeweilige, gemäß Artikel 9 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1092/2010 benannte Stellvertreter, persönlich unterschreibt und iii) dass jeder derartige Beschluss im Protokoll der folgenden Sitzung des Verwaltungsrats festgehalten wird. KAPITEL II Der Erste Stellvertretende Vorsitzende Artikel 7 Wahl des Ersten Stellvertretenden Vorsitzenden Die Wahl des Ersten Stellvertretenden Vorsitzenden des ESRB gemäß Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1092/2010 wird wie folgt durchgeführt: ▼M3 a)  Das Wahlgremium setzt sich aus den stimmberechtigten nationalen Mitgliedern des Verwaltungsrats ad personam zusammen. b)  Der Vorsitzende des ESRB lädt die stimmberechtigten nationalen Mitglieder des Verwaltungsrats mit einer Frist von mindestens 15 Kalendertagen zu einer Wahlsitzung. Der Vorsitzende fordert auch zu Interessenbekundungen von zulässigen Kandidaten auf. Der Leiter des ESRB-Sekretariats handelt als Sekretariat des Wahlgremiums. ▼B c)  Der Vorsitzende des ESRB legt dem Wahlgremium die Liste der Kandidaten für den Posten des Ersten Stellvertretenden Vorsitzenden auf der Grundlage der bis zur Eröffnung der Wahlsitzung eingegangenen Interessenbekundungen vor. d)  Der Erste Stellvertretende Vorsitzende wird in geheimer Abstimmung gewählt. Wenn es nur einen Kandidaten gibt, wird der Erste Stellvertretende Vorsitzende mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gewählt. Wenn es mehr als einen Kandidaten gibt, führt der Vorsitzende des ESRB weitere geheime Abstimmungen durch. Wenn in der ersten Abstimmung keiner der Bewerber eine einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen erreicht, findet eine zweite Abstimmung zwischen den beiden Kandidaten mit der größten Anzahl an Stimmen statt. Im Falle eines unentschiedenen Ergebnisses zwischen den zweitplatzierten Kandidaten sind sie alle berechtigt, als Bewerber an der zweiten Abstimmung beteiligt zu sein. e)  Wenn die zweite Abstimmung keine einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen für einen Kandidaten ergibt, ist der Kandidat mit der größten Anzahl an Stimmen gewählt. KAPITEL III Der Lenkungsausschuss ▼M3 Artikel 8 Mitgliedschaft (1)   Die stimmberechtigten nationalen Mitglieder des Verwaltungsrats sind zulässige Kandidaten für die in Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 1092/2010 genannte Wahl der vier nationalen Mitglieder des Lenkungsausschusses. (2)   Unter Berücksichtigung der Anzahl derjenigen Mitgliedstaaten, die zum Zeitpunkt der Wahl teilnehmende Mitgliedstaaten im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 sind, und der nicht teilnehmen Mitgliedstaaten legt das aus den stimmberechtigten nationalen Mitgliedern des Verwaltungsrats bestehende Wahlgremium entsprechend die in Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 1092/2010 genannte Anzahl der Mitglieder des Lenkungsausschusses aus den teilnehmenden Mitgliedstaaten und nicht teilnehmenden Mitgliedstaaten fest. Zu diesem Zweck rundet das Wahlgremium auf die nächste ganze Zahl auf oder ab. (3)   Unter Berücksichtigung der vorstehend genannten Festlegung des Wahlgremiums fordert der Vorsitzende des ESRB spätestens 15 Kalendertage vor der Wahl zu Interessenbekundungen von zulässigen Kandidaten auf. Der Vorsitzende des ESRB legt dem Wahlgremium die Liste der Kandidaten auf der Grundlage der vor der Eröffnung der für die Wahl einberufenen Sitzung eingegangenen Interessenbekundungen vor. (4)   Der Vorsitzende organisiert eine oder mehrere geheime Abstimmungen mit dem Ergebnis, dass die zulässigen Kandidaten, die die größte Anzahl an Stimmen erhalten, im Einklang mit dem gemäß Absatz 2 erforderlichen Verhältnis gewählt sind. Im Falle eines unentschiedenen Ergebnisses finden weitere Abstimmungen statt. Bei der Stimmabgabe sollen die Mitglieder des Wahlgremiums die Wahrung einer ausgeglichenen Repräsentanz der Mitgliedstaaten anstreben. (5)   Jedes der in Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 1092/2010 genannten vier nationalen Mitglieder benötigt für seine Wahl eine einfache Mehrheit der Stimmen der bei der Sitzung anwesenden Mitglieder des Wahlgremiums. ▼B Artikel 9 Organisation der Sitzungen des Lenkungsausschusses (1)   Der Vorsitzende des ESRB führt in den Sitzungen des Lenkungsausschusses den Vorsitz. ▼M3 (2)   Der Lenkungsausschuss legt auf gemeinsamen Vorschlag seines Vorsitzenden und des ersten stellvertretenden Vorsitzenden des ESRB die Termine seiner Sitzungen fest. Ordentliche Sitzungen finden in der Regel innerhalb der vier der Sitzung des Verwaltungsrats vorangehenden Wochen statt. ▼B (3)   Sitzungen können auch in Form von Telekonferenzen stattfinden, es sei denn, i) mindestens zwei Mitglieder des Lenkungsausschusses erheben Einwände gegen Telekonferenzen bei ordentlichen Sitzungen, oder ii) mindestens fünf Mitglieder des Lenkungsausschusses erheben Einwände gegen Telekonferenzen bei außerordentlichen Sitzungen. ▼M3 (4)   Der Vorsitzende des Lenkungsausschusses und der erste stellvertretende Vorsitzende des ESRB können unter der Voraussetzung der Einhaltung der Vertraulichkeitsanforderungen jeweils auf eigene Initiative oder auf Antrag anderer Mitglieder des Lenkungsausschusses gegebenenfalls auch andere Personen zur Teilnahme an den Sitzungen des Lenkungsausschusses einladen. (5)   Kann ein Mitglied des Lenkungsausschusses nicht an einer Sitzung teilnehmen, kann schriftlich ein Stellvertreter benannt werden. Der Vorsitzende des Beratenden Wissenschaftlichen Ausschusses wird in der Regel durch einen der beiden stellvertretenden Vorsitzenden des Beratenden Wissenschaftlichen Ausschusses vertreten. Der stellvertretende Vorsitzende des Beratenden Fachausschusses ist der Stellvertreter des Vorsitzenden des

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.