Europäische Union

Delegierte Verordnung (EU) 2019/2035 der Kommission vom 28. Juni 2019 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich Vorschriften für Betriebe, in denen Landtiere gehalten werden, und für Brütereien sowie zur Rückverfolgbarkeit von bestimmten gehaltenen Landtieren und von Bruteiern (Text von Bedeutung für den EWR)

Konsolidierte Fassung

Konsolidierungsdatum: 2026-04-22

Quellenkennung: 32019R2035. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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a)  Nummer 1 in Bezug auf die Isolierung und sonstige Maßnahmen zum Schutz vor biologischen Gefahren; b)  Nummer 2 in Bezug auf Einrichtungen und Ausrüstung; c)  Nummer 3 in Bezug auf das Personal; d)  Nummer 4 in Bezug auf die Aufsicht durch die zuständige Behörde. Artikel 6 Anforderungen an die Zulassung von Betrieben, die für den Auftrieb von Geflügel genutzt werden Bei der Zulassung von Betrieben, die für den Auftrieb von Geflügel genutzt werden und aus denen diese Tiere in einen anderen Mitgliedstaat verbracht werden sollen bzw. die diese Tiere aus einem anderen Mitgliedstaat in Empfang nehmen, stellt die zuständige Behörde sicher, dass diese Betriebe die folgenden in Anhang I Teil 2 der vorliegenden Verordnung genannten Anforderungen erfüllen: a)  Nummer 1 in Bezug auf die Isolierung und sonstige Maßnahmen zum Schutz vor biologischen Gefahren; b)  Nummer 2 in Bezug auf Einrichtungen und Ausrüstung; c)  Nummer 3 in Bezug auf das Personal; d)  Nummer 4 in Bezug auf die Aufsicht durch die zuständige Behörde. Artikel 7 Anforderungen an die Zulassung von Brütereien Bei der Zulassung von Brütereien, aus denen Bruteier von Geflügel oder Eintagsküken in einen anderen Mitgliedstaat verbracht werden sollen, stellt die zuständige Behörde sicher, dass diese Betriebe die folgenden Anforderungen erfüllen: a)  Anhang I Teil 3 Nummer 1 in Bezug auf Maßnahmen zum Schutz vor biologischen Gefahren; b)  Anhang I Teil 3 Nummer 2 und Anhang II Teile 1 und 2 hinsichtlich der Überwachung; c)  Anhang I Teil 3 Nummer 3 in Bezug auf Einrichtungen und Ausrüstung; d)  Anhang I Teil 3 Nummer 4 in Bezug auf das Personal; e)  Anhang I Teil 3 Nummer 5 in Bezug auf die Aufsicht durch die zuständige Behörde. Artikel 8 Anforderungen an die Zulassung von Geflügelbetrieben Bei der Zulassung von Geflügelbetrieben, aus denen Geflügel für andere Zwecke als zur Schlachtung oder Bruteier in einen anderen Mitgliedstaat verbracht werden sollen, stellt die zuständige Behörde sicher, dass diese Betriebe die folgenden Anforderungen erfüllen: a)  Anhang I Teil 4 Nummer 1 in Bezug auf Maßnahmen zum Schutz vor biologischen Gefahren; b)  Anhang I Teil 4 Nummer 2 und Anhang II Teil 2 in Bezug auf die Überwachung; c)  Anhang I Teil 4 Nummer 3 in Bezug auf Einrichtungen und Ausrüstung. KAPITEL 3 Zulassung von Betrieben, in denen Landtiere gehalten werden Artikel 9 Pflicht der Unternehmer bestimmter Arten von Betrieben, in denen Landtiere gehalten werden, bei der zuständigen Behörde die Zulassung zu beantragen Die Unternehmer der folgenden Arten von Betrieben beantragen bei der zuständigen Behörde die Zulassung gemäß Artikel 96 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/429 und nehmen ihre Tätigkeit erst auf, nachdem ihr Betrieb zugelassen wurde: a)  Sammelstellen für Hunde, Katzen und Frettchen, aus denen diese Tiere in einen anderen Mitgliedstaat verbracht werden; b)  Tierheime für Hunden, Katzen und Frettchen, aus denen diese Tiere in einen anderen Mitgliedstaat verbracht werden; c)  Kontrollstellen; d)  von der Umwelt isolierte Zuchtbetriebe für Hummeln, aus denen diese Tiere in einen anderen Mitgliedstaat verbracht werden; e)  Quarantänebetriebe für gehaltene Landtiere, ausgenommen Primaten, aus denen diese Tiere innerhalb desselben Mitgliedstaats oder in einen anderen Mitgliedstaat verbracht werden. Artikel 10 Anforderungen an die Zulassung von Sammelstellen für Hunde, Katzen und Frettchen Bei der Zulassung von Sammelstellen für Hunde, Katzen und Frettchen, aus denen diese Tiere in einen anderen Mitgliedstaat verbracht werden sollen, stellt die zuständige Behörde sicher, dass diese Betriebe die folgenden in Anhang I Teil 5 der vorliegenden Verordnung genannten Anforderungen erfüllen: a)  Nummer 1 in Bezug auf die Isolierung und sonstige Maßnahmen zum Schutz vor biologischen Gefahren; b)  Nummer 3 in Bezug auf Einrichtungen und Ausrüstung. Artikel 11 Anforderungen an die Zulassung von Tierheimen für Hunde, Katzen und Frettchen Bei der Zulassung von Tierheimen, aus denen Hunde, Katzen und Frettchen in einen anderen Mitgliedstaat verbracht werden sollen, stellt die zuständige Behörde sicher, dass diese Betriebe die folgenden in Anhang I Teil 5 der vorliegenden Verordnung genannten Anforderungen erfüllen: a)  Nummer 2 in Bezug auf die Isolierung und sonstige Maßnahmen zum Schutz vor biologischen Gefahren; b)  Nummer 3 in Bezug auf Einrichtungen und Ausrüstung. Artikel 12 Anforderungen an die Zulassung von Kontrollstellen Bei der Zulassung von Kontrollstellen stellt die zuständige Behörde sicher, dass diese Kontrollstellen die folgenden in Anhang I Teil 6 der vorliegenden Verordnung genannten Anforderungen erfüllen: a)  Nummer 1 in Bezug auf die Isolierung und sonstige Maßnahmen zum Schutz vor biologischen Gefahren; b)  Nummer 2 in Bezug auf Einrichtungen und Ausrüstung. Artikel 13 Anforderungen an die Zulassung von von der Umwelt isolierten Zuchtbetrieben für Hummeln Bei der Zulassung von von der Umwelt isolierten Zuchtbetrieben für Hummeln, aus denen Hummeln in einen anderen Mitgliedstaat verbracht werden sollen, stellt die zuständige Behörde sicher, dass diese Betriebe die folgenden in Anhang I Teil 7 der vorliegenden Verordnung genannten Anforderungen erfüllen: a)  Nummer 1 in Bezug auf Maßnahmen zum Schutz vor biologischen Gefahren und Überwachungsmaßnahmen; b)  Nummer 2 in Bezug auf Einrichtungen und Ausrüstung. Artikel 14 Anforderungen an die Zulassung von Quarantänebetrieben für gehaltene Landtiere, ausgenommen Primaten Bei der Zulassung von Quarantänebetrieben für gehaltene Landtiere, ausgenommen Primaten, aus denen diese Tiere innerhalb desselben Mitgliedstaats oder in einen anderen Mitgliedstaat verbracht werden sollen, stellt die zuständige Behörde sicher, dass diese Betriebe die folgenden in Anhang I Teil 8 der vorliegenden Verordnung genannten Anforderungen erfüllen: a)  Nummer 1 in Bezug auf Quarantäne, Isolierung und sonstige Maßnahmen zum Schutz vor biologischen Gefahren; b)  Nummer 2 in Bezug auf Überwachungs- und Kontrollmaßnahmen; c)  Nummer 3 in Bezug auf Einrichtungen und Ausrüstung. Artikel 15 Pflichten der Unternehmer von Quarantänebetrieben für gehaltene Landtiere, ausgenommen Primaten Die Unternehmer der in Artikel 14 genannten Quarantänebetriebe für gehaltene Landtiere, ausgenommen Primaten: ▼C1 a)  treffen die erforderlichen Vorkehrungen für die Durchführung von tierärztlichen Nekropsieuntersuchungen in geeigneten Einrichtungen im Betrieb oder in einem Labor; ▼B b)  sichern sich auf vertraglicher oder anderer rechtlicher Grundlage die Dienste eines Betriebstierarztes, der für Folgendes zuständig ist: i)  die Aufsicht über die Tätigkeiten des Betriebs und die Einhaltung der in Artikel 14 festgelegten Anforderungen an die Zulassung; ii)  die Überprüfung des in Anhang I Teil 8 Nummer 2 Buchstabe a genannten Seuchenüberwachungsplans, wann immer dies erforderlich ist und mindestens einmal jährlich. KAPITEL 4 Genehmigung von geschlossenen Betrieben, aus denen Landtiere innerhalb eines Mitgliedstaats oder in einen anderen Mitgliedstaat verbracht werden sollen Artikel 16 Anforderungen an die Genehmigung des Status geschlossener Betriebe für Landtiere Bei der Genehmigung eines geschlossenen Betriebs für Landtiere, die innerhalb desselben Mitgliedstaats oder in einen anderen Mitgliedstaat verbracht werden sollen, stellt die zuständige Behörde sicher, dass diese Betriebe die folgenden in Anhang I Teil 9 der vorliegenden Verordnung genannten Anforderungen erfüllen: a)  Nummer 1 in Bezug auf Quarantäne, Isolierung und sonstige Maßnahmen zum Schutz vor biologischen Gefahren; b)  Nummer 2 in Bezug auf Überwachungs- und Kontrollmaßnahmen; c)  Nummer 3 in Bezug auf Einrichtungen und Ausrüstung. Artikel 17 Pflichten der Unternehmer von geschlossenen Betrieben für Landtiere Die Unternehmer der in Artikel 16 genannten geschlossenen Betriebe für Landtiere: ▼C1 a)  treffen die erforderlichen Vorkehrungen für die Durchführung von tierärztlichen Nekropsieuntersuchungen in geeigneten Einrichtungen im Betrieb oder in einem Labor; ▼B b)  sichern sich auf vertraglicher oder anderer rechtlicher Grundlage die Dienste eines Betriebstierarztes, der für Folgendes zuständig ist: i)  die Aufsicht über die Tätigkeiten des Betriebs und die Einhaltung der in Artikel 16 festgelegten Anforderungen an die Zulassung; ii)  die Überprüfung des in Anhang I Teil 9 Nummer 2 Buchstabe a genannten Seuchenüberwachungsplans, wann immer dies erforderlich ist und mindestens einmal jährlich. TITEL II VON DER ZUSTÄNDIGEN BEHÖRDE ZU FÜHRENDE VERZEICHNISSE DER REGISTRIERTEN UND ZUGELASSENEN TRANSPORTUNTERNEHMER UND UNTERNEHMER VON BETRIEBEN KAPITEL 1 Verzeichnisse der bei der zuständigen Behörde registrierten Betriebe, Transportunternehmer und Unternehmer Artikel 18 Informationspflichten der zuständigen Behörde in Bezug auf die Verzeichnisse der Betriebe, in denen gehaltene Landtiere gehalten werden, und der Brütereien Die zuständige Behörde nimmt in ihr Verzeichnis der bei ihr registrierten Betriebe, in denen gehaltene Landtiere gehalten werden, und der bei ihr registrierten Brütereien folgende Informationen zu jedem Betrieb auf: a)  die dem Betrieb zugewiesene individuelle Registrierungsnummer; b)  das Datum der Registrierung bei der zuständigen Behörde; c)  den Namen und die Anschrift des Unternehmers des Betriebs; d)  die Anschrift und die geografischen Koordinaten (Breitengrad und Längengrad) des Betriebsstandorts; e)  eine Beschreibung der Einrichtungen des Betriebs; f)  die Art des Betriebs; g)  die Arten, Kategorien und die Anzahl von Landtieren oder Bruteiern, die in dem Betrieb gehalten bzw. produziert werden; h)  den Zeitraum, in dem Tiere oder Bruteier in dem Betrieb gehalten bzw. produziert werden, wenn dieser nicht fortlaufend besetzt ist, einschließlich saisonaler Besetzung oder Besetzung während bestimmter Veranstaltungen; i)  den Gesundheitsstatus des Betriebs, für den Fall, dass ein solcher von der zuständigen Behörde ausgewiesen wurde; j)  Einschränkungen bei der Verbringung von Tieren, Bruteiern oder Erzeugnissen in den und aus dem Betrieb, sofern derartige Einschränkungen von der zuständigen Behörde verhängt wurden; k)  das Datum der Einstellung der Tätigkeit, wenn der Unternehmer die zuständige Behörde hiervon in Kenntnis gesetzt hat. Artikel 19 Informationspflichten der zuständigen Behörde in Bezug auf die Verzeichnisse der Transportunternehmer, die gehaltene Huftiere, Hunde, Katzen und Frettchen sowie Geflügel transportieren (1)   Die zuständige Behörde nimmt für jeden der bei ihr registrierten Transportunternehmer, die gehaltene Huftiere, Hunde, Katzen und Frettchen sowie Geflügel zwischen Mitgliedstaaten oder zwischen einem Mitgliedstaat und einem Drittland transportieren, folgende Informationen in ihr Verzeichnis der Transportunternehmer auf: a)  die dem Betrieb zugewiesene individuelle Registrierungsnummer; b)  das Datum der Registrierung bei der zuständigen Behörde; c)  den Namen und die Anschrift des Unternehmers; d)  die Tierart, für die der Transport geplant ist; e)  die Transportart; f)  das Transportmittel; g)  das Datum der Einstellung der Tätigkeit, wenn der Unternehmer die zuständige Behörde hiervon in Kenntnis gesetzt hat. (2)   Für jeden gehaltene Huftiere, Hunde, Katzen und Frettchen transportierenden Transportunternehmer gemäß Absatz 1 nimmt die zuständige Behörde in ihr Verzeichnis der Transportunternehmer Informationen zur Anzahl der Tiere auf, deren Transport geplant ist. (3)   Für jeden Geflügel transportierenden Transportunternehmer gemäß Absatz 1 nimmt die zuständige Behörde in ihr Verzeichnis der Transportunternehmer Informationen zu den Geflügelkategorien auf, deren Transport geplant ist. Artikel 20 Informationspflichten der zuständigen Behörde in Bezug auf die Verzeichnisse der Unternehmer, die unabhängig von einem Betrieb Auftriebe für gehaltene Huftiere und Geflügel durchführen Die zuständige Behörde nimmt für jeden der bei ihr registrierten Unternehmer, die unabhängig von einem Betrieb Auftriebe für gehaltene Huftiere und Geflügel durchführen, einschließlich Unternehmern, die diese Tiere kaufen und verkaufen, folgende Informationen in ihr Verzeichnis der Unternehmer auf: a)  die dem Betrieb zugewiesene individuelle Registrierungsnummer; b)  das Datum der Registrierung bei der zuständigen Behörde; c)  den Namen und die Anschrift des Unternehmers; d)  die Arten und Kategorien der gehaltenen Huftiere, die aufgetrieben werden sollen, und des gehaltenen Geflügels, das aufgetrieben werden soll; e)  das Datum der Einstellung der Tätigkeit, wenn der Unternehmer die zuständige Behörde hiervon in Kenntnis gesetzt hat. KAPITEL 2 Verzeichnisse der von der zuständigen Behörde zugelassenen Betriebe Artikel 21 Informationspflichten der zuständigen Behörde in Bezug auf die Verzeichnisse der zugelassenen Betriebe Die zuständige Behörde nimmt für jeden der gemäß Teil II Titel I Kapitel 2, 3 und 4 zugelassenen Betriebe die folgenden Informationen in ihr Verzeichnis auf: a)  die von der zuständigen Behörde zugewiesene individuelle Zulassungsnummer; b)  das Datum der von der zuständigen Behörde erteilten Zulassung bzw. das Datum einer Aussetzung oder eines Entzugs einer solchen Zulassung; c)  den Namen und die Anschrift des Unternehmers; d)  die Anschrift und die geografischen Koordinaten (Breitengrad und Längengrad) des Betriebsstandorts; e)  eine Beschreibung der Einrichtungen des Betriebs; f)  die Art des Betriebs; g)  die Arten, Kategorien und die Anzahl von Landtieren bzw. Bruteiern oder Eintagsküken, die in dem Betrieb gehalten bzw. produziert werden; h)  den Zeitraum, in dem Tiere in dem Betrieb gehalten werden, wenn dieser nicht fortlaufend besetzt ist, einschließlich saisonaler Besetzung oder Besetzung während bestimmter Veranstaltungen; i)  den Gesundheitsstatus des Betriebs, für den Fall, dass ein solcher von der zuständigen Behörde ausgewiesen wurde; j)  von der zuständigen Behörde verhängte Einschränkungen bei der Verbringung von Tieren oder von Zuchtmaterial in den und aus dem Betrieb, sofern derartige Einschränkungen verhängt wurden; k)  das Datum der Einstellung der Tätigkeit, wenn der Unternehmer die zuständige Behörde hiervon in Kenntnis gesetzt hat. TITEL III PFLICHTEN DER UNTERNEHMER ZUR FÜHRUNG VON AUFZEICHNUNGEN ZUSÄTZLICH ZU DEN IN DER VERORDNUNG (EU) 2016/429 VORGESEHENEN KAPITEL 1 Unternehmer von Betrieben, die bei der zuständigen Behörde registriert oder von ihr zugelassen sind Artikel 22 Aufzeichnungspflichten der Unternehmer aller Betriebe, in denen Landtiere gehalten werden Die Unternehmer aller registrierten oder zugelassenen Betriebe, in denen Landtiere gehalten werden, zeichnen folgende Informationen auf: a)  den Identifizierungscode eines jeden im Betrieb gehaltenen gekennzeichneten Tieres, wie auf dem Identifizierungsmittel — falls angebracht — angezeigt; b)  die individuelle Registrierungs- oder Zulassungsnummer des Herkunftsbetriebs der Tiere, wenn diese aus einem anderen Betrieb stammen; c)  die individuelle Registrierungs- oder Zulassungsnummer des Bestimmungsbetriebs der Tiere, wenn diese für einen anderen Betrieb bestimmt sind. Artikel 23 Aufzeichnungspflichten der Unternehmer von Betrieben, in denen Rinder, Schafe, Ziegen und Schweine gehalten werden (1)   Unternehmer registrierter Betriebe, in denen Rinder, Schafe, Ziegen und Schweine gehalten werden, zeichnen folgende Informationen über diese Tiere auf: a)  das Geburtsdatum eines jeden Tieres, das in dem Betrieb gehalten wird; b)  das Datum des natürlichen Todes, der Schlachtung oder des Verlustes eines jeden Tieres in dem Betrieb; c)  die Art des elektronischen Kennzeichens oder der Tätowierung und die Lage, falls an dem Tier angebracht; d)  den ursprünglichen Identifizierungscode eines jedes gekennzeichneten Tieres, wenn dieser geändert wurde, und den Änderungsgrund. (2)   Unternehmer von Betrieben, in denen Schafe und Ziegen gehalten werden, zeichnen die in Absatz 1 Buchstabe a genannten Informationen nach Geburtsjahr eines jeden dieser Tiere auf, die in dem Betrieb gehalten werden. (3)   Unternehmer von Betrieben, in denen Schweine gehalten werden, sind von der Pflicht zur Aufzeichnung der in Absatz 1 Buchstabe a genannten Informationen befreit. (4)   Sind Schafe, Ziegen oder Schweine, die in dem Betrieb gehalten werden, nur mit der individuellen Identifizierungsnummer ihres Geburtsbetriebs gekennzeichnet, so zeichnen die Unternehmer der Betriebe die in Absatz 1 genannten Informationen für jede Gruppe von Tieren mit derselben individuellen Identifizierungsnummer des Geburtsbetriebs sowie die Gesamtzahl der Tiere in dieser Gruppe auf. (5)   Sind Schweine, die in dem Betrieb gehalten werden, nicht gemäß Artikel 53 gekennzeichnet, so a)  ist der Unternehmer des Betriebs nicht zur Aufzeichnung der in Absatz 1 genannten Informationen verpflichtet; b)  zeichnet der Unternehmer des Betriebs für jede Gruppe von Tieren, die aus seinem Betrieb verbracht werden, die Informationen gemäß Artikel 102 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2016/429 sowie die Gesamtzahl der Tiere dieser Gruppe auf. Artikel 24 Aufzeichnungspflichten der Unternehmer von Betrieben, in denen Equiden gehalten werden Die Unternehmer registrierter Betriebe, in denen Equiden gehalten werden, zeichnen für jeden gehaltenen Equiden folgende Informationen auf: a)  den individuellen Code; b)  das Datum seiner Geburt im Betrieb; c)  das Datum des natürlichen Todes, des Verlustes oder der Schlachtung im Betrieb. Artikel 25 Aufzeichnungspflichten der Unternehmer von Betrieben, in denen Geflügel und in Gefangenschaft gehaltene Vögel gehalten werden Unternehmer registrierter oder zugelassener Betriebe, in denen Geflügel gehalten wird, sowie Unternehmer von Betrieben, in denen in Gefangenschaft gehaltene Vögel gehalten werden, zeichnen folgende Informationen auf: a)  die Produktionsleistung für Geflügel; b)  die Morbiditätsrate im Betrieb für Geflügel und in Gefangenschaft gehaltene Vögel mit Informationen über die Ursache. Artikel 26 Aufzeichnungspflichten der Unternehmer von Betrieben, in denen Hunde, Katzen und Frettchen gehalten werden Unternehmer registrierter Betriebe, in denen Hunde, Katzen und Frettchen gehalten werden, zeichnen für jedes dieser Tiere folgende Informationen auf: a)  das Geburtsdatum; b)  das Datum des Todes oder des Verlusts im Betrieb. Artikel 27 Aufzeichnungspflichten der Unternehmer von Betrieben, in denen Honigbienen gehalten werden Unternehmer registrierter Betriebe, in denen Honigbienen gehalten werden, zeichnen für jede Imkerei die Einzelheiten einer etwaigen vorübergehenden Wanderung der gehaltenen Bienenstöcke auf, die Informationen mindestens zu dem Ort einer jeden Wanderung, zum Datum des Beginns und der Beendigung sowie der Anzahl der verbrachten Bienenstöcke umfassen. Artikel 28 Aufzeichnungspflichten der Unternehmer von Wanderzirkussen und Dressurnummern Unternehmer registrierter Wanderzirkusse und Dressurnummern zeichnen für jedes einzelne Tier folgende Informationen auf: a)  das Datum des Todes oder des Verlusts des Tieres in dem Betrieb; b)  den Namen und die Anschrift des Unternehmers, der für die Tiere verantwortlich ist, oder des Heimtiereigentümers; c)  Einzelheiten der Wanderbewegungen von Wanderzirkussen und Dressurnummern. Artikel 29 Aufzeichnungspflichten der Unternehmer von Tierheimen für Hunde, Katzen und Frettchen Unternehmer zugelassener Tierheime für Hunde, Katzen und Frettchen zeichnen für jedes dieser Tiere folgende Informationen auf: a)  das geschätzte Alter sowie Geschlecht, Rasse oder Farbe; b)  das Datum der Anbringung oder das Datum des Auslesens des injizierbaren Transponders; c)  die an eintreffenden Tieren während des Isolationszeitraums gemachten Beobachtungen; d)  das Datum des Todes oder des Verlusts im Betrieb. Artikel 30 Aufzeichnungspflichten der Unternehmer von Kontrollstellen Unternehmer zugelassener Kontrollstellen zeichnen das Nummernschild oder das amtliche Kennzeichen des Transportmittels auf, von dem Tiere abgeladen werden, sowie die individuelle Registrierungsnummer des Transportunternehmers, sofern verfügbar. Artikel 31 Aufzeichnungspflichten der Unternehmer von Quarantänebetrieben für gehaltene Landtiere, ausgenommen Primaten Unternehmer zugelassener Quaran

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.