Europäische Union

Delegierte Verordnung (EU) 2019/2035 der Kommission vom 28. Juni 2019 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich Vorschriften für Betriebe, in denen Landtiere gehalten werden, und für Brütereien sowie zur Rückverfolgbarkeit von bestimmten gehaltenen Landtieren und von Bruteiern (Text von Bedeutung für den EWR)

Konsolidierte Fassung

Konsolidierungsdatum: 2026-04-22

Quellenkennung: 32019R2035. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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02019R2035 — DE — 22.04.2026 — 004.001 Dieser Text dient lediglich zu Informationszwecken und hat keine Rechtswirkung. Die EU-Organe übernehmen keine Haftung für seinen Inhalt. Verbindliche Fassungen der betreffenden Rechtsakte einschließlich ihrer Präambeln sind nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten und auf EUR-Lex verfügbaren Texte. Diese amtlichen Texte sind über die Links in diesem Dokument unmittelbar zugänglich ►B DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2019/2035 DER KOMMISSION vom 28. Juni 2019 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich Vorschriften für Betriebe, in denen Landtiere gehalten werden, und für Brütereien sowie zur Rückverfolgbarkeit von bestimmten gehaltenen Landtieren und von Bruteiern (Text von Bedeutung für den EWR) (ABl. L 314 vom 5.12.2019, S. 115) Geändert durch:     Amtsblatt   Nr. Seite Datum ►M1 DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2020/1625 DER KOMMISSION  vom 25. August 2020   L 366 1 4.11.2020 ►M2 DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2021/2168 DER KOMMISSION  vom 21. September 2021   L 438 38 8.12.2021  M3 DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2023/590 DER KOMMISSION  vom 12. Januar 2023   L 79 46 17.3.2023 ►M4 DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2026/132 DER KOMMISSION  vom 20. Januar 2026   L 132 1 27.3.2026 Berichtigt durch: ►C1 Berichtigung, ABl. L 191 vom 16.6.2020, S.  3 (2019/2035) ►C2 Berichtigung, ABl. L 267 vom 14.8.2020, S.  6 (2019/2035) ►C3 Berichtigung, ABl. L 90690 vom 6.11.2024, S.  1 ((EU) 2019/2035) ►C4 Berichtigung, ABl. L 90701 vom 6.11.2024, S.  1 ((EU) 2021/2168) ▼B DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2019/2035 DER KOMMISSION vom 28. Juni 2019 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich Vorschriften für Betriebe, in denen Landtiere gehalten werden, und für Brütereien sowie zur Rückverfolgbarkeit von bestimmten gehaltenen Landtieren und von Bruteiern (Text von Bedeutung für den EWR) TEIL I GEGENSTAND, GELTUNGSBEREICH UND BEGRIFFSBESTIMMUNGEN Artikel 1 Gegenstand und Geltungsbereich (1)   Mit dieser Verordnung werden die Vorschriften der Verordnung (EU) 2016/429 ergänzt in Bezug auf: a)  für gehaltene Landtiere und für Bruteier registrierte und zugelassene Betriebe; b)  Anforderungen an die Rückverfolgbarkeit der nachstehenden gehaltenen Landtiere: i)  Rinder, Schafe, Ziegen, Schweine, Equiden, Camelidae und Cervidae (Huftiere); ii)  Hunde, Katzen und Frettchen; iii)  in Gefangenschaft gehaltene Vögel; iv)  Bruteier; v)  Landtiere, die in Wanderzirkussen und für Dressurnummern gehalten werden. (2)   In Teil II Titel I Kapitel 1 sind die Anforderungen an die Registrierung von Transportunternehmern festgelegt, die gehaltene Hunde, Katzen und Frettchen sowie Geflügel zwischen Mitgliedstaaten oder zwischen einem Mitgliedstaat und einem Drittland transportieren. (3)   Für Unternehmer von Betrieben, die für den Auftrieb bestimmter Equiden genutzt werden, und für Unternehmer von Brütereien mit in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln sind in Teil II Titel I Kapitel 2 Ausnahmen von der Anforderung vorgesehen, bei der zuständigen Behörde die Zulassung zu beantragen. In diesem Kapitel sind auch die Anforderungen an die Zulassung folgender Arten von Betrieben festgelegt: a)  Betriebe zum Auftrieb von Huftieren und Geflügel, aus denen diese Tiere in einen anderen Mitgliedstaat verbracht werden sollen oder die Tiere aus einem anderen Mitgliedstaat in Empfang nehmen; b)  Brütereien, aus denen Bruteier oder Eintagsküken in einen anderen Mitgliedstaat verbracht werden sollen; c)  Geflügelbetriebe, aus denen Geflügel für andere Zwecke als zur Schlachtung oder Bruteier in einen anderen Mitgliedstaat verbracht werden sollen. Diese Anforderungen betreffen die Isolierung und sonstige Maßnahmen zum Schutz vor biologischen Gefahren, Überwachungsmaßnahmen, Einrichtungen und Ausrüstung, das Personal und die Aufsicht durch die zuständige Behörde. (4)   In Teil II Titel I Kapitel 3 sind die Anforderungen an die Zulassung folgender Arten von Betrieben festgelegt: a)  Sammelstellen für Hunde, Katzen und Frettchen, aus denen diese Tiere in einen anderen Mitgliedstaat verbracht werden sollen; b)  Tierheime für Hunde, Katzen und Frettchen, aus denen diese Tiere in einen anderen Mitgliedstaat verbracht werden sollen; c)  Kontrollstellen; d)  von der Umwelt isolierte Hummelzuchtbetriebe, aus denen diese Tiere in einen anderen Mitgliedstaat verbracht werden sollen; e)  Quarantänebetriebe für gehaltene Landtiere, ausgenommen Primaten, aus denen diese Tiere innerhalb desselben Mitgliedstaats oder in einen anderen Mitgliedstaat verbracht werden sollen. Diese Anforderungen betreffen Quarantäne, Isolierung und sonstige Maßnahmen zum Schutz vor biologischen Gefahren, Überwachungs- und Kontrollmaßnahmen, Einrichtungen und Ausrüstung sowie die tierärztliche Aufsicht. (5)   In Teil II Titel I Kapitel 4 sind die Anforderungen an die Genehmigung von geschlossenen Betrieben festgelegt, aus denen gehaltene Landtiere innerhalb desselben Mitgliedstaats oder in einen anderen Mitgliedstaat verbracht werden sollen, in Bezug auf Quarantäne, Isolierung und sonstige Maßnahmen zum Schutz vor biologischen Gefahren, Überwachungs- und Kontrollmaßnahmen, Einrichtungen und Ausrüstung sowie tierärztliche Aufsicht. (6)   In Teil II Titel II Kapitel 1 sind die Informationspflichten der zuständigen Behörde festgelegt in Bezug auf ihre Verzeichnisse für: a)  Betriebe, in denen gehaltene Landtiere gehalten werden; b)  Brütereien; c)  Transportunternehmer, die gehaltene Huftiere, Hunde, Katzen und Frettchen sowie Geflügel zwischen Mitgliedstaaten oder zwischen einem Mitgliedstaat und einem Drittland transportieren; d)  Unternehmer, die unabhängig von einem Betrieb Auftriebe für gehaltene Huftiere und Geflügel durchführen. (7)   In Teil II Titel II Kapitel 2 sind die Informationspflichten der zuständigen Behörde in Bezug auf die Verzeichnisse zugelassener Betriebe gemäß Teil II Titel I Kapitel 2, 3 und 4 festgelegt. (8)   In Teil II Titel III Kapitel 1 sind die Aufzeichnungspflichten festgelegt, die für Unternehmer zusätzlich zu denjenigen in Artikel 102 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/429 für die folgenden Arten registrierter oder zugelassener Betriebe gelten: a)  alle Betriebe, in denen Landtiere gehalten werden; b)  Betriebe, in denen folgende Arten gehalten werden: i)  Rinder, Schafe, Ziegen und Schweine; ii)  Equiden; iii)  Geflügel und in Gefangenschaft gehaltene Vögel; iv)  Hunde, Katzen und Frettchen; v)  Honigbienen; c)  Wanderzirkusse und Dressurnummern; d)  Tierheime für Hunde, Katzen und Frettchen; e)  Kontrollstellen; f)  Quarantänebetriebe für gehaltene Landtiere, ausgenommen Primaten; g)  geschlossene Betriebe. (9)   In Teil II Titel III Kapitel 2 sind die Aufzeichnungspflichten festgelegt, die für Unternehmer von registrierten oder zugelassenen Brütereien zusätzlich zu denjenigen in Artikel 103 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/429 gelten. (10)   In Teil II Titel III Kapitel 3 sind die Aufzeichnungspflichten festgelegt, die für registrierte Transportunternehmer zusätzlich zu denjenigen in Artikel 104 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/429 gelten. (11)   In Teil II Titel III Kapitel 4 sind die Aufzeichnungspflichten festgelegt, die für Unternehmer, die Auftriebe durchführen, zusätzlich zu denjenigen in Artikel 105 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/429 gelten, und zwar für a)  Unternehmer registrierter oder zugelassener Betriebe, die Auftriebe für gehaltene Huftiere und Geflügel durchführen; b)  Unternehmer, die unabhängig von einem Betrieb Auftriebe für gehaltene Huftiere und Geflügel durchführen; c)  Unternehmer von Sammelstellen für Hunde, Katzen und Frettchen, die bei der zuständigen Behörde registriert sind. (12)   In Teil III Titel I bis IV sind die Anforderungen an die Rückverfolgbarkeit von gehaltenen Rindern, Schafen, Ziegen, Schweinen und Equiden festgelegt, einschließlich Mitteln zur Identifizierung, Dokumentation und elektronischen Datenbanken. (13)   In Teil III Titel V Kapitel 1 sind die Anforderungen an die Rückverfolgbarkeit von gehaltenen Hunden, Katzen und Frettchen festgelegt, einschließlich derjenigen für Heimtiere, wenn sie zu anderen als nichtkommerziellen Zwecken in einen anderen Mitgliedstaat verbracht werden. (14)   In Teil III Titel V Kapitel 2 sind die Anforderungen an die Rückverfolgbarkeit von gehaltenen Camelidae und Cervidae festgelegt. (15)   In Teil III Titel V Kapitel 3 sind die Anforderungen an die Rückverfolgbarkeit von in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln festgelegt. (16)   In Teil III Titel V Kapitel 4 sind die Anforderungen an die Rückverfolgbarkeit von in Wanderzirkussen und für Dressurnummern gehaltenen Landtieren festgelegt. (17)   In Teil III Titel VI sind die Anforderungen an die Rückverfolgbarkeit von Bruteiern festgelegt. (18)   In Teil III Titel VII sind die Anforderungen an die Rückverfolgbarkeit von gehaltenen Rindern, Schafen, Ziegen, Schweinen, Equiden, Cervidae und Camelidae nach deren Eingang in die Union festgelegt. (19)   In Teil IV sind hinsichtlich der Richtlinien 64/432/EWG und 92/65/EWG, der Verordnungen (EG) Nr. 1760/2000, (EG) Nr. 21/2004 und (EG) Nr. 1739/2005, der Richtlinien 2008/71/EG, 2009/156/EG, 2009/158/EG sowie der Durchführungsverordnung (EU) 2015/262 bestimmte Übergangsmaßnahmen festgelegt in Bezug auf: a)  die Registrierung und Zulassung von Betrieben; b)  die Identifizierung gehaltener Landtiere; c)  die Verbringungs- und Identifizierungsdokumente für gehaltene Landtiere, die in Wanderzirkussen und für Dressurnummern gehalten werden; d)  das einzige, lebenslang gültige Identifizierungsdokument für gehaltene Equiden. Artikel 2 Begriffsbestimmungen Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck: ▼C2 1.  „Hund“ ein gehaltenes Tier der Art Canis lupus; 2.  „Katze“ ein gehaltenes Tier der Art Felis silvestris; 3.  „Frettchen“ ein gehaltenes Tier der Art Mustela putorius furo; ▼B 4.  „Transportart“ die Art und Weise der Beförderung, z. B. auf dem Land-, Schienen-, Luft- oder Wasserweg; 5.  „Transportmittel“ Straßen- oder Schienenfahrzeuge, Schiffe und Luftfahrzeuge; 6.  „Eintagsküken“ Geflügel, das nicht älter 72 Stunden ist; 7.  „Sammelstelle für Hunde, Katzen und Frettchen“ einen Betrieb, in dem derartige Tiere desselben Gesundheitszustands aus mehreren Betrieben aufgetrieben werden; 8.  „Tierheim“ einen Betrieb, in dem vormals streunende, verwilderte, verloren gegangene, ausgesetzte oder konfiszierte Landtiere gehalten werden, deren jeweiliger Gesundheitszustand zum Zeitpunkt der Aufnahme in den Betrieb möglicherweise nicht bekannt ist; 9.  „Kontrollstellen“ Kontrollstellen im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1255/97; 10.  „von der Umwelt isolierter Zuchtbetrieb“ einen Betrieb, dessen bauliche Strukturen einhergehend mit strikten Maßnahmen zum Schutz vor biologischen Gefahren eine wirksame Isolierung der Tierzucht von den verbundenen Einrichtungen und von der Umwelt gewährleisten; ▼C2 11.  „Hummeln“ Tiere der zur Gattung Bombus gehörenden Arten; ▼B 12.  „Primaten“ Tiere der zur Ordnung der Primaten gehörenden Arten, mit Ausnahme des Menschen; 13.  „Honigbienen“ Tiere der Art Apis mellifera; 14.  „Betriebstierarzt“ die Tierärztin bzw. den Tierarzt, die bzw. der für die Tätigkeiten im Quarantänebetrieb für gehaltene Landtiere, ausgenommen Primaten, oder im geschlossenen Betrieb im Sinne dieser Verordnung zuständig ist; 15.  „individuelle Registrierungsnummer“ eine Nummer, die die zuständige Behörde einem registrierten Betrieb gemäß Artikel 93 der Verordnung (EU) 2016/429 zuweist; 16.  „individuelle Zulassungsnummer“ eine Nummer, die die zuständige Behörde einem von ihr gemäß den Artikeln 97 und 99 der Verordnung (EU) 2016/429 zugelassenen Betrieb zuweist; 17.  „individueller Code“ den individuellen Code, mit dem Unternehmer, die gehaltene Equiden halten, ihrer Verpflichtung gemäß Artikel 114 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2016/429 nachkommen, sicherzustellen, dass diese Tiere einzeln identifiziert werden, und der in der in Artikel 109 Absatz 1 der genannten Verordnung vorgesehenen elektronischen Datenbank des Mitgliedstaats erfasst ist; 18.  „Identifizierungscode des Tieres“ den individuellen Code, den das an dem Tier angebrachte Mittel zur Identifizierung anzeigt, der folgende Elemente umfasst: a)  den Ländercode des Mitgliedstaats, in dem das Identifizierungsmittel an dem Tier angebracht wurde, b)  gefolgt von der dem Tier zugewiesenen numerischen individuellen Identifizierungsnummer von höchstens zwölf Ziffern; 19.  „Rind“ ein Huftier der Gattungen Bison, Bos (einschließlich der Untergattungen Bos, Bibos, Novibos, Poephagus) und Bubalus (einschließlich der Untergattung Anoa) und seine Kreuzungen; 20.  „Schaf“ ein Huftier der Gattung Ovis und seine Kreuzungen; 21.  „Ziege“ ein Huftier der Gattung Capra und seine Kreuzungen; 22.  „Schwein“ ein Huftier der in Anhang III der Verordnung (EU) 2016/429 gelisteten Familie der Suidae; 23.  „elektronisches Kennzeichen“ eine Kennzeichnung mit Radiofrequenz-Identifizierung (RFID); 24.  „Equiden“ Einhufer der Gattung Equus (einschließlich Pferden, Eseln und Zebras) und ihre Kreuzungen; 25.  „elektronische Datenbank“ eine elektronische Datenbank in Bezug auf gehaltene Landtiere gemäß Artikel 109 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/429. 26.  „Lieferkette“ eine integrierte Produktionskette mit einem gemeinsamen Gesundheitsstatus in Bezug auf gelistete Seuchen, die aus einem Kooperationsnetz spezialisierter Betriebe besteht, die von der zuständigen Behörde für die Zwecke des Artikel 53 zugelassen wurden und zwischen denen Schweine zum Durchlaufen des Produktionszyklus verbracht werden; 27.  „einziges, lebenslang gültiges Identifizierungsdokument“ das einzige, lebenslang gültige Dokument, mit dem Unternehmer, die gehaltene Equiden halten, ihrer Verpflichtung gemäß Artikel 114 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2016/429 nachkommen, sicherzustellen, dass diese Tiere einzeln identifiziert werden; 28.  „Zuchtverband“ eine Züchtervereinigung, Zuchtorganisation oder öffentliche Einrichtung mit Ausnahme der zuständigen Behörden, die von der zuständigen Behörde eines Mitgliedstaats gemäß Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2016/1012 für die Durchführung eines Zuchtprogramms bei reinrassigen Zuchttieren, die in ein von ihr geführtes oder angelegtes Zuchtbuch eingetragen sind, anerkannt ist; 29.  „Zuchtstelle“ eine Züchtervereinigung, Zuchtorganisation, ein privates Unternehmen oder eine Tierhalterorganisation oder einen amtlichen Dienst in einem Drittland, der/die/das im Hinblick auf reinrassige Zuchtrinder, -schweine, -schafe, -ziegen oder -equiden bzw. im Hinblick auf Hybridzuchtschweine von diesem Drittland im Zusammenhang mit der Verbringung von Zuchttieren zu Zuchtzwecken in die Union akzeptiert worden ist; 30.  „registrierter Equide“: a)  ein reinrassiges Zuchttier der Art Equus caballus und Equus asinus, das in der Hauptabteilung eines von einem gemäß Artikel 4 oder 34 der Verordnung (EU) 2016/1012 anerkannten Zuchtverband oder einer Zuchtstelle angelegten Zuchtbuchs eingetragen ist oder aber für eine Eintragung dort infrage kommt; b)  ein gehaltenes Tier der Art Equus caballus, das bei einer internationalen Vereinigung oder Organisation, die Pferde im Hinblick auf Wettkämpfe und Rennen führt, entweder unmittelbar oder über den jeweiligen nationalen Verband oder nationale Vereine registriert ist („registriertes Pferd“); 31.  „Camelidae“ Huftiere der in Anhang III der Verordnung (EU) 2016/429 gelisteten Familie der Camelidae; 32.  „Cervidae“ Huftiere der in Anhang III der Verordnung (EU) 2016/429 gelisteten Familie der Cervidae; 33.  „Rentier“ ein Huftier der in Anhang III der Verordnung (EU) 2016/429 aufgeführten Art Rangifer tarandus; 34.  „Wanderzirkus“ einen Tierschau- oder Jahrmarktbetrieb mit Tieren oder Dressurnummern, der darauf ausgelegt ist, zwischen Mitgliedstaaten hin- und herzuziehen; 35.  „Dressurnummer“ eine Nummer mit Tieren, die zum Zwecke einer Tierschau oder eines Jahrmarkts gehalten werden und die Teil eines Zirkus sein können; 36.  „Zuchtgeflügel“ mindestens 72 Stunden altes Geflügel, das zur Erzeugung von Bruteiern bestimmt ist; 37.  „Bestand“ sämtliches Geflügel oder sämtliche in Gefangenschaft gehaltenen Vögel mit ein und demselben Gesundheitsstatus, das bzw. die in ein und derselben Anlage oder in ein und demselben Gehege gehalten wird bzw. werden und eine einzige epidemiologische Einheit bildet bzw. bilden; bei in Ställen gehaltenem Geflügel schließt diese Definition auch alle Tiere ein, die denselben Luftraum teilen. TEIL II REGISTRIERUNG, ZULASSUNG, VERZEICHNISSE UND FÜHREN VON AUFZEICHNUNGEN TITEL I REGISTRIERUNG UND ZULASSUNG VON TRANSPORTUNTERNEHMERN UND UNTERNEHMERN VON BETRIEBEN DURCH DIE ZUSTÄNDIGE BEHÖRDE KAPITEL 1 Registrierung von Transportunternehmern, die gehaltene Landtiere, ausgenommen Huftiere, zwischen Mitgliedstaaten und in Drittländer transportieren Artikel 3 Registrierungspflichten von Transportunternehmern, die gehaltene Hunde, Katzen und Frettchen sowie Geflügel transportieren (1)   Transportunternehmer, die gehaltene Hunde, Katzen und Frettchen sowie Geflügel zwischen Mitgliedstaaten oder zwischen einem Mitgliedstaat und einem Drittland transportieren, übermitteln der zuständigen Behörde zum Zwecke der Registrierung gemäß Artikel 93 der Verordnung (EU) 2016/429 vor Aufnahme derartiger Tätigkeiten folgende Informationen: a)  Name und Anschrift des betreffenden Transportunternehmers; b)  Tierart, deren Transport geplant ist; c)  Transportart; d)  Transportmittel. (2)   Gehaltene Hunde, Katzen und Frettchen transportierende Transportunternehmer gemäß Absatz 1 informieren die zuständige Behörde über die Anzahl der Tiere, deren Transport geplant ist. (3)   Geflügel transportierende Transportunternehmer gemäß Absatz 1 informieren die zuständige Behörde über die Geflügelkategorien, deren Transport geplant ist. (4)   Transportunternehmer im Sinne des Absatzes 1 informieren die zuständige Behörde über a)  Änderungen hinsichtlich der in den Absätzen 1, 2 und 3 genannten Aspekte; b)  die Einstellung der Transporttätigkeit. KAPITEL 2 Zulassung von Betrieben, die für den Auftrieb von Huftieren und Geflügel genutzt werden, sowie von Brütereien und Geflügelbetrieben ▼M2 Artikel 4 Ausnahmeregelung für Unternehmer in Bezug auf die Anforderung, bei der zuständigen Behörde eine Zulassung für bestimmte Arten von Betrieben zu beantragen Abweichend von Artikel 94 Absatz 1 Buchstaben a, c und d der Verordnung (EU) 2016/429 sind Unternehmer folgender Arten von Betrieben nicht verpflichtet, bei der zuständigen Behörde die Zulassung ihrer Betriebe gemäß Artikel 96 Absatz 1 der genannten Verordnung zu beantragen: a)  Betriebe, die für den Auftrieb von Equiden genutzt werden, wenn diese Tiere zu Turnieren, Rennen, Tierschauen, Trainingszwecken, kollektiven Freizeitaktivitäten oder Arbeitsmaßnahmen oder zu Zuchtzwecken zusammengeführt werden; b)  Brütereien mit in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln; c)  Brütereien, aus denen Sendungen von weniger als 20 Bruteiern von Geflügel oder weniger als 20 Stück Geflügel in einen anderen Mitgliedstaat verbracht werden; d)  Geflügelbetriebe, aus denen Sendungen von weniger als 20 Stück Geflügel, die für andere Zwecke als zur Schlachtung bestimmt sind, oder Sendungen von weniger als 20 Geflügelbruteiern in einen anderen Mitgliedstaat verbracht werden. ▼B Artikel 5 Anforderungen an die Zulassung von Betrieben, die für den Auftrieb von Huftieren genutzt werden Bei der Zulassung von Betrieben, die für den Auftrieb von Huftieren genutzt werden und aus denen diese Tiere in einen anderen Mitgliedstaat verbracht werden sollen bzw. die diese Tiere aus einem anderen Mitgliedstaat in Empfang nehmen, stellt die zuständige Behörde sicher, dass diese Betriebe die folgenden in Anhang I Teil 1 der vorliegenden Verordnung genannten Anforderungen erfüllen:

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.