Europäische Union

Delegierte Verordnung (EU) 2019/2035 der Kommission vom 28. Juni 2019 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich Vorschriften für Betriebe, in denen Landtiere gehalten werden, und für Brütereien sowie zur Rückverfolgbarkeit von bestimmten gehaltenen Landtieren und von Bruteiern (Text von Bedeutung für den EWR)

Konsolidierte Fassung

Konsolidierungsdatum: 2026-04-22

Quellenkennung: 32019R2035. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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tänebetriebe für gehaltene Landtiere, ausgenommen Primaten, zeichnen folgende Informationen auf: a)  das geschätzte Alter sowie das Geschlecht der im Betrieb gehaltenen Tiere; b)  das Nummernschild oder das amtliche Kennzeichen des Transportmittels, auf das bzw. von dem Tiere auf- bzw. abgeladen werden, sowie die individuelle Registrierungsnummer des Transportunternehmers, sofern verfügbar; c)  Einzelheiten zur Durchführung sowie Ergebnisse des in Anhang I Teil 8 Nummer 2 Buchstabe a vorgesehenen Seuchenüberwachungsplans; d)  die Ergebnisse von klinischen Prüfungen und Labortests sowie der Fleischuntersuchung, wie in Anhang I Teil 8 Nummer 2 Buchstabe b vorgesehen; e)  Einzelheiten zu Impfung und Behandlung empfänglicher Tiere, wie in Anhang I Teil 8 Nummer 2 Buchstabe c vorgesehen; f)  gegebenenfalls Anweisungen der zuständigen Behörde in Bezug auf Beobachtungen, die während des Isolationszeitraums oder der Quarantäne gemacht wurden. Artikel 32 Aufzeichnungspflichten der Unternehmer geschlossener Betriebe Unternehmer genehmigter geschlossener Betriebe zeichnen folgende zusätzliche Informationen auf: a)  das geschätzte Alter sowie das Geschlecht der im Betrieb gehaltenen Tiere; b)  das Nummernschild oder das amtliche Kennzeichen des Transportmittels, auf das bzw. von dem Tiere auf- bzw. abgeladen werden, sowie die individuelle Registrierungsnummer des Transportunternehmers, sofern verfügbar; c)  Einzelheiten zur Durchführung sowie Ergebnisse des in Anhang I Teil 9 Nummer 2 Buchstabe a vorgesehenen Seuchenüberwachungsplans; d)  die Ergebnisse von klinischen Prüfungen, Labortests und der Fleischuntersuchung, wie in Anhang I Teil 9 Nummer 2 Buchstabe b vorgesehen; e)  Einzelheiten zu Impfung und Behandlung empfänglicher Tiere, wie in Anhang I Teil 9 Nummer 2 Buchstabe c vorgesehen; f)  Einzelheiten zu Isolierung oder Quarantäne eintreffender Tiere, gegebenenfalls Anweisungen der zuständigen Behörde in Bezug auf Isolierung und Quarantäne sowie Beobachtungen während Isolierung oder Quarantäne. KAPITEL 2 Brütereien Artikel 33 Aufzeichnungspflichten der Unternehmer von Brütereien Unternehmer registrierter oder zugelassener Brütereien zeichnen für jeden Bestand Folgendes auf: a)  Art und Anzahl der Eintagsküken oder Schlüpflinge anderer Arten oder der Bruteier in der Brüterei; b)  Verbringungen von Eintagsküken, Schlüpflingen anderer Arten und von Bruteiern in ihre bzw. aus ihren Betrieben, gegebenenfalls mit folgenden Informationen: i)  dem Herkunftsort oder dem vorgesehenen Bestimmungsort, gegebenenfalls einschließlich der individuellen Registrierungs- oder Zulassungsnummer des Betriebs; ii)  dem Datum dieser Verbringungen; c)  die Anzahl der eingelegten Eier, die nicht bebrütet wurden, und ihr vorgesehener Bestimmungsort, gegebenenfalls einschließlich der individuellen Registrierungs- oder Zulassungsnummer des Betriebs; d)  Schlupfergebnisse; e)  Einzelheiten zu etwaigen Impfprogrammen. KAPITEL 3 Bei der zuständigen Behörde registrierte Transportunternehmer Artikel 34 Aufzeichnungspflichten registrierter Transportunternehmer, die gehaltene Landtiere transportieren Registrierte Transportunternehmer zeichnen für jedes zum Transport gehaltener Landtiere genutzte Transportmittel die folgenden zusätzlichen Informationen auf: a)  das Nummernschild oder das amtliche Kennzeichen; b)  die Daten und Uhrzeiten des Verladens der Tiere im Herkunftsbetrieb; c)  den Namen, die Anschrift und die individuelle Registrierungs- oder Zulassungsnummer des jeweiligen besuchten Betriebs; d)  die Daten und Uhrzeiten des Abladens der Tiere im Bestimmungsbetrieb; e)  die Daten und Orte der Reinigung, Desinfektion und Desinfestation des Transportmittels; f)  die Referenznummern der die Tiere begleitenden Dokumente. KAPITEL 4 Unternehmer, die Auftriebe durchführen Artikel 35 Aufzeichnungspflichten der Unternehmer von Betrieben, die Auftriebe für gehaltene Huftiere und Geflügel durchführen Unternehmer registrierter oder zugelassener Betriebe, die Auftriebe für gehaltene Huftiere und Geflügel durchführen, zeichnen folgende Informationen auf: a)  das Datum des Todes und des Verlusts von Tieren im Betrieb; b)  das Nummernschild oder das amtliche Kennzeichen des Transportmittels, auf das bzw. von dem Tiere auf- bzw. abgeladen werden, sowie die individuelle Registrierungsnummer des Transportunternehmers, sofern verfügbar; c)  die Referenznummern der Dokumente, die die Tiere begleiten müssen. Artikel 36 Aufzeichnungspflichten der Unternehmer, die unabhängig von einem Betrieb Auftriebe für gehaltene Huftiere und Geflügel durchführen Registrierte Unternehmer, die unabhängig von einem Betrieb Auftriebe für gehaltene Huftiere und Geflügel durchführen, zeichnen für jedes der Tiere folgende Informationen im Falle eines Kaufs auf: a)  die individuelle Zulassungs- oder Registrierungsnummer des Betriebs, der Auftriebe durchführt und den das Tier nach Verlassen des Herkunftsbetriebs und vor dem Kauf durchlaufen hat, sofern verfügbar; b)  das Kaufdatum; c)  den Namen und die Anschrift des Käufers des Tieres; d)  das Nummernschild oder das amtliche Kennzeichen des Transportmittels, auf das bzw. von dem Tiere auf- bzw. abgeladen werden, sowie die individuelle Registrierungsnummer des Transportunternehmers, sofern verfügbar; e)  die Referenznummern der Dokumente, die die Tiere begleiten müssen. Artikel 37 Aufzeichnungspflichten der Unternehmer von Sammelstellen für Hunde, Katzen und Frettchen Unternehmer zugelassener Sammelstellen für Hunde, Katzen und Frettchen zeichnen das Nummernschild oder das amtliche Kennzeichen des Transportmittels auf, auf das bzw. von dem die Tiere auf- bzw. abgeladen werden, sowie die individuelle Registrierungsnummer des Transportunternehmers, sofern verfügbar. TEIL III RÜCKVERFOLGBARKEIT VON GEHALTENEN LANDTIEREN UND BRUTEIERN TITEL I RÜCKVERFOLGBARKEIT GEHALTENER RINDER KAPITEL 1 Mittel und Methoden zur Identifizierung Artikel 38 Pflichten der Unternehmer, die Rinder halten, in Bezug auf die Mittel und Methoden zur Identifizierung gehaltener Rinder, deren Anbringung und Verwendung (1)   Unternehmer, die Rinder halten, stellen sicher, dass Rinder mit einer herkömmlichen Ohrmarke im Sinne des Anhangs III Buchstabe a einzeln gekennzeichnet werden und dabei folgende Anforderungen erfüllt werden: a)  sie werden an beiden Ohren des Tieres angebracht, wobei der Identifizierungscode des Tieres sichtbar, lesbar und unauslöschlich auf dem Identifizierungsmittel angezeigt wird; b)  sie werden im Geburtsbetrieb an den Rindern angebracht; c)  sie dürfen nicht ohne Genehmigung der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, in dem die Rinder gehalten werden, entfernt, verändert oder ersetzt werden. (2)   Unternehmer, die Rinder halten, können: ▼M2 a)  eine der in Absatz 1 dieses Artikels genannten herkömmlichen Ohrmarken durch ein elektronisches Kennzeichen ersetzen, das von der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats zugelassen ist, in dem die Rinder gehalten werden, sofern dies gemäß Artikel 41 Absatz 1 von diesem Mitgliedstaat genehmigt wurde; ▼B b)  beide in Absatz 1 genannten herkömmlichen Ohrmarken durch ein elektronisches Kennzeichen ersetzen, das von der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, in dem die Rinder gehalten werden, im Einklang mit den Ausnahmen gemäß Artikel 39 Absatz 1 genehmigt wurde. Artikel 39 Von der zuständigen Behörde gewährte Ausnahmen für Unternehmer geschlossener Betriebe und für Unternehmer hinsichtlich der Identifizierung von Rindern, die zu kulturellen, historischen, Freizeit-, Wissenschafts- oder Sportzwecken gehalten werden (1)   Die zuständige Behörde kann Unternehmer geschlossener Betriebe und Unternehmer, die Rinder zu kulturellen, historischen, Freizeit-, Wissenschafts- oder Sportzwecken halten, von den in Artikel 38 Absatz 1 Buchstabe a genannten Anforderungen an die Identifizierung von Rindern ausnehmen. (2)   Werden Ausnahmen gemäß Absatz 1 gewährt, stellt die zuständige Behörde sicher, dass mindestens eines der in Anhang III Buchstaben d und e aufgeführten Mittel zur Identifizierung von der zuständigen Behörde im Hinblick auf seine Anbringung bei Rindern genehmigt wird, die von Unternehmern gehalten werden, für die gemäß Absatz 1 dieses Artikels eine Ausnahme gilt. Die zuständige Behörde legt Verfahren für die Beantragung einer solchen Ausnahme gemäß Absatz 1 dieses Artikels durch die Unternehmer fest. Artikel 40 Sonderbestimmungen für die Identifizierung von Rindern von Rassen, die eigens für traditionelle Kultur- und Sportveranstaltungen gezüchtet werden Die zuständige Behörde kann Unternehmer, die Rinder von Rassen halten, die eigens für traditionelle Kultur- und Sportveranstaltungen gezüchtet werden, ermächtigen, diese Tiere nach Entfernen der herkömmlichen Ohrmarke gemäß Artikel 38 Absatz 1 Buchstabe a einzeln mit einem anderen Identifizierungsmittel zu kennzeichnen, das von der zuständigen Behörde genehmigt wurde, sofern eine eindeutige Verknüpfung zwischen dem gekennzeichneten Tier und seinem Identifizierungscode bestehen bleibt. Artikel 41 Ersetzen der herkömmlichen Ohrmarke im Sinne des Artikels 38 Absatz 1 bei gehaltenen Rindern (1)   Die Mitgliedstaaten können in Bezug auf alle oder bestimmte Kategorien von in ihrem Hoheitsgebiet gehaltenen Rindern genehmigen, dass eine der herkömmlichen Ohrmarken im Sinne des Artikel 38 Absatz 1 Buchstabe a durch eines der in Anhang III Buchstaben c, d und e aufgeführten Identifizierungsmittel ersetzt wird. (2)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die in Anhang III Buchstaben a, c, d und e genannten Identifizierungsmittel die folgenden Anforderungen erfüllen: a)  sie zeigen den Identifizierungscode des Tieres an; b)  sie sind von der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, in dem die Rinder gehalten werden, genehmigt. (3)   Die Mitgliedstaaten legen Verfahren für Folgendes fest: a)  Antrag durch Hersteller auf Genehmigung von Identifizierungsmitteln für Rinder, die in ihrem Hoheitsgebiet gehalten werden; b)  Antrag durch Unternehmer, die Rinder halten, auf Zuteilung eines Identifizierungsmittels an ihren Betrieb. (4)   Die Mitgliedstaaten erstellen eine Liste der in ihrem Hoheitsgebiete gehaltenen Rinderrassen, die eigens für traditionelle Kultur- und Sportveranstaltungen gezüchtet werden, und machen diese Liste der Öffentlichkeit zugänglich. KAPITEL 2 Elektronische Datenbank Artikel 42 Vorschriften über Informationen in der elektronischen Datenbank in Bezug auf gehaltene Rinder Die zuständige Behörde speichert die in Artikel 109 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2016/429 genannten Informationen für jedes gehaltene Rind in einer elektronischen Datenbank im Einklang mit den folgenden Vorschriften: a)  der Identifizierungscode des Tieres muss aufgezeichnet werden; b)  die Art des elektronischen Kennzeichens gemäß Anhang III Buchstaben c, d und e, muss aufgezeichnet werden, sofern bei dem Rind verwendet; c)  in Bezug auf die Betriebe, in denen Rinder gehalten werden, müssen folgende Informationen aufgezeichnet werden: i)  die dem Betrieb zugewiesene individuelle Registrierungsnummer; ii)  den Namen und die Anschrift des Unternehmers des Betriebs; d)  in Bezug auf jede Verbringung von Rindern in den bzw. aus dem Betrieb müssen folgende Informationen aufgezeichnet werden: i)  die individuelle Registrierungsnummer der Herkunfts- und Bestimmungsbetriebe; ii)  das Zugangsdatum; iii)  das Abgangsdatum; e)  das Datum des natürlichen Todes, des Verlustes oder der Schlachtung eines Rinds im Betrieb muss aufgezeichnet werden. Artikel 43 Vorschriften über den Austausch elektronischer Daten zwischen elektronischen Datenbanken der Mitgliedstaaten für Rinder (1)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass ihre elektronischen Datenbanken für Rinder folgende Anforderungen erfüllen: a)  Sie sind im Einklang mit dem geltenden nationalen Recht gesichert; b)  sie enthalten mindestens die aktuellen in Artikel 42 vorgesehenen Informationen. (2)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass ihre elektronischen Datenbanken über ein Informationssystem verwaltet werden, das in der Lage ist, qualifizierte elektronische Signaturen für Mitteilungen zum Datenaustausch zu verwenden und zu verwalten, um die Nichtabstreitbarkeit folgender Punkte zu gewährleisten: a)  die Authentizität der ausgetauschten Mitteilungen, sodass der Ursprung der Mitteilung garantiert wird; b)  die Integrität der ausgetauschten Mitteilungen, sodass garantiert wird, dass die Mitteilung nicht verändert oder beschädigt wurde; c)  zeitbezogene Informationen über die ausgetauschten Mitteilungen, sodass garantiert wird, dass diese zu einem bestimmten Zeitpunkt gesendet wurden. (3)   Ein Mitgliedstaat meldet dem Mitgliedstaat, mit dem ein elektronischer Datenaustausch eingerichtet wurde, unverzüglich, in jedem Fall aber innerhalb einer Frist von 24 Stunden nach Kenntnisnahme, jeden Verstoß gegen die Sicherheitsvorschriften oder jeden Integritätsverlust, der wesentliche Auswirkungen auf die Gültigkeit der Daten oder auf die darin enthaltenen personenbezogenen Daten hat. KAPITEL 3 Identifizierungsdokument Artikel 44 Identifizierungsdokument für gehaltene Rinder Die Identifizierungsdokumente für gehaltene Rinder gemäß Artikel 112 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2016/429 enthalten folgende Informationen: a)  die Informationen gemäß Artikel 42 Buchstaben a bis d; b)  das Geburtsdatum eines jeden Tieres; c)  den Namen der ausstellenden zuständigen Behörde oder der Stelle, der diese Aufgabe übertragen wurde; d)  das Ausstellungsdatum. TITEL II RÜCKVERFOLGBARKEIT GEHALTENER SCHAFE UND ZIEGEN KAPITEL 1 Mittel und Methoden zur Identifizierung Artikel 45 Pflichten der Unternehmer, die gehaltene Schafe und Ziegen halten, in Bezug auf die Mittel und Methoden zur Identifizierung dieser Tiere, deren Anbringung und Verwendung (1)   Unternehmer, die Schafe und Ziegen halten, die vor Vollendung des zwölften Lebensmonats unmittelbar in einen Schlachthof verbracht werden sollen, stellen sicher, dass jedes dieser Tiere mindestens mit — an einem Ohr des Tieres angebracht — einer herkömmlichen Ohrmarke oder einem herkömmlichen Fesselband, wie in Anhang III Buchstabe a oder b aufgeführt, gekennzeichnet wird, wobei Folgendes sichtbar, lesbar und unauslöschlich angezeigt wird: a)  die individuelle Registrierungsnummer des Geburtsbetriebs des Tieres oder b)  der Identifizierungscode des Tieres. (2)   Unternehmer, die Schafe und Ziegen halten, die nicht vor Vollendung des zwölften Lebensmonats unmittelbar in einen Schlachthof verbracht werden sollen, stellen sicher, dass jedes dieser Tiere einzeln wie folgt gekennzeichnet wird: a)  mit einer konventionellen Ohrmarke gemäß Anhang III Buchstabe a, auf der der Identifizierungscode des Tieres sichtbar, lesbar und unauslöschlich angezeigt wird, und b)  mit einem in Anhang III Buchstaben c bis f aufgeführten Identifizierungsmittel, das von der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats genehmigt wurde, in dem die Schafe und Ziegen gehalten werden, wobei der Identifizierungscode des Tieres lesbar und unauslöschlich angezeigt wird. (3)   Unternehmer, die Schafe und Ziegen halten, stellen sicher, dass: a)  die Identifizierungsmittel im Geburtsbetrieb an den Schafen und Ziegen angebracht werden; b)  Identifizierungsmittel nicht ohne Genehmigung der zuständigen Behörde entfernt, verändert oder ersetzt werden. (4)   Unternehmer, die Schafe und Ziegen halten, können: ▼M2 a)  eines der in Absatz 2 genannten Identifizierungsmittel im Einklang mit den Ausnahmen gemäß Artikel 46 ersetzen, sofern solche Ausnahmen von dem Mitgliedstaat, in dem die Schafe und Ziegen gehalten werden, gemäß Artikel 48 Absatz 5 genehmigt wurden; ▼B b)  beide in Absatz 2 dieses Artikels genannten Identifizierungsmittel durch ein von der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, in dem die Schafe und Ziegen gehalten werden, genehmigtes elektronisches Kennzeichen im Einklang mit den Ausnahmen gemäß Artikel 47 Absatz 1 ersetzen. Artikel 46 Ausnahmen von den Anforderungen des Artikels 45 in Bezug auf die Mittel und Methoden zur Identifizierung gehaltener Schafe und Ziegen, deren Anbringung und Verwendung (1)   Abweichend von der Anforderung in Artikel 45 Absatz 2 Buchstabe a stellen Unternehmer, die Schafe und Ziegen einer Population von Tieren halten, deren Ohren von Geburt an zu klein für eine herkömmliche Ohrmarke gemäß Anhang III Buchstabe a sind, sicher, dass diese Tiere mit einem herkömmlichen Fesselband gemäß Buchstabe b des genannten Anhangs einzeln gekennzeichnet werden, das den Identifizierungscode des Tieres sichtbar, lesbar und unauslöschlich anzeigt. (2)   Abweichend von der Anforderung in Artikel 45 Absatz 2 Buchstabe a können Unternehmer, die Schafe und Ziegen halten, die nicht in einen anderen Mitgliedstaat verbracht werden sollen, die herkömmliche Ohrmarke gemäß Anhang III Buchstabe a durch eine Tätowierung gemäß Buchstabe g des genannten Anhangs ersetzen, wobei der Identifizierungscode des Tieres sichtbar, lesbar und unauslöschlich angezeigt wird, sofern die zuständige Behörde die Verwendung eines Bolustransponders gemäß Buchstabe d des genannten Anhangs genehmigt hat. (3)   Abweichend von Artikel 45 Absatz 2 Buchstabe b dürfen Unternehmer, die Schafe und Ziegen halten, die nicht in einen anderen Mitgliedstaat verbracht werden sollen, sowie Unternehmer, die Schafe oder Ziegen halten, die gemäß Artikel 48 von der Anbringung eines elektronischen Kennzeichens ausgenommen sind, das elektronische Kennzeichen durch eine Tätowierung gemäß Anhang III Buchstabe g ersetzen, die den Identifizierungscode des Tieres sichtbar, lesbar und unauslöschlich anzeigt. (4)   Abweichend von Artikel 45 Absatz 2 können Unternehmer, die Schafe und Ziegen halten, die entweder nach dem Auftrieb oder nach der Mast in einem anderen Betrieb zum Schlachthof verbracht werden sollen, jedes Tier mindestens mit einer elektronischen Ohrmarke gemäß Anhang III Buchstabe c kennzeichnen, die an einem Ohr des Tieres angebracht wird und die die individuelle Registrierungsnummer des Geburtsbetriebs des Tieres sichtbar, lesbar und unauslöschlich sowie den Identifizierungscode des Tieres lesbar und unauslöschlich anzeigt, vorausgesetzt dass diese Tiere: a)  nicht in einen anderen Mitgliedstaat verbracht werden sollen und b)  vor Vollendung des zwölften Lebensmonats geschlachtet werden. ▼M1 (5)   Abweichend von Artikel 45 Absatz 2 können Unternehmer, die Schafe und Ziegen halten, welche nach der Mast in einem anderen Betrieb zum Schlachthof verbracht werden sollen, jedes Tier mindestens mit einer herkömmlichen Ohrmarke oder einem herkömmlichen Fesselband gemäß Anhang III Buchstaben a und b kennzeichnen, die bzw. das entweder die individuelle Registrierungsnummer des Geburtsbetriebs des Tieres oder den Identifizierungscode des Tieres sichtbar, lesbar und unauslöschlich anzeigt, vorausgesetzt dass diese Tiere: a)  nicht in einen anderen Mitgliedstaat verbracht werden sollen und b)  vor Vollendung des zwölften Lebensmonats geschlachtet werden. ▼B Artikel 47 Ausnahmen von den Anforderungen des Artikels 45 Absatz 2 für Unternehmer geschlossener Betriebe und für Unternehmer, die Tiere zu kulturellen, Freizeit- oder Wissenschaftszwecken halten (1)   Die zuständige Behörde kann Unternehmer geschlossener Betriebe und Unternehmer, die Schafe und Ziegen zu kulturellen, Freizeit- oder Wissenschaftszwecken halten, von den Identifizierungsanforderungen nach Artikel 45 Absatz 2 ausnehmen, wenn die in Absatz 2 dieses Artikels festgelegten Bedingungen erfüllt sind. (2)   Die zuständige Behörde stellt sicher, dass sie entweder einen Bolustransponder gemäß Anhang III Buchstabe d oder einen injizierbaren Transponder gemäß Anhang III Buchstabe e zur Identifizierung der in Absatz 1 genannten Schafe und Ziegen genehmigt hat und dass dieses genehmigte Identifizierungsmittel die Anforderungen des Artikels 48 Absatz 3 erfüllt. Die zuständige Behörde legt Verfahren für die Beantragung einer solchen Ausnahme gemäß Absatz 1 dieses Artikels durch die Unternehmer fest. Artikel 48 Von den Mitgliedstaaten gewährte Ausnahmen von den Anforderungen des Artikels 45 Absatz 2 und Pflichten der Mitgliedstaaten in Bezug auf die Identifizierungsmittel (1)   Abweichend von Artikel 45 Absatz 2 Buchstabe b können die Mitgliedstaaten Unternehmern, die Schafe

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.