Europäische Union

Delegierte Verordnung (EU) 2019/2035 der Kommission vom 28. Juni 2019 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich Vorschriften für Betriebe, in denen Landtiere gehalten werden, und für Brütereien sowie zur Rückverfolgbarkeit von bestimmten gehaltenen Landtieren und von Bruteiern (Text von Bedeutung für den EWR)

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Quellenkennung: 32019R2035. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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5.12.2019    DE Amtsblatt der Europäischen Union L 314/115 DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2019/2035 DER KOMMISSION vom 28. Juni 2019 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich Vorschriften für Betriebe, in denen Landtiere gehalten werden, und für Brütereien sowie zur Rückverfolgbarkeit von bestimmten gehaltenen Landtieren und von Bruteiern (Text von Bedeutung für den EWR) DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION — gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 zu Tierseuchen und zur Änderung und Aufhebung einiger Rechtsakte im Bereich der Tiergesundheit („Tiergesundheitsrecht“) (1), insbesondere auf die Artikel 3 Absatz 5, 87 Absatz 3, 94 Absatz 3, 97 Absatz 2, 101 Absatz 3, 106 Absatz 1, 118 Absätze 1 und 2, 119 Absatz 1, 122 Absatz 2, 271 Absatz 2 und 279 Absatz 2, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Die Verordnung (EU) 2016/429 enthält Vorschriften zur Prävention und Bekämpfung von Tierseuchen, die auf Tiere oder Menschen übertragbar sind, darunter auch Vorschriften für Betriebe, in denen Landtiere gehalten werden, und für Brütereien sowie zur Rückverfolgbarkeit von bestimmten gehaltenen Landtieren und von Bruteiern in der Union. Mit der Verordnung (EU) 2016/429 wurde der Kommission auch die Befugnis übertragen, durch delegierte Rechtsakte Vorschriften zur Ergänzung bestimmter nicht wesentlicher Vorschriften der genannten Verordnung zu erlassen. Es ist daher angezeigt, derartige ergänzenden Vorschriften zu erlassen, um sicherzustellen, dass die Regelungen des mit der Verordnung (EU) 2016/429 geschaffenen neuen Rechtsrahmens reibungslos funktionieren. (2) In dieser Verordnung festgelegt werden sollten insbesondere Vorschriften zur Ergänzung der Vorschriften in Teil IV Titel I Kapitel 1 und 2 der Verordnung (EU) 2016/429 in Bezug auf die Registrierungspflicht für Transportunternehmer, die bestimmte gehaltene Landtiere außer Huftieren transportieren, auf die Zulassung von Betrieben, in denen Landtiere mit hohem Tiergesundheitsrisiko gehalten werden, und von Brütereien, auf die von den zuständigen Behörden zu führenden Verzeichnisse der Transportunternehmer und der Betriebe, die gehaltene Landtiere und Bruteier transportieren bzw. Landtiere halten und Bruteier produzieren, auf die Aufzeichnungspflichten der Unternehmer und auf die Anforderungen an die Rückverfolgbarkeit von gehaltenen Landtieren und von Bruteiern. Darüber hinaus wurde der Kommission mit der Verordnung (EU) 2016/429 die Befugnis übertragen, Vorschriften zu erlassen, mit denen sichergestellt wird, dass Teil IV der genannten Verordnung ordnungsgemäß auf Verbringungen von Heimtieren zu anderen als nichtkommerziellen Zwecken angewendet wird. Daher sollten in dieser Verordnung auch Vorschriften für derartige Verbringungen festgelegt werden. (3) „Bruteier“ fallen unter die Begriffsbestimmung von „Zuchtmaterial“ nach Artikel 4 Nummer 28 der Verordnung (EU) 2016/429 und unterliegen somit den in der genannten Verordnung enthaltenen Vorschriften für Zuchtmaterial. Gleichzeitig sollten die in dieser Verordnung für Geflügel und in Gefangenschaft gehaltene Vögel festgelegten Tiergesundheitsanforderungen auch für Bruteier dieser Vögel gelten, weshalb Bruteier und Betriebe, die diese Eier liefern, in den Geltungsbereich dieser Verordnung aufgenommen werden sollten. (4) Die in dieser Verordnung festgelegten ergänzenden Vorschriften sollten auf alle gehaltenen Landtiere angewendet werden; allerdings gibt es in ausgewiesenen Gebieten der Union bestimmte wild oder halbwild gehaltene Pferdepopulationen, deren Überleben und Fortpflanzung nicht vollständig von einer Einwirkung des Menschen abhängig sind, weshalb die in dieser Verordnung festgelegten Anforderungen an die Rückverfolgbarkeit nicht vollständig auf diese Tiere angewendet werden können. In dieser Verordnung sollte daher klargestellt werden, dass die im Rahmen der Verordnung (EU) 2016/429 festgelegten Tiergesundheitsvorschriften zwar für diese der Art der Hausequiden zugehörigen Tiere allgemeine Geltung haben, es jedoch einiger spezifischer Ausnahmeregelungen bedarf, weil es nicht möglich ist, die Identifizierungsanforderungen für gehaltene Landtiere auf Pferde anzuwenden, die ohne Einwirkung von Menschen leben. (5) Darüber hinaus sollten die in dieser Verordnung festgelegten Vorschriften die Vorschriften in Teil IX der Verordnung (EU) 2016/429 für Übergangsmaßnahmen zum Schutz der erworbenen Rechte und berechtigten Erwartungen der Interessenträger, die sich aus bestehenden Rechtsakten der Union ergeben, ergänzen. (6) Die Vorschriften dieser Verordnung hängen inhaltlich miteinander zusammen und gelten für Unternehmer, die Landtiere oder Bruteier transportieren bzw. diese halten oder produzieren. Daher sollten diese Vorschriften im Interesse von Kohärenz, Einfachheit und wirksamer Anwendung sowie zur Vermeidung von Überschneidungen in einem einzigen Rechtsakt zusammengefasst werden, statt in mehreren getrennten Rechtsakten mit zahlreichen Querverweisen. Dieser Ansatz steht auch im Einklang mit einem der Hauptziele der Verordnung (EU) 2016/429, nämlich die Tiergesundheitsvorschriften der Union zu straffen und sie so transparenter zu machen und ihre Anwendung zu erleichtern. (7) Mit Artikel 87 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2016/429 wurde der Kommission die Befugnis übertragen, zu spezifizieren, welche Transportunternehmer zusätzlich zu denjenigen, die gehaltene Huftiere zwischen Mitgliedstaaten oder zwischen einem Mitgliedstaat und einem Drittland transportieren, eine Transporttätigkeit betreiben, die eine besondere und erhebliche Gefahr für bestimmte Arten von Tieren darstellt, sowie die Informationsanforderungen festzulegen, die diese Transportunternehmer erfüllen müssen, um gemäß Artikel 93 der Verordnung (EU) 2016/429 registriert zu werden. Damit die zuständige Behörde die Überwachung wirksam durchführen und Tierseuchen wirksam verhindern, bekämpfen und tilgen kann, ist es daher angebracht, in dieser Verordnung ein Verzeichnis dieser anderen Arten von Transportunternehmern einzuführen und Vorschriften über die Informationen festzulegen, die diese der zuständigen Behörde zu Registrierungszwecken bereitzustellen haben. (8) Gemäß Artikel 94 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2016/429 dürfen gehaltene Huftiere nur dann in einen anderen Mitgliedstaat verbracht werden, wenn diese Tiere in Betrieben aufgetrieben wurden, die von der zuständigen Behörde im Einklang mit der genannten Verordnung zugelassen wurden. Mit Artikel 94 Absatz 3 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2016/429 wurde der Kommission die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte zu erlassen, um Ausnahmen von der Anforderung vorzusehen, dass bestimmte Arten von Betrieben bei der zuständigen Behörde die Zulassung beantragen müssen, sofern diese Betriebe ein unerhebliches Risiko bergen. (9) In Anbetracht der besonderen Situation der Equiden, die nicht immer in erster Linie zur Lebensmittelgewinnung, oft aber zu Freizeit- und Sportzwecken gehalten und in den meisten Fällen nur zur Verbringung in einen anderen Mitgliedstaat, z. B. zur Teilnahme an Ausstellungen, Sport-, Kultur- oder ähnlichen Veranstaltungen, in einem Betrieb zusammengebracht werden, ist es angezeigt, in dieser Verordnung eine Ausnahme von den Anforderungen vorzusehen, nach denen die Unternehmer dieser Betriebe bei der zuständigen Behörde eine Zulassung beantragen müssen, da diese Betriebe ein unerhebliches Tiergesundheitsrisiko bergen und für Equiden in Bezug auf die gelisteten Seuchen kein Haltungszeitraum gilt. (10) Gemäß Artikel 94 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2016/429 dürfen Bruteier nur dann in einen anderen Mitgliedstaat verbracht werden, wenn sie aus einem Betrieb stammen, der von der zuständigen Behörde gemäß der genannten Verordnung zugelassen wurde. Bruteier von Geflügel oder anderen in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln fallen unter die Begriffsbestimmung von Bruteiern in Artikel 4 der Verordnung (EU) 2016/429, weshalb Unternehmer von Betrieben, in denen diese Eier zur Verbringung in einen anderen Mitgliedstaat produziert werden, bei der zuständigen Behörde die Zulassung ihres Betriebs beantragen müssen. (11) Brütereien mit in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln hingegen bergen nicht dasselbe Gesundheitsrisiko hinsichtlich der Ausbreitung gelisteter Seuchen wie Geflügelbrütereien. Die Produktion von Schlüpflingen und Bruteiern von in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln ist hinsichtlich Bedeutung und Volumen viel geringer als die von Geflügel für die landwirtschaftliche Erzeugung. Außerdem sind die Handelskreisläufe für Geflügelproduktion und in Gefangenschaft gehaltene Vögel und insbesondere diejenigen für Bruteier unterschiedlich und kommen kaum miteinander in Berührung. Somit ist das Risiko begrenzt, dass sich gelistete Seuchen durch Verbringungen von Schlüpflingen und Bruteiern von in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln auf Geflügel ausbreiten. Daher sollte in dieser Verordnung für Unternehmer, die Brütereien mit in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln betreiben, eine Ausnahme von den Anforderungen vorgesehen werden, bei der zuständigen Behörde eine Zulassung zu beantragen. (12) Gemäß Artikel 94 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/429 dürfen gehaltene Huftiere, gehaltenes Geflügel und Bruteier nur dann in einen anderen Mitgliedstaat verbracht werden, wenn diese Tiere oder Bruteier in Betrieben aufgetrieben bzw. zusammengeführt worden sind, die von der zuständigen Behörde gemäß der genannten Verordnung zugelassen wurden, oder wenn sie aus diesen Betrieben stammen. Darüber hinaus sieht Artikel 95 der Verordnung (EU) 2016/429 vor, dass Landtiere, die in einem Betrieb, der den Status eines geschlossenen Betriebs hat, gehalten werden, nur dann in diesen Betrieb oder aus diesem heraus verbracht werden dürfen, wenn der Betrieb von der jeweils zuständigen Behörde die Genehmigung für diesen Status gemäß der genannten Verordnung erhalten hat. Die zuständige Behörde darf die Genehmigung für solche Betriebe nur dann erteilen, wenn sie bestimmte Anforderungen in Bezug auf Quarantäne, Isolierung und sonstige Maßnahmen zum Schutz vor biologischen Gefahren, Überwachung, Einrichtungen und Ausrüstung, Personal und Tierärzte sowie Aufsicht durch die zuständige Behörde erfüllen. In Artikel 97 Absatz 2 der genannten Verordnung ist vorgesehen, dass die Kommission unter Berücksichtigung dieser Anforderungen delegierte Rechtsakte zur Ergänzung der Vorschriften für die Zulassung von Betrieben erlässt. (13) Die in der vorliegenden Verordnung festgelegten Anforderungen an die Zulassung dieser Betriebe sollten den Erfahrungen mit der Anwendung der Vorschriften der Richtlinien 64/432/EWG (2), 92/65/EWG (3) und 2009/158/EG (4) des Rates Rechnung tragen. Diese Richtlinien werden mit Wirkung vom 21. April 2021 durch die Verordnung (EU) 2016/429 aufgehoben. (14) In Artikel 94 Absatz 3 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2016/429 ist vorgesehen, dass die Kommission delegierte Rechtsakte erlässt, um festzulegen, welche anderen Arten von Betrieben mit gehaltenen Landtieren ebenfalls von der zuständigen Behörde gemäß Artikel 94 Absatz 1 der genannten Verordnung zugelassen werden müssen. Eine zunehmende Anzahl von aus verschiedenen Betrieben stammenden oder vormals streunenden, verwilderten, verloren gegangenen, ausgesetzten oder konfiszierten Hunden, Katzen und Frettchen wird in Betrieben aufgetrieben, um sie zu einer Sendung zusammenzufassen, bevor sie in einen anderen Mitgliedstaat verbracht werden. In der Richtlinie 92/65/EWG sind bereits tierseuchenrechtliche Anforderungen an die Verbringung solcher Tiere in einen anderen Mitgliedstaat festgelegt. Mit Blick auf eine angemessene Überwachung und auf die Anwendung präventiver Gesundheitsmaßnahmen, die auf der Einhaltung bestimmter Anforderungen in Bezug auf den Tiergesundheitsstatus des betreffenden Mitgliedstaats beruhen, sollte in dieser Verordnung jedoch vorgesehen werden, dass diese Betriebe bei der zuständigen Behörde eine Zulassung beantragen müssen, und es sollten auch Anforderungen an die Erteilung einer derartigen Zulassung festgelegt werden. (15) In der Verordnung (EG) Nr. 1255/97 des Rates (5) sind die Tiergesundheitsanforderungen an Unternehmer von Kontrollstellen festgelegt, die bei der zuständigen Behörde eine Zulassung beantragen. Diese Anforderungen sollten beibehalten, aber in der vorliegenden Verordnung aktualisiert werden, da sie sich zur Verhütung der Ausbreitung von Tierseuchen in der Union als wirksam erwiesen haben. (16) Hummeln werden meist in von der Umwelt isolierten Betrieben gezüchtet, die strengen Maßnahmen zum Schutz vor biologischen Gefahren unterliegen und regelmäßig von der zuständigen Behörde kontrolliert und auf Seuchen hin untersucht werden. Werden diese Betriebe von der zuständigen Behörde anerkannt und von ihr überwacht, ist es unwahrscheinlich, dass sie — anders als Freilandvölker — vom Kleinen Bienenbeutenkäfer befallen werden. Daher sollte in dieser Verordnung vorgesehen werden, dass derartige Betriebe von der zuständigen Behörde zugelassen und überwacht werden müssen, und es sollten Anforderungen an die Erteilung einer solchen Zulassung festgelegt werden. (17) In der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 139/2013 der Kommission (6) sind die Veterinärbedingungen für die Einfuhr bestimmter Vogelarten in die Union sowie die dafür geltenden Quarantänebedingungen festgelegt. Insbesondere werden die Bedingungen bestimmt, unter denen die zuständige Behörde eine Zulassung für Quarantäneeinrichtungen und -stationen für diese Vögel erteilt. Um eine Häufung von Vorschriften für Quarantäneeinrichtungen für verschiedene Arten von Landtieren zu vermeiden, sollte die vorliegende Verordnung diese Anforderungen im Kern übernehmen, sie jedoch so anpassen, dass sie auf eine Vielzahl von Landtierarten angewendet werden können. (18) Die Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates (7) enthält Hygiene- und Tiergesundheitsvorschriften für tierische Nebenprodukte und ihre Folgeprodukte, mit deren Hilfe die Risiken, die sich aus diesen Produkten für die Gesundheit von Mensch und Tier ergeben, verhindert und möglichst gering gehalten werden sollen und speziell die Sicherheit der Lebensmittel- und Futtermittelkette geschützt werden soll. Insbesondere werden Vorschriften für die Sammlung, den Transport, die Lagerung, die Handhabung, die Verarbeitung und die Verwendung oder Beseitigung tierischer Nebenprodukte — einschließlich zur Tilgung von Tierseuchen getöteter Tiere — festgelegt, damit sie keine Gefahr für die Gesundheit von Mensch und Tier darstellen. Die Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 bildet zusammen mit einer Reihe von auf ihrer Grundlage erlassenen Durchführungsmaßnahmen einen allgemeinen Rahmen für die Beseitigung toter Tiere. Bei der Zulassung von Betrieben gemäß den Artikeln 97 und 99 der Verordnung (EU) 2016/429 sollte die zuständige Behörde sicherstellen, dass die Antragsteller die im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 festgelegten Vorschriften einhalten. (19) Artikel 101 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/429 sieht vor, dass die zuständigen Behörden Verzeichnisse der von ihnen registrierten und zugelassenen Betriebe und Unternehmer zu erstellen und auf dem neuesten Stand zu halten haben und dass diese Verzeichnisse der Kommission und den zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten zugänglich zu machen sind. Im Interesse der Transparenz sollten diese Verzeichnisse auch öffentlich zugänglich sein. (20) Darüber hinaus ist in Artikel 101 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2016/429 vorgesehen, dass die Kommission delegierte Rechtsakte erlässt, in denen die detaillierten Informationen, die in die von der zuständigen Behörde geführten Verzeichnisse aufzunehmen sind, und der Zugang der Öffentlichkeit zu den Verzeichnissen der zugelassenen Betriebe geregelt werden. Daher sollten in der vorliegenden Verordnung die Informationspflichten der zuständigen Behörde in Bezug auf diese Verzeichnisse festgelegt werden. (21) In den Artikeln 102 bis 105 der Verordnung (EU) 2016/429 sind Anforderungen hinsichtlich der Mindestangaben festgelegt, die die von der zuständigen Behörde registrierten oder zugelassenen Unternehmer von Betrieben sowie Transportunternehmer aufzuzeichnen haben, und in Artikel 106 der genannten Verordnung ist vorgesehen, dass die Kommission Vorschriften zur Ergänzung dieser Aufzeichnungspflichten erlässt. Unternehmer von Betrieben sowie Transportunternehmer verfügen über Kenntnisse aus erster Hand über die in ihrer Obhut befindlichen gehaltenen Landtiere, und wenn Tiere verbracht werden sollen, sind sie verpflichtet, der zuständigen Behörde bestimmte Informationen für die Zwecke der Veterinärbescheinigung oder Rückverfolgbarkeit zur Verfügung zu stellen, sodass die Informationen anschließend für die zuständige Behörde leicht zugänglich sind. Daher sollten in der vorliegenden Verordnung Vorschriften über die Informationen festgelegt werden, die von bestimmten Unternehmern von Betrieben sowie Transportunternehmern zusätzlich zu den bereits in der Verordnung (EU) 2016/429 vorgeschriebenen Informationen aufzuzeichnen sind. (22) Gemäß den Artikeln 112 bis 115 der Verordnung (EU) 2016/429 müssen Unternehmer, die Rinder, Schafe, Ziegen, Schweine und Equiden halten, jedes einzelne Tier durch ein physisches Mittel zur Identifizierung kennzeichnen und sicherstellen, dass diese Tiere bei ihrer Verbringung von einem Identifizierungs- oder Verbringungsdokument begleitet werden, und sie müssen die erforderlichen Informationen an eine von der zuständigen Behörde geführte elektronische Datenbank übermitteln. Darüber hinaus ist in Artikel 117 der Verordnung (EU) 2016/429 vorgeschrieben, dass Unternehmer, die Landtiere, ausgenommen Rinder, Schafe, Ziegen, Schweine und Equiden, halten, jedes einzelne Tier durch ein physisches Mittel zur Identifizierung kennzeichnen und sicherstellen, dass diese Tiere von einem Identifizierungs- oder Verbringungsdokument begleitet werden, wenn derartige Vorschriften von der Kommission gemäß Artikel 118 der genannten Verordnung erlassen wurden. (23) Mit Artikel 118 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/429 wurde der Kommission die Befugnis übertragen, detaillierte Anforderungen an die Mittel zur Identifizierung gehaltener Landtiere, Vorschriften für die Identifizierungs- und Verbringungsdokumente für diese Tiere, detaillierte Vorschriften für die in der genannten Verordnung vorgesehenen elektronischen Datenbanken für gehaltene Rinder, Schafe, Ziegen, Schweine und Equiden sowie Bestimmungen über den Austausch elektronischer Daten zwischen den elektronischen Datenbanken der Mitgliedstaaten für gehaltene Rinder festzulegen. Darüber hinaus wurde der Kommission mit Artikel 118 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/429 die Befugnis übertragen, Anforderungen an andere Mittel zur Identifizierung gehaltener Landtiere sowie Ausnahmeregelungen und Sonderbestimmungen für bestimmte Kategorien dieser Tiere, ferner Sonderbestimmungen für die Identifizierungs- und Verbringungsdokumente für diese Tiere sowie Bestimmungen über die Identifizierung und Registrierung gehaltener Landtiere nach deren Eingang in die Union festzulegen. (24) Außerdem wurde der Kommission mit Artikel 119 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/429 die Befugnis übertragen, Vorschriften zu erlassen, die besondere Ausnahmen für Unternehmer von bestimmten in dem genannten Rechtsakt festgelegten Identifizierungs- und Registrierungsanforderungen vorsehen. Mit Artikel 122 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/429 wurde der Kommission die Befugnis übertragen, Anforderungen an die Rückverfolgbarkeit von Zuchtmaterial von gehaltenen Landtieren, ausgenommen Rinder, Schafe, Ziegen, Schweine und Equiden, festzulegen. Vor Erlass der Verordnung (EU) 2016/429 waren die Unionsvorschriften über die Identifizierung und Registrierung von Rindern, Schafen, Ziegen, Schweinen und Equiden in der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates (8), der Verordnung (EG) Nr. 21/2004 des Rates (9) und den Richtlinien 2008/71/EG (10) und 2009/156/EG (11) des Rates festgelegt. Diese vier Rechtsakte werden mit der Verordnung (EU) 2016/429 mit Wirkung vom 21. April 2021 aufgehoben und ersetzt. Diese vier Rechtsakte enthalten Vorschriften über die Mittel zur Identifizierung, über die Identifizierungs- und Verbringungsdokumente sowie die elektronischen Datenbanken. Darin war auch vorgesehen, innerhalb welcher Zeiträume die Unternehmer die Identifizierungsmittel bei diesen gehaltenen Tieren anzubringen hatten. Darüber hinaus waren darin auch eine Reihe von Ausnahmeregelungen in Bezug auf die Mittel zur Identifizierung und die Verbringungsdokumente vorgesehen, die die Rückverfolgbarkeit gehaltener Tiere nicht beeinträchtigen. Die Vorschriften dieser Rechtsakte haben sich für die Sicherstellung der Rückverfolgbarkeit von gehaltenen Rindern, Schafen, Ziegen, Schweinen und Equiden als wirksam erwiesen. Dementsprechend sollten diese Vorschriften im Kern beibehalten, aber auf Grundlage der bei ihrer Anwendung gewonnenen praktischen Erfahrungen und des derzeitigen technischen Fortschritts aktualisiert werden. Die neuen Zeiträume für die Anbringung der Mittel zur Identifizierung gehaltener Landtiere durch die Unternehmer sollten von der Kommission in einem Durchführungsrechtsakt in Übereinstimmung mit Artikel 120 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/429 festgelegt werden. (25) Um zu gewährleisten, dass in die Union eingeführte Equiden nach ihrem Eingang in die Union und im Fall ihres Verbleibs in der Union ausschließlich im Einklang mit den Unionsvorschriften gekennzeichnet werden, ist es erforderlich, in der vorliegenden Verordnung auf die in der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (12) festgelegten Zollverfahren Bezug zu nehmen. (26) Vor Erlass der Verordnung (EU) 2016/429 waren die Vorschriften der Union über die Rückverfolgbarkeit gehaltener Hunde, Katzen und Frettchen und in Gefangenschaft gehaltener Vögel in der Richtlinie 92/65/EWG festgelegt. Die Vorschriften dieser Richtlinie haben sich für die Gewährleistung der Rückverfolgbarkeit dieser Tiere als wirksam erwiesen. Dementsprechend sollten diese Vorschriften im Kern beibehalten, aber auf Grundlage der bei ihrer Anwendung gewonnenen praktischen Erfahrungen und des derzeitigen technischen Fortschritts aktualisiert werden. (27) Außerdem ist in der Richtlinie 92/65/EWG festgelegt, dass in den Handel kommende Hunde, Katzen und Frettchen von demselben Identifizierungsdokument begleitet werden sollten wie zu nichtkommerziellen Zwecken verbrachte Heimtiere, wie in Artikel 6 Buchstabe d der Verordnung (EU) Nr. 576/2013 der Kommission (13) vorgesehen. Daher sollte diese Vorschrift in der vorliegenden Verordnung beibehalten werden. (28) Vor Erlass der Verordnung (EU) 2016/429 waren die Vorschriften der Union über die Rückverfolgbarkeit von Bruteiern in der Richtlinie 2009/158/EG festgelegt. Das derzeitige System für die Kennzeichnung von Bruteiern hat sich bewährt. Daher sollten dieser Vorschriften im Kern in der vorliegenden Verordnung beibehalten, aber an den Rahmen der Verordnung (EU) 2016/429 angepasst werden. (29) Vor Erlass der Verordnung (EU) 2016/429 waren die Vorschriften der Union über die Rückverfolgbarkeit von in Wanderzirkussen und für Dressurnummern gehaltenen Landtieren in der Verordnung (EG) Nr. 1739/2005 der Kommission (14) festgelegt. Die Vorschriften der genannten Verordnung haben sich auch für die Gewährleistung der Rückverfolgbarkeit von in Wanderzirkussen und für Dressurnummern gehaltenen Landtieren als wirksam erwiesen. Dementsprechend sollten diese Vorschriften im Kern beibehalten, aber auf Grundlage der bei ihrer Anwendung gemachten praktischen Erfahrungen aktualisiert werden. (30) Gemäß der Verordnung (EU) 2016/429 gelten für die in Anhang II der genannten Vero

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.