Europäische Union

Delegierte Verordnung (EU) 2017/583 der Kommission vom 14. Juli 2016 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates über Märkte für Finanzinstrumente durch technische Regulierungsstandards zu den Transparenzanforderungen für Handelsplätze und Wertpapierfirmen in Bezug auf Anleihen, strukturierte Finanzprodukte, Emissionszertifikate und Derivate (Text von Bedeutung für den EWR. )

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32017R0583. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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inbaren, Cashflows in einem Finanzinstrument zu einem bestimmten zukünftigen Datum gegen Cashflows in einem anderen Finanzinstrument auszutauschen. 11. „Portfolio Swap“ bezeichnet einen Vertrag, in dem die Endnutzer mehrfache Swaps durchführen können. 12. „Future“ oder „Forward“ bezeichnet einen Vertrag zum Kauf oder Verkauf einer Ware oder eines Finanzinstruments zu einem bestimmten zukünftigen Datum zu einem Preis, der bei Beginn des Vertrags vom Käufer und Verkäufer vereinbart wurde. 13. „Swaption“ bezeichnet einen Vertrag, der dem Inhaber das Recht, aber nicht die Pflicht gibt, einen Swap an oder bis zu einem bestimmten zukünftigen Datum oder Ausübungsdatum in der Zukunft abzuschließen. 14. „Future on a swap“ bezeichnet einen Future-Vertrag, der den Inhaber verpflichtet, einen Swap an oder bis zu einem bestimmten Datum in der Zukunft abzuschließen. 15. „Forward on a swap“ bezeichnet einen Forward-Vertrag, der den Inhaber verpflichtet, einen Swap an oder bis zu einem bestimmten zukünftigen Datum abzuschließen. 2.   Anleihen Tabelle 2.1 Anleihen (alle Anleihetypen mit Ausnahme von ETC und ETN) — Klassen, die keinen liquiden Markt haben Anlageklasse — Anleihen (alle Anleihetypen mit Ausnahme von ETC und ETN) Für jedes einzelne Finanzinstrument wird festgestellt, dass dieses keinen liquiden Markt gemäß Artikel 6 und Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b hat, wenn es einen oder alle der folgenden Schwellenwerte der quantitativen Liquiditätskriterien auf kumulativer Basis nicht erfüllt Durchschnittlicher täglicher Nennbetrag [quantitatives Liquiditätskriterium 1] Durchschnittliche tägliche Anzahl an Handelsgeschäften [quantitatives Liquiditätskriterium 2] Prozentsatz der gehandelten Tage im berücksichtigten Zeitraum [quantitatives Liquiditätskriterium 3] EUR 100 000 S1 S2 S3 S4 80 % 15 10 7 2 Tabelle 2.2 Anleihen (alle Anleihetypen mit Ausnahme von ETC und ETN) — Klassen, die keinen liquiden Markt haben Anlageklasse — Anleihen (alle Anleihetypen mit Ausnahme von ETC und ETN) Für jede einzelne Anleihe wird festgestellt, dass sie gemäß Artikel 13 Absatz 18 keinen liquiden Markt hat, wenn sie gekennzeichnet ist durch eine spezifische Kombination von Anleihetyp und Emissionsvolumen, wie in jeder Zeile der Tabelle angegeben. Anleihetyp   Emissionsvolumen Öffentliche Anleihe bezeichnet eine Anleihe, die von einem öffentlichen Emittenten ausgegeben wird, wobei es sich handeln kann um: (a) die Union; (b) einen Mitgliedstaat, einschließlich Ministerium, Agentur oder Zweckgesellschaft eines Mitgliedstaats; (c) eine öffentliche Einrichtung, die nicht unter den Buchstaben a und b aufgeführt ist. unter (in EUR) 1 000 000 000 Sonstige öffentliche Anleihe bezeichnet eine Anleihe, die von folgenden öffentlichen Emittenten ausgegeben werden kann: (a) im Falle eines Mitgliedstaats, der als Bundesstaat organisiert ist, ein Mitglied des Bunds; (b) eine Zweckgesellschaft für verschiedene Mitgliedstaaten; (c) ein internationales Finanzinstitut mit Sitz in zwei oder mehr Mitgliedstaaten, das den Zweck verfolgt, Finanzmittel zu mobilisieren und Finanzhilfe zu leisten zugunsten der eigenen Mitglieder, die mit schwerwiegenden finanziellen Problemen konfrontiert oder von solchen bedroht sind; (d) die Europäische Investitionsbank; (e) eine öffentliche Einrichtung, die nicht Emittent einer öffentlichen Anleihe gemäß vorstehender Zeile ist. unter (in EUR) 500 000 000 Wandelschuldverschreibung bezeichnet ein Instrument, das aus einer Anleihe oder einer verbrieften Schuldverschreibung mit eingebettetem Derivat besteht, wie eine Kaufoption der zugrunde liegenden Aktie unter (in EUR) 500 000 000 Pfandbrief bezeichnet eine Anleihe gemäß Artikel 52 Absatz 4 der Richtlinie 2009/65/EG während der Phasen S1 und S2 während der Phasen S3 und S4 unter (in EUR) 1 000 000 000 unter (in EUR) 500 000 000 Unternehmensanleihe bezeichnet eine Anleihe, die von einer Societas Europaea ausgegeben wird, die gemäß Verordnung (EG) Nr. 2157/2001 des Rates (1) eingerichtet wurde, oder von einer Art von Gesellschaft gemäß Artikel 1 der Richtlinie 2009/101/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (2) oder einer gleichwertigen Gesellschaft in Drittländern während der Phasen S1 und S2 während der Phasen S3 und S4 unter (in EUR) 1 000 000 000 unter (in EUR) 500 000 000 Anleihetyp Zu Zwecken der Bestimmung der Finanzinstrumente, für welche festgestellt wird, dass sie keinen liquiden Markt gemäß Artikel 13 Absatz 18 haben, findet folgende Methode Anwendung Sonstige Anleihe Bei einer Anleihe, die zu keinem der obigen Anleihetypen zählt, wird davon ausgegangen, dass sie keinen liquiden Markt hat Tabelle 2.3 Anleihen (alle Anleihetypen mit Ausnahme von ETC und ETN) — Vorhandels- und Nachhandels-SSTI- und LIS-Schwellenwerte Anlageklasse — Anleihen (alle Anleihetypen mit Ausnahme von ETC und ETN) Anleihetyp Für die Berechnung der Schwellenwerte nach Typ von Anleihe zu berücksichtigende Geschäfte Perzentile für die Berechnung von Vorhandels- und Nachhandels-SSTI und LIS-Schwellenwerte für jeden Typ von Anleihe SSTI Vorhandel LIS Vorhandel SSTI Nachhandel LIS Nachhandel Handel — Perzentil Schwellenwert Handel — Perzentil Schwellenwert Handel — Perzentil Handel — Perzentil Öffentliche Anleihe Geschäfte, die in Bezug auf öffentliche Anleihen ausgeführt wurden, nach Ausschluss der Geschäfte gemäß Artikel 13 Absatz 10 S1 S2 S3 S4 300 000 EUR 70 300 000 EUR 80 90 30 40 50 60 Sonstige öffentliche Anleihe Geschäfte, die in Bezug auf sonstige öffentlichen Anleihen ausgeführt wurden, nach Ausschluss der Geschäfte gemäß Artikel 13 Absatz 10 S1 S2 S3 S4 300 000 EUR 70 300 000 EUR 80 90 30 40 50 60 Wandelschuldverschreibung Geschäfte, die in Bezug auf Wandelschuldverschreibungen ausgeführt wurden, nach Ausschluss der Geschäfte gemäß Artikel 13 Absatz 10 S1 S2 S3 S4 200 000 EUR 70 200 000 EUR 80 90 30 40 50 60 Pfandbrief Geschäfte, die in Bezug auf Pfandbriefe ausgeführt wurden, nach Ausschluss der Geschäfte gemäß Artikel 13 Absatz 10 S1 S2 S3 S4 300 000 EUR 70 300 000 EUR 80 90 30 40 40 40 Unternehmensanleihe Geschäfte, die in Bezug auf Unternehmensanleihen ausgeführt wurden, nach Ausschluss der Geschäfte gemäß Artikel 13 Absatz 10 S1 S2 S3 S4 200 000 EUR 70 200 000 EUR 80 90 30 40 50 60 Sonstige Anleihen Geschäfte, die in Bezug auf sonstige Anleihen ausgeführt wurden, nach Ausschluss der Geschäfte gemäß Artikel 13 Absatz 10 S1 S2 S3 S4 200 000 EUR 70 200 000 EUR 80 90 30 40 50 60 Tabelle 2.4 Anleihen (Anleihetypen ETC und ETN) — Klassen, die keinen liquiden Markt haben Anlageklasse — Anleihen (Anleihetypen ETC und ETN) Anleihetyp Für jedes einzelne Finanzinstrument wird festgestellt, dass dieses keinen liquiden Markt gemäß Artikel 6 und Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b hat, wenn es einen oder alle der folgenden Schwellenwerte der quantitativen Liquiditätskriterien nicht erfüllt. Durchschnittlicher Tagesumsatz (ADT) [quantitatives Liquiditätskriterium 1] Durchschnittliche tägliche Anzahl an Handelsgeschäften [quantitatives Liquiditätskriterium 2] Börsengehandelte Waren (ETC) Ein Schuldtitel, der gegen Direktinvestition durch den Emittenten in Waren- oder Warenderivatverträge ausgegeben wird. Der Preis der ETC hängt direkt oder indirekt von der Entwicklung des zugrunde liegenden Instruments ab. ETC zeichnen passiv die Entwicklung der Ware oder der Warenindexe, auf welche sie sich beziehen, nach. 500 000 EUR 10 Börsengehandelte Schuldverschreibungen (ETN) Ein Schuldtitel, der gegen Direktinvestition durch den Emittenten in das zugrunde liegende Instrument oder in zugrunde liegende Derivatverträge ausgegeben wird. Der Preis der ETN hängt direkt oder indirekt von der Entwicklung des zugrunde liegenden Instruments ab. ETN zeichnen passiv die Entwicklung des Instruments, auf welches sie sich beziehen, nach. 500 000 EUR 10 Tabelle 2.5 Anleihen (Anleihetypen ETC und ETN) — Vorhandels- und Nachhandels-SSTI- und LIS-Schwellenwerte Anlageklasse — Anleihen (Anleihetypen ETC und ETN) Vorhandels- und Nachhandels SSTI- und LIS-Schwellenwerte für jedes einzelne Instrument, für das festgestellt wurde, dass ein liquider Markt besteht Anleihetyp SSTI Vorhandel LIS Vorhandel SSTI Nachhandel LIS Nachhandel Schwellenwert Schwellenwert Schwellenwert Schwellenwert ETC 1 000 000 EUR 1 000 000 EUR 50 000 000 EUR 50 000 000 EUR ETN 1 000 000 EUR 1 000 000 EUR 50 000 000 EUR 50 000 000 EUR Vorhandels- und Nachhandels SSTI- und LIS-Schwellenwerte für jedes einzelne Instrument, für das festgestellt wurde, dass kein liquider Markt besteht Anleihetyp SSTI Vorhandel LIS Vorhandel SSTI Nachhandel LIS Nachhandel Schwellenwert Schwellenwert Schwellenwert Schwellenwert ETC 900 000 EUR 900 000 EUR 45 000 000 EUR 45 000 000 EUR ETN 900 000 EUR 900 000 EUR 45 000 000 EUR 45 000 000 EUR 3.   Strukturierte Finanzprodukte Tabelle 3.1 SFP — Klassen, die keinen liquiden Markt haben Anlageklasse — Strukturierte Finanzprodukte (SFP) Test 1 — Bewertung der SFP-Anlageklasse Die Bewertung der SFP-Anlageklasse zur Bestimmung der Finanzinstrumente, die keinen liquiden Markt gemäß Artikel 6 und Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b haben Geschäfte, die bei den Berechnungen der Werte im Zusammenhang mit den quantitativen Liquiditätskriterien zu Zwecken der Bewertung der SFP-Anlageklasse berücksichtigt werden Die SFP-Anlageklasse wird bewertet durch Anwendung der folgenden Schwellenwerte der quantitativen Liquiditätskriterien Durchschnittlicher täglicher Nennbetrag (ADNA) [quantitatives Liquiditätskriterium 1] Durchschnittliche tägliche Anzahl an Handelsgeschäften [quantitatives Liquiditätskriterium 2] In allen SFP ausgeführte Geschäfte 300 000 000 EUR 500 Test 2 — SFP, die keinen liquiden Markt haben Wenn die Werte im Zusammenhang mit den quantitativen Liquiditätskriterien über den Schwellenwerten der quantitativen Liquidität, die zu Zwecken der Bewertung der SFP-Anlageklasse festgelegt werden, beide über den Schwellenwerten liegen, dann ist der Test 1 bestanden und der Test 2 wird durchgeführt. Für jedes einzelne Finanzinstrument wird festgestellt, dass dieses keinen liquiden Markt gemäß Artikel 6 und Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b hat, wenn es einen oder alle der folgenden Schwellenwerte der quantitativen Liquiditätskriterien nicht erfüllt. Durchschnittlicher täglicher Nennbetrag (ADNA) [quantitatives Liquiditätskriterium 1] Durchschnittliche tägliche Anzahl an Handelsgeschäften [quantitatives Liquiditätskriterium 2] Prozentsatz der gehandelten Tage im berücksichtigten Zeitraum [quantitatives Liquiditätskriterium 3] 100 000 EUR 2 80 % Tabelle 3.2 SFP — Vorhandels- und Nachhandels-SSTI- und LIS-Schwellenwert, falls Test 1 nicht bestanden wurde Anlageklasse — Strukturierte Finanzprodukte (SFP) Vorhandels- und Nachhandels-SSTI- und LIS-Schwellenwert für alle SFP, falls Test 1 nicht bestanden wurde SSTI Vorhandel LIS Vorhandel SSTI Nachhandel LIS Nachhandel Schwellenwert Schwellenwert Schwellenwert Schwellenwert 100 000 EUR 250 000 EUR 500 000 EUR 1 000 000 EUR Tabelle 3.3 SFP — Vorhandels- und Nachhandels-SSTI- und LIS-Schwellenwert, falls Test 1 bestanden wurde Anlageklasse — Strukturierte Finanzprodukte (SFP) Für die Berechnung der Schwellenwerte zu berücksichtigende Geschäfte Perzentile und Schwellenwerte für die Berechnung von Vorhandels- und Nachhandels-SSTI und LIS-Schwellenwerte für SFP mit liquidem Markt, wenn Test 1 bestanden wurde SSTI Vorhandel LIS Vorhandel SSTI Nachhandel LIS Nachhandel Handel — Perzentil Schwellenwert Handel — Perzentil Schwellenwert Handel — Perzentil Schwellenwert Handel — Perzentil Schwellenwert In allen SFP mit liquidem Markt ausgeführte Geschäfte S1 S2 S3 S4 100 000 EUR 70 250 000 EUR 80 500 000 EUR 90 1 000 000 EUR 30 40 50 60 Vorhandels- und Nachhandels SSTI- und LIS-Schwellenwerte für SPF ohne liquidem Markt, falls Test 1 bestanden wurde SSTI Vorhandel LIS Vorhandel SSTI Nachhandel LIS Nachhandel Schwellenwert Schwellenwert Schwellenwert Schwellenwert 100 000 EUR 250 000 EUR 500 000 EUR 1 000 000 EUR 4.   Verbriefte Derivate Tabelle 4.1 Verbriefte Derivate, die keinen liquiden Markt haben Anlageklasse — Verbriefte Derivate bezeichnet ein übertragbares Wertpapier gemäß Artikel 4 Absatz 1 Ziffer 44 Buchstabe c der Richtlinie 2014/65/EU, ausgenommen strukturierte Finanzprodukte, und umfasst mindestens: (a) „Plain Vanilla Covered Warrants“ bezeichnet Wertpapiere, die dem Inhaber das Recht, aber nicht die Pflicht geben, bei oder bis zur Fälligkeit einen spezifischen Betrag des zugrunde liegenden Titels zu einem vorab festgelegten Ausübungspreis zu kaufen (verkaufen) oder, falls Barabwicklung vereinbart wurde, die Zahlung der positiven Differenz zwischen dem aktuellen Marktpreis (Ausübungspreis) und dem Ausübungspreis (dem aktuellen Marktpreis); (b) „gedeckter Optionsschein“ bezeichnet ein Zertifikat, das die Entwicklung des zugrunde liegenden Titels mit Leverage-Effekt nachvollzieht; (c) „exotischer gedeckter Optionsschein“ bezeichnet einen Optionsschein, dessen Hauptanteil aus einer Kombination von Optionen besteht; (d) verhandelbare Rechte; (e) „Investmentzertifikat“ bezeichnet ein Zertifikat, das die Entwicklung des zugrunde liegenden Titels ohne Leverage-Effekt nachvollzieht. Zur Bestimmung der Klassen der Finanzinstrumente, für die festgestellt wird, dass gemäß Artikel 6 und Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b kein liquider Markt besteht, findet folgende Methode Anwendung bei allen verbrieften Derivaten wird davon ausgegangen, dass sie einen liquiden Markt haben Tabelle 4.2 Verbriefte Derivate — Vor- und Nachhandels-SSTI- und LIS-Schwellenwerte Anlageklasse — Verbriefte Derivate Vor- und Nachhandels-SSTI- und LIS-Schwellenwerte SSTI Vorhandel LIS Vorhandel SSTI Nachhandel LIS Nachhandel Schwellenwert Schwellenwert Schwellenwert Schwellenwert 50 000 EUR 60 000 EUR 90 000 EUR 100 000 EUR 5.   Zinsderivate Tabelle 5.1 Zinsderivate — Klassen, die keinen liquiden Markt haben Anlageklasse — Zinsderivate jeder Vertrag, wie in Anhang I Abschnitt C Absatz 4 der Richtlinie 2014/65/EU definiert, dessen zugrunde liegender Wert ein Zinssatz, eine Anleihe, ein Darlehen, ein Korb, ein Portfolio oder ein anderes Produkt ist, das die Entwicklung eines Zinssatzes, einer Anleihe oder eines Darlehens ausdrückt. Unteranlageklasse Zu Zwecken der Bestimmung der Klassen der Finanzinstrumente, für welche festgestellt wird, dass sie gemäß Artikel 6 und Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b keinen liquiden Markt haben, wird jede Unteranlageklasse in die nachfolgend definierten Unterklassen segmentiert Für jede Unterklasse wird festgestellt, dass sie keinen liquiden Markt gemäß Artikel 6 und Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b hat, wenn sie einen oder alle der folgenden Schwellenwerte der quantitativen Liquiditätskriterien nicht erfüllt. Für Unterklassen mit einem liquiden Markt finden gegebenenfalls die zusätzlichen qualitativen Liquiditätskriterien Anwendung. Durchschnittlicher täglicher Nennbetrag (ADNA) [quantitatives Liquiditätskriterium 1] Durchschnittliche tägliche Anzahl an Handelsgeschäften [quantitatives Liquiditätskriterium 1] Zusätzliches qualitatives Liquiditätskriterium Anleihenfutures/-forwards Eine Anleihenfuture/forward-Unterklasse wird ausgehend von den folgenden Segmentierungskriterien definiert:   Segmentierungskriterium 1 — Emittent des Basiswerts   Segmentierungskriterium 2 — Laufzeit der zugrunde liegenden Anleihe, gemäß folgender Definition:   kurzfristig: wenn die zugrunde liegende Anleihe eine Laufzeit von 1 bis 4 Jahren hat, wird sie als kurzfristig betrachtet   mittelfristig: wenn die zugrunde liegende Anleihe eine Laufzeit von 4 bis 8 Jahren hat, wird sie als mittelfristig betrachtet   langfristig: wenn die zugrunde liegende Anleihe eine Laufzeit von 8 bis 15 Jahren hat, wird sie als langfristig betrachtet   ultralangfristig: wenn die zugrunde liegende Anleihe eine Laufzeit von mehr als 15 Jahren hat, wird sie als ultralangfristig betrachtet   Segmentierungskriterium 3 — das Laufzeitband der Fälligkeit des Future ist wie folgt definiert:   Laufzeitband 1: 0 < Fälligkeit ≤ 3 Monate   Laufzeitband 2: 3 Monate < Fälligkeit ≤ 6 Monate   Laufzeitband 3: 6 Monate < Fälligkeit ≤ 1 Jahr   Laufzeitband 4: 1 Jahr < Fälligkeit ≤ 2 Jahre   Laufzeitband 5: 2 Jahre < Fälligkeit ≤ 3 Jahre   …   Laufzeitband m: (n-1) Jahre < Fälligkeit ≤ n Jahre 5 000 000 EUR 10 Wenn für eine Unterklasse festgestellt wird, dass sie für ein spezifisches Laufzeitband einen liquiden Markt hat und die Unterklasse für das nächste Laufzeitband keinen liquiden Markt hat, gilt der Vertrag des ersten Folgemonats als ein Vertrag mit liquidem Markt ab zwei Wochen vor Ablauf des Vormonats. Anleihenoptionen eine Anleihenoptionsunterklasse wird ausgehend von den folgenden Segmentierungskriterien definiert:   Segmentierungskriterium 1 — zugrunde liegende Anleihe oder zugrunde liegender Anleihen-Future/Forward   Segmentierungskriterium 2 — das Laufzeitband der Fälligkeit der Option ist wie folgt definiert:   Laufzeitband 1: 0 < Fälligkeit ≤ 3 Monate   Laufzeitband 2: 3 Monate < Fälligkeit ≤ 6 Monate   Laufzeitband 3: 6 Monate < Fälligkeit ≤ 1 Jahr   Laufzeitband 4: 1 Jahr < Fälligkeit ≤ 2 Jahre   Laufzeitband 5: 2 Jahre < Fälligkeit ≤ 3 Jahre   …   Laufzeitband m: (n-1) Jahre < Fälligkeit ≤ n Jahre 5 000 000 EUR 10   IR Futures und FRA eine Zins-Future/Forward-Unterklasse wird ausgehend von den folgenden Segmentierungskriterien definiert:   Segmentierungskriterium 1 — zugrunde liegender Zinssatz   Segmentierungskriterium 2 -Laufzeit des zugrunde liegenden Zinssatzes   Segmentierungskriterium 3 — das Laufzeitband der Fälligkeit des Future ist wie folgt definiert:   Laufzeitband 1: 0 < Fälligkeit ≤ 3 Monate   Laufzeitband 2: 3 Monate < Fälligkeit ≤ 6 Monate   Laufzeitband 3: 6 Monate < Fälligkeit ≤ 1 Jahr   Laufzeitband 4: 1 Jahr < Fälligkeit ≤ 2 Jahre   Laufzeitband 5: 2 Jahre < Fälligkeit ≤ 3 Jahre   …   Laufzeitband m: (n-1) Jahre < Fälligkeit ≤ n Jahre 500 000 000 EUR 10 Wenn für eine Unterklasse festgestellt wird, dass sie für einen spezifischen Laufzeitband einen liquiden Markt hat und die Unterklasse für das nächste Laufzeitband keinen liquiden Markt hat, gilt der Vertrag des ersten Folgemonats als ein Vertrag mit liquidem Markt ab zwei Wochen vor Ablauf des Vormonats. IR-Optionen eine Zinsoptionsunterklasse wird ausgehend von den folgenden Segmentierungskriterien definiert:   Segmentierungskriterium 1 — zugrunde liegender Zinssatz oder zugrunde liegender Zinssatz-Future oder FRA   Segmentierungskriterium 2 — Laufzeit des zugrunde liegenden Zinssatzes   Segmentierungskriterium 3 — das Laufzeitband der Fälligkeit der Option ist wie folgt definiert:   Laufzeitband 1: 0 < Fälligkeit ≤ 3 Monate   Laufzeitband 2: 3 M

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.