Europäische Union

Delegierte Verordnung (EU) 2017/583 der Kommission vom 14. Juli 2016 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates über Märkte für Finanzinstrumente durch technische Regulierungsstandards zu den Transparenzanforderungen für Handelsplätze und Wertpapierfirmen in Bezug auf Anleihen, strukturierte Finanzprodukte, Emissionszertifikate und Derivate (Text von Bedeutung für den EWR. )

Konsolidierte Fassung

Konsolidierungsdatum: 2026-03-02

Quellenkennung: 32017R0583. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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02017R0583 — DE — 02.03.2026 — 005.001 Dieser Text dient lediglich zu Informationszwecken und hat keine Rechtswirkung. Die EU-Organe übernehmen keine Haftung für seinen Inhalt. Verbindliche Fassungen der betreffenden Rechtsakte einschließlich ihrer Präambeln sind nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten und auf EUR-Lex verfügbaren Texte. Diese amtlichen Texte sind über die Links in diesem Dokument unmittelbar zugänglich ►B DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2017/583 DER KOMMISSION vom 14. Juli 2016 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates über Märkte für Finanzinstrumente durch technische Regulierungsstandards zu den Transparenzanforderungen für Handelsplätze und Wertpapierfirmen in Bezug auf Anleihen, strukturierte Finanzprodukte, Emissionszertifikate und Derivate (Text von Bedeutung für den EWR) (ABl. L 087 vom 31.3.2017, S. 229) Geändert durch:     Amtsblatt   Nr. Seite Datum  M1 DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2021/529 DER KOMMISSION  vom 18. Dezember 2020   L 106 47 26.3.2021  M2 DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2022/629 DER KOMMISSION  vom 12. Januar 2022   L 115I 1 13.4.2022 ►M3 DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2023/945 DER KOMMISSION  vom 17. Januar 2023   L 131 17 16.5.2023 ►M4 DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2025/1246 DER KOMMISSION  vom 18. Juni 2025   L 1246 1 3.11.2025 Berichtigt durch: ►C1 Berichtigung, ABl. L 276 vom 26.10.2017, S.  78 (2017/583) ►C2 Berichtigung, ABl. L 90102 vom 21.11.2023, S.  1 ((EU) 2023/945) ▼B DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2017/583 DER KOMMISSION vom 14. Juli 2016 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates über Märkte für Finanzinstrumente durch technische Regulierungsstandards zu den Transparenzanforderungen für Handelsplätze und Wertpapierfirmen in Bezug auf Anleihen, strukturierte Finanzprodukte, Emissionszertifikate und Derivate (Text von Bedeutung für den EWR) KAPITEL I BEGRIFFSBESTIMMUNGEN ▼M4 Artikel 1 Begriffsbestimmungen (Artikel 9 Absatz 5 Buchstabe f der Verordnung (EU) Nr. 600/2014) Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck 1.  „auf einem zentralen Limit-Orderbuch basierendes Handelssystem“ entweder a)  ein auf einem kontinuierlichen Orderbuch basierendes Handelssystem, das mittels eines Orderbuchs und eines Handelsalgorithmus ohne menschliche Intervention Verkaufsorder mit Kaufordern auf der Grundlage des bestmöglichen Preises kontinuierlich zusammenführt, oder b)  ein Handelssystem, bei dem Elemente eines auf einem kontinuierlichen Orderbuch basierenden Handelssystems nach Buchstabe a und Elemente eines auf periodischen Auktionen basierenden Handelssystems nach Nummer 2 kombiniert vorliegen; 2.  „auf periodischen Auktionen basierendes Handelssystem“ ein System, das Aufträge auf der Grundlage einer periodischen Auktion und eines Handelsalgorithmus ohne menschliche Intervention zusammenführt. ▼M4 Artikel 1a Anwendungsbereich der Artikel 3, 6, 8, 9, 10, 11 und 13 (1)   Die Artikel 3, 6, 9, 10, 11 und 13 gelten nur für Derivate. Artikel 8 gilt nur für Derivate und Transaktionspakete. (2)   Bezugnahmen auf Artikel 11 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 in den Artikeln 8 und 11 der vorliegenden Verordnung sind als Bezugnahmen auf Artikel 11 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 in der vor dem 28. März 2024 geltenden Fassung zu verstehen. ▼B KAPITEL II VORHANDELSTRANSPARENZ FÜR REGULIERTE MÄRKTE, MULTILATERALE HANDELSSYSTEME UND ORGANISIERTE HANDELSSYSTEME Artikel 2 Vorhandelstransparenzpflichten (Artikel 8 Absätze 1 und 2 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014) ▼C1 Marktbetreiber und Wertpapierfirmen, die einen Handelsplatz betreiben, veröffentlichen die Bandbreite der Geld- und Briefkurse und die Tiefe der Handelspositionen zu diesen Kursen in Übereinstimmung mit dem betriebenen Handelssystem und den Informationsanforderungen gemäß Anhang I. ▼B Artikel 3 Aufträge mit großem Volumen (Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 600/2014) Ein Auftrag ist als großvolumig im Vergleich zum marktüblichen Geschäftsumfang zu betrachten, wenn er zum Zeitpunkt seines Eingangs oder infolge einer Auftragsänderung größer oder gleich der Mindestauftragsgröße ist, die nach der in Artikel 13 enthaltenen Methode bestimmt wird. ▼M4 Artikel 3a Aufträge mit großem Volumen bei Anleihen, strukturierten Finanzprodukten und Emissionszertifikaten (Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 600/2014) Ein Auftrag für Anleihen, strukturierte Finanzprodukte oder Emissionszertifikate gilt im Vergleich zum marktüblichen Volumen als groß, wenn er zum Zeitpunkt seines Eingangs oder infolge einer Auftragsänderung die folgenden Schwellenwerte erreicht oder überschreitet: a)  bei allen Anleihetypen mit Ausnahme börsengehandelter Waren (ETC) und börsengehandelter Noten (ETN), die in Anhang III Tabelle 2.3 festgelegten Schwellenwerte; b)  bei ETC und ETN, die in Anhang III Tabelle 2.5 festgelegten Schwellenwerte; c)  bei strukturierten Finanzprodukten, die in Anhang III Tabelle 3.2 festgelegten Schwellenwerte; d)  bei Emissionszertifikaten, die in Anhang III Tabelle 12.2 festgelegten Schwellenwerte. ▼B Artikel 4 Art und Mindestgröße von Aufträgen, die mit einem Auftragsverwaltungssystem getätigt werden (Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 600/2014) (1)   Die Art von Auftrag, die mit einem Auftragsverwaltungssystem eines Handelsplatzes getätigt wird, bei der von der Veröffentlichung von Vorhandelsinformationen abgesehen werden kann, ist ein Auftrag, der: a)  zur Veröffentlichung im Orderbuch des Handelsplatzes unter der Voraussetzung objektiver Bedingungen bestimmt ist, die im Voraus durch die Regeln des Systems definiert werden; b)  keine Wechselwirkung auf andere Handelsinteressen vor Offenlegung im Orderbuch des Handelsplatzes hat; c)  dessen Wechselwirkungen mit anderen Aufträgen nach der Offenlegung im Orderbuch den auf Aufträge dieser Art zum Zeitpunkt der Veröffentlichung anwendbaren Vorschriften entsprechen. (2)   Der Mindestumfang von mit einem Auftragsverwaltungssystem eines Handelsplatzes getätigten Aufträgen, bei denen von der Veröffentlichung von Vorhandelsinformationen abgesehen werden kann, entspricht zum Zeitpunkt des Eingangs und nach etwaigen Änderungen folgenden Werten: a)  im Falle eines Reserveauftrags: größer oder gleich 10 000 EUR; b)  für alle anderen Aufträge: ein Umfang, der größer oder gleich der handelbaren Mindestmenge ist, die vom Systembetreiber gemäß eigenen Vorschriften und Regeln vorab festgelegt wurde. (3)   Ein Reserveauftrag gemäß Absatz 2 Buchstabe a gilt als Limitauftrag, bestehend aus einem veröffentlichten Auftrag, der sich auf einen Teil der Menge bezieht, und einem nichtveröffentlichten Auftrag, der sich auf den Rest der Menge bezieht, wobei die nichtveröffentlichte Menge erst dann ausgeführt werden kann, wenn sie im Orderbuch als neuer öffentlicher Auftrag freigegeben wird. ▼M3 (4)   Für die Zwecke von Absatz 2 Buchstabe a wird die in einem Auftragsverwaltungssystem gehaltene Auftragsgröße anhand des Nennbetrags der gehandelten Verträge gemäß Anhang II Tabelle 2 Feld 10 gemessen. ▼M4 ————— ▼B Artikel 6 Die Klassen von Finanzinstrumenten, für die kein liquider Markt besteht (Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 600/2014) Für ein Finanzinstrument oder eine Klasse von Finanzinstrumenten besteht kein liquider Markt, wenn dies in Übereinstimmung mit der in Artikel 13 enthaltenen Methode festgestellt wird. ▼M4 Artikel 6a Klassen von Anleihen, strukturierten Finanzprodukten und Emissionszertifikaten, für die kein liquider Markt besteht (Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 600/2014) Um zu bestimmen, ob bei einer Anleihe, einem strukturierten Finanzprodukt oder einem Emissionszertifikat davon auszugehen ist, dass für sie kein liquider Markt besteht, wenden die zuständigen Behörden die folgende statische Bestimmung der Liquidität an: a)  bei allen Anleihetypen mit Ausnahme von ETC und ETN, die Bestimmung gemäß Anhang III Tabelle 2.2; b)  bei ETC und ETN, die Bestimmung gemäß Anhang III Tabelle 2.4; c)  bei strukturierten Finanzprodukten, die Bestimmung gemäß Anhang III Tabelle 3.1; d)  bei Emissionszertifikaten, die Bestimmung gemäß Anhang III Tabelle 12.1. ▼B KAPITEL III NACHHANDELSTRANSPARENZ FÜR HANDELSPLÄTZE UND WERTPAPIERFIRMEN, DIE AUSSERHALB EINES HANDELSPLATZES HANDELN Artikel 7 Nachhandelstransparenzpflichten (Artikel 10 Absätze 1 und Artikel 21 Absätze 1 und 5 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014) ▼C1 (1)   Wertpapierfirmen, die außerhalb der Vorschriften eines Handelsplatzes handeln, und Marktbetreiber und Wertpapierfirmen, die einen Handelsplatz betreiben, veröffentlichen in Bezug auf jedes Geschäft die in Anhang II Tabellen 1 und 2 genannten Einzelheiten und verwenden jedes der in Anhang II Tabelle 3 enthaltenen Kennzeichen. ▼M4 Die Feldbezeichnungen gemäß Anhang II Tabelle 2 werden unter Verwendung der gleichen Benennungskonventionen veröffentlicht, die in dieser Tabelle als Feldname angegeben sind. ▼C1 (2)   Wird ein zuvor veröffentlichter Handelsbericht storniert, veröffentlichen die Wertpapierfirmen, die außerhalb eines Handelsplatzes handeln, und die Marktbetreiber und Wertpapierfirmen, die einen Handelsplatz betreiben, einen neuen Handelsbericht, der alle Einzelheiten des ursprünglichen Handelsberichts und die Storno-Kennzeichen gemäß Anhang II Tabelle 3 enthält. (3)   Wird ein zuvor veröffentlichter Handelsbericht geändert, veröffentlichen die Wertpapierfirmen, die außerhalb eines Handelsplatzes handeln, und die Marktbetreiber und Wertpapierfirmen, die einen Handelsplatz betreiben, folgende Informationen: ▼B a)  einen neuen Handelsbericht, der alle Einzelheiten des ursprünglichen Handelsberichts und das Storno-Kennzeichen gemäß Anhang II Tabelle 3 enthält; b)  einen neuen Handelsbericht, der alle Einzelheiten des ursprünglichen Handelsberichts mit allen erforderlichen korrigierten Einzelheiten und das Storno-Kennzeichen gemäß Anhang II Tabelle 3 enthält; ▼M4 (4)   Die Nachhandelsinformationen werden so echtzeitnah wie technisch möglich und in jedem Fall innerhalb von 5 Minuten nach Ausführung des betroffenen Geschäfts zur Verfügung gestellt. ▼M4 ————— ▼B (7)   Die Wertpapierfirmen müssen alle angemessenen Maßnahmen ergreifen, um sicherzustellen, dass das Geschäft als ein einziges Geschäft veröffentlicht wird. In diesem Sinne sind zwei zusammengeführte Geschäftsabschlüsse, die zur gleichen Zeit und zum gleichen Preis mit einer einzigen zwischengeschalteten Partei getätigt werden, als ein einziges Geschäft anzusehen. ▼M4 (8)   Informationen über ein Transaktionspaket umfassen das Kennzeichen für Transaktionspakete oder für EFP gemäß Anhang II Tabelle 3. Besteht in Bezug auf das Transaktionspaket Anspruch auf Aufschub der Veröffentlichung gemäß Artikel 8, sind alle Informationen über die zugehörigen Geschäfte nach Ablauf des Zeitraums des Aufschubs für die Transaktion zur Verfügung zu stellen. ▼B Artikel 8 Spätere Veröffentlichung von Geschäften (Artikel 11 Absätze 1 und 3 und Artikel 21 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014) (1)   Genehmigt eine zuständige Behörde die spätere Veröffentlichung der Einzelheiten zu Geschäften gemäß Artikel 11 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014, veröffentlichen Wertpapierfirmen, die Geschäfte außerhalb eines Handelsplatzes tätigen, und Marktbetreiber und Wertpapierfirmen, die einen Handelsplatz betreiben, jedes Geschäft spätestens um 19.00 Uhr Ortszeit des zweiten Arbeitstags nach dem Datum des Geschäfts, vorausgesetzt eine der folgenden Bedingungen ist erfüllt: a)  das Geschäft weist im Vergleich zum marktüblichen Volumen ein großes Volumen im Sinne von Artikel 9 auf; b)  das Geschäft betrifft ein Finanzinstrument oder eine Klasse von Finanzinstrumenten, für die kein liquider Markt besteht, was nach der in Artikel 13 enthaltenen Methode bestimmt wird; ▼C1 c)  das Geschäft wird zwischen einer Wertpapierfirma, die für eigene Rechnung außer bei Zusammenführung sich deckender Kundenaufträge (Matched Principal Trading) gemäß Artikel 4 Absatz 1 Nummer 38 der Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates ( 1 ) handelt, und einer anderen Gegenpartei abgeschlossen und übersteigt den für das Instrument typischen Umfang, wie in Artikel 10 bestimmt; ▼B d)  das Geschäft ist ein Transaktionspaket, das eines der folgenden Kriterien erfüllt: i)  ein oder mehrere Bestandteile sind Geschäfte mit Finanzinstrumenten, für die kein liquider Markt besteht; ii)  ein oder mehrere Bestandteile sind Geschäfte mit Finanzinstrumenten, die im Vergleich zum marktüblichen Volumen ein großes Volumen im Sinne von Artikel 9 aufweisen; ▼C1 iii)  das Geschäft wird zwischen einer Wertpapierfirma, die für eigene Rechnung außer bei Zusammenführung sich deckender Kundenaufträge (Matched Principal Trading) gemäß Artikel 4 Absatz 1 Nummer 38 der Richtlinie 2014/65/EU handelt, und einer anderen Gegenpartei abgeschlossen und einer oder mehrere Bestandteile übersteigen den für das Instrument typischen Umfang im Sinne von Artikel 10. ▼B (2)   Nach Ablauf des Abschubs gemäß Absatz 1 werden alle Einzelheiten des Geschäfts veröffentlicht, sofern kein verlängerter oder unbefristeter Aufschub in Übereinstimmung mit Artikel 11 gewährt wird. ▼C1 (3)   Wird ein Geschäft zwischen zwei Wertpapierfirmen entweder in eigener Rechnung oder im Namen von Kunden außerhalb der Vorschriften eines Handelsplatzes getätigt, ist die zuständige Behörde zu Zwecken der Bestimmung der anwendbaren Aufschubregelung die zuständige Behörde der Wertpapierfirma, die dafür verantwortlich ist, das Geschäft über ein APA in Übereinstimmung mit Artikel 7 Absätze 5, 6 und 7 zu veröffentlichen. ▼M4 Artikel 8a Spätere Veröffentlichung von Geschäften mit Anleihen, strukturierten Finanzprodukten und Emissionszertifikaten (Artikel 11 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014) (1)   Marktbetreiber und Wertpapierfirmen, die einen Handelsplatz betreiben, und Wertpapierfirmen, die außerhalb eines Handelsplatzes handeln, können die Veröffentlichung der Einzelheiten zu Geschäften mit Anleihen mit Ausnahme von ETC und ETN wie folgt aufschieben: a)  bei Geschäften der Kategorie 1 gemäß Anhang III Tabelle 2.6, ein Aufschub der Preisveröffentlichung und ein Aufschub der Volumenveröffentlichung von höchstens 15 Minuten; b)  bei Geschäften der Kategorie 2 gemäß Anhang III Tabelle 2.6, ein Aufschub der Preisveröffentlichung und ein Aufschub der Volumenveröffentlichung höchstens bis zum Ende des Handelstags; c)  bei Geschäften der Kategorie 3 gemäß Anhang III Tabelle 2.6, ein Aufschub der Preisveröffentlichung höchstens bis zum Ende des ersten Handelstags nach dem Datum des Geschäfts und ein Aufschub der Volumenveröffentlichung von höchstens einer Woche nach dem Datum des Geschäfts; d)  bei Geschäften der Kategorie 4 gemäß Anhang III Tabelle 2.6, ein Aufschub der Preisveröffentlichung höchstens bis zum Ende des zweiten Handelstags nach dem Datum des Geschäfts und ein Aufschub der Volumenveröffentlichung von höchstens zwei Wochen nach dem Datum des Geschäfts; e)  bei Geschäften der Kategorie 5 gemäß Anhang III Tabelle 2.6, ein Aufschub der Preisveröffentlichung und ein Aufschub der Volumenveröffentlichung von höchstens vier Wochen nach dem Datum des Geschäfts. (2)   Marktbetreiber und Wertpapierfirmen, die einen Handelsplatz betreiben, und Wertpapierfirmen, die außerhalb eines Handelsplatzes handeln, können die Veröffentlichung der Einzelheiten zu Geschäften mit ETC, ETN und strukturierten Finanzprodukten wie folgt aufschieben: a)  bei Geschäften jedes Volumens, ein Aufschub der Preisveröffentlichung höchstens bis zum Ende des zweiten Handelstags nach dem Datum des Geschäfts; und b)  bei Geschäften jedes Volumens, ein Aufschub der Volumenveröffentlichung von höchstens zwei Wochen nach dem Datum des Geschäfts. (3)   Marktbetreiber und Wertpapierfirmen, die einen Handelsplatz betreiben, und Wertpapierfirmen, die außerhalb eines Handelsplatzes handeln, veröffentlichen jedes Geschäft in Bezug auf Emissionszertifikate spätestens um 19.00 Uhr Ortszeit des zweiten Arbeitstags nach dem Datum des Geschäfts, sofern das Geschäft das Nachhandelsvolumen für Emissionszertifikate gemäß Anhang III Tabelle 12.2 übersteigt. ▼B Artikel 9 Geschäfte mit großem Volumen (Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 600/2014) Ein Geschäft ist als großvolumig im Vergleich zum marktüblichen Volumen zu betrachten, wenn es größer oder gleich dem Mindestgeschäftsumfang ist, der nach der in Artikel 13 enthaltenen Methode berechnet wird. Artikel 10 ▼C1 Für das Finanzinstrument typischer Umfang ▼B (Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 600/2014) ▼C1 Ein Geschäft übersteigt dann den für das Finanzinstrument typischen Umfang, wenn es größer oder gleich dem Mindestgeschäftsumfang ist, der nach der in Artikel 13 enthaltenen Methode berechnet wird. ▼B Artikel 11 Transparenzanforderungen in Verbindung mit der späteren Veröffentlichung im Ermessen der zuständigen Behörden (Artikel 11 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014) (1)   Üben die zuständigen Behörden ihre Befugnisse in Verbindung mit einer Genehmigung zur späteren Veröffentlichung gemäß Artikel 11 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 aus, gilt Folgendes: a)  ist Artikel 11 Absatz 3 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 anwendbar, fordern die zuständigen Behörden die Veröffentlichung einer der folgenden Informationen während des gesamten Zeitraums des gewährten Aufschubs gemäß Artikel 8: i)  alle Einzelheiten eines Geschäfts gemäß Anhang II Tabellen 1 und 2 mit Ausnahme von Einzelheiten bezüglich des Volumens; ii)  Geschäfte in einer täglich aggregierten Form für eine Mindestanzahl von fünf Geschäften, die am selben Tag getätigt werden, sind am nächsten Arbeitstag vor 9.00 Uhr Ortszeit zu veröffentlichen. b)  ist Artikel 11 Absatz 3 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 anwendbar, gestatten die zuständigen Behörden die Nichtveröffentlichung des Volumens eines einzelnen Geschäfts während eines verlängerten Aufschubs von vier Wochen; c)  in Bezug auf Nicht-Eigenkapitalinstrumente, die keine öffentlichen Schuldinstrumente sind, und sofern Artikel 11 Absatz 3 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 anwendbar ist, gestatten die zuständigen Behörden während eines verlängerten Aufschubs von vier Wochen die Veröffentlichung der Daten der im Verlauf einer Kalenderwoche getätigten verschiedener Geschäfte in aggregierter Form am folgenden Dienstag vor 9.00 Uhr Ortszeit. ▼M4 ————— ▼B (2)   Nach Ablauf des verlängerten Aufschubs gemäß Absatz 1 Buchstabe b finden folgende Anforderungen Anwendung: a)  in Bezug auf alle Instrumente, die keine öffentlichen Schuldinstrumente sind, erfolgt die Veröffentlichung aller Einzelheiten aller einzelnen Geschäfte am nächsten Arbeitstag vor 9.00 Uhr Ortszeit. ▼M4 ————— ▼B (3)   In Bezug auf alle Instrumente, die keine öffentlichen Schuldinstrumente sind, werden alle Einzelheiten der Geschäfte einzeln vier Wochen nach der Veröffentlichung der aggregierten Einzelheiten in Übereinstimmung mit Absatz 1 Buchstabe c vor 9.00 Uhr Ortszeit veröffentlicht. ▼M4 (4)   Die aggregierten täglichen oder wöchentlichen Daten gemäß den Absätzen 1 und 2 enthalten folgende Informationen für Derivate in Bezug auf jeden Tag oder jede Woche des betroffenen Kalenderzeitraums: a)  den gewichteten Durchschnittspreis; b)  das gehandelte Gesamtvolumen gemäß Anhang II Tabelle 4; c)  die Gesamtzahl der Geschäfte. ▼B (5)   Die Geschäfte werden nach ISIN-Code aggregiert. Ist kein ISIN-Code verfügbar, werden die Geschäfte auf der Ebene der Klasse der Finanzinstrumente aggregiert, auf welche der Liquiditätstest gemäß Artikel 13 Anwendung findet. ▼M4 (6)   Ist der in Absatz 1 Buchstabe c und den Absätzen 2 und 3 für die Veröffentlichungen vorgesehene Wochentag kein Arbeitstag, erfolgt die Veröffentlichung am nächsten Arbeitstag vor 9.00 Uhr Ortszeit. ▼M4 Artikel 11a Transparenzanforderungen für öffentliche Schuldtitel in Verbindung mit der späteren Veröffentlichung im Ermessen der zuständigen Behörden (Artikel 11 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014) (1)   Die Veröffentlichung der Einzelheiten zu mehreren Geschäften in aggregierter Form gemäß Artikel 11 Absatz 3 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 erstreckt sich auf Geschäfte, die im Verlauf einer Kalenderwoche getätigt wurden, und erfolgt am darauffolgenden Dienstag vor 9.00 Uhr Ortszeit. (2)   Die aggregierten wöchentlichen Daten gemäß Absatz 1 enthalten folgende Informationen in Bez

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.