Europäische Union

Delegierte Verordnung (EU) 2017/583 der Kommission vom 14. Juli 2016 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates über Märkte für Finanzinstrumente durch technische Regulierungsstandards zu den Transparenzanforderungen für Handelsplätze und Wertpapierfirmen in Bezug auf Anleihen, strukturierte Finanzprodukte, Emissionszertifikate und Derivate (Text von Bedeutung für den EWR. )

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32017R0583. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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Vorhandels- und Nachhandels SSTI- und LIS-Schwellenwerte für Unterklassen, für die kein liquider Markt besteht SSTI Vorhandel LIS Vorhandel SSTI Nachhandel LIS Nachhandel Schwellenwert Schwellenwert Schwellenwert Schwellenwert Nicht lieferbarer Forward (NFD) 4 000 000 EUR 5 000 000 EUR 20 000 000 EUR 25 000 000 EUR Lieferbarer Forward (DF) 4 000 000 EUR 5 000 000 EUR 20 000 000 EUR 25 000 000 EUR Nicht lieferbare Devisenoptionen (NDO) 4 000 000 EUR 5 000 000 EUR 20 000 000 EUR 25 000 000 EUR Lieferbare Devisenoptionen (DS) 4 000 000 EUR 5 000 000 EUR 20 000 000 EUR 25 000 000 EUR Nicht Lieferbare Devisen-Swaps (NDS) 4 000 000 EUR 5 000 000 EUR 20 000 000 EUR 25 000 000 EUR Lieferbare Devisen-Swaps (DS) 4 000 000 EUR 5 000 000 EUR 20 000 000 EUR 25 000 000 EUR Devisen-Futures 4 000 000 EUR 5 000 000 EUR 20 000 000 EUR 25 000 000 EUR Sonstige Devisenderivate 4 000 000 EUR 5 000 000 EUR 20 000 000 EUR 25 000 000 EUR 9.   Kreditderivate Tabelle 9.1 Kreditderivate — Klassen, die keinen liquiden Markt haben Anlageklasse — Kreditderivate Unteranlageklasse Zu Zwecken der Bestimmung der Klassen der Finanzinstrumente, für welche festgestellt wird, dass sie gemäß Artikel 6 und Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b keinen liquiden Markt haben, wird jede Unteranlageklasse in die nachfolgend definierten Unterklassen segmentiert Für jede Unterklasse wird festgestellt, dass sie gemäß Artikel 6 und Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b keinen liquiden Markt hat, wenn sie einen oder alle der folgenden Schwellenwerte der quantitativen Liquiditätskriterien nicht erfüllt Für Unterklassen mit einem liquiden Markt finden gegebenenfalls die zusätzlichen qualitativen Liquiditätskriterien Anwendung. Durchschnittlicher täglicher Nennbetrag (ADNA) [quantitatives Liquiditätskriterium 1] Durchschnittliche tägliche Anzahl an Handelsgeschäften [quantitatives Liquiditätskriterium 2] On-the-Run-Status Index [zusätzliches qualitatives Liquiditätskriterium] Index Credit Default Swap (CDS) Ein Swap, bei dem der Austausch von Cashflow verknüpft ist mit der Kreditwürdigkeit der verschiedenen Emittenten der Finanzinstrumente, aus denen der Index zusammengesetzt ist, und dem Auftreten von Kreditereignissen Eine Unterklasse von Index Credit Default Swap wird ausgehend von den folgenden Segmentierungskriterien definiert:   Segmentierungskriterium 1 — zugrunde liegender Index   Segmentierungskriterium 2 — Nennwährung, definiert als die Währung des Nennbetrags des Derivats   Segmentierungskriterium 3 — das Laufzeitband der Fälligkeit der CDS ist wie folgt definiert:   Laufzeitband 1: 0 < Fälligkeit ≤ 1 Jahr   Laufzeitband 2: 1 Jahr < Fälligkeit ≤ 2 Jahre   Laufzeitband 3: 2 Jahre < Fälligkeit ≤ 3 Jahre   …   Laufzeitband m: (n-1) Jahre < Fälligkeit ≤ n Jahre 200 000 000 EUR 10 Bei dem zugrunde liegenden Index wird in folgenden Fällen davon ausgegangen, dass ein liquider Markt besteht: (1) er befindet sich während des gesamten Zeitraum im Status „on-the-run“ (2) er befindet sich während der ersten 30 Arbeitstage im Status „1x off-the-run“ Ein „on-the-run“-Index bezeichnet die rollende jüngste Version (Serie) des Index, die beginnt zum Zeitpunkt, zu dem die Zusammensetzung des Index festgelegt wird und die einen Tag vor dem Datum, zu dem die Zusammensetzung der neuesten Version (Serie) des Index wirksam wird, endet. „1x off-the-run status“ bezeichnet die Version (Serie) des Index, die unmittelbar vor der On-the-run-Version (Serie) liegt. Eine Version (Serie) ist dann nicht mehr „on-the-run“ und wird zu „1x off-the-run“, wenn die neueste Version (Serie) des Index eingerichtet wird. Single Name Credit Default Swap (CDS) Ein Swap, bei dem der Austausch von Cashflow verknüpft ist mit der Kreditwürdigkeit der verschiedenen Emittenten der Finanzinstrumente, aus denen der Index zusammengesetzt ist, und dem Auftreten von Kreditereignissen Ein Single Name Default Swap wird ausgehend von den folgenden Segmentierungskriterien definiert:   Segmentierungskriterium 1 — zugrunde liegende Bezugseinrichtung   Segmentierungskriterium 2 — Typ der zugrunde liegenden Bezugseinrichtung gemäß folgender Definition:   „Emittent“ öffentlicher Art bezeichnet entweder: (a) die Union; (b) einen Mitgliedstaat, einschließlich Ministerium, Agentur oder Zweckgesellschaft eines Mitgliedstaats; (c) eine öffentliche Einrichtung, die nicht unter den Buchstaben a und b aufgeführt ist. (d) im Falle eines Mitgliedstaats, der als Bundesstaat organisiert ist, ein Mitglied des Bunds; (e) eine Zweckgesellschaft für verschiedene Mitgliedstaaten; (f) ein von zwei oder mehr Mitgliedstaaten errichtetes internationales Finanzinstitut, das den Zweck verfolgt, Finanzmittel zu mobilisieren und Finanzhilfe zu leisten zugunsten der eigenen Mitglieder, die mit schwerwiegenden finanziellen Problemen konfrontiert oder davon bedroht sind; (g) die Europäische Investitionsbank; (h) eine öffentliche Einrichtung, die nicht Emittent einer öffentlichen Anleihe gemäß den Buchstaben a bis c ist.   „privater Emittent“ bezeichnet einen Emittenten, der kein öffentlicher Emittent ist.   Segmentierungskriterium 3 — Nennwährung, definiert als die Währung des Nennbetrags des Derivats   Segmentierungskriterium 4 — das Laufzeitband der Fälligkeit des CDS ist wie folgt definiert:   Laufzeitband 1: 0 < Fälligkeit ≤ 1 Jahr   Laufzeitband 2: 1 Jahr < Fälligkeit ≤ 2 Jahre   Laufzeitband 3: 2 Jahre < Fälligkeit ≤ 3 Jahre   …   Laufzeitband m: (n-1) Jahre < Fälligkeit ≤ n Jahre 10 000 000 EUR 10   Anlageklasse — Kreditderivate Unteranlageklasse Zu Zwecken der Bestimmung der Klassen der Finanzinstrumente, für welche festgestellt wird, dass sie gemäß Artikel 6 und Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b keinen liquiden Markt haben, wird jede Unteranlageklasse in die nachfolgend definierten Unterklassen segmentiert Für jede Unterklasse wird festgestellt, dass sie gemäß Artikel 6 und Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b keinen liquiden Markt hat, wenn sie die folgenden quantitativen Liquiditätskriterien nicht erfüllt CDS Index-Optionen Eine Option, deren zugrunde liegender Wert ein CDs-Index ist Eine CDS-Index-Optionsunterklasse wird ausgehend von den folgenden Segmentierungskriterien definiert:   Segmentierungskriterium 1 — CDS-Index-Unterklasse, wie für die Unteranlageklasse des Index Credit Default Swap (CDS) angegeben   Segmentierungskriterium 2 — das Laufzeitband der Fälligkeit der Option ist wie folgt definiert:   Laufzeitband 1: 0 < Fälligkeit ≤ 6 Monate   Laufzeitband 2: 6 Monate < Fälligkeit ≤ 1 Jahr   Laufzeitband 3: 1 Jahr < Fälligkeit ≤ 2 Jahre   Laufzeitband 4: 2 Jahre < Fälligkeit ≤ 3 Jahre   …   Laufzeitband m: (n-1) Jahre < Fälligkeit ≤ n Jahre Eine CDS-Index-Option, deren zugrunde liegender CDS-Index eine Unterklasse mit liquidem Markt ist und deren Laufzeitband 0-6 Monate beträgt, wird als liquider Markt betrachtet Eine CDS-Index-Option, deren zugrunde liegender CDS-Index eine Unterklasse mit liquidem Markt ist und deren Laufzeitband nicht 0-6 Monate beträgt, wird nicht als liquider Markt betrachtet Eine CDS-Index-Option, deren zugrunde liegender CDS-Index eine Unterklasse ist, die keinen liquiden Markt hat, wird zu keiner Zeit des Laufzeitbands als eine Option mit liquidem Markt betrachtet Single Name CDS-Optionen Eine Option, deren zugrunde liegender Wert ein Single Name CDS ist Ein Single Name CDS wird ausgehend von den folgenden Segmentierungskriterien definiert:   Segmentierungskriterium 1 — Single Name CDS-Unterklasse, wie für die Unteranlageklasse Single Name CDS angegeben   Segmentierungskriterium 2 — das Laufzeitband der Fälligkeit der Option ist wie folgt definiert:   Laufzeitband 1: 0 < Fälligkeit ≤ 6 Monate   Laufzeitband 2: 6 Monate < Fälligkeit ≤ 1 Jahr   Laufzeitband 3: 1 Jahr < Fälligkeit ≤ 2 Jahre   Laufzeitband 4: 2 Jahre < Fälligkeit ≤ 3 Jahre   …   Laufzeitband m: (n-1) Jahre < Fälligkeit ≤ n Jahre Eine CDS-Option, deren zugrunde liegender Single Name CDS eine Unterklasse mit liquidem Markt ist und deren Laufzeitband 0-6 Monate beträgt, wird als liquider Markt betrachtet Eine CDS-Option, deren zugrunde liegender Single Name CDS eine Unterklasse mit liquidem Markt ist und deren Fälligkeitslaufzeitband nicht 0-6 Monate beträgt, wird nicht als liquider Markt betrachtet Eine CDS-Option, deren zugrunde liegender Single Name CDS eine Unterklasse ist, die keinen liquiden Markt hat, wird zu keiner Zeit des Fälligkeitslaufzeitbands als eine Option mit liquidem Markt betrachtet Anlageklasse — Kreditderivate Unteranlageklasse Zu Zwecken der Bestimmung der Klassen der Finanzinstrumente, für welche festgestellt wird, dass sie gemäß Artikel 6 und Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b keinen liquiden Markt haben, findet folgende Methode Anwendung Sonstige Kreditderivate   Ein Kreditderivat, das nicht zu einer der obigen Unteranlageklassen zählt Für jedes sonstige Kreditderivat wird davon ausgegangen, dass kein liquider Markt besteht Tabelle 9.2 Kreditderivate — Vorhandels- und Nachhandels SSTI- und LIS-Schwellenwerte für Unterklassen, für die ein liquider Markt besteht Anlageklasse — Kreditderivate Unteranlageklasse Perzentile und Schwellenwerte für die Berechnung von Vorhandels- und Nachhandels-SSTI und LIS-Schwellenwerte für Unterklassen mit liquidem Markt Für die Berechnung der Schwellenwerte zu berücksichtigende Geschäfte SSTI Vorhandel LIS Vorhandel SSTI Nachhandel LIS Nachhandel Handel — Perzentil Schwellenwert Handel — Perzentil Schwellenwert Handel — Perzentil Volumen — Perzentil Schwellenwert Handel — Perzentil Volumen — Perzentil Schwellenwert Index Credit Default Swap (CDS) Die Berechnung der Schwellenwerte sollte für jede Unterklasse der Unteranlageklasse durchgeführt werden unter Berücksichtigung der Transaktionen, die im Hinblick auf Finanzinstrumente der Unterklasse getätigt wurden S1 S2 S3 S4 2 500 000 EUR 70 5 000 000 EUR 80 60 7 500 000 EUR 90 70 10 000 000 EUR 30 40 50 60 Single Name Credit Default Swap (CDS) Die Berechnung der Schwellenwerte sollte für jede Unterklasse der Unteranlageklasse durchgeführt werden unter Berücksichtigung der Transaktionen, die im Hinblick auf Finanzinstrumente der Unterklasse getätigt wurden S1 S2 S3 S4 2 500 000 EUR 70 5 000 000 EUR 80 60 7 500 000 EUR 90 70 10 000 000 EUR 30 40 50 60 Maßgeschneiderter Basket Credit Default Swap (CDS) Die Berechnung der Schwellenwerte sollte für jede Unterklasse der Unteranlageklasse durchgeführt werden unter Berücksichtigung der Transaktionen, die im Hinblick auf Finanzinstrumente der Unterklasse getätigt wurden S1 S2 S3 S4 2 500 000 EUR 70 5 000 000 EUR 80 60 7 500 000 EUR 90 70 10 000 000 EUR 30 40 50 60 CDS Index-Optionen Die Berechnung der Schwellenwerte sollte für jede Unterklasse der Unteranlageklasse durchgeführt werden unter Berücksichtigung der Transaktionen, die im Hinblick auf Finanzinstrumente der Unterklasse getätigt wurden S1 S2 S3 S4 2 500 000 EUR 70 5 000 000 EUR 80 60 7 500 000 EUR 90 70 10 000 000 EUR 30 40 50 60 Single Name CDS-Optionen Die Berechnung der Schwellenwerte sollte für jede Unterklasse der Unteranlageklasse durchgeführt werden unter Berücksichtigung der Transaktionen, die im Hinblick auf Finanzinstrumente der Unterklasse getätigt wurden S1 S2 S3 S4 2 500 000 EUR 70 5 000 000 EUR 80 60 7 500 000 EUR 90 70 10 000 000 EUR 30 40 50 60 Tabelle 9.3 Kreditderivate — Vorhandels- und Nachhandels SSTI- und LIS-Schwellenwerte für Unterklassen, für die kein liquider Markt besteht Anlageklasse — Kreditderivate Unteranlageklasse Vorhandels- und Nachhandels SSTI- und LIS-Schwellenwerte für Unterklassen, für die kein liquider Markt besteht SSTI Vorhandel LIS Vorhandel SSTI Nachhandel LIS Nachhandel Schwellenwert Schwellenwert Schwellenwert Schwellenwert Index Credit Default Swap (CDS) 2 500 000 EUR 5 000 000 EUR 7 500 000 EUR 10 000 000 EUR Single Name Credit Default Swap (CDS) 2 500 000 EUR 5 000 000 EUR 7 500 000 EUR 10 000 000 EUR Maßgeschneiderter Basket Credit Default Swap (CDS) 2 500 000 EUR 5 000 000 EUR 7 500 000 EUR 10 000 000 EUR CDS Index-Optionen 2 500 000 EUR 5 000 000 EUR 7 500 000 EUR 10 000 000 EUR Single Name CDS-Optionen 2 500 000 EUR 5 000 000 EUR 7 500 000 EUR 10 000 000 EUR Sonstige Kreditderivate 2 500 000 EUR 5 000 000 EUR 7 500 000 EUR 10 000 000 EUR 10.   C10-Derivate Tabelle 10.1 C10-Derivate — Klassen, die keinen liquiden Markt haben Anlageklasse — C10-Derivate Unteranlageklasse Zu Zwecken der Bestimmung der Klassen der Finanzinstrumente, für welche festgestellt wird, dass sie gemäß Artikel 6 und Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b keinen liquiden Markt haben, wird jede Unteranlageklasse in die nachfolgend definierten Unterklassen segmentiert Für jede Unterklasse wird festgestellt, dass sie gemäß Artikel 6 und Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b keinen liquiden Markt hat, wenn sie einen oder alle der folgenden Schwellenwerte der quantitativen Liquiditätskriterien nicht erfüllt Durchschnittlicher täglicher Nennbetrag (ADNA) [quantitatives Liquiditätskriterium 1] Durchschnittliche tägliche Anzahl an Handelsgeschäften [quantitatives Liquiditätskriterium 2] Frachtderivate Ein Finanzinstrument im Zusammenhang mit Frachttarifen im Sinne von Anhang I Abschnitt C(10) der Richtlinie 2014/65/EU Eine Frachtderivatunterklasse wird ausgehend von den folgenden Segmentierungskriterien definiert:   Segmentierungskriterium 1 — zugrunde liegender Index Forward Freight Agreements (FFA) oder Optionen   Segmentierungskriterium 2 — Frachtart: Nassfracht, Trockenfracht   Segmentierungskriterium 3 — Frachtuntertyp: Trockengutfrachter, Tanker, Containerschiff   Segmentierungskriterium 4 — Spezifikation der Größe in Verbindung mit dem Fracht-Untertyp   Segmentierungskriterium 5: spezifische Route oder Zeitcharterdurchschnitt   Segmentierungskriterium 6 — das Laufzeitband der Fälligkeit des Derivats ist wie folgt definiert:   Laufzeitband 1: 0 < Fälligkeit ≤ 1 Monat   Laufzeitband 2: 1 Monat < Fälligkeit ≤ 3 Monate   Laufzeitband 3: 3 Monate < Fälligkeit ≤ 6 Monate   Laufzeitband 4: 6 Monate < Fälligkeit ≤ 9 Monate   Laufzeitband 5: 9 Monate < Fälligkeit ≤ 1 Jahr   Laufzeitband 6: 1 Jahr < Fälligkeit ≤ 2 Jahre   Laufzeitband 7: 2 Jahre < Fälligkeit ≤ 3 Jahre   …   Laufzeitband m: (n-1) Jahre < Fälligkeit ≤ n Jahre 10 000 000 EUR 10 Anlageklasse — C10-Derivate Unteranlageklasse Zu Zwecken der Bestimmung der Klassen der Finanzinstrumente, für welche festgestellt wird, dass gemäß Artikel 6 und Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b kein liquider Markt besteht, findet folgende Methode Anwendung Sonstige C10-Derivate   Ein Finanzinstrument im Sinne von Anhang 1 Abschnitt C(10) der Richtlinie 2014/65/EU, das kein Frachderivat ist, und alle folgenden Unteranlageklassen der Zinsderivate: Inflation Multi-Currency Swap oder Cross-Currency Swap, ein Future/Forward auf Inflation Multi-Currency Swaps oder Cross-Currency swaps, ein Inflation Single Currency Swap, ein Future/Forward auf Inflation Single Currency Swap und alle folgenden Eigenkapitalderivat-Unteranlageklassen: eine Volatilitäts-Index Option, ein Volatilitäts-Index Future/Forward, ein Swap mit Parameter-Renditevarianz, ein Swap mit Parameter-Renditevolatilität, ein Portfolio Swap mit Parameter-Renditevarianz, ein Portfolio Swap mit Parameterrenditevolatilität Für jedes sonstige C10-Derivat wird davon ausgegangen, dass kein liquider Markt besteht Tabelle 10.2 C10-Derivate — Vorhandels- und Nachhandels SSTI- und LIS-Schwellenwerte für Unterklassen, für die ein liquider Markt besteht Anlageklasse — C10-Derivate Unteranlageklasse Perzentile und Schwellenwerte für die Berechnung von Vorhandels- und Nachhandels-SSTI und LIS-Schwellenwerte für Unterklassen mit liquidem Markt Für die Berechnung der Schwellenwerte zu berücksichtigende Geschäfte SSTI Vorhandel LIS Vorhandel SSTI Nachhandel LIS Nachhandel Handel — Perzentil Schwellenwert Handel — Perzentil Schwellenwert Handel — Perzentil Volumen — Perzentil Schwellenwert Handel — Perzentil Volumen — Perzentil Schwellenwert Frachtderivate Die Berechnung der Schwellenwerte sollte für jede Unterklasse der Unteranlageklasse durchgeführt werden unter Berücksichtigung der Transaktionen, die im Hinblick auf Finanzinstrumente der Unterklasse getätigt wurden S1 S2 S3 S4 25 000 EUR 70 50 000 EUR 80 60 75 000 EUR 90 70 100 000 EUR 30 40 50 60 Tabelle 10.3 C10-Derivate — Vorhandels- und Nachhandels SSTI- und LIS-Schwellenwerte für Unterklassen, für die kein liquider Markt besteht Anlageklasse — C10-Derivate Unteranlageklasse Vorhandels- und Nachhandels SSTI- und LIS-Schwellenwerte für Unterklassen, für die kein liquider Markt besteht SSTI Vorhandel LIS Vorhandel SSTI Nachhandel LIS Nachhandel Schwellenwert Schwellenwert Schwellenwert Schwellenwert Frachtderivate 25 000 EUR 50 000 EUR 75 000 EUR 100 000 EUR Sonstige C10-Derivate 25 000 EUR 50 000 EUR 75 000 EUR 100 000 EUR 11.   Finanzielle Differenzgeschäfte (CFD) Tabelle 11.1 CFD — Klassen, die keinen liquiden Markt haben Anlageklasse — Finanzielle Differenzgeschäfte (CFD) Ein Derivatvertrag, der für den Inhaber mit einer Exposition verbunden ist, die lang oder kurz sein kann, in Bezug auf die Differenz zwischen dem Preis eines zugrunde liegenden Werts zu Beginn des Vertrags und dem Preis bei Abschluss des Vertrags Unteranlageklasse Zu Zwecken der Bestimmung der Klassen der Finanzinstrumente, für welche festgestellt wird, dass sie gemäß Artikel 6 und Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b keinen liquiden Markt haben, wird jede Unteranlageklasse in die nachfolgend definierten Unterklassen segmentiert Für jede Unterklasse wird festgestellt, dass sie keinen liquiden Markt gemäß Artikel 6 und 8 Absatz 1 Buchstabe b hat, wenn sie einen oder alle der folgenden Schwellenwerte der quantitativen Liquiditätskriterien nicht erfüllt oder gegebenenfalls, wenn sie die nachfolgend definierten qualitativen Liquiditätskriterien nicht erfüllt Qualitatives Liquiditätskriterium Durchschnittlicher täglicher Nennbetrag (ADNA) [quantitatives Liquiditätskriterium 1]

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.