Europäische Union

Delegierte Verordnung (EU) 2017/583 der Kommission vom 14. Juli 2016 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates über Märkte für Finanzinstrumente durch technische Regulierungsstandards zu den Transparenzanforderungen für Handelsplätze und Wertpapierfirmen in Bezug auf Anleihen, strukturierte Finanzprodukte, Emissionszertifikate und Derivate (Text von Bedeutung für den EWR. )

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32017R0583. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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Durchschnittliche tägliche Anzahl an Handelsgeschäften [quantitatives Liquiditätskriterium 2] Währungs-CFD Eine Unterklasse Währungs-CFD wird definiert durch das zugrunde liegende Währungspaar, das definiert wird als Kombination der zwei Währungen, die dem CFD/Spread Betting-Vertrag zugrunde liegen   50 000 000 EUR 100 Waren-CFD Eine Unterklasse Waren-CFD wird definiert durch die zugrunde liegende Ware des CFD/Spread Betting-Vertrags   50 000 000 EUR 100 Aktien-CFD Die Unterklasse Aktien-CFD wird definiert durch das zugrunde liegende Beteiligungspapier des CFD/Spread Betting-Vertrags Die Unterklasse Aktien-CFD hat dann einen liquiden Markt, wenn das zugrunde liegende Beteiligungspapier ein Beteiligungspapier ist, für das ein liquider Markt in Übereinstimmung mit Artikel 2 Absatz 1 Ziffer 17 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 besteht     Anleihen-CFD Eine Unterklasse Anleihen-CFD wird definiert durch die zugrunde liegende Anleihe oder das Anleihen-Future des CFD/Spread Betting-Vertrags Eine Unterklasse Anleihen-CFD hat dann einen liquiden Markt, wenn die zugrundliegende Anleihe eine Anleihe oder ein Anleihen-Future ist, für das ein liquider Markt in Übereinstimmung mit Artikel 6 und Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 besteht     CFD auf Aktien-Future/Forward Ein CFD auf eine Aktien-Future/Forward-Unterklasse wird definiert durch den zugrunde liegende Future/Forward auf einen Aktien-CFD des CFD/Spread Betting-Vertrag Ein CFD auf eine Unterklasse Aktien-Future/Forward hat dann einen liquiden Markt, wenn der zugrundliegende Wert ein Aktien-Future/Forward ist, für das ein liquider Markt in Übereinstimmung mit Artikel 6 Absatz 8 Ziffer 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 besteht     CFD auf eine Aktienoption Ein CFD auf eine Unterklasse Aktienoption wird definiert durch die zugrunde liegende Option auf eine Aktie des CFD/Spread Betting-Vertrags Ein CFD auf eine Unterklasse Aktienoption hat dann einen liquiden Markt, wenn der zugrundliegende Wert eine Aktienoption ist, für die ein liquider Markt in Übereinstimmung mit Artikel 6 Absatz 8 Ziffer 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 besteht     Anlageklasse — Finanzielle Differenzgeschäfte (CFD) Unteranlageklasse Zu Zwecken der Bestimmung der Klassen der Finanzinstrumente, für welche festgestellt wird, dass gemäß Artikel 6 und Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b kein liquider Markt besteht, findet folgende Methode Anwendung Sonstige CFD   Ein CFD/Spread Betting, das nicht zu einer der obigen Unteranlageklassen zählt Für jedes sonstige CFD/Spread Betting wird davon ausgegangen, dass kein liquider Markt besteht Tabelle 11.2 CFD- Vorhandels- und Nachhandels SSTI- und LIS-Schwellenwerte für Unterklassen, für die ein liquider Markt besteht Anlageklasse — Finanzielle Differenzgeschäfte (CFD) Unteranlageklasse Perzentile und Schwellenwerte für die Berechnung von Vorhandels- und Nachhandels-SSTI und LIS-Schwellenwerte für Unterklassen mit liquidem Markt Für die Berechnung der Schwellenwerte zu berücksichtigende Geschäfte SSTI Vorhandel LIS Vorhandel SSTI Nachhandel LIS Nachhandel Handel — Perzentil Schwellenwert Handel — Perzentil Schwellenwert Handel — Perzentil Volumen — Perzentil Schwellenwert Handel — Perzentil Volumen — Perzentil Schwellenwert Währungs-CFD Geschäfte auf Währungs-CFD mit liquidem Markt gemäß Artikel 6 und Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b S1 S2 S3 S4 50 000 EUR 70 60 000 EUR 80 60 90 000 EUR 90 70 100 000 EUR 30 40 50 60 Waren-CFD Geschäfte auf Waren-CFD mit liquidem Markt gemäß Artikel 6 und Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b S1 S2 S3 S4 50 000 EUR 70 60 000 EUR 80 60 90 000 EUR 90 70 100 000 EUR 30 40 50 60 Aktien-CFD Geschäfte auf Aktien-CFD mit liquidem Markt gemäß Artikel 6 und Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b S1 S2 S3 S4 50 000 EUR 70 60 000 EUR 80 60 90 000 EUR 90 70 100 000 EUR 30 40 50 60 Anleihen-CFD Geschäfte auf Anleihen-CFD mit liquidem Markt gemäß Artikel 6 und Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b S1 S2 S3 S4 50 000 EUR 70 60 000 EUR 80 60 90 000 EUR 90 70 100 000 EUR 30 40 50 60 CFD auf Aktien-Future/Forward Geschäfte auf CFD auf Future auf eine Aktie mit liquidem Markt gemäß Artikel 6 und Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b S1 S2 S3 S4 50 000 EUR 70 60 000 EUR 80 60 90 000 EUR 90 70 100 000 EUR 30 40 50 60 CFD auf eine Aktienoption Geschäfte auf CFD auf Option auf eine Aktie mit liquidem Markt gemäß Artikel 6 und Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b S1 S2 S3 S4 50 000 EUR 70 60 000 EUR 80 60 90 000 EUR 90 70 100 000 EUR 30 40 50 60 Tabelle 11.3 CFD- Vorhandels- und Nachhandels SSTI- und LIS-Schwellenwerte für Unterklassen, für die kein liquider Markt besteht Anlageklasse — Finanzielle Differenzgeschäfte (CFD) Unteranlageklasse Vorhandels- und Nachhandels SSTI- und LIS-Schwellenwerte für Unterklassen, für die kein liquider Markt besteht SSTI Vorhandel LIS Vorhandel SSTI Nachhandel LIS Nachhandel Schwellenwert Schwellenwert Schwellenwert Schwellenwert Währungs-CFD 50 000 EUR 60 000 EUR 90 000 EUR 100 000 EUR Waren-CFD 50 000 EUR 60 000 EUR 90 000 EUR 100 000 EUR Aktien-CFD 50 000 EUR 60 000 EUR 90 000 EUR 100 000 EUR Anleihen-CFD 50 000 EUR 60 000 EUR 90 000 EUR 100 000 EUR CFD auf Aktien-Future/Forward 50 000 EUR 60 000 EUR 90 000 EUR 100 000 EUR CFD auf eine Aktienoption 50 000 EUR 60 000 EUR 90 000 EUR 100 000 EUR Sonstige CFD/Spread Betting 50 000 EUR 60 000 EUR 90 000 EUR 100 000 EUR 12.   Emissionszertifikate Tabelle 12.1 Emissionszertifikate, die keinen liquiden Markt haben Anlageklasse — Emissionszertifikate Unteranlageklasse Für jede Unteranlageklasse wird festgestellt, dass diese keinen liquiden Markt gemäß Artikel 6 und Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b hat, wenn sie einen oder alle der folgenden Schwellenwerte der quantitativen Liquiditätskriterien nicht erfüllt. Durchschnittlicher täglicher Nennbetrag (ADNA) [quantitatives Liquiditätskriterium 1] Durchschnittliche tägliche Anzahl an Handelsgeschäften [quantitatives Liquiditätskriterium 2] EU-Zertifikate (EUA) jede Einheit, die die Anforderungen der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (3) (Emissionshandelssystem) erfüllt und ein Recht auf Emission des Äquivalents einer Tonne Kohlendioxid (tCO2e) darstellt 150 000 Tonnen Kohlendioxid-Äquivalent 5 EU-Luftfahrtzertifikate (EUAA) jede Einheit, die die Anforderungen der Richtlinie 2003/87/EG (Emissionshandelssystem) erfüllt und das Recht auf Emission des Äquivalents einer Tonne Kohlendioxid (tCO2e) aus der Luftfahrt darstellt 150 000 Tonnen Kohlendioxid-Äquivalent 5 Zertifizierte Emissionsreduktionen (CER) jede Einheit, die die Anforderungen der Richtlinie 2003/87/EG (Emissionshandelssystem) erfüllt und eine Emissionsreduktion entsprechend einer Tonne Kohlendioxid (tCO2e) darstellt 150 000 Tonnen Kohlendioxid-Äquivalent 5 Emissionsreduktionseinheiten (ERU) jede Einheit, die die Anforderungen der Richtlinie 2003/87/EG (Emissionshandelssystem) erfüllt und eine Emissionsreduktion entsprechend einer Tonne Kohlendioxid (tCO2e) darstellt 150 000 Tonnen Kohlendioxid-Äquivalent 5 Tabelle 12.2 Emissionszertifikate — Vorhandels- und Nachhandels SSTI- und LIS-Schwellenwerte für Unteranlageklassen, für die ein liquider Markt besteht Anlageklasse — Emissionszertifikate Unteranlageklasse Für die Berechnung der Schwellenwerte zu berücksichtigende Geschäfte Perzentile und Schwellenwerte für die Berechnung von Vorhandels- und Nachhandels-SSTI und LIS-Schwellenwerte für Unteranlageklassen mit liquidem Markt SSTI Vorhandel LIS Vorhandel SSTI Nachhandel LIS Nachhandel Handel — Perzentil Schwellenwert Handel — Perzentil Schwellenwert Handel — Perzentil Schwellenwert Handel — Perzentil Schwellenwert EU-Zertifikate (EUA) Geschäfte auf alle EU-Zertifikate (EUA) S1 S2 S3 S4 40 000 Tonnen Kohlendioxid-Äquivalent 70 50 000 Tonnen Kohlendioxid-Äquivalent 80 90 000 Tonnen Kohlendioxid-Äquivalent 90 100 000 Tonnen Kohlendioxid-Äquivalent 30 40 50 60 EU-Luftfahrtzertifikate (EUAA) Geschäfte auf alle EU-Luftfahrtzertifikate (EUA) S1 S2 S3 S4 20 000 Tonnen Kohlendioxid-Äquivalent 70 25 000 Tonnen Kohlendioxid-Äquivalent 80 40 000 Tonnen Kohlendioxid-Äquivalent 90 50 000 Tonnen Kohlendioxid-Äquivalent 30 40 50 60 Zertifizierte Emissionsreduktionen (CER) Geschäfte auf alle zertifizierte Emissionsreduktionen (CER) S1 S2 S3 S4 20 000 Tonnen Kohlendioxid-Äquivalent 70 25 000 Tonnen Kohlendioxid-Äquivalent 80 40 000 Tonnen Kohlendioxid-Äquivalent 90 50 000 Tonnen Kohlendioxid-Äquivalent 30 40 50 60 Emissionsreduktionseinheiten (ERU) Geschäfte auf alle Emissionsreduktionseinheiten (ERU) S1 S2 S3 S4 20 000 Tonnen Kohlendioxid-Äquivalent 70 25 000 Tonnen Kohlendioxid-Äquivalent 80 40 000 Tonnen Kohlendioxid-Äquivalent 90 50 000 Tonnen Kohlendioxid-Äquivalent 30 40 50 60 Tabelle 12.3 Emissionszertifikate — Vorhandels- und Nachhandels SSTI- und LIS-Schwellenwerte für Unteranlageklassen, für die kein liquider Markt besteht Anlageklasse — Emissionszertifikate Unteranlageklasse Vorhandels- und Nachhandels SSTI- und LIS-Schwellenwerte für Unterklassen, für die kein liquider Markt besteht SSTI Vorhandel LIS Vorhandel SSTI Nachhandel LIS Nachhandel Schwellenwert Schwellenwert Schwellenwert Schwellenwert EU-Zertifikate (EUA) 40 000 Tonnen Kohlendioxid-Äquivalent 50 000 Tonnen Kohlendioxid-Äquivalent 90 000 Tonnen Kohlendioxid-Äquivalent 100 000 Tonnen Kohlendioxid-Äquivalent EU-Luftfahrtzertifikate (EUAA) 20 000 Tonnen Kohlendioxid-Äquivalent 25 000 Tonnen Kohlendioxid-Äquivalent 40 000 Tonnen Kohlendioxid-Äquivalent 50 000 Tonnen Kohlendioxid-Äquivalent Zertifizierte Emissionsreduktionen (CER) 20 000 Tonnen Kohlendioxid-Äquivalent 25 000 Tonnen Kohlendioxid-Äquivalent 40 000 Tonnen Kohlendioxid-Äquivalent 50 000 Tonnen Kohlendioxid-Äquivalent Emissionsreduktionseinheiten (ERU) 20 000 Tonnen Kohlendioxid-Äquivalent 25 000 Tonnen Kohlendioxid-Äquivalent 40 000 Tonnen Kohlendioxid-Äquivalent 50 000 Tonnen Kohlendioxid-Äquivalent 13.   Emissionsderivate Tabelle 13.1 Emissionsderivate — Klassen, die keinen liquiden Markt haben Anlageklasse — Emissionsderivate Unteranlageklasse Für jede Unteranlageklasse wird festgestellt, dass sie keinen liquiden Markt gemäß Artikel 6 und Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b hat, wenn sie einen oder alle der folgenden Schwellenwerte der quantitativen Liquiditätskriterien nicht erfüllt. Durchschnittliche tägliche Menge (ADA) [quantitatives Liquiditätskriterium 1] Durchschnittliche tägliche Anzahl an Handelsgeschäften [quantitatives Liquiditätskriterium 2] Emissionsderivate, deren zugrundliegender Wert der Art EU-Zertifikat (EUA) ist Ein Finanzinstrument im Zusammenhang mit Emissionszertifikaten der Art EU-Zertifikat (EUA), wie in Anhang I Absatz C Punkt 4 der Richtlinie 2014/65/EU definiert 150 000 Tonnen Kohlendioxid-Äquivalent 5 Emissionsderivate, deren zugrundliegender Wert der Art EU-Luftfahrtzertifikat (EUAA) ist Ein Finanzinstrument im Zusammenhang mit Emissionszertifikaten der Art EU-Luftfahrtzertifikat (EUAA), wie in Anhang I Absatz C Punkt 4 der Richtlinie 2014/65/EU definiert 150 000 Tonnen Kohlendioxid-Äquivalent 5 Emissionsderivate, deren zugrundliegender Wert der Art Zertifizierte Emissionsreduktion (CER) ist Ein Finanzinstrument im Zusammenhang mit Emissionszertifikaten der Art Zertifizierte Emissionsreduktion (CER), wie in Anhang I Absatz C Punkt 4 der Richtlinie 2014/65/EU definiert 150 000 Tonnen Kohlendioxid-Äquivalent 5 Emissionsderivate, deren zugrundliegender Wert der Art Emissionsreduktionseinheit (ERU) ist Ein Finanzinstrument im Zusammenhang mit Emissionszertifikaten der Art Zertifizierte Emissionsreduktionseinheit (ERU), wie in Anhang I Absatz C Punkt 4 der Richtlinie 2014/65/EU definiert 150 000 Tonnen Kohlendioxid-Äquivalent 5 Anlageklasse — Emissionsderivate Unteranlageklasse Zu Zwecken der Bestimmung der Klassen der Finanzinstrumente, für welche festgestellt wird, dass gemäß Artikel 6 und Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b kein liquider Markt besteht, findet folgende Methode Anwendung Sonstige Emissionsderivate   Ein Emissionsderivat, dessen zugrunde liegender Wert kein EU-Zertifikat (EUA), kein EU-Luftfahrzertifikat (EUAA), keine zertifizierte Emissionsreduktion (CER) und keine Emissionsreduktionseinheit (ERU) ist Für jedes sonstige Emissionsderivat wird davon ausgegangen, dass kein liquider Markt besteht Tabelle 13.2 Emissionsderivate — Vorhandels- und Nachhandels SSTI- und LIS-Schwellenwerte für Unterklassen, für die ein liquider Markt besteht Anlageklasse — Emissionsderivate Unteranlageklasse Für die Berechnung der Schwellenwerte zu berücksichtigende Geschäfte Perzentile und Schwellenwerte für die Berechnung von Vorhandels- und Nachhandels-SSTI und LIS-Schwellenwerte für Unteranlageklassen mit liquidem Markt SSTI Vorhandel LIS Vorhandel SSTI Nachhandel LIS Nachhandel Handel — Perzentil Schwellenwert Handel — Perzentil Schwellenwert Handel — Perzentil Schwellenwert Handel — Perzentil Schwellenwert Emissionsderivate, deren zugrunde liegender Wert der Art EU-Zertifikat (EUA) ist Geschäfte auf alle Emissionsderivate, deren zugrunde liegender Wert der Art EU-Zertifikat (EUA) ist S1 S2 S3 S4 40 000 Tonnen Kohlendioxid-Äquivalent 70 50 000 Tonnen Kohlendioxid-Äquivalent 80 90 000 Tonnen Kohlendioxid-Äquivalent 90 100 000 Tonnen Kohlendioxid-Äquivalent 30 40 50 60 Emissionsderivate, deren zugrunde liegender Wert der Art EU-Luftfahrtzertifikat (EUAA) ist Geschäfte auf alle Emissionsderivate, deren zugrunde liegender Wert der Art EU-Luftfahrtzertifikat (EUAA) ist S1 S2 S3 S4 20 000 Tonnen Kohlendioxid-Äquivalent 70 25 000 Tonnen Kohlendioxid-Äquivalent 80 40 000 Tonnen Kohlendioxid-Äquivalent 90 50 000 Tonnen Kohlendioxid-Äquivalent 30 40 50 60 Emissionsderivate, deren zugrunde liegender Wert der Art Zertifizierte Emissionsreduktion (CER) ist Geschäfte auf alle Emissionsderivate, deren zugrunde liegender Wert der Art Zertifizierte Emissionsreduktion (CER) ist S1 S2 S3 S4 20 000 Tonnen Kohlendioxid-Äquivalent 70 25 000 Tonnen Kohlendioxid-Äquivalent 80 40 000 Tonnen Kohlendioxid-Äquivalent 90 50 000 Tonnen Kohlendioxid-Äquivalent 30 40 50 60 Emissionsderivate, deren zugrunde liegender Wert der Art Emissionsreduktionseinheit (ERU) ist Geschäfte auf alle Emissionsderivate, deren zugrunde liegender Wert der Art Emissionsreduktionseinheit (ERU) ist S1 S2 S3 S4 20 000 Tonnen Kohlendioxid-Äquivalent 70 25 000 Tonnen Kohlendioxid-Äquivalent 80 40 000 Tonnen Kohlendioxid-Äquivalent 90 50 000 Tonnen Kohlendioxid-Äquivalent 30 40 50 60 Tabelle 13.3 Emissionsderivate — Vorhandels- und Nachhandels SSTI- und LIS-Schwellenwerte für Unterklassen, für die kein liquider Markt besteht Anlageklasse — Emissionsderivate Unteranlageklasse Vorhandels- und Nachhandels SSTI- und LIS-Schwellenwerte für Unteranlageklassen, für die kein liquider Markt besteht SSTI Vorhandel LIS Vorhandel SSTI Nachhandel LIS Nachhandel Schwellenwert Schwellenwert Schwellenwert Schwellenwert Emissionsderivate, deren zugrunde liegender Wert der Art EU-Zertifikat (EUA) ist 40 000 Tonnen Kohlendioxid-Äquivalent 50 000 Tonnen Kohlendioxid-Äquivalent 90 000 Tonnen Kohlendioxid-Äquivalent 100 000 Tonnen Kohlendioxid-Äquivalent Emissionsderivate, deren zugrunde liegender Wert der Art EU-Luftfahrtzertifikat (EUAA) ist 20 000 Tonnen Kohlendioxid-Äquivalent 25 000 Tonnen Kohlendioxid-Äquivalent 40 000 Tonnen Kohlendioxid-Äquivalent 50 000 Tonnen Kohlendioxid-Äquivalent Emissionsderivate, deren zugrunde liegender Wert der Art Zertifizierte Emissionsreduktion (CER) ist 20 000 Tonnen Kohlendioxid-Äquivalent 25 000 Tonnen Kohlendioxid-Äquivalent 40 000 Tonnen Kohlendioxid-Äquivalent 50 000 Tonnen Kohlendioxid-Äquivalent Emissionsderivate, deren zugrunde liegender Wert der Art Emissionsreduktionseinheit (ERU) ist 20 000 Tonnen Kohlendioxid-Äquivalent 25 000 Tonnen Kohlendioxid-Äquivalent 40 000 Tonnen Kohlendioxid-Äquivalent 50 000 Tonnen Kohlendioxid-Äquivalent Sonstige Emissionsderivate 20 000 Tonnen Kohlendioxid-Äquivalent 25 000 Tonnen Kohlendioxid-Äquivalent 40 000 Tonnen Kohlendioxid-Äquivalent 50 000 Tonnen Kohlendioxid-Äquivalent (1)  Verordnung (EG) Nr. 2157/2001 des Rates vom 8. Oktober 2001 über das Statut der Europäischen Gesellschaft (SE) (ABl. L 294 vom 10.11.2001, S. 1). (2)  Richtlinie 2009/101/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 zur Koordinierung der Schutzbestimmungen, die in den Mitgliedstaatenden Gesellschaften im Sinne des Artikels 48 Absatz 2 des Vertrags im Interesse der Gesellschafter sowie Dritter vorgeschrieben sind, um diese Bestimmungen gleichwertig zu gestalten (ABl. L 258 vom 1.10.2009, S. 11). (3)  Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 2003 über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Gemeinschaft und zur Änderung der Richtlinie 96/61/EG des Rates (ABl. L 275 vom 25.10.2003, S. 32). ANHANG IV: Zu Zwecken der Transparenzberechnungen vorzulegende Bezugsdaten Tabelle 1 Symbol Tabelle für Tabelle 2 SYMBOL DATENTYP BEGRIFFSBESTIMMUNG {ALPHANUM-n} Bis zu n alphanumerische Zeichen Freitextfeld {DECIMAL-n/m} Dezimalzahl von bis zu n Stellen insgesamt, von denen bis zu m Stellen Bruchziffern sein können Numerisches Feld für positive und negative Werte: — Dezimaltrennzeichen:„.“ (Punkt) (Punkt); — vor der Nummer kann ein „-“ (Minus) stehen, womit negative Zahlen angegeben werden. Sofern anwendbar, werden die Werte gerundet und nicht gekürzt. {COUNTRYCODE_2} 2 alphanumerische Zeichen Ländercode aus 2 Buchstaben gemäß ISO 3166-1 Alpha-2-Ländercode. {CURRENCYCODE_3} 3 alphanumerische Zeichen Ländercode aus 3 Buchstaben gemäß den Währungscodes nach ISO 4217 {DATEFORMAT} Datumsformat gemäß ISO 8601 Formatierung des Datums: JJJJ-MM-DD. {ISIN} 12 alphanumerische Zeichen ISIN-Code gemäß ISO 6166 {LEI} 20 alphanumerische Zeichen LEI-Code gemäß ISO 17442 {MIC} 4 alphanumerische Zeichen MIC-Code gemäß ISO 10383 {INDEX} 4 Buchstaben „EONA“ — EONIA „EONS“ — EONIA SWAP „EURI“ — EURIBOR „EUUS“ — EURODOLLAR „EUCH“ — EuroSwiss „GCFR“ — GCF REPO „ISDA“ — ISDAFIX „LIBI“ — LIBID „LIBO“ — LIBOR „MAAA“ — Muni AAA „PFAN“ — Pfandbriefe „TIBO“ — TIBOR „STBO“ — STIBOR „BBSW“ — BBSW „JIBA“ — JIBAR „BUBO“ — BUBOR „CDOR“ — CDOR „CIBO“ — CIBOR „MOSP“ — MOSPRIM „NIBO“ — NIBOR „PRBO“ — PRIBOR „TLBO“ — TELBOR „WIBO“ — WIBOR „TREA“ — Treasury „SWAP“ — SWAP „FUSW“ — Future SWAP Tabelle 2 Einzelheiten zu den zu Zwecken der Transparenzberechnungen vorzulegenden Bezugsdaten # FELD ZU MELDENDE ANGABEN FORMAT DER BERICHTERSTATTUNG 1 Kennung des Instruments Code zur Identifizierung des Finanzinstruments {ISIN} 2 Vollständige Bezeichnung des Instruments Vollständige Bezeichnung des Finanzinstruments {ALPHANUM-350} 3 MiFIR-Kennung Identifizierung von Nichteigenkapitalfinanzinstrumenten:   Verbriefte Derivate, wie in Anhang III Abschnitt 4 Tabelle 4.1 definiert   Strukturierte Finanzprodukte (SFP), wie in Verordnung (EU) Nr. 600/2014 Artikel 2 Absatz 1 Ziffer 28 definiert   Anleihen (für alle Anleihen außer ETC und ETC), wie in Artikel 4 Absatz 44 Buchstabe b der Richtlinie 2014/65/EU definiert   ETC, wie in Artikel 4 Absatz 44 Buchstabe 

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.