Europäische Union

Delegierte Verordnung (EU) 2016/341 der Kommission vom 17. Dezember 2015 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Übergangsbestimmungen für bestimmte Vorschriften des Zollkodex der Union, für den Fall, dass die entsprechenden elektronischen Systeme noch nicht betriebsbereit sind, und zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446

Konsolidierte Fassung

Konsolidierungsdatum: 2021-03-15

Quellenkennung: 32016R0341. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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g auf dem Landweg ein Grenzübergang. Der Code muss folgendem Muster entsprechen: UN/LOCODE (fünfstellig) + Ländercode (sechsstellig). Straßen- und Schienengüterverkehr: Der Code muss dem für Zollstellen vorgesehenen Muster in Anlage D1 entsprechen. Umleitungsantrag: Anzugeben ist der Code der angemeldeten ersten Ein­ gangszollstelle. (1) Gegebenenfalls anzugeben. 02016R0341 — DE — 15.03.2021 — 003.001 — 75 ▼B Code des tatsächlichen ersten Ankunftsortes Umleitungsantrag: Anzugeben ist der Code der tatsächlichen ersten Ein­ gangszollstelle. Code des Landes der angemeldeten ersten Eingangszollstelle Umleitungsantrag: Zu verwenden sind die in Anlage D1 für Feld 2 des Einheitspapiers aufgeführten Codes. Datum und Uhrzeit der Ankunft am ersten Ankunftsort im Zollgebiet Datum und Uhrzeit bzw. geplantes Datum und Uhrzeit der Ankunft des Beförderungsmittels am ersten Flughafen (bei Beförderung auf dem Luft­ weg), am ersten Grenzübergang (bei Beförderung auf dem Landweg) oder im ersten Hafen (bei Beförderung auf dem Seeweg), wobei ein zwölfstel­ liger Code (CCYYMMDDHHMM) zu verwenden ist. Die Ortszeit des ers­ ten Ankunftsorts ist anzugeben. Umleitungsantrag: Anzugeben ist nur das Datum; zu verwenden ist ein achtstelliger Code (CCYYMMDD). Codes für die zu durchfahrenden Länder Kennung der Länder, die die Waren zwischen dem ursprünglichen Abgangs­ land und dem Land, für das sie letztendlich bestimmt sind, durchqueren (in chronologischer Reihenfolge). Dazu gehören auch die ursprünglichen Ab­ gangsländer und die Länder, für die die Waren letztendlich bestimmt sind. Es sind die in Anlage D1 für Feld 2 des Einheitspapiers aufgeführten Codes zu verwenden. Diese Angabe ist zu machen, soweit sie bekannt ist. Summarische Ausgangsanmeldungen Expressgutsendungen — Postsendun­ gen: Anzugeben ist nur das Land, für das die Waren letztlich bestimmt sind. Summarische Eingangsanmeldungen Expressgutsendungen — Postsendun­ gen: Anzugeben ist nur das ursprüngliche Abgangsland der Waren. Währungscode Der in Anlage D1 für Feld 22 des Einheitspapiers vorgesehene Code für die Währung, in der die Rechnung ausgestellt ist. Diese Angabe ist, soweit zur Berechnung der Einfuhrabgaben erforderlich, in Verbindung mit dem „Betrag der Position“ zu verwenden. Die Mitgliedstaaten können bei der vereinfachten Anmeldung bei Einfuhr von dieser Vorschrift absehen, wenn sie aufgrund der Bewilligungen für diese Vereinfachungen dieses Datenelement in der ergänzenden Anmeldung erheben können. [Bezug: Einheitspapier Felder 22 und 44] Verkehrszweig an der Grenze Summarische Eingangsanmeldung: Verkehrszweig des aktiven Beför­ derungsmittels, in dem die Waren voraussichtlich im Zollgebiet der Union eintreffen. Im kombinierten Verkehr gelten die in Anlage C1, Erläuterung für Feld 21, enthaltenen Vorschriften. Wird Luftfracht mit einem anderen Verkehrszweig als auf dem Luftweg befördert, ist der andere Verkehrszweig anzugeben. Zu verwenden sind die in Anlage D1 für Feld 25 des Einheitspapiers auf­ geführten Codes 1, 2, 3, 4, 7, 8 oder 9. [Bezug: Einheitspapier Feld 25]. Ausgangszollstelle Der in Anlage D1 für Feld 29 des Einheitspapiers vorgesehene Code für die Ausgangszollstelle. Summarische Ausgangsanmeldungen Expressgutsendungen — Postsendun­ gen: 02016R0341 — DE — 15.03.2021 — 003.001 — 76 ▼B Eintragung nicht erforderlich, wenn die Angabe aus anderen vom Wirt­ schaftsbeteiligten eingetragenen Datenelementen automatisch und eindeutig abgeleitet werden kann. Warenort (1) Anzugeben ist der genaue Ort, an dem die Waren beschaut werden können. [Bezug: Einheitspapier Feld 30] Ladeort (2) Bezeichnung eines Hafens, Flughafens, Frachtterminals, Bahnhofs oder an­ deren Ortes, an dem die Waren auf das für ihre Beförderung benutzte Beförderungsmittel verladen werden, sowie des jeweiligen Landes. Summarische Eingangsanmeldungen Expressgutsendungen — Postsendun­ gen: Eintragung nicht erforderlich, wenn die Angabe aus anderen vom Wirt­ schaftsbeteiligten eingetragenen Datenelementen automatisch und eindeutig abgeleitet werden kann. Straßen- und Schienengüterverkehr: Ort der vertraglichen Übernahme der Waren oder die TIR-Abgangszollstelle. Entladeort (2) Bezeichnung des Hafens, Flughafens, Frachtterminals, Bahnhofs oder ande­ ren Ortes, an dem die Waren von dem für ihre Beförderung benutzten Beförderungsmittel entladen werden, sowie des jeweiligen Landes. Straßen- und Schienengüterverkehr: Liegt kein Code vor, ist der Ortsname so präzise wie möglich anzugeben. Anmerkung: Dieses Element ist für das Verfahrensmanagement nützlich. Warenbezeichnung Summarische Anmeldungen: eine uncodierte Bezeichnung, die so genau ist, dass die Zollbehörden die Waren identifizieren können. Allgemeine Begriffe (wie „Sammelladung“, „Stückgut“ oder „Teile“) sind unzulässig. Eine Liste solcher allgemeiner Begriffe wird von der Kommission veröffentlicht. Bei Angabe der Warennummer ist diese Angabe nicht erforderlich. Vereinfachte Verfahren: dient zolltariflichen Zwecken. [Bezug: Einheitspapier Feld 31] Art der Packstücke (Code) Der in Anlage D1 für Feld 31 des Einheitspapiers vorgesehene Code für die Ausgangszollstelle. Anzahl der Packstücke Anzahl der Einzelpositionen, die so verpackt sind, dass sie nicht ohne Ent­ fernen der Verpackung getrennt werden können, bei unverpackter Ware Angabe der Stückzahl. Bei Schüttgut ist diese Angabe nicht erforderlich. [Bezug: Einheitspapier Feld 31] Versandzeichen Angabe der Zeichen und Nummern auf Beförderungseinheiten oder Ver­ packungen in freier Form. (1) Gegebenenfalls anzugeben. (2) In codierter Form, sofern vorhanden. 02016R0341 — DE — 15.03.2021 — 003.001 — 77 ▼B Diese Angabe ist gegebenenfalls nur für verpackte Ware erforderlich. Bei Containerfracht kann die Containernummer die Versandzeichen ersetzen, der Anmelder kann die Versandzeichen gegebenenfalls jedoch zusätzlich an­ geben. Eine UCR oder die Nummern im Beförderungspapier können die Versandzeichen ersetzen, wenn so eine eindeutige Identifizierung aller Pack­ stücke der Sendung möglich ist. Anmerkung: Dieses Element dient der Identifizierung von Sendungen. [Bezug: Einheitspapier Feld 31] Kennnummer des Beförderungsmittels für Containerfracht Kennungen (Buchstaben und/oder Ziffern) zur Identifizierung des Contai­ ners. [Bezug: Einheitspapier Feld 31] Positionsnummer (1) Laufende Nummer der betreffenden Warenposition im Verhältnis zu allen in der Anmeldung, der summarischen Anmeldung oder dem Umleitungsantrag aufgeführten Positionen. Umleitungsantrag: Ist die MRN angegeben und betrifft der Umleitungs­ antrag nicht alle Positionen einer summarischen Eingangsanmeldung, so hat die die Umleitung beantragende Person die entsprechenden Positions­ nummern anzugeben, die den Waren in der ursprünglichen summarischen Eingangsanmeldung zugeordnet waren. Nur bei mehr als einer Warenposition anzugeben. Anmerkung: Dieses vom Computersystem automatisch eingetragene Element dient der Identifizierung der betreffenden Warenposition innerhalb der An­ meldung. [Bezug: Einheitspapier Feld 32] Warennummer Die der betreffenden Warenposition entsprechende Codenummer. Summarische Eingangsanmeldungen: Erste vier Stellen des KN-Codes; diese Angabe ist nicht notwendig, wenn die Warenbezeichnung angegeben ist. Vereinfachte Einfuhranmeldung: Zehnstelliger TARIC-Code. Die Beteiligten können diese Angabe gegebenenfalls durch zusätzliche TARIC-Codes er­ gänzen. Die Mitgliedstaaten können bei der vereinfachten Anmeldung bei Einfuhr von dieser Vorschrift absehen, wenn sie aufgrund der Bewilligungen für diese Vereinfachungen dieses Datenelement in der ergänzenden Anmel­ dung erheben können. Summarische Ausgangsanmeldungen: Erste vier Stellen des KN-Codes; diese Angabe ist nicht notwendig, wenn die Warenbezeichnung angegeben ist. Vereinfachte Ausfuhranmeldung: Achtstelliger KN-Code. Die Beteiligten können diese Angabe gegebenenfalls durch zusätzliche TARIC-Codes er­ gänzen. Die Mitgliedstaaten können bei der vereinfachten Anmeldung bei Ausfuhr von dieser Vorschrift absehen, wenn sie aufgrund der Bewilligun­ gen für diese Vereinfachungen dieses Datenelement in der ergänzenden Anmeldung erheben können. [Bezug: Einheitspapier Feld 33] Rohmasse (kg) Gewicht (Masse) der Ware einschließlich Verpackung, ausgenommen je­ doch die vom Beförderer für die Anmeldung benötigten Ausrüstungen. (1) Wird vom Computersystem automatisch eingetragen. 02016R0341 — DE — 15.03.2021 — 003.001 — 78 ▼B Soweit möglich kann der Anmelder dieses Gewicht auf Ebene der Positio­ nen eintragen. Vereinfachte Einfuhranmeldung: Diese Angabe ist nur dann zu machen, wenn sie zur Berechnung der Einfuhrabgaben notwendig ist. Die Mitgliedstaaten können bei der vereinfachten Anmeldung bei Einfuhr von dieser Vorschrift absehen, wenn sie aufgrund der Bewilligungen für diese Vereinfachungen dieses Datenelement in der ergänzenden Anmeldung erheben können. [Bezug: Einheitspapier Feld 35] Verfahren Es ist der in Anlage D1 für Feld 37 Unterfelder 1 und 2 des Einheitspapiers vorgesehene Code für das Verfahren einzugeben. Die Mitgliedstaaten können bei der vereinfachten Anmeldung bei Ein- und Ausfuhr von der Vorschrift zur Angabe der in Anlage D1 für Feld 37 Unterfeld 2 des Einheitspapiers festgelegten Codes absehen, wenn sie auf­ grund der Bewilligungen für diese Vereinfachungen dieses Datenelement in der ergänzenden Anmeldung erheben können. Eigenmasse (kg) Eigengewicht (-masse) der Ware ohne Umschließungen. Die Mitgliedstaaten können bei der vereinfachten Anmeldung bei Ein- und Ausfuhr von dieser Vorschrift absehen, wenn sie aufgrund der Bewilligun­ gen für diese Vereinfachungen dieses Datenelement in der ergänzenden Anmeldung erheben können. [Bezug: Einheitspapier Feld 38] Betrag der Position Preis der betreffenden Warenposition. Diese Angabe ist, soweit zur Berech­ nung der Einfuhrabgaben erforderlich, in Verbindung mit dem „Währung­ scode“ zu verwenden. Die Mitgliedstaaten können bei der vereinfachten Anmeldung bei Einfuhr von dieser Vorschrift absehen, wenn sie aufgrund der Bewilligungen für diese Vereinfachungen dieses Datenelement in der ergänzenden Anmeldung erheben können. [Bezug: Einheitspapier Feld 42] Referenznummer der Anschreibung in der Buchführung des Anmelders Referenznummer der Anschreibung in der Buchführung für das in Arti­ kel 182 des Zollkodex beschriebene Verfahren. Die Mitgliedstaaten können von dieser Vorschrift absehen, wenn andere geeignete Sendungsverfolgungs­ systeme vorhanden sind. Zusätzliche Informationen Code 10100 eintragen, wenn Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1147/2002 (1) Anwendung findet (Waren, die mit Luftfahrttauglichkeits­ bescheinigungen eingeführt werden). [Bezug: Einheitspapier Feld 44] Nummer der Bewilligung Nummer der Bewilligung für Vereinfachungen. Die Mitgliedstaaten können von dieser Vorschrift absehen, wenn sie sicher sind, dass ihre Computer­ systeme diese Angabe aus anderen Elementen der Anmeldung, etwa der Kennnummer des Wirtschaftsbeteiligten, eindeutig ableiten können. (1) ABl. L 170 vom 29.6.2002, S. 8. 02016R0341 — DE — 15.03.2021 — 003.001 — 79 ▼B UN-Gefahrgutnummer Die UN-Gefahrgutnummer (UNDG) ist eine eindeutige vierstellige Serien­ nummer, die die Vereinten Nationen den in einer Liste der am häufigsten beförderten Gefahrgüter enthaltenen Stoffen und Artikeln zuweist. Diese Angabe ist gegebenenfalls zu machen. Nummer des Zollverschlusses (1) Die Kennnummern der gegebenenfalls an der Beförderungsausrüstung an­ gebrachten Zollverschlüsse. Beförderungskosten, Code für die Zahlungsweise Die nachstehenden Codes sind zu verwenden: A Barzahlung B Kreditkarte C Scheck D Andere (z. B. Kontoabbuchung) H Elektronischer Zahlungsverkehr Y Konto beim Beförderer Z Keine Vorauszahlung Diese Angabe ist nur zu machen, wenn sie vorliegt. Datum der Anmeldung (2) Datum der Ausstellung und gegebenenfalls Unterzeichnung oder anderwei­ tigen Beurkundung der betreffenden Anmeldung. Anschreibung in der Buchführung des Anmelders nach Artikel 182 des Zollkodex: Datum der Anschreibung in der Buchführung. [Bezug: Einheitspapier Feld 54] Unterschrift/Authentifizierung (2) [Bezug: Einheitspapier Feld 54] Kennnummer für besondere Umstände Codiertes Element zur Bezeichnung der vom betreffenden Wirtschaftsbetei­ ligten geltend gemachten besonderen Umstände. A Post- und Expressgutsendungen C Straßengüterverkehr D Schienengüterverkehr E Zugelassene Wirtschaftsbeteiligte Eintragung nur erforderlich, wenn die Person, die die summarische Anmel­ dung abgibt, einen anderen als einen der in Tabelle 1 aufgeführten beson­ deren Umstände geltend macht. Eintragung nicht erforderlich, wenn die Angabe aus anderen vom Wirt­ schaftsbeteiligten eingetragenen Datenelementen automatisch und eindeutig abgeleitet werden kann. (1) Gegebenenfalls anzugeben. (2) Wird vom Computersystem automatisch eingetragen. 02016R0341 — DE — 15.03.2021 — 003.001 — 80 ▼B Code der nachfolgenden Eingangszollstelle(n) Kennzeichnung der nachfolgenden Eingangszollstellen im Zollgebiet der Union. Dieser Code ist anzugeben, wenn für den Verkehrszweig an der Grenze der Code 1, 4 oder 8 eingetragen wurde. Der Code folgt der in Anlage D1 für Feld 29 des Einheitspapiers für die Eingangszollstelle vorgegebenen Struktur. 02016R0341 — DE — 15.03.2021 — 003.001 — 81 ▼B Anlage B1 MUSTER — EINHEITSPAPIER (Vordrucksatz aus acht Exemplaren) 1) Die technischen Vorgaben zu den Vordrucken und zwar insbesondere in Bezug auf Format und Farbe sind in Anlage C1 Titel 1 Abschnitt A enthalten. 02016R0341 — DE — 15.03.2021 — 003.001 — 82 ▼B 02016R0341 — DE — 15.03.2021 — 003.001 — 83 ▼B 02016R0341 — DE — 15.03.2021 — 003.001 — 84 ▼B 02016R0341 — DE — 15.03.2021 — 003.001 — 85 ▼B 02016R0341 — DE — 15.03.2021 — 003.001 — 86 ▼B 02016R0341 — DE — 15.03.2021 — 003.001 — 87 ▼B 02016R0341 — DE — 15.03.2021 — 003.001 — 88 ▼B 02016R0341 — DE — 15.03.2021 — 003.001 — 89 ▼B 02016R0341 — DE — 15.03.2021 — 003.001 — 90 ▼B 02016R0341 — DE — 15.03.2021 — 003.001 — 91 ▼B 02016R0341 — DE — 15.03.2021 — 003.001 — 92 ▼B 02016R0341 — DE — 15.03.2021 — 003.001 — 93 ▼B 02016R0341 — DE — 15.03.2021 — 003.001 — 94 ▼B 02016R0341 — DE — 15.03.2021 — 003.001 — 95 ▼B 02016R0341 — DE — 15.03.2021 — 003.001 — 96 ▼B 02016R0341 — DE — 15.03.2021 — 003.001 — 97 ▼B 02016R0341 — DE — 15.03.2021 — 003.001 — 98 ▼B Anlage B2 MUSTER — EINHEITSPAPIER — ALS AUSDRUCK BEI EDV-GESTÜTZTER BEARBEITUNG DER ANMELDUNGEN IN FORM VON ZWEI AUFEINANDERFOLGENDEN SÄTZEN ZU JE VIER EXEMPLAREN 1) Die technischen Vorgaben zu den Vordrucken und zwar insbesondere in Bezug auf Format und Farbe sind in Anlage C1 Titel 1 Abschnitt A enthalten. 02016R0341 — DE — 15.03.2021 — 003.001 — 99 ▼B 02016R0341 — DE — 15.03.2021 — 003.001 — 100 ▼B 02016R0341 — DE — 15.03.2021 — 003.001 — 101 ▼B 02016R0341 — DE — 15.03.2021 — 003.001 — 102 ▼B 02016R0341 — DE — 15.03.2021 — 003.001 — 103 ▼B 02016R0341 — DE — 15.03.2021 — 003.001 — 104 ▼B 02016R0341 — DE — 15.03.2021 — 003.001 — 105 ▼B 02016R0341 — DE — 15.03.2021 — 003.001 — 106 ▼B 02016R0341 — DE — 15.03.2021 — 003.001 — 107 ▼B Anlage B3 MUSTER — EINHEITSPAPIER — ERGÄNZUNGSVORDRUCK (Vordrucksatz aus acht Exemplaren) 1) Die technischen Vorgaben zu den Vordrucken und zwar insbesondere in Bezug auf Format und Farbe sind in Anlage C1 Titel 1 Abschnitt A enthalten. 02016R0341 — DE — 15.03.2021 — 003.001 — 108 ▼B 02016R0341 — DE — 15.03.2021 — 003.001 — 109 ▼B 02016R0341 — DE — 15.03.2021 — 003.001 — 110 ▼B 02016R0341 — DE — 15.03.2021 — 003.001 — 111 ▼B 02016R0341 — DE — 15.03.2021 — 003.001 — 112 ▼B 02016R0341 — DE — 15.03.2021 — 003.001 — 113 ▼B 02016R0341 — DE — 15.03.2021 — 003.001 — 114 ▼B 02016R0341 — DE — 15.03.2021 — 003.001 — 115 ▼B 02016R0341 — DE — 15.03.2021 — 003.001 — 116 ▼B 02016R0341 — DE — 15.03.2021 — 003.001 — 117 ▼B 02016R0341 — DE — 15.03.2021 — 003.001 — 118 ▼B 02016R0341 — DE — 15.03.2021 — 003.001 — 119 ▼B 02016R0341 — DE — 15.03.2021 — 003.001 — 120 ▼B 02016R0341 — DE — 15.03.2021 — 003.001 — 121 ▼B 02016R0341 — DE — 15.03.2021 — 003.001 — 122 ▼B 02016R0341 — DE — 15.03.2021 — 003.001 — 123 ▼B 02016R0341 — DE — 15.03.2021 — 003.001 — 124 ▼B Anlage B4 MUSTER — EINHEITSPAPIER — ERGÄNZUNGSVORDRUCK ALS AUSDRUCK BEI EDV-GESTÜTZTER BEARBEITUNG DER ANMELDUNGEN IN FORM VON ZWEI AUFEINANDERFOLGENDEN SÄTZEN ZU JE VIER EXEMPLAREN 1) Die technischen Vorgaben zu den Vordrucken und zwar insbesondere in Bezug auf Format und Farbe sind in Anlage C1 Titel 1 Abschnitt A enthalten. 02016R0341 — DE — 15.03.2021 — 003.001 — 125 ▼B 02016R0341 — DE — 15.03.2021 — 003.001 — 126 ▼B 02016R0341 — DE — 15.03.2021 — 003.001 — 127 ▼B 02016R0341 — DE — 15.03.2021 — 003.001 — 128 ▼B 02016R0341 — DE — 15.03.2021 — 003.001 — 129 ▼B 02016R0341 — DE — 15.03.2021 — 003.001 — 130 ▼B 02016R0341 — DE — 15.03.2021 — 003.001 — 131 ▼B 02016R0341 — DE — 15.03.2021 — 003.001 — 132 ▼B 02016R0341 — DE — 15.03.2021 — 003.001 — 133 ▼B Anlage B5 ANGABE DER EXEMPLARE GEMÄSS DEN ANLAGEN B1 UND B3 AUF DENEN DIE EINTRAGUNGEN IN DURCHSCHRIFT ERSCHEINEN MÜSSEN (einschließlich Exemplar Nr. 1) Nummer Nummer des des Nummer der Exemplare Nummer der Exemplare Feldes Feldes I. FELDER FÜR DIE BETEILIGTEN 1 1 bis 8 ausgenommen 27 1 bis 5 (1) mittleres Unterfeld: 1 bis 3 28 1 bis 3 2 1 bis 5 (1) 29 1 bis 3 3 1 bis 8 30 1 bis 3 4 1 bis 8 31 1 bis 8 5 1 bis 8 32 1 bis 8 6 1 bis 8 33 erstes Unterfeld links: 1 bis 8 7 1 bis 3 weitere Unterfelder: 1 bis 3 8 1 bis 5 (1) 34a 1 bis 3 9 1 bis 3 34b 1 bis 3 10 1 bis 3 35 1 bis 8 11 1 bis 3 36 — 12 — 37 1 bis 3 13 1 bis 3 38 1 bis 8 14 1 bis 4 39 1 bis 3 15 1 bis 8 40 1 bis 5 (1) 15a 1 bis 3 41 1 bis 3 15b 1 bis 3 42 — 16 1, 2, 3, 6, 7 und 8 43 — 17 1 bis 8 44 1 bis 5 (1) 17a 1 bis 3 45 — 17b 1 bis 3 46 1 bis 3 18 1 bis 5 (1) 47 1 bis 3 19 1 bis 5 (1) 48 1 bis 3 20 1 bis 3 49 1 bis 3 21 1 bis 5 (1) 50 1 bis 8 22 1 bis 3 51 1 bis 8 23 1 bis 3 52 1 bis 8 24 1 bis 3 53 1 bis 8 02016R0341 — DE — 15.03.2021 — 003.001 — 134 ▼B Nummer Nummer des des Nummer der Exemplare Nummer der Exemplare Feldes Feldes 25 1 bis 5 (1) 54 1 bis 4 26 1 bis 3 55 — 56 — II. FELDER FÜR DIE BEHÖRDEN A 1 bis 4 (2) C 1 bis 8 (2) B 1 bis 3 D 1 bis 4 (1) Von den Beteiligten darf in keinem Fall verlangt werden, dass sie diese Felder für die

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.