Europäische Union

Delegierte Verordnung (EU) 2016/341 der Kommission vom 17. Dezember 2015 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Übergangsbestimmungen für bestimmte Vorschriften des Zollkodex der Union, für den Fall, dass die entsprechenden elektronischen Systeme noch nicht betriebsbereit sind, und zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446

Konsolidierte Fassung

Konsolidierungsdatum: 2021-03-15

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02016R0341 — DE — 15.03.2021 — 003.001 — 1 Dieser Text dient lediglich zu Informationszwecken und hat keine Rechtswirkung. Die EU-Organe übernehmen keine Haftung für seinen Inhalt. Verbindliche Fassungen der betreffenden Rechtsakte einschließlich ihrer Präambeln sind nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten und auf EUR-Lex verfügbaren Texte. Diese amtlichen Texte sind über die Links in diesem Dokument unmittelbar zugänglich ►B DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2016/341 DER KOMMISSION vom 17. Dezember 2015 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Übergangsbestimmungen für bestimmte Vorschriften des Zollkodex der Union, für den Fall, dass die entsprechenden elektronischen Systeme noch nicht betriebsbereit sind, und zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 (ABl. L 69 vom 15.3.2016, S. 1) Geändert durch: Amtsblatt Nr. Seite Datum ►M1 Delegierte Verordnung (EU) 2016/698 der Kommission vom 8. April L 121 1 11.5.2016 2016 ►M2 Delegierte Verordnung (EU) 2020/877 der Kommission vom 3. April L 203 1 26.6.2020 2020 ►M3 Delegierte Verordnung (EU) 2021/234 der Kommission vom L 63 1 23.2.2021 7. Dezember 2020 Berichtigt durch: ►C1 Berichtigung, ABl. L 101 vom 16.4.2016, S. 33 (2016/341) ►C2 Berichtigung, ABl. L 101 vom 13.4.2017, S. 177 (2016/341) ►C3 Berichtigung, ABl. L 281 vom 31.10.2017, S. 34 (2016/341) ►C4 Berichtigung, ABl. L 96 vom 5.4.2019, S. 55 (2016/341) ►C5 Berichtigung, ABl. L 387 vom 19.11.2020, S. 26 (2016/341) 02016R0341 — DE — 15.03.2021 — 003.001 — 2 ▼B DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2016/341 DER KOMMISSION vom 17. Dezember 2015 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Übergangsbestimmungen für bestimmte Vorschriften des Zollkodex der Union, für den Fall, dass die entsprechenden elektronischen Systeme noch nicht betriebsbereit sind, und zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 KAPITEL 1 ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN Artikel 1 Gegenstand 1. Diese Verordnung enthält Übergangsmaßnahmen für die Mittel zum Austausch und zur Speicherung von Daten gemäß Artikel 278 des Zollkodex, bis die elektronischen Systeme, die für die Anwendung der Bestimmungen des Zollkodex erforderlich sind, in Betrieb sind. 2. Die Datenanforderungen, Formate und Codes, die während der Übergangszeiträume gemäß der vorliegenden Verordnung, der Delegier­ ten Verordnung (EU) 2015/2446 und der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 anzuwenden sind, sind in den Anhängen der vorliegen­ den Verordnung festgelegt. ABSCHNITT 1 Entscheidungen über die Anwendung des Zollrechts Artikel 2 Anträge und Entscheidungen Die Zollbehörden können erlauben, dass bis zum Zeitpunkt der In­ betriebnahme des UZK-Zollentscheidungssystems gemäß dem Anhang des Durchführungsbeschlusses 2014/255/EU andere Mittel als elektro­ nische Datenverarbeitungstechniken für Anträge und Entscheidungen und alle nachfolgenden Ereignisse, die den ursprünglichen Antrag oder die ursprüngliche Entscheidung betreffen könnten, die sich in ei­ nem oder mehreren Mitgliedstaaten auswirken können, verwendet werden. Artikel 3 Mittel zum Austausch und zur Speicherung von Informationen 1. Die Zollbehörden tragen dafür Sorge, dass bis zum Zeitpunkt der Inbetriebnahme des UZK Zollentscheidungssystems gemäß dem Anhang des Durchführungsbeschlusses 2014/255/EU Mittel zum Austausch und zur Speicherung von Informationen verfügbar sind, um die Konsultatio­ nen sicherzustellen, die gemäß Artikel 14 der Durchführungsverord­ nung (EU) 2015/2447 stattfinden sollen. 2. Jede Zollbehörde benennt Kontaktstellen, die für den Informati­ onsaustausch sowohl mit anderen Zollbehörden als auch mit der Kom­ mission zuständig sind, und teilt der Kommission die Kontaktdaten dieser Stellen mit. 3. Die Kommission stellt die Liste der Kontaktstellen auf ihre Web­ site. 02016R0341 — DE — 15.03.2021 — 003.001 — 3 ▼B ABSCHNITT 2 Entscheidungen über vZTA Artikel 4 Form von vZTA-Anträgen und vZTA-Entscheidungen 1. Die Zollbehörden können erlauben, dass bis zu den Zeitpunkten der ►C2 Anpassung ◄ des vZTA-Systems gemäß dem Anhang des Durchführungsbeschlusses 2014/255/EU andere Mittel als die der elek­ tronischen Datenverarbeitung für Anträge und Entscheidungen in Bezug auf vZTA und alle nachfolgenden Ereignisse, die den ursprünglichen Antrag oder die ursprüngliche Entscheidung betreffen können, verwen­ det werden. 2. In den in Absatz 1 genannten Fällen gilt Folgendes: a) Bis zum Zeitpunkt der ►C2 Anpassung ◄ der ersten Phase des elektronischen Systems i) werden vZTA-Entscheidungen unter Verwendung des Formats des Formulars in Anhang 2 beantragt und ii) wird für vZTA-Entscheidungen das Format des Formulars in An­ hang 3 verwendet. b) ab dem Zeitpunkt der ►C2 Anpassung ◄ der ersten Phase des elektronischen Systems bis zum Zeitpunkt der ►C2 Anpassung ◄ der zweiten Phase des elektronischen Systems i) werden vZTA-Entscheidungen unter Verwendung des Formats des Formulars in Anhang 4 beantragt und ii) wird für vZTA-Entscheidungen das Format des Formulars in An­ hang 5 verwendet. ABSCHNITT 3 Beantragung des Status eines AEO Artikel 5 Form der Anträge und Bewilligungen 1. Die Zollbehörden können erlauben, dass bis zum Zeitpunkt der ►C2 Anpassung ◄ des AEO-Systems gemäß dem Anhang des Durch­ führungsbeschlusses 2014/255/EU andere Mittel als die der elektro­ nischen Datenverarbeitung für Anträge und Entscheidungen in Bezug auf AEO und für alle nachfolgenden Ereignisse, die den ursprünglichen Antrag oder die ursprüngliche Entscheidung betreffen können, verwen­ det werden. 2. In den in Absatz 1 genannten Fällen gilt Folgendes: a) Der Status eines AEO wird unter Verwendung des Formats des Formulars in Anhang 6 beantragt; und b) die Bewilligung, mit der der Status eines AEO zuerkannt wird, wird unter Verwendung des Formats des Formulars in Anhang 7 erteilt. KAPITEL 2 ZOLLWERT DER WAREN Artikel 6 Anmeldung der Angaben über den Zollwert 1. Bis zu den Zeitpunkten der ►C2 Anpassung ◄ der nationalen Einfuhrsysteme gemäß dem Anhang des Durchführungsbeschlusses 2014/255/EU enthält eine Zollanmeldung zur Überlassung zum zoll­ rechtlich freien Verkehr Angaben über den Zollwert. 02016R0341 — DE — 15.03.2021 — 003.001 — 4 ▼B 2. Die Zollbehörden können erlauben, dass in Bezug auf die Vorlage der Angaben gemäß Absatz 1 andere Mittel als die der elektronischen Datenverarbeitung verwendet werden. 3. Werden die Angaben gemäß Absatz 1 unter Verwendung anderer Mittel als denen der elektronischen Datenverarbeitung vorgelegt, so ist hierzu das Formular in Anhang 8 zu verwenden. 4. Die Zollbehörden können von der Verpflichtung zur Vorlage der Angaben gemäß Absatz 1 absehen, wenn der Zollwert der betreffenden Waren nicht auf der Grundlage des Artikels 70 des Zollkodex bestimmt werden kann. 5. Die Zollbehörden sehen in folgenden Fällen von der Verpflich­ tung, die Angaben gemäß Absatz 1 vorzulegen, ab, sofern diese nicht für die korrekte Ermittlung des Zollwerts unerlässlich sind: a) wenn der Zollwert der eingeführten Waren 20 000 EUR je Sendung nicht übersteigt, sofern es sich nicht um eine Teilsendung oder um mehrfache Sendungen desselben Absenders an denselben Empfänger handelt; b) wenn der Vorgang, der der Überlassung der Waren zum zollrechtlich freien Verkehr zugrunde liegt, keinen gewerblichen Charakter hat; c) wenn die Vorlage der betreffenden Angaben für die Anwendung des Gemeinsamen Zolltarifs nicht erforderlich ist; d) wenn die im Gemeinsamen Zolltarif vorgesehenen Zölle nicht zu erheben sind. 6. Bei Waren, die ständig zu den gleichen Handelsbedingungen von demselben Verkäufer an denselben Käufer geliefert werden, können die Zollbehörden von der Verpflichtung, die Angaben gemäß Absatz 1 vor­ zulegen, absehen. KAPITEL 3 SICHERHEITSLEISTUNG FÜR EINE MÖGLICHERWEISE ENTSTEHENDE ODER EINE ENTSTANDENE ZOLLSCHULD Artikel 7 Mittel zum Austausch und zur Speicherung von Informationen 1. Die Zollbehörden können erlauben, dass bis zu den Zeitpunkten der Inbetriebnahme des UZK Systems für die Verwaltung von Sicherheitsleistungen (GUM) gemäß dem Anhang des Durchführungs­ beschlusses 2014/255/EU andere Mittel als die der elektronischen Da­ tenverarbeitung zum Austausch und zur Speicherung von Informationen über Sicherheitsleistungen verwendet werden. 2. In dem in Absatz 1 genannten Fall gilt für den Austausch und die Speicherung von Informationen in Bezug auf Sicherheitsleistungen, die in mehr als einem Mitgliedstaat verwendet werden dürfen, gemäß Ar­ tikel 147 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 und die für alle Zwecke außer für das Versandverfahren geleistet werden, Folgendes: a) Die Zollbehörden der einzelnen Mitgliedstaaten speichern die Infor­ mationen nach ihrem jeweiligen nationalen System, und 02016R0341 — DE — 15.03.2021 — 003.001 — 5 ▼B b) der Informationsaustausch zwischen den Zollbehörden erfolgt per E-Mail. 3. Die gemäß Artikel 3 Absatz 2 benannte Kontaktstelle ist für den Informationsaustausch gemäß Absatz 2 Buchstabe b zuständig. Artikel 8 Überwachung des Referenzbetrags durch die Zollbehörden 1. Bis zum Zeitpunkt der Inbetriebnahme des GUM-Systems gemäß dem Anhang des Durchführungsbeschlusses 2014/255/EU gibt die in Artikel 155 Absatz 4 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 genannte Person im Antrag auf Leistung einer Gesamtsicherheit die Aufteilung des Referenzbetrags auf diejenigen Mitgliedstaaten an, in denen sie von der Sicherheit abzusichernde Vorgänge tätigt; ausgenom­ men hiervon sind in ein Unionsversandverfahren übergeführte Waren. 2. Die Zollstelle der Sicherheitsleistung, die den Antrag erhält, kon­ sultiert die anderen im Antrag genannten Mitgliedstaaten zur Aufteilung des Referenzbetrags, die die zur Sicherheitsleistung verpflichtete Person beantragt hat, gemäß Artikel 14 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447. 3. Gemäß Artikel 157 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 ist jeder Mitgliedstaat für die Überwachung seines Teils des Referenz­ betrags verantwortlich. KAPITEL 4 ANKUNFT DER WAREN UND VORÜBERGEHENDE VERWAHRUNG Artikel 9 Meldung der Ankunft eines Seeschiffs oder eines Luftfahrzeugs Die Zollbehörden können erlauben, dass bis zu den Zeitpunkten der Inbetriebnahme der UZK Systeme für die Ankunftsmeldung, Gestel­ lungsmitteilung und vorübergehende Verwahrung gemäß dem Anhang des Durchführungsbeschlusses 2014/255/EU andere Mittel als die der elektronischen Datenverarbeitung für die Meldung der Ankunft eines Seeschiffs oder eines Luftfahrzeugs gemäß Artikel 133 des Zollkodex verwendet werden. Artikel 10 Gestellung der Waren Die Zollbehörden können erlauben, dass bis zu den Zeitpunkten der Inbetriebnahme der UZK Systeme für die Ankunftsmeldung, Gestel­ lungsmitteilung und vorübergehende Verwahrung gemäß dem Anhang des Durchführungsbeschlusses 2014/255/EU andere Mittel als die der elektronischen Datenverarbeitung für die Gestellung der Waren gemäß Artikel 139 des Zollkodex verwendet werden. Artikel 11 Anmeldung zur vorübergehenden Verwahrung Die Zollbehörden können erlauben, dass bis zu den Zeitpunkten der Inbetriebnahme der UZK Systeme für die Ankunftsmeldung, Gestel­ lungsmitteilung und vorübergehende Verwahrung gemäß dem Anhang 02016R0341 — DE — 15.03.2021 — 003.001 — 6 ▼B des Durchführungsbeschlusses 2014/255/EU andere Mittel als die der elektronischen Datenverarbeitung für die Abgabe einer Anmeldung zur vorübergehenden Verwahrung gemäß Artikel 145 des Zollkodex ver­ wendet werden. KAPITEL 5 ZOLLRECHTLICHER STATUS UND ÜBERFÜHRUNG VON WAREN IN EIN ZOLLVERFAHREN ABSCHNITT 1 Zollrechtlicher Status von Waren Artikel 12 Nachweis des zollrechtlichen Status von Unionswaren im vereinfachten Unionsversandverfahren Wird für auf dem Luft- oder Seeweg beförderte Waren das papier­ gestützte Unionsversandverfahren gemäß Artikel 24 Absatz 1 angewen­ det, so wird der zollrechtliche Status von Unionswaren bis zu den Zeit­ punkten der ►C2 Anpassung ◄ des NCTS gemäß dem Anhang des Durchführungsbeschlusses 2014/255/EU durch Anbringen der Kurz­ bezeichnung „C“ (entspricht der Angabe „T2L“) auf dem Manifest ne­ ben jeder Warenposition nachgewiesen. Artikel 13 Vordrucke für den Nachweis des zollrechtlichen Status von Unionswaren 1. Die Zollbehörden können erlauben, dass bis zum Zeitpunkt der Inbetriebnahme des UZK Systems für den Nachweis des Unionscharak­ ters (PoUS) gemäß dem Anhang des Durchführungsbeschlusses 2014/255/EU andere Mittel als die der elektronischen Datenverarbeitung für den Austausch und die Speicherung von Informationen über den Nachweis des zollrechtlichen Status von Unionswaren verwendet werden. ▼C5 2. Werden für den Nachweis des zollrechtlichen Status von Unions­ waren andere Mittel als die der elektronischen Datenverarbeitung ver­ wendet, ist ein Dokument „T2L“ oder „T2LF“ unter Verwendung des Vordrucks Exemplar 4 oder Exemplar 4/5 gemäß Titel III des Anhangs B-01 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 vorzulegen. ▼B 3. Dieser Vordruck ist erforderlichenfalls zu ergänzen durch einen oder mehrere Ergänzungsvordrucke in Form des Exemplars 4 oder des Exemplars 4/5 gemäß Titel IV des Anhangs B-01 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446. ▼C5 4. Die Zollbehörden erlauben bis zum Zeitpunkt der Inbetriebnahme des PoUS-Systems gemäß dem Anhang des Durchführungsbeschlusses 2014/255/EU, dass anstelle von Ergänzungsvordrucken als beschreiben­ der Teil eines Dokuments „T2L“ oder „T2LF“ Ladelisten, die unter Verwendung des Vordrucks in Teil II Kapitel III des Anhangs 72-04 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 zu erstellen sind, ver­ wendet werden. 02016R0341 — DE — 15.03.2021 — 003.001 — 7 ▼C5 5. Erstellen die Zollbehörden das Dokument „T2L“ oder „T2LF“ mithilfe der elektronischen Datenverarbeitung, wobei die Verwendung von Ergänzungsvordrucken nicht möglich ist, so ist der in Absatz 2 festgelegte Vordruck durch einen oder mehrere Vordrucke in Form des Exemplars 4 oder des Exemplars 4/5 gemäß Titel III des Anhangs B-01 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 zu ergänzen. ▼C4 6. Verwendet ein zugelassener Aussteller den Sonderstempel gemäß Artikel 128a Absatz 2 Buchstabe e Ziffer ii der Delegierten Verord­ nung (EU) 2015/2446, so ist dieser Stempel von den Zollbehörden zu genehmigen und muss dem in Teil II Kapitel II des Anhangs 72-04 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 angegebenen Muster entspre­ chen. Die Abschnitte 23 und 23.1 des Anhangs 72-04 der Durchfüh­ rungsverordnung (EU) 2015/2447 finden Anwendung. ▼B ABSCHNITT 2 Überführung von Waren in ein Zollverfahren Artikel 14 Mittel zum Datenaustausch Die Zollbehörden können erlauben, dass bis zu den Zeitpunkten der ►C2 Anpassung ◄ der nationalen Einfuhrsysteme gemäß dem An­ hang des Durchführungsbeschlusses 2014/255/EU andere Mittel als die der elektronischen Datenverarbeitung für die Abgabe von Zoll­ anmeldungen zur Überführung von Waren in eines der folgenden Zoll­ verfahren verwendet werden: a) Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr; b) Zolllager; c) vorübergehende Verwendung; d) Endverwendung; e) aktive Veredelung. Artikel 15 Vordrucke für Zollanmeldungen Bis zu den Zeitpunkten der ►C2 Anpassung ◄ der nationalen Ein­ fuhrsysteme gemäß dem Anhang des Durchführungsbeschlusses 2014/255/EU werden bei Verwendung anderer Mittel als der Mittel der elektronischen Datenverarbeitung für die in Artikel 14 genannten Zollverfahren die Zollanmeldungen unter Verwendung der Vordrucke in Anhang 9 Anlagen B1-D1 abgegeben. Artikel 16 Vordrucke für vereinfachte Zollanmeldungen 1. Bis zu den Zeitpunkten der ►C2 Anpassung ◄ der nationalen Einfuhrsysteme gemäß dem Anhang des Durchführungsbeschlusses 2014/255/EU werden für die Abgabe einer vereinfachten Zollanmeldung gemäß Artikel 166 des Zollkodex unter Verwendung anderer Mittel als der Mittel der elektronischen Datenverarbeitung für ein in Artikel 14 der vorliegenden Verordnung genanntes Verfahren die betreffenden Vordru­ cke in Anhang 9 Anlagen B1 bis B5 verwendet. 02016R0341 — DE — 15.03.2021 — 003.001 — 8 ▼B 2. Wurde einem Beteiligten eine Bewilligung für die regelmäßige Inanspruchnahme einer vereinfachten Zollanmeldung gemäß Artikel 166 Absatz 2 des Zollkodex für ein Verfahren gemäß Artikel 14 der vor­ liegenden Verordnung erteilt, so können die Zollbehörden bis zu den Zeitpunkten der ►C2 Anpassung ◄ der in Absatz 1 genannten Sys­ teme ein Handels- oder Verwaltungspapier als vereinfachte Zollanmel­ dung akzeptieren, wenn dieses Papier mindestens die für die Identifi­ zierung der Waren erforderlichen Angaben enthält und ihm ein Antrag auf Überführung der Waren in das betreffende Zollverfahren beigefügt ist. Artikel 17 Abgabe einer Zollanmeldung vor der Gestellung der Waren Die Zollbehörden können erlauben, dass bis zu den Zeitpunkten der Inbetriebnahme des UZK Automatisierten Ausfuhrsystems (AES) bzw. der ►C2 Anpassung ◄ der nationalen Einfuhrsysteme gemäß dem Anhang des Durchführungsbeschlusses 2014/255/EU in den Fällen, in denen gemäß Artikel 171 des Zollkodex die Zollanmeldung vor der Gestellung der Waren abgegeben wird, andere Mittel als die der elek­ tronischen Datenverarbeitung für die Abgabe der Gestellungsmitteilung verwendet werden. Artikel 18 Mittel zum Austausch von Informationen für die zentrale Zollabwicklung 1. Bis zu den Zeitpunkten der Inbetriebnahme des UZK Systems zentrale Zollabwicklung bei der Einfuhr (CCI) bzw. des AES gemäß dem Anhang des Durchführungsbeschlusses 2014/255/EU arbeiten die an einer Bewilligung für die zentrale Zollabwicklung beteiligten Zoll­ behörden zusammen, um Regelungen zur Gewährleistung der Einhal­ tung des Artikels 179 Absätze 4 und 5 des Zollkodex sicherzustellen. 2. Die Zollbehörden können die Verwendung anderer Mittel als die der elektronischen Datenverarbeitung für den Austausch von Informa­ tionen zwischen den Zollbehörden und zwischen den Zollbehörden und den Inhabern von Bewilligungen für die zentrale Zollabwicklung erlauben. Artikel 19 Speicherung von Informationen 1. Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission die Liste der Anträge und Bewilligungen in Bezug auf die zentrale Zollabwicklung; die Kommission speichert Letztere dann in der betreffenden Gruppe des Kommunikations- und Informationszentrums für Behörden, Unterneh­ men und Bürger (CIRCABC). 2. Die Mitgliedstaaten halten die Liste gemäß Absatz 1 auf dem neuesten Stand. Artikel 20 Ablehnung eines Antrags auf zentrale Zollabwicklung Bis zu den Zeitpunkten der Inbetriebnahme des CCI bzw. des AES gemäß dem Anhang des Durchführungsbeschlusses 2014/255/EU kann die entscheidungsbefugte Zollbehörde Anträge auf zentrale Zollabwick­ lung ablehnen, wenn die Bewilligung einen unverhältnismäßig hohen Verwaltungsaufwand verursachen würde. 02016R0341 — DE — 15.03.2021 — 003.001 — 9 ▼B Artikel 21 Anschreibung in der Buchführung des Anmelders 1. Die Zollbehörden können erlauben, dass bis zu den Zeitpunkten der ►C2 Anpassung ◄ der nationalen Einfuhrsysteme bzw. der In­ betriebnahme des AES gemäß dem Anhang des Durchführungsbeschlus­ ses 2014/255/EU andere Mittel als die der elektronischen Datenverarbei­ tung für die Abgabe der Gestellungsmitteilung verwendet werden, so­ fern nicht gemäß Artikel 182 Absatz 3 des Zollkodex von der Ver­ pflichtung zur Gestellung der Waren abgesehen wird. 2. Die Zollbehörden können erlauben, dass für die Überführung der Waren in ein Ausfuhr- oder Wiederausfuhrverf

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.