Europäische Union

Delegierte Verordnung (EU) 2016/341 der Kommission vom 17. Dezember 2015 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Übergangsbestimmungen für bestimmte Vorschriften des Zollkodex der Union, für den Fall, dass die entsprechenden elektronischen Systeme noch nicht betriebsbereit sind, und zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446

Konsolidierte Fassung

Konsolidierungsdatum: 2021-03-15

Quellenkennung: 32016R0341. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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X 02016R0341 — DE — 15.03.2021 — 003.001 — 68 ▼B Summarische Angabe Eingangsanmeldung (Siehe Bemerkung 2.2) Warennummer X Datum der Anmeldung Y Unterschrift/Authentifizierung Y Kennnummer für besondere Umstände Y Code der nachfolgenden Eingangszollstelle(n) Z 2.6. Tabelle 6 — Anforderungen in Bezug auf Umleitungsanträge Angabe Verkehrszweig an der Grenze Z Kennzeichen des grenzüberschreitenden Beför­ Z derungsmittels Datum und Uhrzeit der Ankunft am ersten An­ Z kunftsort im Zollgebiet Code des Landes der angemeldeten ersten Ein­ Z gangszollstelle Person, die die Umleitung beantragt Z MRN X Positionsnummer X Code des ersten Ankunftsortes Z Code des tatsächlichen ersten Ankunftsortes Z 3. Tabelle 7 — Vorschriften für vereinfachte Anmeldungen Vereinfachte Vereinfachte Angabe Ausfuhranmeldung (Siehe Einfuhranmeldung Bemerkung 3.1.) (Siehe Bemerkung 2.1.) Anmeldung Y Y Anzahl der Positionen Y Y Kennnummer der Sendung (Unique Con­ X X signment Reference Number, UCR) Nummer des Beförderungspapiers X/Y X/Y Versender/Ausführer X/Y Empfänger X/Y Anmelder/Vertreter Y Y Code für den Anmelder/Status des Vertre­ Y Y ters Währungscode X Ausgangszollstelle Y Warenbezeichnung X X Art der Packstücke (Code) X X 02016R0341 — DE — 15.03.2021 — 003.001 — 69 ▼B Vereinfachte Vereinfachte Angabe Ausfuhranmeldung (Siehe Einfuhranmeldung Bemerkung 3.1.) (Siehe Bemerkung 2.1.) Anzahl der Packstücke X X Versandzeichen X/Y X/Y Kennnummer des Beförderungsmittels für X/Y Containerfracht Positionsnummer X X Warennummer X X Rohmasse (kg) X Verfahren X X Eigenmasse (kg) X X Betrag der Position X Referenznummer der Anschreibung in der X X Buchführung des Anmelders Nummer der Bewilligung X X Zusätzliche Informationen X Datum der Anmeldung Y Y Unterschrift/Authentifizierung Y Y 4. Erläuterungen zu den Datenelementen MRN Umleitungsantrag: Die MRN ist eine Alternative zu den beiden folgenden Datenelementen: — Kennzeichen des grenzüberschreitenden Beförderungsmittels, — Datum und Uhrzeit der Ankunft am ersten Ankunftsort im Zollgebiet. Anmeldung Es sind die in Anlage D1 für das Einheitspapier Feld 1, Unterfelder 1 und 2 vorgesehenen Codes einzutragen. Anzahl der Positionen (1) Gesamtzahl der in der Anmeldung oder der summarischen Anmeldung an­ gemeldeten Warenpositionen. [Bezug: Einheitspapier Feld 5] Kennnummer der Sendung (Unique Consignment Reference Number, UCR) Eine den Waren zugewiesene eindeutige Nummer für den Eingang, die Einfuhr, den Ausgang und die Ausfuhr. Es sind die Codes der WZO (ISO15459) oder gleichgestellte Nummern zu verwenden. Summarische Anmeldungen: Alternative zur Nummer des Beförderungs­ papiers, wenn diese nicht vorliegt. Vereinfachte Verfahren: Diese Angabe kann gemacht werden, wenn sie vorliegt. Dieses Element stellt eine Verknüpfung zu anderen nützlichen Informations­ quellen dar. [Bezug: Einheitspapier Feld 7] (1) Wird vom Computersystem automatisch eingetragen. 02016R0341 — DE — 15.03.2021 — 003.001 — 70 ▼B Nummer des Beförderungspapiers Referenznummer des für die Beförderung der Waren in das oder aus dem Zollgebiet verwendeten Beförderungspapiers. Ist die Person, die die summa­ rische Eingangsanmeldung vorlegt, nicht mit dem Beförderer identisch, so ist auch die Nummer des Beförderungspapiers des Beförderers anzugeben. Sie besteht aus dem in Anlage D1 vorgesehenen Code für die Art des Beförderungspapiers, gefolgt von der Kennnummer des jeweiligen Papiers. Dieses Element stellt eine Alternative zur Kennnummer der Sendung (Unique consignment reference number [UCR]) dar, wenn diese nicht vor­ liegt. Es bildet eine Verknüpfung zu anderen nützlichen Informationsquel­ len. Summarische Ausgangsanmeldungen — Bevorratung von Schiffen und Flugzeugen: Nummer der Rechnung oder Ladeliste. Summarische Eingangsanmeldung — Straßengüterverkehr: Diese Angabe ist, soweit bekannt, zu machen und kann sowohl Bezugnahmen auf das Carnet TIR als auch auf den Frachtbrief CMR enthalten. Versender Der im Beförderungsvertrag vom Beförderungsbesteller angegebene Versen­ der der Waren. Summarische Ausgangsanmeldungen: Diese Angabe ist erforderlich, wenn eine andere Person die summarische Anmeldung abgibt. Anzugeben ist die EORI-Nummer des Versenders, wenn sie der Person, die die summarische Anmeldung abgibt, bekannt ist. Liegt die EORI-Nummer des Versenders nicht vor, sind der vollständige Name und die Anschrift des Versenders anzugeben. Sind die für eine summarische Ausgangsanmeldung erforderli­ chen Angaben in einer Zollanmeldung gemäß Artikel 263 Absatz 3 Buch­ stabe a und Artikel 162 des Zollkodex enthalten, so entsprechen diese Angaben denjenigen unter „Versender/Ausführer“ dieser Zollanmeldung. Werden Erleichterungen im Rahmen eines von der Union anerkannten Part­ nerschaftsprogramms für Drittlandsbeteiligte gewährt, kann diese Angabe in Form einer eindeutigen Drittlandskennnummer gemacht werden, die das betreffende Drittland der Union mitgeteilt hat. Diese Nummer kann, sofern sie der Person, die die summarische Anmeldung abgibt, bekannt ist, ver­ wendet werden. Die Nummer ist wie folgt strukturiert: Feld Inhalt Feldtyp Format Beispiele 1 Kennung des Drittlandes Alphabetisch 2 a2 US (ISO-Alpha-2-Länder­ JP code) CH 2 Eindeutige Kennnummer Alphanume­ an..15 1234567890ABCDE in einem Drittland risch bis zu 15 AbCd9875F pt20130101aa Beispiele: „US1234567890ABCDE “ für einen Versender in den USA (Län­ dercode: US), dessen eindeutige Kennnummer 1234567890ABCDE ist. „JPAbCd9875F“ für einen Versender in Japan (Ländercode: JP), dessen eindeutige Kennnummer AbCd9875F ist. „CHpt20130101aa“ für einen Ver­ sender in der Schweiz (Ländercode: CH), dessen eindeutige Kennnummer pt20130101aa ist. Kennung des Drittlandes: Die alphabetischen Codes der Europäischen Union für Länder und Gebiete beruhen auf den geltenden ISO-Alpha-2-Codes (a2), sofern sie mit den gemäß Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) 02016R0341 — DE — 15.03.2021 — 003.001 — 71 ▼B Nr. 471/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Mai 2009 über Gemeinschaftsstatistiken des Außenhandels mit Drittländern und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1172/95 des Rates (1) festgelegten Ländercodes vereinbar sind. Wird die EORI-Nummer eines Versenders oder die eindeutige Drittlands­ kennnummer eines Versenders angegeben, so sind sein Name und seine Anschrift nicht anzugeben. Summarische Eingangsanmeldungen: Anzugeben ist die EORI-Nummer des Versenders, wenn sie der Person, die die summarische Anmeldung abgibt, bekannt ist. Liegt die EORI-Nummer des Versenders nicht vor, sind der vollständige Name und die Anschrift des Versenders anzugeben. Werden Erleichterungen im Rahmen eines von der Union anerkannten Part­ nerschaftsprogramms für Drittlandsbeteiligte gewährt, kann diese Angabe in Form einer eindeutigen Drittlandskennnummer gemacht werden, die das betreffende Drittland der Union mitgeteilt hat. Diese Nummer kann, sofern sie der Person, die die summarische Anmeldung abgibt, bekannt ist, ver­ wendet werden. Die Nummer ist ebenso strukturiert, wie im Teil „Summa­ rische Ausgangsanmeldungen“ der Erläuterung zum vorliegenden Datenele­ ment beschrieben. Wird die EORI-Nummer eines Versenders oder die eindeutige Drittlands­ kennnummer eines Versenders angegeben, so sind sein Name und seine Anschrift nicht anzugeben. Versender/Ausführer ►C2 Derjenige, der die Ausfuhranmeldung ausstellt oder für dessen Rech­ nung sie ausgestellt wird ◄ und der zum Zeitpunkt der Annahme der Anmeldung Eigentümer der Waren ist oder gleichwertige Verfügungsrechte darüber innehat. Anzugeben ist die EORI-Nummer gemäß Artikel 1 Nummer 18 der Dele­ gierten Verordnung (EU) 2015/2446. Verfügt der Versender/Ausführer nicht über eine EORI-Nummer, kann die Zollverwaltung ihm für die jeweilige Anmeldung eine Ad-hoc-Nummer zuteilen. [Bezug: Einheitspapier Feld 2] Person, die die summarische Anmeldung abgibt Anzugeben ist die EORI-Nummer der Person, die die summarische Anmel­ dung abgibt; ihr Name und ihre Anschrift sind nicht anzugeben. Summarische Eingangsanmeldungen: Eine der in Artikel 127 Absatz 4 des Zollkodex genannten Personen. Summarische Ausgangsanmeldungen: Die in Artikel 271 Absatz 2 des Zoll­ kodex festgelegte Person. Die Angabe ist nicht erforderlich, wenn die Waren gemäß Artikel 263 Absatz 1 des Zollkodex von einer Zollanmeldung erfasst werden. Anmerkung: Diese Information dient der Bezeichnung der für die Abgabe der Anmeldung verantwortlichen Person. Person, die die Umleitung beantragt: Umleitungsantrag: die Person, die beim Eingang die Umleitung beantragt. Anzugeben ist die EORI-Nummer der Person, die die Umleitung beantragt; ihr Name und ihre Anschrift sind nicht anzugeben. Empfänger: Die Partei, der die Waren tatsächlich geliefert werden. (1) ABl. L 152 vom 16.6.2009, S. 23. 02016R0341 — DE — 15.03.2021 — 003.001 — 72 ▼B Summarische Ausgangsanmeldungen: In Fällen gemäß Artikel 215 Absatz 2 Unterabsatz 3 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 sind der voll­ ständige Name und die Anschrift des Empfängers anzugeben, wenn sie vorliegen. Werden die Waren mit einem begebbaren Konnossement beför­ dert, das „an Order und blanko indossiert“ ist, so ist der Empfänger unbe­ kannt und werden ihn betreffende Einzelheiten in Feld 44 einer Ausfuhr­ anmeldung durch folgenden Code ersetzt: Rechtsgrundlage Gegenstand Feld Code Anlage A Fälle, in denen Waren mit begebba­ 44 30600 rem Konnossement befördert werden, das „an Order und blanko indossiert“ ist, bei summarischen Ausgangs­ anmeldungen, wenn der Empfänger unbekannt ist. Anzugeben ist die EORI-Nummer des Empfängers, wenn sie der Person, die die summarische Anmeldung abgibt, bekannt ist. Liegt die EORI-Nummer des Empfängers nicht vor, sind der vollständige Name und die Anschrift des Empfängers anzugeben. Werden Erleichterungen im Rahmen eines von der Union anerkannten Part­ nerschaftsprogramms für Drittlandsbeteiligte gewährt, kann diese Angabe in Form einer eindeutigen Drittlandskennnummer gemacht werden, die das betreffende Drittland der Union mitgeteilt hat. Diese Nummer kann, sofern sie der Person, die die summarische Anmeldung abgibt, bekannt ist, ver­ wendet werden. Die Nummer ist ebenso strukturiert, wie im Teil „Summa­ rische Ausgangsanmeldungen“ der Erläuterung zum Datenelement „Versen­ der“ beschrieben. Wird die EORI-Nummer eines Empfängers oder die eindeutige Drittlands­ kennnummer eines Empfängers angegeben, so sind sein Name und seine Anschrift nicht anzugeben. Summarische Eingangsanmeldungen: Diese Angabe ist erforderlich, wenn eine andere Person die summarische Anmeldung abgibt. Werden die Waren mit einem begebbaren Konnossement befördert, das „an Order und blanko indossiert ist“, so ist der Empfänger unbekannt und werden ihn betreffende Einzelheiten durch den Code 10600 ersetzt: Rechtsgrundlage Gegenstand Code Anlage A Fälle, in denen Waren mit begebba­ 10600 rem Konnossement befördert werden, das „an Order und blanko indossiert“ ist, bei summarischen Eingangs­ anmeldungen, wenn der Empfänger unbekannt ist. Wird diese Information verlangt, ist die EORI-Nummer des Empfängers anzugeben, wenn sie der Person, die die summarische Anmeldung abgibt, bekannt ist. Liegt die EORI-Nummer des Empfängers nicht vor, sind der vollständige Name und die Anschrift des Empfängers anzugeben. Werden Erleichterungen im Rahmen eines von der Union anerkannten Part­ nerschaftsprogramms für Drittlandsbeteiligte gewährt, kann diese Angabe in Form einer eindeutigen Drittlandskennnummer gemacht werden, die das betreffende Drittland der Union mitgeteilt hat. Diese Nummer kann, sofern sie der Person, die die summarische Anmeldung abgibt, bekannt ist, ver­ wendet werden. Die Nummer ist ebenso strukturiert, wie im Teil „Summa­ rische Ausgangsanmeldungen“ der Erläuterung zum Datenelement „Versen­ der“ beschrieben. Wird die EORI-Nummer eines Empfängers oder die eindeutige Drittlands­ kennnummer eines Empfängers angegeben, so sind sein Name und seine Anschrift nicht anzugeben. 02016R0341 — DE — 15.03.2021 — 003.001 — 73 ▼B Anmelder/Vertreter Diese Angabe wird verlangt, wenn es sich nicht um den Versender bzw. Ausführer (bei Ausfuhr) bzw. den Empfänger (bei Einfuhr) handelt. Anzugeben ist die EORI-Nummer des Anmelders/Vertreters. [Bezug: Einheitspapier Feld 14] Code für den Anmelder/Status des Vertreters Der Code bezeichnet den Anmelder oder den Status seines Vertreters. Es sind die in Anlage D1 für Feld 14 des Einheitspapiers aufgeführten Codes zu verwenden. Beförderer Diese Angabe ist nicht erforderlich, wenn es sich um dieselbe Person han­ delt, die die summarische Eingangsanmeldung abgibt, es sei denn, dass Erleichterungen im Rahmen eines von der Union anerkannten Partner­ schaftsprogramms für Drittlandsbeteiligte gewährt werden. In diesem Fall kann diese Angabe in Form einer eindeutigen Drittlandskennnummer ge­ macht werden, die das betreffende Drittland der Union mitgeteilt hat. Die Nummer ist ebenso strukturiert, wie im Teil „Summarische Ausgangsanmel­ dungen“ der Erläuterung zum Datenelement „Versender“ beschrieben. Wenn es sich nicht um die Person handelt, die die summarische Eingangs­ anmeldung abgibt, sind der vollständige Name und die Anschrift des Be­ förderers anzugeben. Anzugeben ist die EORI-Nummer des Beförderers oder die eindeutige Drittlandskennnummer des Beförderers, — wenn sie der Person, die die summarische Anmeldung abgibt, bekannt ist und/oder — wenn die Beförderung auf dem Seeweg, auf Binnenwasserstraßen oder auf dem Luftweg erfolgt. Anzugeben ist die EORI-Nummer des Beförderers, wenn der Beförderer an das Zollsystem angeschlossen ist und Benachrichtigungen gemäß Artikel 185 Absatz 3 oder Artikel 187 Absatz 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 erhalten möchte. Wird die EORI-Nummer eines Beförderers oder die eindeutige Drittlands­ kennnummer eines Beförderers angegeben, so sind sein Name und seine Anschrift nicht anzugeben. Zu benachrichtigende Partei Diejenige Partei, die beim Eingang über die Ankunft der Waren zu benach­ richtigen ist. Diese Angabe ist je nach Fall zu machen. Anzugeben ist die EORI-Nummer der zu benachrichtigenden Partei, wenn sie der Person, die die summarische Anmeldung abgibt, bekannt ist. Liegt die EORI-Nummer der zu benachrichtigenden Partei nicht vor, sind der vollständige Name und die Anschrift der zu benachrichtigenden Partei anzugeben. Werden Erleichterungen im Rahmen eines von der Union anerkannten Part­ nerschaftsprogramms für Drittlandsbeteiligte gewährt, kann diese Angabe in Form einer eindeutigen Drittlandskennnummer gemacht werden, die das betreffende Drittland der Union mitgeteilt hat. Diese Nummer kann, sofern sie der Person, die die summarische Anmeldung abgibt, bekannt ist, ver­ wendet werden. Die Nummer ist ebenso strukturiert, wie im Teil „Summa­ rische Ausgangsanmeldungen“ der Erläuterung zum Datenelement „Versen­ der“ beschrieben. Wird die EORI-Nummer der zu benachrichtigenden Partei oder die eindeu­ tige Drittlandskennnummer der zu benachrichtigenden Partei angegeben, so sind ihr Name und ihre Anschrift nicht anzugeben. 02016R0341 — DE — 15.03.2021 — 003.001 — 74 ▼B Summarische Eingangsanmeldung: Werden die Waren mit einem begebba­ ren Konnossement befördert, das „an Order und blanko indossiert“ ist, wobei der Empfänger nicht genannt und Code 10600 eingetragen wird, wird stets die zu benachrichtigende Partei angegeben. Summarische Ausgangsanmeldung: Werden die Waren mit einem begebba­ ren Konnossement befördert, das „an Order und blanko indossiert“ ist, wobei der Empfänger nicht genannt ist, werden im Feld „Empfänger“ an­ stelle der „Empfänger“-Angaben stets die Angaben der zu benachrichtigen­ den Partei angegeben. Enthält eine Ausfuhranmeldung die Angaben für die summarische Ausgangsanmeldung, so wird in Feld 44 der betreffenden Aus­ fuhranmeldung der Code 30600 eingetragen. Kennzeichen und Staatszugehörigkeit des grenzüberschreitenden aktiven Be­ förderungsmittels Kennzeichen und Staatszugehörigkeit des aktiven Beförderungsmittels bei Überschreiten der Grenze zum Zollgebiet der Union. Für das Kennzeichen sind die in Anlage C1 für Feld 18 des Einheitspapiers aufgeführten Angaben zu verwenden. Bei der Beförderung auf dem Seeweg oder auf Binnenwas­ serstraßen sind die IMO-Schiffsnummer bzw. die ENI-Schiffsnummer an­ zugeben. Bei der Beförderung auf dem Luftweg ist keine Angabe erforderlich. Für die Staatszugehörigkeit sind die in Anlage D1 für Feld 21 des Einheits­ papiers aufgeführten Codes zu verwenden, sofern diese Information nicht schon im Kennzeichen enthalten ist. Schienengüterverkehr: Die Waggonnummer ist anzugeben. Kennzeichen des grenzüberschreitenden Beförderungsmittels Umleitungsantrag: Anzugeben ist bei der Beförderung auf dem Seeweg oder auf Binnenwasserstraßen die IMO-Schiffsnummer bzw. die ENI-Schiffsnum­ mer und bei der Beförderung auf dem Luftweg die IATA-Flugnummer. Werden bei der Beförderung auf dem Luftweg Waren von dem Luftfahrt­ unternehmen im Rahmen einer Code-Sharing-Vereinbarung befördert, so ist die Flugnummer der Code-Sharing-Partner zu verwenden. Nummer der Beförderung (1) Fahrtkennung des Beförderungsmittels, z. B. Reisenummer, Flugnummer oder Fahrtnummer, soweit anwendbar. Werden bei der Beförderung auf dem Luftweg Waren von dem Luftfahrt­ unternehmen im Rahmen einer Code-Sharing-Vereinbarung befördert, so ist die Flugnummer der Code-Sharing-Partner zu verwenden. Schienengüterverkehr: Die Zugnummer ist anzugeben. Dieses Datenelement ist gegebenenfalls bei multimodaler Beförderung anzugeben. Code des ersten Ankunftsortes Angaben zum ersten Ankunftsort im Zollgebiet. Für die Beförderung auf dem Seeweg ist dies ein Hafen, für die Beförderung auf dem Luftweg ein Flughafen und für die Beförderun

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.