Europäische Union

Delegierte Verordnung (EU) 2016/341 der Kommission vom 17. Dezember 2015 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Übergangsbestimmungen für bestimmte Vorschriften des Zollkodex der Union, für den Fall, dass die entsprechenden elektronischen Systeme noch nicht betriebsbereit sind, und zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446

Konsolidierte Fassung

Konsolidierungsdatum: 2021-03-15

Quellenkennung: 32016R0341. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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1 die Vorausfer­ tigung der für die Ausstellung der betreffenden Papiere verwen­ deten Vordrucke ‚T2L‘ oder ‚T2LF‘ vornimmt; b) die Art und Weise, wie der zugelassene Versender den Nach­ weis über die ordnungsgemäße Verwendung dieser Vordrucke zu führen hat; c) die ausgeschlossenen Warenarten oder -verkehre; d) in welcher Frist und in welcher Art und Weise der zugelassene Aussteller die zuständige Zollstelle unterrichtet, damit diese ge­ gebenenfalls vor Abgang der Waren erforderliche Kontrollen vornehmen kann; 02016R0341 — DE — 15.03.2021 — 003.001 — 34 ▼C4 e) dass die Vorderseite der betreffenden Handelspapiere oder das Feld ‚C. Abgangszollstelle‘ auf der Vorderseite der für die Ausstellung des Versandpapiers ‚T2L‘ oder ‚T2LF‘ verwendeten Vordrucke und ge­ gebenenfalls der Ergänzungsvordrucke im Voraus mit dem Abdruck des Stempels der in Absatz 2 Buchstabe a genannten Zollstelle und der Unterschrift eines Beamten dieser Zollstelle versehen wird; oder i) im Voraus mit dem Abdruck des Stempels der in Absatz 2 Buchstabe a genannten Zollstelle und der Unterschrift eines Beamten dieser Zollstelle versehen wird; oder ii) vom zugelassenen Aussteller mit dem Abdruck eines Sonder­ stempels versehen wird. Dieser Stempelabdruck kann vorab in die Vordrucke eingedruckt werden, wenn der Druck von einer hierfür zugelassenen Druckerei vorgenommen wird. In die Felder 1, 2, 4, 5 und 6 des Sonderstempels sind die folgenden Angaben einzutragen: — Wappen oder sonstige Zeichen oder Buchstaben des Lan­ des; — zuständige Zollstelle; — Datum; — zugelassener Aussteller; und — Bewilligungsnummer. f) Der zugelassene Aussteller hat den Vordruck spätestens zum Zeitpunkt des Versands der Waren auszufüllen und zu unter­ zeichnen. Er hat dabei in Feld ‚D. Prüfung durch die Abgangs­ zollstelle‘ des Versandpapiers ‚T2L‘ oder ‚T2LF‘ oder an einer gut sichtbaren Stelle des verwendeten Handelspapiers die Be­ zeichnung der zuständigen Zollstelle, das Ausstellungsdatum so­ wie einen der folgenden Vermerke einzutragen: — Expedidor autorizado — Godkendt afsender — Zugelassener Versender — Εγκεκριμένος αποστολέας — Authorised consignor — Expéditeur agréé — Speditore autorizzato — Toegelaten afzender — Expedidor autorizado — Hyväksytty lähettäjä — Godkänd avsändare — Schválený odesílatel — Volitatud kaubasaatja — Atzītais nosūtītājs — Įgaliotas siuntėjas — Engedélyezett feladó — Awtorizzat li jibgħat — Upoważniony nadawca — Pooblaščeni pošiljatelj — Schválený odosielateľ — Одобрен изпращач — Expeditor agreat — Ovlašteni pošiljatelj 02016R0341 — DE — 15.03.2021 — 003.001 — 35 ▼C5 Artikel 128b Erleichterungen für einen zugelassenen Aussteller (Artikel 6 Absatz 3 Buchstabe a des Zollkodex) 1. Bis zum Zeitpunkt der Inbetriebnahme des UZK PoUS-Sys­ tems gemäß dem Anhang des Durchführungsbeschlusses 2014/255/EU kann dem zugelassenen Aussteller bewilligt werden, das Dokument ‚T2L‘ oder ‚T2LF‘ oder Handelspapiere, die den Sonderstempel gemäß Artikel 128a Absatz 2 Buchstabe e Ziffer ii tragen und von einem elektronischen oder automatischen Daten­ verarbeitungssystem erstellt werden, nicht zu unterzeichnen. Diese Bewilligung kann unter der Voraussetzung erteilt werden, dass der zugelassene Aussteller sich zuvor schriftlich gegenüber diesen Be­ hörden verpflichtet, für die rechtlichen Folgen der Ausstellung aller Dokumente ‚T2L‘ oder ‚T2LF‘ oder Handelspapiere einzutreten, die den Abdruck des Sonderstempels enthalten. 2. Die gemäß Absatz 1 erstellten Dokumente ‚T2L‘ oder ‚T2LF‘ oder Handelspapiere müssen anstelle der Unterschrift des zugelas­ senen Ausstellers einen der folgenden Vermerke tragen: ▼C4 — Dispensa de firma — Fritaget for underskrift — Freistellung von der Unterschriftsleistung — Δεν απαιτείται υπογραφή — Signature waived — Dispense de signature — Dispensa dalla firma — Van ondertekening vrijgesteld — Dispensada a assinatura — Vapautettu allekirjoituksesta — Befriad från underskrift — Podpis se nevyžaduje — Allkirjanõudest loobutud — Derīgs bez paraksta — Leista nepasirašyti — Aláírás alól mentesítve — Firma mhux meħtieġa — Zwolniony ze składania podpisu — Opustitev podpisa — Oslobodenie od podpisu — Освободен от подпис — Dispensă de semnătură — Oslobođeno potpisa. 02016R0341 — DE — 15.03.2021 — 003.001 — 36 ▼C4 Artikel 128c Bewilligung zur Ausstellung des Manifests der Schifffahrtsgesellschaft nach der Abfahrt des Schiffes (Artikel 153 Absatz 2 des Zollkodex) Die Zollbehörden der Mitgliedstaaten können Schifffahrtsgesell­ schaften bis zum Zeitpunkt der Inbetriebnahme des UZK PoUS-Systems gemäß dem Anhang des Durchführungsbeschlusses 2014/255/EU bewilligen, das zum Nachweis des zollrechtlichen Status von Unionswaren dienende Manifest der Schifffahrtsgesell­ schaft gemäß Artikel 199 Absatz 2 der Durchführungsverord­ nung (EU) 2015/2447 spätestens am Tag nach der Abfahrt des Schiffes und auf jeden Fall vor seiner Ankunft im Bestimmungs­ hafen auszustellen. Artikel 128d Bedingungen für die Erteilung der Bewilligung zur Ausstellung des Manifests der Schifffahrtsgesellschaft nach der Abfahrt des Schiffes (Artikel 6 Absatz 3 Buchstabe a und Artikel 153 Absatz 2 des Zollkodex) 1. Bis zum Zeitpunkt der Inbetriebnahme des UZK Zollentschei­ dungssystems gemäß dem Anhang des Durchführungsbeschlusses 2014/255/EU wird die Bewilligung, das zum Nachweis des zoll­ rechtlichen Status von Unionswaren dienende Manifest der Schiff­ fahrtsgesellschaft spätestens am Tag der Abfahrt des Schiffes und auf jeden Fall vor seiner Ankunft im Bestimmungshafen auszustel­ len, nur internationalen Schifffahrtsgesellschaften erteilt, die fol­ gende Bedingungen erfüllen: a) Sie sind in der Union niedergelassen, b) sie stellen regelmäßig Nachweise des zollrechtlichen Status von Unionswaren aus, oder die Zollbehörden wissen, dass diese Schifffahrtsgesellschaften ihren rechtlichen Verpflichtungen zur Verwendung dieser Nachweise nachkommen können; c) sie haben keine schweren oder wiederholten Verstöße gegen die Zoll- oder Steuervorschriften begangen; d) sie verwenden Systeme für den elektronischen Datenaustausch, um die Informationen zwischen den Abgangs- und Bestim­ mungshäfen in der Union zu übermitteln; e) sie führen eine bedeutende Anzahl Fahrten zwischen den Mit­ gliedstaaten auf anerkannten Routen durch. 2. Die Bewilligungen gemäß Absatz 1 werden nur erteilt, wenn a) die Zollbehörden das Verfahren überwachen und Kontrollen durchführen können, ohne dass dies gemessen an den Erforder­ nissen des betreffenden Beteiligten einen unverhältnismäßig ho­ hen Verwaltungsaufwand erfordert, und b) die Beteiligten Aufzeichnungen führen, die den Zollbehörden die Durchführung wirksamer Kontrollen ermöglichen. 3. Ist der Beteiligte Inhaber eines AEO-Zertifikats nach Arti­ kel 38 Absatz 2 Buchstabe a des Zollkodex, so gelten die in Ab­ satz 1 Buchstabe c und Absatz 2 Buchstabe b des vorliegenden Artikels genannten Anforderungen als erfüllt. 02016R0341 — DE — 15.03.2021 — 003.001 — 37 ▼C4 4. Nach Eingang des Antrags benachrichtigen die Zollbehörden des Mitgliedstaats, in dem die Schifffahrtsgesellschaft ihren Sitz hat, die anderen Mitgliedstaaten, in deren Gebiet sich die vorgese­ henen Abgangs- und Bestimmungshäfen befinden, von dem Antrag. Gehen innerhalb von 60 Tagen, vom Zeitpunkt der Benachrichti­ gung an gerechnet, keine Einwände ein, so erteilen die Zollbehör­ den die Bewilligung für das in Artikel 128c genannte vereinfachte Verfahren. Diese Bewilligung gilt in den betroffenen Mitgliedstaaten jedoch nur für Beförderungen, die zwischen den in der Bewilligung ge­ nannten Häfen durchgeführt werden. 5. Für die Vereinfachung gilt folgendes Verfahren: a) Das Manifest wird im Abgangshafen mittels elektronischen Da­ tenaustauschs an den Bestimmungshafen übermittelt; b) die Schifffahrtsgesellschaft bringt auf dem Manifest die in Ar­ tikel 126a vorgesehenen Vermerke an; c) das mittels elektronischen Datenaustauschs übermittelte Manifest (Datenaustauschmanifest) wird den Zollbehörden des Abgangs­ hafens spätestens am ersten Arbeitstag nach Abfahrt des Schif­ fes, auf jeden Fall aber vor seiner Ankunft im Bestimmungs­ hafen, vorgelegt. Sind die Zollbehörden nicht an ein von den Zollbehörden genehmigtes Informationssystem, in dem das Da­ tenaustauschmanifest registriert ist, angeschlossen, so können sie verlangen, dass ein Ausdruck des Datenaustauschmanifests vor­ gelegt wird; d) das Datenaustauschmanifest wird den Zollbehörden des Bestim­ mungshafens vorgelegt. Sind die Zollbehörden nicht an ein von den Zollbehörden genehmigtes Informationssystem, in dem das Datenaustauschmanifest registriert ist, angeschlossen, so können sie verlangen, dass ein Ausdruck des Datenaustauschmanifests vorgelegt wird. 6. Es sind folgende Mitteilungen zu machen: a) Die Schifffahrtsgesellschaft teilt den Zollbehörden alle Zuwider­ handlungen oder Unregelmäßigkeiten mit; b) die Zollbehörden des Bestimmungshafens teilen den Zollbehör­ den des Abgangshafens und der Behörde, die die Bewilligung erteilt hat, so rasch wie möglich alle Zuwiderhandlungen oder Unregelmäßigkeiten mit.“ ▼B 14. In Artikel 138 wird der folgende Absatz angefügt: „Bis zu den Zeitpunkten der ►C2 Anpassung ◄ der nationalen Einfuhrsysteme für den Mitgliedstaat, in dem die Waren als ange­ meldet gelten, gemäß dem Anhang des Durchführungsbeschlusses 2014/255/EU gilt jedoch Folgendes: a) Absatz 1 Buchstabe f gilt nur, wenn die betreffenden Waren auch von anderen Abgaben befreit sind, und b) Waren, deren Einzelwert 22 EUR nicht übersteigt, gelten gemäß Artikel 141 als zum zollrechtlich freien Verkehr überlassen.“ 02016R0341 — DE — 15.03.2021 — 003.001 — 38 ▼B 15. In Artikel 141 wird der folgende Absatz angefügt: „5. Waren, deren Einzelwert 22 EUR nicht übersteigt, gelten bis zu den Zeitpunkten der ►C2 Anpassung ◄ der nationalen Ein­ fuhrsysteme für den Mitgliedstaat, in dem die Waren als angemel­ det gelten, gemäß dem Anhang des Durchführungsbeschlusses 2014/255/EU bei ihrer Gestellung gemäß Artikel 139 des Zollkodex als zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr angemeldet, sofern die erforderlichen Daten von den Zollbehörden angenommen werden.“ 16. In Artikel 144 werden folgende Absätze angefügt: „Bis zu den Zeitpunkten der ►C2 Anpassung ◄ der für die Vor­ lage von Gestellungsmitteilungen erforderlichen betreffenden natio­ nalen Einfuhrsysteme gemäß dem Anhang des Durchführungs­ beschlusses 2014/255/EU gelten die Zollanmeldungen zur Überlas­ sung von Waren in Postsendungen zum zollrechtlich freien Verkehr gemäß Absatz 1 durch ihre Vorlage beim Zoll als abgegeben und angenommen, sofern den Waren eine Zollinhaltserklärung CN22 und/oder eine Zollinhaltserklärung CN23 beigefügt ist. In den in Artikel 141 Absatz 2 Unterabsatz 1 und in Artikel 141 Absatz 3 genannten Fällen gilt der Empfänger als Anmelder und gegebenenfalls als Zollschuldner. In den in Artikel 141 Absatz 2 Unterabsatz 2 und in Artikel 141 Absatz 4 genannten Fällen gilt der Versender als Anmelder und gegebenenfalls als Zollschuldner. Die Zollbehörden können vorsehen, dass die Postbetreiber als Anmelder und gegebenenfalls auch als Zollschuldner gelten.“ 17. In Artikel 146 wird der folgende Absatz angefügt: „4. Die Zollbehörden können bis zu den Zeitpunkten der In­ betriebnahme des AES bzw. der ►C2 Anpassung ◄ der betref­ fenden nationalen Einfuhrsysteme gemäß dem Anhang des Durch­ führungsbeschlusses 2014/255/EU und unbeschadet des Artikels 105 Absatz 1 des Zollkodex andere als die in den Absätzen 1 und 3 genannten Fristen vorsehen.“ 18. In Artikel 181 wird der folgende Absatz angefügt: „5. Bis zu den Zeitpunkten der Einführung der UZK Informationsblätter (INF) für besondere Verfahren gemäß dem An­ hang des Durchführungsbeschlusses 2014/255/EU können abwei­ chend von Absatz 1 andere Mittel als die der elektronischen Daten­ verarbeitung verwendet.“ 19. In Artikel 184 wird der folgende Absatz angefügt: „Bis zu den Zeitpunkten der ►C2 Anpassung ◄ des Neuen EDV-gestützten Versandverfahrens gemäß dem Anhang des Durch­ führungsbeschlusses 2014/255/EU wird die MRN einer Versand­ anmeldung den Zollbehörden mit den in Absatz 1 Buchstaben b und c genannten Mitteln vorgelegt.“ 02016R0341 — DE — 15.03.2021 — 003.001 — 39 ▼B Artikel 56 Zeitpunkte der ►C2 Anpassung ◄ oder Inbetriebnahme der betreffenden elektronischen Systeme 1. Die Kommission veröffentlicht auf ihrer Website eine ausführliche Übersicht über die Zeitpunkte, zu denen die im Anhang des Durch­ führungsbeschlusses 2014/255/EU genannten elektronischen Systeme ►C2 angepasst ◄ oder in Betrieb genommen werden. Die Kommis­ sion hält diese Übersicht auf dem neuesten Stand. ▼M2 __________ ▼B Artikel 57 Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Sie gilt ab dem 1. Mai 2016. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittel­ bar in jedem Mitgliedstaat. 02016R0341 — DE — 15.03.2021 — 003.001 — 40 ▼M3 __________ ▼C1 ANHANG 2 02016R0341 — DE — 15.03.2021 — 003.001 — 41 ▼C1 ►(1) C3 02016R0341 — DE — 15.03.2021 — 003.001 — 42 ▼C1 ANHANG 3 ►(1) C3 02016R0341 — DE — 15.03.2021 — 003.001 — 43 ▼C1 ►(1) C3 02016R0341 — DE — 15.03.2021 — 003.001 — 44 ▼C1 ►(1) C3 02016R0341 — DE — 15.03.2021 — 003.001 — 45 ▼C1 02016R0341 — DE — 15.03.2021 — 003.001 — 46 ▼C1 02016R0341 — DE — 15.03.2021 — 003.001 — 47 ▼C1 ANHANG 4 ►(1) (2) (3) C3 02016R0341 — DE — 15.03.2021 — 003.001 — 48 ▼C1 ►(1) (2) (3) C3 02016R0341 — DE — 15.03.2021 — 003.001 — 49 ▼C1 ANHANG 5 ►(1) C3 02016R0341 — DE — 15.03.2021 — 003.001 — 50 ▼C1 02016R0341 — DE — 15.03.2021 — 003.001 — 51 ▼B ANHANG 6 02016R0341 — DE — 15.03.2021 — 003.001 — 52 ▼B 02016R0341 — DE — 15.03.2021 — 003.001 — 53 ▼B ERLÄUTERUNGEN 1. Antragsteller: Vollständiger Name des antragstellenden Wirtschaftsbeteiligten, wie im EORI-System erfasst. 2. Rechtsform des Antragstellers: Wie in der Gründungsurkunde angegeben. 3. Gründungsdatum: Tag, Monat und Jahr der Gründung (in Ziffern). 4. Anschrift des Unternehmens: Vollständige Anschrift des Ortes, an dem das Unternehmen ansässig ist, ein­ schließlich des Landes. 5. Ort der Hauptniederlassung: Vollständige Anschrift des Ortes der Niederlassung, in der die Hauptgeschäfts­ tätigkeit ausgeübt wird. 6. Kontaktperson: Vollständiger Name, Telefon- und Faxnummer und E-Mail-Adresse der von dem Unternehmen benannten Kontaktperson, an die sich die Zollbehörden bei der Prüfung des Antrags wenden können. 7. Postanschrift: Nur angeben, wenn sie nicht mit der Anschrift des Unternehmens übereinstimmt. 8., 9. und 10. Umsatzsteueridentifikationsnummer, Kennnummer(n) des Wirtschaftsbeteiligten und Nummer der amtlichen Eintragung: Die entsprechenden Nummern eintragen. Die Kennnummer(n) des Wirtschaftsbeteiligten ist (sind) die von der Zollbehörde registrierte(n) Identifikationsnummer(n). Die Nummer der amtlichen Eintragung ist die vom Handelsregister vergebene Registrierungsnummer. Sind diese Nummern gleich, nur die Umsatzsteueridentifikationsnummer eintragen. Hat der Antragsteller keine Kennnummer des Wirtschaftsbeteiligten, da diese in seinem Mitgliedstaat nicht existiert, Feld leer lassen. 11. Art der beantragten Bewilligung: Das entsprechende Feld ankreuzen. 12. Wirtschaftszweig: Beschreibung der Tätigkeit des Unternehmens. 13. Mitgliedstaaten, in denen eine zollrelevante Tätigkeit ausgeübt wird: Die entsprechenden ISO-Alpha-2-Ländercodes eintragen. 14. Informationen über Grenzübergänge: Angabe der regelmäßig für den Grenzübertritt benutzten Zollstellen. 15. Bereits bewilligte Vereinfachungen und Erleichterungen, Zeugnisse nach Artikel 28 Absatz 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 der Kommission und/oder Status eines reglementierten Beauftragten oder bekannten Versenders, der wie in Artikel 28 Absatz 3 der Durchfüh­ rungsverordnung (EU) 2015/2447 ausgeführt erlangt wurde 02016R0341 — DE — 15.03.2021 — 003.001 — 54 ▼B Sind bereits Vereinfachungen bewilligt worden, Art der Vereinfachung, einschlä­ giges Zollverfahren und Bewilligungsnummer angeben. Das einschlägige Zoll­ verfahren ist in Form der Codes einzutragen, die im zweiten oder dritten Ab­ schnitt von Feld 1 des Einheitspapiers angegeben sind. Ist der Antragsteller Inhaber einer(s) oder mehrerer obengenannter Bewilligun­ gen/Zeugnisse, Art und Nummer der Bewilligung/des Zeugnisses angeben. 16., 17. und 18. Ort/Stelle für Unterlagen/Hauptbuchhaltung: Vollständige Anschriften der zuständigen Stellen eintragen. Haben die Stellen dieselbe Anschrift, nur Feld 16 ausfüllen. 19. Name, Datum und Unterschrift des Antragstellers Unterschrift: Der Unterzeichner sollte seine Funktion hinzufügen. Unterzeichner sollte stets die Person sein, die den Antragsteller insgesamt vertritt. Name: Name des Antragstellers und Stempel des Antragstellers. Zahl der Anlagen: Der Antragsteller muss die folgenden allgemeinen Auskünfte erteilen: 1. Angaben über die Haupteigentümer/-anteilseigner mit Name, Anschrift und Beteiligungsanteil. Angaben über die Vorstandsmitglieder. Sind die Eigentü­ mer bei den Zollbehörden wegen eines früheren Verstoßes gegen die Zoll­ vorschriften bekannt? 2. Person, die in der Verwaltung des Antragstellers für Zollangelegenheiten verantwortlich ist. 3. Beschreibung der wirtschaftlichen Tätigkeit des Antragstellers. 4. Genaue Angaben zur Lage der einzelnen Standorte des Antragstellers und kurze Beschreibung der dort ausgeübten Tätigkeiten. Angabe, ob der Antrag­ steller und jeder Standort innerhalb der Lieferkette im eigenen Namen und im eigenen Auftrag oder im eigenen Namen, aber im Auftrag eines anderen oder im Namen und im Auftrag eines anderen handelt. 5. Angabe, ob die Waren von Unternehmen gekauft/an Unternehmen geliefert werden, die mit dem Antragsteller verbunden sind. 6. Beschreibung der internen Organisationsstruktur des Antragstellers. Falls vorhanden, bitte Unterlagen über die Aufgaben/Zuständigkeiten jeder Abtei­ lung und/oder Stelle beifügen. 7. Zahl der Mitarbeiter des Antragstellers und jeder Abteilung. 8. Namen der wichtigsten Führungskräfte (Geschäftsführende Direktoren, Ab­ teilungsleiter, Leiter der Buchhaltung, Leiter der Zollabteilung usw.). Be­ schreibung der Vertretungsregelung für den Fall, dass der zuständige Mit­ arbeiter vorübergehend oder längerfristig nicht anwesend ist. 9. Namen und Position der Mitarbeiter innerhalb der Organisation des Antrag­ stellers, die Zollangelegenheiten bearbeiten. Bewertung des Kenntnisstands dieser Personen in Bezug auf Zollfachwissen und Anwendung der Informa­ tionstechnologie bei Zoll- und Geschäftsvorgängen und in allgemeinen Ge­ schäftsangelegenheiten. 10. Zustimmung zur oder Ablehnung der Veröffentlichung der Angaben in der AEO-Bewilligung im Verzeichnis der zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten nach Artikel 14x Absatz 4. 02016R0341 — DE — 15.03.2021 — 003.001 — 55 ▼B ANHANG 7 02016R0341 — DE — 15.03.2021 — 003.001 — 56 ▼B ERLÄUTERUNGEN Bewilligungsnummer Die Nummer der Bewilligung beginnt stets mit dem ISO-Alpha-2-Code des erteilenden Mitgliedstaats, gefolgt von einer der folgenden Abkürzungen: AEOC für die AEO-Bewilligung — Zollrechtliche Vereinfachungen AEOS für die AEO-Bewilligung — Sicherheit AEOF für die AEO-Bewilligung — Zollrechtliche Vereinfachungen/Sicherheit Der Abkürzung sollte die Bewilligungsnummer des Mitgliedstaats folgen. 1. Inhaber der AEO-Bewilligung Vollständiger Name wie in Feld 1 des Antragsvordrucks in Anhang 1C und Umsatzsteueridentifikationsnummer wie in Feld 8 des Antragsvordrucks, gegebe­ nenfalls auch Kennnummer(n) des Wirtschaftsbeteiligten wie in Feld 9 des An­ tragsvordrucks und Nummer der amtlichen Eintragung wie in Feld 10 des An­ tragsvordrucks. 2. Erteilende Behörde Unterschrift, Bezeichnung der Zollverwaltung des Mitgliedstaats und Stempel­ abdruck. Die Bezeichnung der Zollverwaltung des Mitgliedstaats kann auf regionaler Ebene angegeben werden, wenn dies wegen der Organisationsstruktur der Zoll­ verwaltung erforderlich ist

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.