Europäische Union

Delegierte Verordnung (EU) 2016/341 der Kommission vom 17. Dezember 2015 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Übergangsbestimmungen für bestimmte Vorschriften des Zollkodex der Union, für den Fall, dass die entsprechenden elektronischen Systeme noch nicht betriebsbereit sind, und zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446

Konsolidierte Fassung

Konsolidierungsdatum: 2021-03-15

Quellenkennung: 32016R0341. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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r Dele­ gierten Verordnung (EU) 2016/341 der Kommission (*). Abweichend von Absatz 1 gilt Spalte 2 des Anhangs A bis zum Zeitpunkt der ►C2 Anpassung ◄ des AEO-Systems gemäß dem Anhang des Durchführungsbeschlusses 2014/255/EU nicht und gel­ ten die jeweiligen Datenanforderungen denen, die in den Anhängen 6 und 7 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/341 festgelegt sind. 4. Abweichend von Absatz 2 gelten für die in Anhang 1 der Dele­ gierten Verordnung (EU) 2016/341 genannten IT-Systeme bis zu den Zeitpunkten der Inbetriebnahme bzw. der ►C2 Anpassung ◄ der 02016R0341 — DE — 15.03.2021 — 003.001 — 26 ▼B betreffenden IT-Systeme gemäß dem Anhang des Durchführungs­ beschlusses 2014/255/EU die gemeinsamen Datenanforderungen ge­ mäß Anhang B der vorliegenden Verordnung nicht. Für die in Anhang 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/341 genannten IT-Systeme gelten bis zu den Zeitpunkten der Inbetrieb­ nahme bzw. der ►C2 Anpassung ◄ der betreffenden IT-Systeme gemäß dem Anhang des Durchführungsbeschlusses 2014/255/EU für den Austausch und die Speicherung von Informationen, die für Anmeldungen, Mitteilungen und den Nachweis des zollrecht­ lichen Status erforderlich sind, die Datenanforderungen gemäß An­ hang 9 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/341. Sind die Datenanforderungen für den Austausch und die Speiche­ rung von Informationen, die für Anmeldungen, Mitteilungen und den Nachweis des zollrechtlichen Status erforderlich sind, nicht in Anhang 9 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/341 festlegt, so tragen die Mitgliedstaaten dafür Sorge, dass die jeweiligen Daten­ anforderungen gewährleisten, dass die Vorschriften über diese An­ meldungen und Mitteilungen sowie den Nachweis des zollrecht­ lichen Status angewendet werden können. 5. Die Zollbehörden können beschließen, dass bis zum Zeitpunkt der Inbetriebnahme des UZK Zollentscheidungssystems gemäß dem Anhang des Durchführungsbeschlusses 2014/255/EU für die folgen­ den Anträge und Bewilligungen angemessene Alternativen zu den in Anhang A der vorliegenden Verordnung festgelegten Daten­ anforderungen gelten: a) Anträge und Bewilligungen in Bezug auf die Vereinfachung der Ermittlung von Beträgen, die Teil des Zollwerts der Waren sind; b) Anträge und Bewilligungen in Bezug auf Gesamtsicherheiten; c) Anträge und Bewilligungen in Bezug auf den Aufschub der Zahlung; d) Anträge und Bewilligungen in Bezug auf den Betrieb von Ver­ wahrungslagern gemäß Artikel 148 des Zollkodex; e) Anträge und Bewilligungen in Bezug auf den Linienschiff­ fahrtsverkehr; f) Anträge und Bewilligungen in Bezug auf den zugelassenen Aussteller; g) Anträge und Bewilligungen in Bezug auf den Status eines zu­ gelassenen Wiegers von Bananen; h) Anträge und Bewilligungen in Bezug auf die Eigenkontrolle; i) Anträge und Bewilligungen in Bezug auf den Status eines zu­ gelassenen Empfängers für TIR-Verfahren; j) Anträge und Bewilligungen in Bezug auf den Status eines zu­ gelassenen Versenders für den Unionsversand; k) Anträge und Bewilligungen in Bezug auf den Status eines zu­ gelassenen Empfängers für den Unionsversand; l) Anträge und Bewilligungen in Bezug auf die Verwendung be­ sonderer Verschlüsse; 02016R0341 — DE — 15.03.2021 — 003.001 — 27 ▼B m) Anträge und Bewilligungen in Bezug auf die Verwendung einer Versandanmeldung mit verringertem Datensatz; n) Anträge und Bewilligungen in Bezug auf die Verwendung eines elektronischen Beförderungsdokuments als Zollanmeldung. 6. Beschließt ein Mitgliedstaat gemäß Absatz 5, dass alternative Datenanforderungen gelten, so trägt er dafür Sorge, dass diese Da­ tenanforderungen es ihm erlauben zu überprüfen, ob die Voraus­ setzungen für die Erteilung der betreffenden Bewilligung erfüllt sind, und dass sie zumindest die folgenden Anforderungen umfas­ sen: a) die Identifizierung des Antragstellers/Inhabers der Bewilligung (Datenelement 3/2 Antragsteller/Inhaber der Bewilligung oder Entscheidung Kennnummer oder, in Ermangelung einer gültigen EORI-Nummer des Antragstellers, Datenelement 3/1 Antragstel­ ler/Inhaber der Bewilligung oder Entscheidung); b) die Art des Antrags oder der Bewilligung (Datenelement 1/1 Code der Art des Antrags/der Entscheidung); c) die Verwendung der Bewilligung in einem oder mehreren Mit­ gliedstaaten (Datenelement 1/4 Geografischer Geltungsbereich — Union), soweit zutreffend. 7. Die Zollbehörden können erlauben, dass bis zum Zeitpunkt der Inbetriebnahme des UZK Zollentscheidungssystems für die fol­ genden Verfahren statt der Datenanforderungen gemäß Anhang A der vorliegenden Verordnung die Datenanforderungen für Anträge und Bewilligungen gemäß Anhang 12 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/341 gelten: a) Anträge und Bewilligungen in Bezug auf die Verwendung einer vereinfachten Anmeldung; b) Anträge und Bewilligungen in Bezug auf eine zentrale Zoll­ abwicklung; c) Anträge und Bewilligungen in Bezug auf die Anschreibung in der Buchführung des Anmelders; d) Anträge und Bewilligungen in Bezug auf die Inanspruchnahme der aktiven Veredelung; e) Anträge und Bewilligungen in Bezug auf die Inanspruchnahme der passiven Veredelung; f) Anträge und Bewilligungen in Bezug auf die Inanspruchnahme der Endverwendung; g) Anträge und Bewilligungen in Bezug auf die Inanspruchnahme der vorübergehenden Verwendung; h) Anträge und Bewilligungen in Bezug auf den Betrieb von La­ gerstätten zur Zolllagerung von Waren. 8. Basiert ein Antrag auf Erteilung einer Bewilligung auf einer Zollanmeldung gemäß Artikel 163 Absatz 1, so enthält die Zoll­ anmeldung ungeachtet des Absatzes 7 bis zu den Zeitpunkten der Inbetriebnahme des UZK Automatisierten Ausfuhrsystems (AES) bzw. der ►C2 Anpassung ◄ der nationalen Einfuhrsysteme auch die folgenden Daten: a) Gemeinsame Datenanforderungen für alle Verfahren: 02016R0341 — DE — 15.03.2021 — 003.001 — 28 ▼B — Art der Veredelung oder Verwendung der Waren; — technische Bezeichnungen der Waren und/oder Veredelungs­ erzeugnisse und Nämlichkeitsmittel; — voraussichtliche Frist für die Erledigung des Verfahrens; — vorgeschlagene Zollstelle für die Erledigung des Verfahrens (nicht für besondere Verwendung); und — Ort der Veredelung oder Verwendung. b) Spezifische Datenanforderungen für die aktive Veredelung: — Codes für die wirtschaftlichen Voraussetzungen gemäß der Anlage zu Anhang 12 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/341; — voraussichtliche Ausbeute oder Methode ihrer Berechnung; und — Angabe, ob der Betrag des Einfuhrzolls gemäß Artikel 86 Absatz 3 des Zollkodex berechnet werden sollte (‚Ja‘ oder ‚Nein‘ angeben). ___________ (*) Delegierte Verordnung (EU) 2016/341 der Kommission vom 17. Dezember 2015 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hin­ sichtlich der Übergangsbestimmungen für bestimmte Vorschrif­ ten des Zollkodex der Union, für den Fall, dass die entspre­ chenden elektronischen Systeme noch nicht betriebsbereit sind, und zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 (ABl. L 69 vom 15.3.2016, S. 1).“. 2. In Artikel 3 werden folgende Absätze angefügt: „Abweichend von Absatz 1 gelten die in Anhang 12-01 festgeleg­ ten gemeinsamen Datenanforderungen bis zum Zeitpunkt der ►C2 Anpassung ◄ des EORI-Systems gemäß dem Anhang des Durchführungsbeschlusses 2014/255/EU nicht. Bis zum Zeitpunkt der ►C2 Anpassung ◄ des EORI-Systems erfassen und speichern die Mitgliedstaaten die folgenden Daten gemäß Anhang 9 Anlage E der Delegierten Verordnung (EU) 2016/341, die den EORI-Eintrag darstellen: a) die unter den Nummern 1 bis 4 des Anhangs 9 Anlage E der Delegierten Verordnung (EU) 2016/341 genannten Daten; b) sofern von nationalen Systemen verlangt, die unter den Num­ mern 5 bis 12 des Anhangs 9 Anlage E der Delegierten Verordnung (EU) 2016/341 genannten Daten; Die Mitgliedstaaten laden die nach Maßgabe des Absatzes 3 erfass­ ten Daten regelmäßig in das EORI-System hoch. Abweichend von den Absätzen 2 und 3 ist es den Mitgliedstaaten freigestellt, das in Titel I Kapitel 3 Nummer 4 des Anhangs 12- 01 genannte Datenelement zu erfassen. Wird dieses Datenelement von den Mitgliedstaaten erfasst, so ist es baldmöglichst nach ►C2 Anpassung ◄ des EORI-System in dieses System hochzula­ den.“ 02016R0341 — DE — 15.03.2021 — 003.001 — 29 ▼B 3. In Artikel 104 werden folgende Absätze angefügt: „3. Bis zu den Zeitpunkten der ►C2 Anpassung ◄ des Ein­ fuhrkontrollsystems gemäß dem Anhang des Durchführungs­ beschlusses 2014/255/EU findet Absatz 2 keine Anwendung und ist die Abgabe einer summarischen Eingangsanmeldung für Waren in Postsendungen nicht erforderlich. 4. Bis zum Zeitpunkt der ►C2 Anpassung ◄ des Einfuhrkon­ trollsystems gemäß dem Anhang des Durchführungsbeschlusses 2014/255/EU ist die Abgabe einer summarischen Eingangsmeldung für Waren in einer Sendung, deren Einzelwert 22 EUR nicht über­ steigt, nicht erforderlich, sofern die Zollbehörden sich damit ein­ verstanden erklären, mit Zustimmung des Wirtschaftsbeteiligten an­ hand der im vom Beteiligten verwendeten System enthaltenen oder von diesem System gelieferten Daten eine Risikoanalyse durch­ zuführen.“ 4. In Artikel 106 wird der folgende Absatz angefügt: „3. Abweichend von den Absätzen 1 und 2 wird die summari­ sche Eingangsmeldung bis zum Zeitpunkt der ►C2 Anpassung ◄ des Einfuhrkontrollsystems gemäß dem Anhang des Durchfüh­ rungsbeschlusses 2014/255/EU innerhalb folgender Fristen abge­ geben: a) bei Flügen mit einer Dauer von weniger als vier Stunden spä­ testens zur tatsächlichen Abflugzeit des Luftfahrzeuges und b) bei Flügen mit einer Dauer von vier Stunden oder mehr spätes­ tens vier Stunden vor Ankunft am ersten Flughafen im Zoll­ gebiet der Union.“ 5. In Artikel 112 wird der folgende Absatz angefügt: „3. Bis zu den Zeitpunkten der ►C2 Anpassung ◄ des Ein­ fuhrkontrollsystems gemäß dem Anhang des Durchführungs­ beschlusses 2014/255/EU finden die Absätze 1 und 2 keine An­ wendung.“ 6. In Artikel 113 wird der folgende Absatz angefügt: „4. Bis zu den Zeitpunkten der ►C2 Anpassung ◄ des Ein­ fuhrkontrollsystems gemäß dem Anhang des Durchführungs­ beschlusses 2014/255/EU finden die Absätze 1, 2 und 3 keine Anwendung.“ 7. Der folgende Artikel 122a wird eingefügt: „Artikel 122a Informations- und Kommunikationssystem für den Linienverkehr (Artikel 155 Absatz 2 des Zollkodex) 1. Bis zum Zeitpunkt der Inbetriebnahme des UZK Zollentschei­ dungssystems gemäß dem Anhang des Durchführungsbeschlusses 2014/255/EU setzen die Kommission und die Zollbehörden der Mitgliedstaaten ein elektronisches Informations- und Kommunika­ tionssystem für den Linienverkehr ein, um die folgenden Informa­ tionen zu speichern und abzurufen: a) die Daten der Anträge; b) die Zulassungen zur Einrichtung eines Linienverkehrs und ge­ gebenenfalls ihre Änderung oder ihr Widerruf; 02016R0341 — DE — 15.03.2021 — 003.001 — 30 ▼B c) die Namen der Anlaufhäfen und die Namen der dem Linien­ verkehr zugewiesenen Schiffe; d) alle sonstigen relevanten Informationen. 2. Die Zollbehörden des Mitgliedstaats, in dem der Antrag ge­ stellt wurde, benachrichtigen die Zollbehörden der anderen von dem Verkehr betroffenen Mitgliedstaaten mittels des in Absatz 1 genannten elektronischen Informations- und Kommunikationssys­ tems für den Linienverkehr. 3. Lehnen die benachrichtigten Zollbehörden den Antrag ab, so wird dies über das elektronische Informations- und Kommunikati­ onssystem für den Linienverkehr gemäß Absatz 1 mitgeteilt. 4. Das elektronische Informations- und Kommunikationssystem für den Linienverkehr gemäß Absatz 1 wird verwendet, um die Bewilligung zu speichern und die Zollbehörden der von dem Ver­ kehr betroffenen Mitgliedstaaten davon zu benachrichtigen, dass die Bewilligung erteilt wurde. 5. Wird eine Bewilligung von der Zollbehörde, bei der sie be­ antragt wurde, oder auf Ersuchen der Schifffahrtsgesellschaft wider­ rufen, so benachrichtigt diese Zollbehörde die Zollbehörden der von dem Verkehr betroffenen Mitgliedstaaten mithilfe des elektro­ nischen Informations- und Kommunikationssystems für den Linien­ verkehr gemäß Absatz 1.“ 8. In Artikel 124 wird der folgende Absatz angefügt: „Bis zum Zeitpunkt der Inbetriebnahme des UZK Systems für den Nachweis des Unionscharakters (PoUS) gemäß dem Anhang des Durchführungsbeschlusses 2014/255/EU findet Absatz 1 keine An­ wendung.“ 9. Der folgende Artikel 124a wird eingefügt: „Artikel 124a Nachweis des zollrechtlichen Status von Unionswaren mithilfe eines Versandpapiers ‚T2L‘ oder ‚T2LF‘ (Artikel 6 Absatz 3 Buchstabe a des Zollkodex) ▼C5 Bis zur Inbetriebnahme des UZK PoUS-Systems gemäß dem An­ hang des Durchführungsbeschlusses 2014/255/EU und bei Verwen­ dung eines Dokuments ‚T2L‘ oder ‚T2LF‘ gilt Folgendes: a) Der Beteiligte trägt die Kurzbezeichnung ‚T2L‘ oder ‚T2LF‘ im rechten Unterfeld des Feldes 1 des Vordrucks und gegebenen­ falls die Kurzbezeichnung ‚T2Lbis‘ oder ‚T2LFbis‘ im rechten Unterfeld des Feldes 1 etwaiger Ergänzungsvordrucke ein. b) Die Zollbehörden können Beteiligten die Verwendung von La­ delisten gestatten, die nicht alle Anforderungen erfüllen, wenn diese Beteiligten — in der Union ansässig sind; 02016R0341 — DE — 15.03.2021 — 003.001 — 31 ▼C5 — regelmäßig Nachweise des zollrechtlichen Status von Uni­ onswaren ausstellen oder wenn die Zollbehörden wissen, dass diese Beteiligten ihren rechtlichen Verpflichtungen zur Verwendung dieser Nachweise nachkommen können; — keine schweren oder wiederholten Verstöße gegen die Zoll- oder Steuervorschriften begangen haben. c) Die Bewilligungen gemäß Buchstabe b werden nur erteilt, wenn — die Zollbehörden das Verfahren überwachen und Kontrollen durchführen können, ohne dass dies gemessen an den Er­ fordernissen des betreffenden Beteiligten einen unverhältnis­ mäßig hohen Verwaltungsaufwand erfordert, und — der Beteiligte Aufzeichnungen führt, die den Zollbehörden die Durchführung wirksamer Kontrollen ermöglichen. d) Ein Dokument ‚T2L‘ oder ‚T2LF‘ wird in einfacher Ausfer­ tigung ausgestellt. e) Bringt die Zollbehörde einen Sichtvermerk an, so muss dieser folgende Angaben enthalten, die nach Möglichkeit in Feld ‚C. Abgangszollstelle‘ stehen sollten: — auf dem Dokument ‚T2L‘ oder ‚T2LF‘ die Bezeichnung und den Stempel der zuständigen Stelle, die Unterschrift eines Beamten dieser Stelle, das Datum des Sichtvermerks und entweder eine Registriernummer oder die Nummer der Ver­ sandanmeldung, sofern eine solche Anmeldung erforderlich ist; — auf Ergänzungsvordrucken oder Ladelisten die Nummer des Dokuments ‚T2L‘ oder ‚T2LF‘, die entweder durch einen Stempel, der auch die Bezeichnung der zuständigen Stelle enthält, oder handschriftlich einzutragen ist; im letzteren Fall ist der Dienststempelabdruck besagter Stelle beizusetzen. Diese Papiere werden dem Beteiligten ausgehändigt.“ ▼B 10. In Artikel 126 wird der folgende Absatz angefügt: „3. Im Fall eines Sichtvermerks der Zollbehörde enthält dieser bis zum Zeitpunkt der Inbetriebnahme des UZK PoUS-Systems gemäß dem Anhang des Durchführungsbeschlusses 2014/255/EU die Bezeichnung und den Stempel der zuständigen Zollstelle, die Unterschrift eines Beamten dieser Stelle, das Datum des Sichtver­ merks und entweder eine Registriernummer oder die Nummer der Versandanmeldung, sofern eine solche Anmeldung erforderlich ist.“ 11. Der folgende Artikel 126a wird eingefügt: „Artikel 126a Nachweis des zollrechtlichen Status von Unionswaren durch Vorlage eines Manifests der Schifffahrtsgesellschaft (Artikel 6 Absatz 3 Buchstabe a des Zollkodex) 1. Bis zum Zeitpunkt der Inbetriebnahme des UZK PoUS-Systems gemäß dem Anhang des Durchführungsbeschlusses 2014/255/EU enthält das Manifest der Schifffahrtsgesellschaft min­ destens folgende Angaben: a) Name und vollständige Anschrift der Schifffahrtsgesellschaft; 02016R0341 — DE — 15.03.2021 — 003.001 — 32 ▼B b) Name des Schiffes; c) Verladeort und -datum; d) Entladeort der Waren. Das Manifest muss für jede Sendung folgende Angaben enthalten: e) eine Bezugnahme auf das Schiffskonnossement oder ein anderes Handelsdokument; f) Anzahl, Art, Zeichen und Nummern der Packstücke; g) Handelsbezeichnung der Waren mit den für ihre Identifizierung notwendigen Angaben; h) Rohmasse in Kilogramm; i) gegebenenfalls die Containernummern und j) folgende Angaben zum zollrechtlichen Status der Waren: — die Kurzbezeichnung ‚C‘ (entspricht ‚T2L‘) für Waren, de­ ren zollrechtlicher Status als Unionswaren nachgewiesen werden kann; — die Kurzbezeichnung ‚F‘ (entspricht ‚T2LF‘) für Waren, de­ ren zollrechtlicher Status als Unionswaren mit Herkunft aus oder Bestimmung nach einem Teil des Zollgebiets der Union, in dem die Richtlinie 2006/112/EG keine Anwen­ dung findet, nachgewiesen werden kann; — die Kurzbezeichnung ‚N‘ für alle anderen Waren. 2. Im Fall eines Sichtvermerks der Zollbehörde enthält das Ma­ nifest der Schifffahrtsgesellschaft die Bezeichnung und den Stempel der zuständigen Zollstelle, die Unterschrift eines Beamten dieser Stelle und das Datum des Sichtvermerks.“ 12. Artikel 128 wird wie folgt geändert: a) Der Titel erhält folgende Fassung: „Erleichterung der Ausstellung eines Nachweises durch einen zugelassenen Aussteller“ ▼C5 b) Absatz 2 erhält folgende Fassung: „2. Bis zum Zeitpunkt der Inbetriebnahme des UZK PoUS-Sys­ tems gemäß dem Anhang des Durchführungsbeschlusses 2014/255/EU können die Zollbehörden eines Mitgliedstaats je­ dem im Zollgebiet der Union ansässigen Beteiligten, der be­ antragt, für die Feststellung des zollrechtlichen Status von Uni­ onswaren mittels einer Rechnung oder eines Beförderungs­ papiers für Waren mit dem zollrechtlichen Status von Unions­ waren, deren Wert 15 000 EUR übersteigt, oder mittels eines Dokuments T2L oder T2LF oder eines Manifests einer Schiff­ fahrtsgesellschaft zugelassen zu werden, die Verwendung dieser Papiere bewilligen, ohne dass sie der zuständigen Zollstelle zum Anbringen eines Sichtvermerks vorgelegt werden müssen.“ ▼B c) Die folgenden Absätze werden angefügt: „3. Die Bewilligungen gemäß den Absätzen 1 und 2 werden auf Antrag des betreffenden Beteiligten von der zuständigen Zollstelle erteilt. 02016R0341 — DE — 15.03.2021 — 003.001 — 33 ▼B 4. Die Bewilligung gemäß Absatz 2 wird nur erteilt, wenn a) der betreffende Beteiligte keine schweren oder wiederholten Verstöße gegen die Zoll- oder Steuervorschriften begangen hat; b) die zuständigen Zollbehörden das Verfahren überwachen und Kontrollen durchführen können, ohne dass dies gemessen an den Erfordernissen des betreffenden Beteiligten einen unver­ hältnismäßig hohen Verwaltungsaufwand erfordert; c) der betreffende Beteiligte Aufzeichnungen führt, die den Zollbehörden die Durchführung wirksamer Kontrollen er­ möglichen, und d) der betreffende Beteiligte regelmäßig Nachweise des zoll­ rechtlichen Status von Unionswaren ausstellt oder wenn die Zollbehörden wissen, dass dieser Beteiligte seinen recht­ lichen Verpflichtungen zur Verwendung dieser Nachweise nachkommen kann; 5. Wurde dem betreffenden Beteiligten der Status eines AEO gemäß Artikel 38 des Zollkodex zuerkannt, so gelten die Be­ dingungen gemäß Absatz 4 Buchstaben a, b und c des vorlie­ genden Artikels als erfüllt.“ ▼C4 13. Die folgenden Artikel 128a bis 128d werden in Unterabschnitt 3 („Von einem zugelassenen Aussteller ausgestellter Nachweis des zollrechtlichen Status von Unionswaren“) eingefügt: „Artikel 128a Förmlichkeiten bei der Ausstellung eines Versandpapiers ‚T2L‘ oder ‚T2LF‘, einer Rechnung oder eines Beförderungspapiers durch einen zugelassenen Aussteller (Artikel 6 Absatz 2 und Absatz 3 Buchstabe a des Zollkodex) ▼C5 1. Bis zum Zeitpunkt der Inbetriebnahme des UZK PoUS-Sys­ tems gemäß dem Anhang des Durchführungsbeschlusses 2014/255/EU fertigt der zugelassene Aussteller eine Kopie jedes ausgestellten Dokuments ‚T2L‘ oder ‚T2LF‘ an. Die Zollbehörden legen die Einzelheiten fest, nach denen diese Kopie zu Kontroll­ zwecken vorgelegt und mindestens drei Jahre lang aufbewahrt wird. ▼C4 2. Die Bewilligung nach Artikel 128 Absatz 2 enthält insbeson­ dere folgende Angaben: a) die Zollstelle, die nach Artikel 128b Absatz

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.