Europäische Union

Delegierte Verordnung (EU) 2016/341 der Kommission vom 17. Dezember 2015 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Übergangsbestimmungen für bestimmte Vorschriften des Zollkodex der Union, für den Fall, dass die entsprechenden elektronischen Systeme noch nicht betriebsbereit sind, und zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446

Konsolidierte Fassung

Konsolidierungsdatum: 2021-03-15

Quellenkennung: 32016R0341. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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ng, die innerhalb des Zollgebiets der Gemeinschaft enden sollte, außerhalb desselben endet, darf das zugelassene Eisenbahnunternehmen den geänderten Frachtver­ trag nur mit vorheriger Genehmigung der Abgangszollstelle erfüllen. In allen anderen Fällen darf das zugelassene Eisenbahnunternehmen den geänderten Frachtvertrag erfüllen; es unterrichtet die Abgangszollstelle unverzüglich über die vorgenommene Änderung. Artikel 38 Papiergestütztes Unionsversandverfahren für im Eisenbahnverkehr beförderte Waren, wenn die Beförderung außerhalb des Zollgebiets der Union beginnt oder endet In Fällen, in denen das papiergestützte Unionsversandverfahren für im Eisenbahnverkehr beförderte Waren gilt und die Beförderung außerhalb des Zollgebiets der Union beginnt und enden soll, übernehmen die in Artikel 33 Absatz 5 und in Artikel 36 Absatz 5 genannten Zollstellen die Aufgaben der Abgangszollstelle bzw. der Bestimmungszollstelle. Bei der Abgangs- und der Bestimmungszollstelle sind keinerlei Förm­ lichkeiten zu erfüllen. Artikel 39 Internes Versandverfahren 1. Bei Anwendung der Bestimmungen des Übereinkommens über ein gemeinsames Versandverfahren und Beförderung der Unionswaren durch eines oder mehrere Länder des gemeinsamen Versandverfahrens werden die Waren unter den von den Mitgliedstaaten festgelegten Be­ dingungen für die gesamte Strecke vom Abgangsbahnhof im Zollgebiet der Union bis zum Bestimmungsbahnhof im Zollgebiet der Union in das interne Unionsversandverfahren übergeführt, ohne dass hierzu der Frachtbrief CIM und die Waren bei der Abgangszollstelle vorgelegt bzw. gestellt werden müssen und ohne dass die Aufkleber gemäß Ar­ tikel 33 Absatz 4 angebracht bzw. die entsprechenden Angaben auf­ gedruckt werden müssen. 02016R0341 — DE — 15.03.2021 — 003.001 — 18 ▼B Bei der Bestimmungszollstelle sind keinerlei Förmlichkeiten zu erfüllen. 2. Werden Unionswaren im Eisenbahnverkehr von einem Ort in ei­ nem Mitgliedstaat an einen Ort in einem anderen Mitgliedstaat über eines oder mehrere Gebiete eines Drittlandes befördert, das kein Land des gemeinsamen Versandverfahrens ist, so ist das interne Unionsver­ sandverfahren anzuwenden. In diesem Fall gilt Absatz 1 sinngemäß. 3. In dem in Absatz 2 genannten Fall wird das papiergestützte Uni­ onsversandverfahren für im Eisenbahnverkehr beförderte Waren im Ge­ biet eines Drittlands ausgesetzt. Artikel 40 Externes Versandverfahren In den in Artikel 33 Absatz 5 und in Artikel 38 genannten Fällen werden die Waren in das externe Unionsversandverfahren übergeführt, sofern nicht gemäß den Artikeln 153, 154 und 155 des Zollkodex der zollrechtliche Status der Unionswaren festgestellt wird. Artikel 41 Verrechnungsstellen zugelassener Eisenbahnunternehmen und Zollkontrolle 1. Die zugelassenen Eisenbahnunternehmen verwahren die Aufzeich­ nungen bei ihren Verrechnungsstellen und wenden für die Untersuchung von Unregelmäßigkeiten das bei diesen Stellen durchgeführte verein­ barte System an. 2. Die Zollbehörde des Mitgliedstaats, in dem das zugelassene Eisen­ bahnunternehmen seinen Sitz hat, hat Zugang zu den Daten in der Verrechnungsstelle des Unternehmens. 3. Für die Zwecke der Zollkontrolle hält das zugelassene Eisenbahn­ unternehmen im Bestimmungsland alle Frachtbriefe CIM, die als Ver­ sandanmeldung für die Inanspruchnahme des papiergestützten Unions­ versandverfahrens für im Eisenbahnverkehr beförderte Waren verwendet wurden, für die Zollbehörden im Bestimmungsmitgliedstaat bereit, ge­ gebenenfalls nach Festlegungen, die in Absprache mit den betreffenden Behörden getroffen werden. Artikel 42 Inanspruchnahme des Unionsversandverfahrens 1. Gilt das Unionsversandverfahren, so stehen die Artikel 25 und 29 bis 45 der Anwendung des in den Artikeln 188, 189 und 190 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 und in den Artikeln 291 bis 312 sowie in Anhang 72-04 Nummer 19 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 festgelegten Verfahrens nicht entgegen; Artikel 33 Ab­ satz 4 und Artikel 41 der vorliegenden Verordnung gelten dennoch. 2. In den in Absatz 1 genannten Fällen ist bei der Ausfertigung des Frachtbriefes CIM im Feld für die Angabe Einzelheiten der Begleit­ papiere gut sichtbar ein Hinweis auf die MRN der Versandanmeldung einzutragen. 02016R0341 — DE — 15.03.2021 — 003.001 — 19 ▼B 3. Das Exemplar Nr. 2 des Frachtbriefs CIM ist ferner mit dem Sichtvermerk des Eisenbahnunternehmens zu versehen, das für den letz­ ten mit dem Unionsversandvorgang befassten Bahnhof zuständig ist. Dieses Unternehmen bestätigt das Dokument, nachdem es sich ver­ gewissert hat, dass die Warenbeförderung mit der Unionsversandanmel­ dung erfolgt. Artikel 43 Zugelassener Versender Sind Waren, die von einem zugelassenen Versender in das papier­ gestützte Unionsversandverfahren für im Eisenbahnverkehr beförderte Waren zu überführen sind, von der Vorlage des Frachtbriefs CIM als Versandanmeldung und von der Gestellung bei der Abgangszollstelle befreit, so legt die Abgangszollstelle die erforderlichen Maßnahmen fest, um sicherzustellen, dass die Exemplare Nrn. 1, 2 und 3 des Frachtbriefs CIM die Kurzbezeichnung „T1“, „T2“ bzw. „T2F“ tragen. Artikel 44 Zugelassener Empfänger Treffen die Waren am Ort eines zugelassenen Empfängers gemäß Ar­ tikel 233 Absatz 4 Buchstabe b des Zollkodex ein, so können die Zoll­ behörden vorsehen, dass die Exemplare Nr. 2 und 3 des Frachtbriefs CIM der Bestimmungszollstelle abweichend von Artikel 315 der Durch­ führungsverordnung (EU) 2015/2447 direkt von dem zugelassenen Ei­ senbahnunternehmen oder dem Beförderungsunternehmen übermittelt werden. Artikel 45 Inanspruchnahme anderer papiergestützter Unionsversandverfahren für im Eisenbahnverkehr beförderte Waren Sofern die Durchführung der Unionsmaßnahmen, die für in das Unions­ versandverfahren übergeführte Waren gelten, gewährleistet ist, a) haben die Mitgliedstaaten das Recht, weiterhin andere papier­ gestützte Unionsversandverfahren für im Eisenbahnverkehr beför­ derte Waren anzuwenden, die sie bereits durch bilaterale oder multi­ laterale Vereinbarungen festgelegt haben; und b) hat jeder Mitgliedstaat das Recht, für Waren, die nicht in das Ho­ heitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats befördert werden müssen, weiterhin andere papiergestützte Unionsversandverfahren für im Ei­ senbahnverkehr beförderte Waren anzuwenden. Artikel 46 Verwendung eines Manifests als Versandanmeldung für die Inanspruchnahme des papiergestützten Unionsversandverfahrens für auf dem Luftweg beförderte Waren 1. Einer Luftverkehrsgesellschaft kann bewilligt werden, das Waren­ manifest als Versandanmeldung zu verwenden, wenn es inhaltlich dem Vordruck in Anhang 9 Anlage 3 des am 7. Dezember 1944 in Chicago geschlossenen Abkommens über die internationale Zivilluftfahrt entspricht. 02016R0341 — DE — 15.03.2021 — 003.001 — 20 ▼B 2. In der Bewilligung gemäß Artikel 26 sind die Form des Manifests sowie die Abgangs- und Bestimmungsflughäfen für Unionsversandvor­ gänge anzugeben. Die Luftverkehrsgesellschaft, der die Bewilligung gemäß Artikel 26 erteilt wurde, übermittelt den zuständigen Zollbehör­ den jedes betroffenen Flughafens eine beglaubigte Kopie der Bewil­ ligung. 3. Bei einer Beförderung von Waren, die im externen Unionsver­ sandverfahren gemäß Artikel 226 des Zollkodex befördert werden, oder von Waren, die gemäß Artikel 188 der Delegierten Verord­ nung (EU) 2015/2446 befördert werden, sind diese Waren in getrennten Manifesten aufzuführen. Artikel 47 Von der Luftverkehrsgesellschaft zu erfüllende Förmlichkeiten 1. Die Luftverkehrsgesellschaft muss folgende Angaben auf dem Ma­ nifest vermerken: a) die Kurzbezeichnung „T1“, wenn die Waren im Rahmen des exter­ nen Unionsversandverfahrens gemäß Artikel 226 des Zollkodex be­ fördert werden; b) die Kurzbezeichnung „T2F“ in einem Fall gemäß Artikel 188 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446; c) Name der Luftverkehrsgesellschaft, die die Waren befördert; d) Flugnummer; e) Datum des Fluges; f) Abgangs- und Bestimmungsflughafen. 2. Zusätzlich zu den Angaben gemäß Absatz 1 vermerkt die Luft­ verkehrsgesellschaft für jede Sendung folgende Angaben auf dem Mani­ fest: a) Nummer des Luftfrachtbriefs; b) Anzahl der Packstücke; c) Handelsbezeichnung der Waren mit den für ihre Identifizierung not­ wendigen Angaben; d) Rohmasse. 3. Bei Sammelladungen wird die Warenbezeichnung im Manifest gegebenenfalls durch den Vermerk „Consolidation“, auch in abgekürzter Form, ersetzt. In diesem Fall müssen die Luftfrachtbriefe, die sich auf die im Manifest aufgeführten Sendungen beziehen, die Handelsbezeich­ nung der Waren mit den für ihre Identifizierung notwendigen Angaben enthalten. Diese Luftfrachtbriefe sind dem Manifest beizufügen. 4. Die Luftverkehrsgesellschaft versieht das Manifest mit Datum und Unterschrift. 5. Das Manifest ist den zuständigen Zollbehörden des Abgangsflug­ hafens mindestens in zweifacher Ausfertigung vorzulegen; ein Exemplar wird von ihnen aufbewahrt. 02016R0341 — DE — 15.03.2021 — 003.001 — 21 ▼B 6. Ein Exemplar des Manifests ist den zuständigen Zollbehörden des Bestimmungsflughafens vorzulegen. Artikel 48 Überprüfung einer Liste von Manifesten, die als papiergestützte Versandanmeldung für auf dem Luftweg beförderte Waren verwendet werden 1. Die zuständigen Zollbehörden jedes Bestimmungsflughafens be­ glaubigen monatlich eine Liste der von den Luftverkehrsgesellschaften erstellten Manifeste, die diesen Behörden im Vormonat vorgelegt wur­ den, und übermitteln diese Liste den Zollbehörden jedes Abgangsflug­ hafens. 2. Die Liste enthält für jedes Manifest folgende Angaben; a) Nummer des Manifests; b) Kurzbezeichnung, die das Manifest als Versandanmeldung gemäß Artikel 47 Absatz 1 Buchstaben a und b ausweist; c) Name der Luftverkehrsgesellschaft, die die Waren befördert hat; d) Flugnummer; und e) Datum des Fluges. 3. Die Bewilligung gemäß Artikel 26 kann auch vorsehen, dass die Luftverkehrsgesellschaften die in Absatz 1 genannte Liste den zuständi­ gen Zollbehörden jedes Abgangsflughafens selbst übermitteln dürfen. 4. Werden Unregelmäßigkeiten bei den Angaben zu den in der Liste aufgeführten Manifesten festgestellt, so unterrichten die zuständigen Zollbehörden des Bestimmungsflughafens die zuständigen Zollbehörden des Abgangsflughafens sowie die zuständige Zollbehörde, die die Be­ willigung erteilt hat, und beziehen sich dabei insbesondere auf den Luftfrachtbrief für die betreffenden Waren. Artikel 49 Verwendung eines Manifests als Versandanmeldung für die Anwendung des papiergestützten Versandverfahrens für auf dem Seeweg beförderte Waren 1. Eine Schifffahrtsgesellschaft, der eine Bewilligung gemäß Arti­ kel 26 erteilt wurde, verwendet das Warenmanifest als Versandanmel­ dung in der in der Bewilligung festgelegten Form. 2. In der Bewilligung werden der Abgangs- und der Bestimmungs­ hafen für Unionsversandvorgänge angegeben. Die Schifffahrtsgesell­ schaft, der eine Bewilligung gemäß Artikel 26 erteilt wurde, übermittelt den Zollbehörden jedes betroffenen Hafens eine beglaubigte Kopie der Bewilligung. 3. Bei einer Beförderung von Waren, die im externen Unionsver­ sandverfahren gemäß Artikel 226 des Zollkodex befördert werden, oder von Waren, die gemäß Artikel 188 der Delegierten Verord­ nung (EU) 2015/2446 befördert werden, sind diese Waren in getrennten Manifesten aufzuführen. 02016R0341 — DE — 15.03.2021 — 003.001 — 22 ▼B Artikel 50 Von der Schifffahrtsgesellschaft zu erfüllende Förmlichkeiten 1. Die Schifffahrtsgesellschaft muss folgende Angaben auf dem Ma­ nifest vermerken: a) die Kurzbezeichnung „T1“, wenn die Waren im Rahmen des exter­ nen Unionsversandverfahrens gemäß Artikel 226 des Zollkodex be­ fördert werden; b) die Kurzbezeichnung „T2F“ in einem Fall gemäß Artikel 188 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446; c) Name und vollständige Anschrift der Schifffahrtsgesellschaft, die die Waren befördert; d) Name des Schiffes; e) Abgangshafen; f) Bestimmungshafen; g) Datum der Beförderung. 2. Zusätzlich zu den Angaben gemäß Absatz 1 vermerkt die Schiff­ fahrtsgesellschaft für jede Sendung folgende Angaben auf dem Mani­ fest: a) Nummer des Konnossements; b) Anzahl, Art, Zeichen und Nummern der Packstücke; c) Handelsbezeichnung der Waren mit den für ihre Identifizierung not­ wendigen Angaben; d) Rohmasse; e) gegebenenfalls Containernummern. 3. Die Schifffahrtsgesellschaft versieht das Manifest mit Datum und Unterschrift. 4. Das Manifest ist den Zollbehörden des Abgangshafens mindestens in zweifacher Ausfertigung vorzulegen; ein Exemplar wird von ihnen aufbewahrt. 5. Ein Exemplar des Manifests ist den Zollbehörden des Bestim­ mungshafens vorzulegen. Artikel 51 Überprüfung einer Liste von Manifesten, die als papiergestützte Versandanmeldung für auf dem Seeweg beförderte Waren verwendet werden 1. Die zuständigen Zollbehörden jedes Bestimmungshafens beglaubi­ gen monatlich eine Liste der von den Schifffahrtsgesellschaften erstell­ ten Manifeste, die diesen Behörden im Vormonat vorgelegt wurden, und übermitteln diese Liste den Zollbehörden jedes Abgangsflughafens. 2. Die Liste enthält für jedes Manifest folgende Angaben a) Nummer des Manifests; b) Kurzbezeichnung, die das Manifest als Versandanmeldung gemäß Artikel 50 Absatz 1 Buchstaben a und b ausweist; 02016R0341 — DE — 15.03.2021 — 003.001 — 23 ▼B c) Name der Schifffahrtsgesellschaft, die die Waren befördert hat; und d) Datum der Beförderung. 3. Die Bewilligung gemäß Artikel 26 kann auch vorsehen, dass die Schifffahrtsgesellschaften die in Absatz 1 genannte Liste den zuständi­ gen Zollbehörden jedes Abgangshafens selbst übermitteln dürfen. 4. Werden Unregelmäßigkeiten bei den Angaben zu den in der Liste aufgeführten Manifesten festgestellt, so unterrichten die zuständigen Zollbehörden des Bestimmungshafens die zuständigen Zollbehörden des Abgangshafens sowie die Behörde, die die Bewilligung erteilt hat, und beziehen sich dabei insbesondere auf die Konnossemente für die betreffenden Waren. Artikel 52 Verwendung eines elektronischen Manifests als Versandanmeldung für die Inanspruchnahme des Unionsversandverfahrens für auf dem Luftweg beförderte Waren 1. Die Luftverkehrsgesellschaft übermittelt das am Abgangsflughafen ausgestellte Manifest mithilfe eines elektronischen Systems, das den Austausch von Informationen erlaubt, an den Bestimmungsflughafen. 2. Die Luftverkehrsgesellschaft trägt eine der folgenden Kurzbezeich­ nungen neben der jeweiligen Warenposition in das Manifest ein: a) „T1“, wenn die Waren im Rahmen des externen Unionsversandver­ fahrens gemäß Artikel 226 des Zollkodex befördert werden; b) „T2F“ in einem Fall gemäß Artikel 188 der Delegierten Verord­ nung (EU) 2015/2446; c) „TD“, wenn Waren bereits im Rahmen eines Unionsversandverfah­ rens oder im Rahmen der aktiven Veredelung, des Zolllagerverfah­ rens oder der vorübergehenden Verwendung befördert werden. In diesen Fällen trägt die Luftverkehrsgesellschaft auf dem entsprechen­ den Luftfrachtbrief auch die Kurzbezeichnung „TD“, einen Verweis auf das verwendete Verfahren, die Nummer und das Datum der Versandanmeldung oder des Beförderungsdokuments sowie den Na­ men der ausstellenden Zollstelle ein; d) „C“ für Unionswaren, die nicht im Rahmen eines Unionsversand­ verfahrens befördert werden; e) „X“ für auszuführende Unionswaren, die nicht im Rahmen eines Unionsversandverfahrens befördert werden. 3. Das Manifest enthält auch die in Artikel 47 Absatz 1 Buchstaben c bis f und in Artikel 47 Absatz 2 genannten Angaben. 4. Das Unionsversandverfahren gilt als abgeschlossen, wenn das mit­ hilfe eines elektronischen Systems, das den Austausch von Informatio­ nen erlaubt, übermittelte Manifest den zuständigen Zollbehörden am Bestimmungsflughafen vorliegt und die Waren ihnen gestellt wurden. 5. Die Aufzeichnungen der Luftverkehrsgesellschaft gemäß Artikel 29 Absatz 1 Buchstabe b müssen zumindest die in den Absätzen 2 und 3 genannten Angaben enthalten. 02016R0341 — DE — 15.03.2021 — 003.001 — 24 ▼B Die zuständigen Zollbehörden des Bestimmungsflughafens übermitteln den zuständigen Zollbehörden des Abgangsflughafens zur Nachprüfung erforderlichenfalls die Einzelheiten der Manifeste, die sie über elektro­ nische Systeme, die den Informationsaustausch ermöglichen, erhalten haben. 6. Die Luftverkehrsgesellschaft teilt den zuständigen Zollbehörden alle Zuwiderhandlungen und Unregelmäßigkeiten mit. 7. Die zuständigen Zollbehörden des Bestimmungsflughafens teilen den zuständigen Zollbehörden des Abgangsflughafens und der zustän­ digen Zollbehörde, die die Bewilligung erteilt hat, so rasch wie möglich alle Zuwiderhandlungen und Unregelmäßigkeiten mit. Artikel 53 Verwendung eines elektronischen Manifests als Versandanmeldung für die Inanspruchnahme des Unionsversandverfahrens für auf dem Seeweg beförderte Waren 1. Das Schifffahrtsunternehmen übermittelt das im Abgangshafen ausgestellte Manifest mithilfe eines elektronischen Systems, das den Austausch von Informationen erlaubt, an den Bestimmungshafen. 2. Das Schifffahrtsunternehmen kann für alle beförderten Waren ein einziges Manifest verwenden. In diesem Fall trägt sie eine der folgenden Kurzbezeichnungen neben der jeweiligen Warenposition in das Manifest ein: a) „T1“, wenn die Waren im Rahmen des externen Unionsversandver­ fahrens gemäß Artikel 226 des Zollkodex befördert werden; b) „T2F“ in einem Fall gemäß Artikel 188 der Delegierten Verord­ nung (EU) 2015/2446; c) „TD“, wenn Waren bereits im Rahmen eines Unionsversandverfah­ rens oder im Rahmen der aktiven Veredelung, des Zolllagerverfah­ rens oder der vorübergehenden Verwendung befördert werden. In diesen Fällen trägt die Schifffahrtsgesellschaft auf dem entsprechen­ den Frachtbrief oder sonstigen Handelspapier auch die Kurzbezeich­ nung „TD“, einen Verweis auf das verwendete Verfahren, die Num­ mer und das Datum der Versandanmeldung oder des Beförderungs­ dokuments sowie den Namen der ausstellenden Zollstelle ein; d) „C“ für Unionswaren, die nicht im Rahmen eines Unionsversand­ verfahrens befördert werden; e) „X“ für auszuführende Unionswaren, die nicht im Rahmen eines Unionsversandverfahrens befördert werden. 3. Das Manifest enthält auch die in Artikel 50 Absatz 1 Buchstaben c bis g und in Artikel 50 Absatz 2 genannten Angaben. 4. Das Unionsversandverfahren gilt als abgeschlossen, wenn das mit­ hilfe eines elektronischen Systems, das den Austausch von Informatio­ nen erlaubt, übermittelte Manifest den zuständigen Zollbehörden im Bestimmungshafen vorliegt und die Waren ihnen gestellt wurden. 5. Die Aufzeichnungen der Schifffahrtsgesellschaft gemäß Artikel 29 Absatz 1 Buchstabe b müssen zumindest die in den Absätzen 2 und 3 genannten Angaben enthalten. 02016R0341 — DE — 15.03.2021 — 003.001 — 25 ▼B Die zuständigen Zollbehörden des Bestimmungshafens übermitteln den zuständigen Zollbehörden des Abgangshafens zur Nachprüfung erforder­ lichenfalls die Einzelheiten der Manifeste, die sie über elektronische Systeme, die den Informationsaustausch ermöglichen, erhalten haben. 6. Die Schifffahrtsgesellschaft teilt den zuständigen Zollbehörden alle Zuwiderhandlungen oder Unregelmäßigkeiten mit. Die zuständigen Zollbehörden des Bestimmungshafens teilen den zu­ ständigen Zollbehörden des Abgangshafens und der zuständigen Zoll­ behörde, die die Bewilligung erteilt hat, so rasch wie möglich alle Zuwiderhandlungen und Unregelmäßigkeiten mit. KAPITEL 7 VERBRINGUNG VON WAREN AUS DEM ZOLLGEBIET DER UNION Artikel 54 Warenausgang Die Zollbehörden können erlauben, dass bis zu den Zeitpunkten der Inbetriebnahme des UZK AES gemäß dem Anhang des Durchführungs­ beschlusses 2014/255/EU andere Mittel als die der elektronischen Da­ tenverarbeitung für den Austausch und die Speicherung von Informa­ tionen über den Ausgang von Waren aus dem Zollgebiet der Union verwendet werden. KAPITEL 8 SCHLUSSBESTIMMUNGEN Artikel 55 Änderungen der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 Die Delegierte Verordnung (EU) 2015/2446 wird wie folgt geändert: 1. In Artikel 2 werden folgende Absätze angefügt: „3. Abweichend von Absatz 1 gilt Spalte 1a des Anhangs A bis zum Zeitpunkt der Inbetriebnahme der ersten Phase der ►C2 Anpassung ◄ des Systems für verbindliche Zolltarifaus­ künfte (vZTA) und des Überwachungs-2-Systems gemäß dem An­ hang des Durchführungsbeschlusses 2014/255/EU nicht und gelten die jeweiligen Datenanforderungen der Anhänge 2 bis 5 de

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.