Europäische Union

Delegierte Verordnung (EU) 2016/341 der Kommission vom 17. Dezember 2015 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Übergangsbestimmungen für bestimmte Vorschriften des Zollkodex der Union, für den Fall, dass die entsprechenden elektronischen Systeme noch nicht betriebsbereit sind, und zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446

Konsolidierte Fassung

Konsolidierungsdatum: 2021-03-15

Quellenkennung: 32016R0341. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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ahren die Gestellungs­ mitteilung bis zum Zeitpunkt der Inbetriebnahme des AES gemäß dem Anhang des Durchführungsbeschlusses 2014/255/EU durch eine Anmeldung, einschließlich einer vereinfachten Anmeldung, ersetzt wird. KAPITEL 6 BESONDERE VERFAHREN ABSCHNITT 1 Allgemeine Bestimmungen für besondere Verfahren außer dem Versandverfahren Artikel 22 Vordrucke für Anträge und Bewilligungen in Bezug auf besondere Verfahren 1. Stützt sich ein Antrag auf eine Bewilligung gemäß Artikel 211 Absatz 1 des Zollkodex nicht auf eine Zollanmeldung und wird er auf andere Weise als mit Mitteln der elektronischen Datenverarbeitung ge­ stellt, so ist dieser Antrag bis zum Zeitpunkt der Inbetriebnahme des UZK Zollentscheidungssystems gemäß dem Anhang des Durchfüh­ rungsbeschlusses 2014/255/EU unter Verwendung des Vordrucks in Anhang 12 der vorliegenden Verordnung zu stellen. 2. Beschließen die zur Entscheidung über den Antrag gemäß Absatz 1 befugten Zollbehörden, die Bewilligung zu erteilen, geschieht dies unter Verwendung des Vordrucks in Anhang 12. Artikel 23 Für den Standard-Informationsaustausch zu verwendende Mittel 1. Die Zollbehörden können erlauben, dass bis zu den Zeitpunkten der Einführung der UZK Informationsblätter (INF) für besondere Ver­ fahren gemäß dem Anhang des Durchführungsbeschlusses 2014/255/EU andere Mittel als die der elektronischen Datenverarbeitung für den Standard-Informationsaustausch verwendet werden. 2. Werden andere Mittel als die der elektronischen Datenverarbeitung für einen Standard-Informationsaustausch gemäß Artikel 181 der Dele­ gierten Verordnung (EU) 2015/2446 verwendet, so sind die in Anhang 13 der vorliegenden Verordnung vorgesehenen Informationsblätter zu verwenden. 02016R0341 — DE — 15.03.2021 — 003.001 — 10 ▼B 3. Für die Zwecke des Absatzes 1 sind die in Anhang 13 vorgese­ henen Informationsblätter nach Maßgabe der Entsprechungstabelle in der Anlage zu dem genannten Anhang zu lesen. 4. Ist für den in Artikel 1 Nummer 27 der Delegierten Verord­ nung (EU) 2015/2446 genannten Fall ein Standard-Informationsaus­ tausch gemäß Artikel 181 der genannten Verordnung erforderlich, so kann jede Methode des standardisierten Informationsaustauschs ange­ wendet werden. ABSCHNITT 2 Versand Artikel 24 Allgemeine Bestimmungen 1. Bis zu den Zeitpunkten der ►C2 Anpassung ◄ des NCTS ge­ mäß dem Anhang des Durchführungsbeschlusses 2014/255/EU gilt das papiergestützte Unionsversandverfahren für im Eisenbahnverkehr, auf dem Luft- oder auf dem Seeweg beförderte Waren gemäß den Artikeln 25, 26 und 29 bis 51. 2. Bis zum 1. Mai 2018 gelten für diejenigen Wirtschaftsbeteiligten, die ihre für die Anwendung des Artikels 233 Absatz 4 Buchstabe e des Zollkodex erforderlichen Systeme noch nicht ►C2 angepasst ◄ ha­ ben, die Unionsversandverfahren auf Basis eines elektronischen Mani­ fests für auf dem Luft- oder Seeweg beförderte Waren gemäß den Artikeln 27, 28, 29, 52 und 53. Bis zu diesem Zeitpunkt gelten die in den Artikeln 27, 28, 29, 52 und 53 genannten Verfahren als dem in Artikel 233 Absatz 4 Buchstabe e des Zollkodex vorgesehenen Verfahren gleichwertig und wird gemäß Artikel 89 Absatz 8 Buchstabe d des Zollkodex keine Sicherheitsleis­ tung verlangt. Artikel 25 Bewilligung für die Inanspruchnahme des papiergestützten Unionsversandverfahrens für im Eisenbahnverkehr beförderte Waren 1. Die Bewilligung für die Inanspruchnahme des papiergestützten Unionsversandverfahrens für im Eisenbahnverkehr beförderte Waren wird nur Antragstellern erteilt, die folgende Bedingungen erfüllen: a) bei dem Antragsteller handelt es sich um ein Eisenbahnunternehmen; b) der Antragsteller ist im Zollgebiet der Union ansässig; c) der Antragsteller nimmt das Unionsversandverfahren regelmäßig in Anspruch, oder die zuständigen Zollbehörden wissen, dass er seinen Verpflichtungen aus dem Verfahren nachkommen kann; und d) der Antragsteller hat keine schwerwiegenden oder wiederholten Zu­ widerhandlungen gegen die Zoll- oder Steuervorschriften begangen. 2. Die Bewilligung für die Inanspruchnahme des papiergestützten Unionsversandverfahrens für im Eisenbahnverkehr beförderte Waren gilt in allen Mitgliedstaaten. 02016R0341 — DE — 15.03.2021 — 003.001 — 11 ▼B Artikel 26 Bewilligungen für die Inanspruchnahme des papiergestützten Unionsversandverfahrens für auf dem Luft- oder Seeweg beförderte Waren 1. Die Bewilligung für die Inanspruchnahme des papiergestützten Unionsversandverfahrens für auf dem Luft- oder Seeweg beförderte Waren wird nur Antragstellern erteilt, die folgende Bedingungen erfül­ len: a) im Fall des papiergestützten Unionsversandverfahrens für auf dem Luftweg beförderte Waren handelt es sich um eine Luftverkehrs­ gesellschaft; b) im Fall des papiergestützten Unionsversandverfahrens für auf dem Seeweg beförderte Waren handelt es sich um eine Schifffahrtsgesell­ schaft; c) der Antragsteller ist im Zollgebiet der Union ansässig; d) der Antragsteller nimmt das Unionsversandverfahren regelmäßig in Anspruch, oder die zuständigen Zollbehörden wissen, dass er seinen Verpflichtungen aus dem Verfahren nachkommen kann; und e) der Antragsteller hat keine schwerwiegenden oder wiederholten Zu­ widerhandlungen gegen die Zoll- oder Steuervorschriften begangen. 2. Die Bewilligung für die Inanspruchnahme des papiergestützten Unionsversandverfahrens für auf dem Luft- oder Seeweg beförderte Waren gilt in allen Mitgliedstaaten. Artikel 27 Bewilligung für die Inanspruchnahme des Unionsversandverfahrens auf Basis eines elektronischen Manifests für auf dem Luftweg beförderte Waren 1. Die Bewilligung für die Inanspruchnahme des Unionsversandver­ fahrens auf Basis eines elektronischen Manifests für auf dem Luftweg beförderte Waren wird nur Antragstellern erteilt, die folgende Bedin­ gungen erfüllen: a) bei dem Antragsteller handelt es sich um eine Luftverkehrsgesell­ schaft, die eine bedeutende Anzahl Flüge zwischen Flughäfen in der Union durchführt; b) der Antragsteller ist im Zollgebiet der Union ansässig oder hat dort seinen satzungsmäßigen Sitz, seine Hauptverwaltung oder eine dau­ ernde Niederlassung; c) der Antragsteller nimmt das Unionsversandverfahren regelmäßig in Anspruch, oder die zuständigen Zollbehörden wissen, dass er seinen Verpflichtungen aus dem Verfahren nachkommen kann; und d) der Antragsteller hat keine schwerwiegenden oder wiederholten Zu­ widerhandlungen gegen die Zoll- oder Steuervorschriften begangen. 2. Nach Eingang des Bewilligungsantrags setzen die zuständigen Zollbehörden die übrigen Mitgliedstaaten, in deren Hoheitsgebieten sich der Abgangs- und der Bestimmungsflughafen befinden, die durch elektronische Systeme, die den Informationsaustausch ermöglichen, mit­ einander verbunden sind, von diesem Antrag in Kenntnis. Sind innerhalb von 60 Tagen, vom Datum der Mitteilung an gerechnet, keine Einwände eingegangen, so erteilen die zuständigen Zollbehörden die Bewilligung. 02016R0341 — DE — 15.03.2021 — 003.001 — 12 ▼B 3. Die Bewilligung für die Inanspruchnahme des Unionsversandver­ fahrens auf Basis eines elektronischen Manifests für auf dem Luftweg beförderte Waren gilt für Unionsversandvorgänge zwischen den in der Bewilligung genannten Flughäfen. Artikel 28 Bewilligung für die Inanspruchnahme des Unionsversandverfahrens auf Basis eines elektronischen Manifests für auf dem Seeweg beförderte Waren 1. Die Bewilligung für die Inanspruchnahme des Unionsversandver­ fahrens auf Basis eines elektronischen Manifests für auf dem Seeweg beförderte Waren wird nur Antragstellern erteilt, die folgende Bedin­ gungen erfüllen: a) bei dem Antragsteller handelt es sich um eine Schifffahrtsgesell­ schaft, die eine bedeutende Anzahl Fahrten zwischen Häfen in der Union durchführt; b) der Antragsteller ist im Zollgebiet der Union ansässig oder hat dort seinen satzungsmäßigen Sitz, seine Hauptverwaltung oder eine dau­ ernde Niederlassung; c) der Antragsteller nimmt das Unionsversandverfahren regelmäßig in Anspruch, oder die zuständigen Zollbehörden wissen, dass er seinen Verpflichtungen aus dem Verfahren nachkommen kann; und d) der Antragsteller hat keine schwerwiegenden oder wiederholten Zu­ widerhandlungen gegen die Zoll- oder Steuervorschriften begangen. 2. Nach Eingang des Bewilligungsantrags setzen die zuständigen Zollbehörden die übrigen Mitgliedstaaten, in deren Hoheitsgebieten sich der Abgangs- und der Bestimmungshafen befinden, die durch elek­ tronische Systeme, die den Informationsaustausch ermöglichen, mit­ einander verbunden sind, von diesem Antrag in Kenntnis. Sind innerhalb von 60 Tagen, vom Datum der Mitteilung an gerechnet, keine Einwände eingegangen, so erteilen die zuständigen Zollbehörden die Bewilligung. 3. Die Bewilligung für die Inanspruchnahme des Unionsversandver­ fahrens auf Basis eines elektronischen Manifests für auf dem Seeweg beförderte Waren gilt für Unionsversandvorgänge zwischen den in der Bewilligung genannten Häfen. Artikel 29 Vorschriften für Bewilligungen zur Inanspruchnahme der papiergestützten Unionsversandverfahren für im Eisenbahnverkehr oder auf dem Luft- oder Seeweg beförderte Waren und zur Inanspruchnahme der Unionsversandverfahren auf Basis eines elektronischen Manifests für auf dem Luft- oder Seeweg beförderte Waren 1. Eine Bewilligung gemäß den Artikeln 25, 26, 27 und 28 wird nur unter folgenden Bedingungen erteilt: a) die zuständige Zollbehörde ist der Auffassung, dass sie die In­ anspruchnahme des Unionsversandverfahrens überwachen und Kon­ trollen durchführen kann, ohne dass dies gemessen an den Erforder­ nissen des betreffenden Beteiligten einen unverhältnismäßig hohen Verwaltungsaufwand erfordert; b) der Antragsteller führt Aufzeichnungen, die den zuständigen Zoll­ behörden die Durchführung wirksamer Kontrollen ermöglichen. 02016R0341 — DE — 15.03.2021 — 003.001 — 13 ▼B 2. Ist der Antragsteller Inhaber einer AEO-Bewilligung nach Arti­ kel 38 Absatz 2 Buchstabe a des Zollkodex, so gelten die in Artikel 25 Absatz 1 Buchstabe d, Artikel 26 Absatz 1 Buchstabe e, Artikel 27 Absatz 1 Buchstabe d, Artikel 28 Absatz 1 Buchstabe d und Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten Anforderungen als erfüllt. Artikel 30 Frachtbrief CIM als Versandanmeldung für die Inanspruchnahme des papiergestützten Unionsversandverfahrens für im Eisenbahnverkehr beförderte Waren Der Frachtbrief CIM gilt unter der Voraussetzung, dass er für Beför­ derungsvorgänge verwendet wird, die von zugelassenen Eisenbahnunter­ nehmen in Zusammenarbeit untereinander durchgeführt werden, als Ver­ sandanmeldung für die Inanspruchnahme des papiergestützten Unions­ versandverfahrens für im Eisenbahnverkehr beförderte Waren. Artikel 31 Inhaber des papiergestützten Unionsversandverfahrens für im Eisenbahnverkehr beförderte Waren und seine Pflichten 1. Der Inhaber des papiergestützten Unionsversandverfahrens für im Eisenbahnverkehr beförderte Waren ist entweder a) ein zugelassenes Eisenbahnunternehmen, das seinen Sitz in einem Mitgliedstaat hat, das Waren mit einem als Versandanmeldung für die Inanspruchnahme des papiergestützten Unionsversandverfahrens geltenden Frachtbrief CIM zur Beförderung annimmt und das in Feld 58b des Frachtbriefs CIM „Ja“ ankreuzt und seinen UIC-Code ein­ trägt; oder b) im Fall des Beginns eines Beförderungsvorgangs außerhalb des Zoll­ gebiets der Union und der Verbringung der Waren in dieses Zoll­ gebiet, jedes andere zugelassene Eisenbahnunternehmen, das seinen Sitz in einem Mitgliedstaat hat und in dessen Namen ein Eisenbahn­ unternehmen eines Drittlands das Feld 58b ausfüllt. 2. Der Inhaber des Verfahrens begründet seine Haftung für die kon­ kludente Erklärung, dass die an der Inanspruchnahme des papiergestütz­ ten Unionsversandverfahrens beteiligten aufeinander folgenden oder ausführenden Eisenbahnunternehmen ebenfalls die Voraussetzungen des papiergestützten Unionsversandverfahrens für im Eisenbahnverkehr beförderte Waren erfüllen. Artikel 32 Pflichten des zugelassenen Eisenbahnunternehmens 1. Die Waren werden nacheinander von verschiedenen zugelassenen Eisenbahnunternehmen übernommen und im nationalen Netz befördert, und die beteiligten zugelassenen Eisenbahnunternehmen erklären ihre gesamtschuldnerische Haftung gegenüber der Zollbehörde für jede po­ tenzielle Zollschuld. 2. Ungeachtet der in Artikel 233 Absätze 1 und 2 des Zollkodex genannten Pflichten des Inhabers des Verfahrens sind andere zugelas­ sene Eisenbahnunternehmen, die die Waren während eines Beför­ derungsvorgangs übernehmen und die in Feld 57 des Frachtbriefs 02016R0341 — DE — 15.03.2021 — 003.001 — 14 ▼B CIM angegeben sind, ebenfalls für die ordnungsgemäße Beantragung der Inanspruchnahme des papiergestützten Unionsversandverfahrens für im Eisenbahnverkehr beförderte Waren verantwortlich. 3. Die Eisenbahnunternehmen betreiben in Zusammenarbeit unter­ einander ein vereinbartes System zur Kontrolle und Untersuchung von Unregelmäßigkeiten bei ihrer Beförderung von Waren und sind für Folgendes verantwortlich: a) die getrennte Zahlung von Beförderungskosten auf der Grundlage von Informationen, die für jeden Unionsversandvorgang für im Ei­ senbahnverkehr beförderte Waren und für jeden Monat für die be­ treffenden unabhängigen Eisenbahnunternehmen in jedem Mitglied­ staat bereitzuhalten sind; b) die Aufschlüsselung von Beförderungskosten für jeden Mitgliedstaat, in dessen Hoheitsgebiet die Waren während der Inanspruchnahme des Unionsversandvorgangs für im Eisenbahnverkehr beförderte Wa­ ren verbracht werden, und c) die Zahlung des jeweiligen Anteils der Kosten, die jedem der an der Zusammenarbeit beteiligten zugelassenen Eisenbahnunternehmen entstanden sind. Artikel 33 Förmlichkeiten bei der Abgangszollstelle 1. In Fällen, in denen die Waren in das papiergestützte Unionsver­ sandverfahren für im Eisenbahnverkehr beförderte Waren übergeführt werden und das Unionsversandverfahren innerhalb des Zollgebiets der Union beginnt und enden soll, sind die Waren und der Frachtbrief CIM bei der Abgangszollstelle zu gestellen bzw. vorzulegen. 2. Die Abgangszollstelle bringt in dem für den Zoll bestimmten Feld der Exemplare Nrn. 1, 2 und 3 des Frachtbriefs CIM gut sichtbar an: a) die Kurzbezeichnung „T1“, wenn die Waren im Rahmen des exter­ nen Unionsversandverfahrens gemäß Artikel 226 Absätze 1 und 2 des Zollkodex befördert werden; b) die Kurzbezeichnung „T2“, wenn die Waren im Rahmen des inter­ nen Unionsversandverfahrens gemäß Artikel 227 Absatz 1 des Zoll­ kodex befördert werden; oder c) die Kurzbezeichnung „T2F“ in einem Fall gemäß Artikel 188 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446. Die Kurzbezeichnungen „T2“ und „T2F“ werden durch einen Dienststempelabdruck der Abgangszollstelle bestätigt. 3. Alle Exemplare des Frachtbriefs CIM werden dem Beteiligten zurückgegeben. 4. Das zugelassene Eisenbahnunternehmen sorgt dafür, dass die im Rahmen des papiergestützten Unionsversandverfahrens für die Beför­ derung von Waren im Eisenbahnverkehr beförderten Waren durch Auf­ kleber mit einem Piktogramm gekennzeichnet werden, dessen Muster in Anhang 10 abgebildet ist. Die Aufkleber werden auf dem Frachtbrief CIM angebracht oder direkt aufgedruckt und, sofern es sich um abge­ schlossene Ladungen handelt, am betreffenden Eisenbahnwaggon oder in anderen Fällen am einzelnen Packstück oder an den einzelnen Pack­ stücken angebracht. Die Aufkleber können durch den Abdruck eines Stempels mit dem in Anhang 10 abgebildeten Piktogramm ersetzt werden. 02016R0341 — DE — 15.03.2021 — 003.001 — 15 ▼B 5. Beginnt der Beförderungsvorgang außerhalb des Zollgebiets der Union und soll er innerhalb desselben enden, so übernimmt die Zoll­ stelle, die für den Grenzbahnhof zuständig ist, über den die Waren in das Zollgebiet der Union verbracht werden, die Aufgabe der Abgangs­ zollstelle. Bei der Abgangszollstelle sind keinerlei Förmlichkeiten zu erfüllen. Artikel 34 Ladelisten 1. Enthält ein Frachtbrief CIM mehr als einen Waggon oder Contai­ ner, können Ladelisten in der in Anhang 11 festgelegten Form verwen­ det werden. 2. Die Ladelisten enthalten die Waggonnummer, auf die sich die Frachtbriefe CIM beziehen, oder gegebenenfalls die Nummer des Con­ tainers, der die Waren enthält. 3. Beginnt ein Beförderungsvorgang, der sowohl im externen Uni­ onsversandverfahren beförderte Waren als auch im internen Unionsver­ sandverfahren beförderte Waren umfasst, innerhalb des Zollgebiets der Union, so sind getrennte Ladelisten auszufertigen. Die Seriennummern der Ladelisten, die sich auf die beiden Warenkate­ gorien beziehen, sind in das für die Warenbezeichnung vorgesehene Feld auf dem Frachtbrief CIM einzutragen. 4. Die Ladelisten sind integraler Bestandteil des Frachtbriefes CIM, dem sie beigefügt sind, und haben die gleiche Rechtswirkung. 5. Die Originale der Ladelisten werden durch den Stempel des Ver­ sandbahnhofs beglaubigt. Artikel 35 Förmlichkeiten bei der Durchgangszollstelle Gilt das papiergestützte Unionsversandverfahren für im Eisenbahnver­ kehr beförderte Waren, so brauchen bei der Durchgangszollstelle keine Förmlichkeiten erfüllt zu werden. Artikel 36 Förmlichkeiten bei der Bestimmungszollstelle 1. Bei Ankunft der Waren, die in das papiergestützte Unionsversand­ verfahren für im Eisenbahnverkehr beförderte Waren übergeführt wur­ den, bei der Bestimmungszollstelle hat das zugelassene Eisenbahnunter­ nehmen dieser Zollstelle Folgendes zu gestellen bzw. vorzulegen: a) die Waren; b) die Exemplare Nrn. 2 und 3 des Frachtbriefs CIM. Die Bestimmungszollstelle gibt dem Eisenbahnunternehmen das Exemplar Nr. 2 des Frachtbriefs CIM unverzüglich zurück, nachdem sie es mit ihrem Sichtvermerk versehen hat, und behält das Exemplar Nr. 3 des Frachtbriefs CIM. 2. Die Zollstelle, die für den Bestimmungsbahnhof zuständig ist, übernimmt die Aufgabe der Bestimmungszollstelle. 02016R0341 — DE — 15.03.2021 — 003.001 — 16 ▼B Werden die Waren jedoch bei einem Zwischenbahnhof zum zollrecht­ lich freien Verkehr überlassen oder in ein anderes Zollverfahren überge­ führt, so übernimmt die Zollstelle, die für diesen Bahnhof zuständig ist, die Aufgabe der Bestimmungszollstelle. Diese Zollstelle versieht die Exemplare Nrn. 2 und 3 sowie eine von dem Eisenbahnunternehmen vorzulegende zusätzliche Kopie des Exemplars Nr. 3 mit einem Sicht­ vermerk und bringt auf diesen Exemplaren einen der folgenden Ver­ merke an: — Cleared — Dédouané — Verzollt — Sdoganato — Vrijgemaakt — Toldbehandlet — Εκτελωνισμένο — Despachado de aduana — Desalfandegado — Tulliselvitetty — Tullklarerat — Propuštěno — Lõpetatud — Nomuitots — Išleista — Vámkezelve — Mgħoddija — Odprawiony — Ocarinjeno — Prepustené — Оформено oder — Vămuit — Ocarinjeno. Diese Zollstelle gibt dem Eisenbahnunternehmen die Exemplare Nrn. 2 und 3 des Frachtbriefs CIM unverzüglich zurück, nachdem sie sie mit einem Sichtvermerk versehen hat, und behält die zusätzliche Kopie des Exemplars Nr. 3 des Frachtbriefs CIM. 3. Das Verfahren nach Absatz 2 findet keine Anwendung auf Waren, die nach Artikel 1 Absatz 1 der Richtlinie 2008/118/EG des Rates (1) Verbrauchsteuern unterliegen. 4. In dem in Absatz 2 genannten Fall kann die zuständige Zoll­ behörde des Bestimmungsmitgliedstaats die auf den Exemplaren Nrn. 2 und 3 des Frachtbriefs CIM angebrachten Vermerke der für den Zwischenbahnhof zuständigen Zollbehörden nachträglich überprüfen lassen. (1) Richtlinie 2008/118/EG des Rates vom 16. Dezember 2008 über das all­ gemeine Verbrauchsteuersystem und zur Aufhebung der Richtlinie 92/12/EWG (ABl. L 9 vom 14.1.2009, S. 12). 02016R0341 — DE — 15.03.2021 — 003.001 — 17 ▼B 5. Artikel 33 Absätze 1, 2 und 3 gelten für die Inanspruchnahme des papiergestützten Unionsversandverfahrens für im Eisenbahnverkehr be­ förderte Waren, wenn der Beförderungsvorgang innerhalb des Zoll­ gebiets der Union beginnt und außerhalb dieses Gebiets enden soll. Die Zollstelle, die für den Grenzbahnhof zuständig ist, über den die Waren im Rahmen des papiergestützten Unionsversandverfahrens für im Eisenbahnverkehr beförderte Waren das Zollgebiet der Union ver­ lassen, übernimmt die Aufgabe der Bestimmungszollstelle. Bei der Be­ stimmungszollstelle sind keinerlei Förmlichkeiten zu erfüllen. Artikel 37 Änderung des Frachtvertrags Bei einer Änderung des Frachtvertrags, die zur Folge hat, dass a) eine Beförderung, die außerhalb des Zollgebiets der Union enden sollte, innerhalb desselben endet oder b) eine Beförderu

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.