Europäische Union

Delegierte Verordnung (EU) 2016/341 der Kommission vom 17. Dezember 2015 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Übergangsbestimmungen für bestimmte Vorschriften des Zollkodex der Union, für den Fall, dass die entsprechenden elektronischen Systeme noch nicht betriebsbereit sind, und zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446

Konsolidierte Fassung

Konsolidierungsdatum: 2021-03-15

Quellenkennung: 32016R0341. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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p II Privates Zolllager 19. Zolllager oder Lagerstätten Anzugeben ist der genaue Ort, der als Zolllager oder sonstige Lagerstätten genutzt werden soll. 20. Frist/Datum für die Vorlage des Verzeichnisses der Lagerbestände Eine Frist bzw. ein Datum für die Vorlage des Verzeichnisses der Lager­ bestände kann vorgeschlagen werden. 21. Verlustrate Gegebenenfalls sind Einzelheiten zu der/den Verlustrate(n) anzugeben. 22. Lagerung der nicht in das Zolllagerverfahren übergeführten Waren KN-Code und Warenbezeichnung Ist die gemeinsame Lagerung oder die Verwendung von Ersatzwaren be­ absichtigt, sind der achtstellige KN-Code, die Handelsqualität und die tech­ nischen Merkmale der Waren anzugeben. Gegebenenfalls ist das Zollverfah­ ren anzugeben, dem die Waren unterliegen. 23. Übliche Behandlungen Auszufüllen, wenn übliche Behandlungen beabsichtigt sind. 02016R0341 — DE — 15.03.2021 — 003.001 — 290 ▼B 24. Vorübergehendes Entfernen Zweck: Auszufüllen, wenn vorübergehendes Entfernen beabsichtigt ist. Zusatzblatt „Aktive Veredelung“ 18. Ersatzwaren Sollen Ersatzwaren verwendet werden, sind der achtstellige KN-Code, die Handelsqualität und die technischen Merkmale der Ersatzwaren anzugeben, damit die Zollbehörden den erforderlichen Vergleich zwischen den Einfuhr­ waren und den Ersatzwaren durchführen können. Die in Feld 12 angegebe­ nen Codes können verwendet werden, um Hilfsmittel vorzuschlagen, die für den Vergleich nützlich sein könnten. Befinden sich die Ersatzwaren auf einer höheren Verarbeitungsstufe als die Einfuhrwaren, sind in Feld 21 die ent­ sprechenden Angaben zu machen. 19. Vorzeitige Ausfuhr Soll das Verfahren der vorzeitigen Ausfuhr in Anspruch genommen werden, ist die Frist anzugeben, innerhalb deren die Nichtunionswaren zur Überfüh­ rung in das Verfahren angemeldet werden müssen; dabei ist die für die Beschaffung der Waren sowie für ihre Beförderung in die Union notwendige Zeit zu berücksichtigen. 20. Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr ohne Zollanmeldung Wird beantragt, Veredelungserzeugnisse oder Waren, die in die aktive Ver­ edelung IM/EX übergeführt wurden, ohne Förmlichkeiten zum zollrechtlich freien Verkehr zu überlassen, ist „Artikel 170 Absatz 1“ anzugeben. 21. Zusätzliche Angaben Feld für sonstige Angaben, die für die Felder 18 bis 20 zweckdienlich sind Zusatzblatt „Passive Veredelung“ 18. Verfahren Wenn beabsichtigt, ist/sind der/die entsprechende(n) Code(s) anzugeben: 1 = Verfahren des Standardaustauschs ohne vorzeitige Einfuhr 2 = Verfahren des Standardaustauschs mit vorzeitiger Einfuhr 3 = Passive Veredelung IM/EX gemäß Artikel 223 Absatz 2 Buchstabe d des Zollkodex 19. Ersatzwaren Soll das Verfahren des Standardaustauschs in Anspruch genommen werden (nur möglich bei Ausbesserung), sind der achtstellige KN-Code, die Handels­ qualität und die technischen Merkmale der Ersatzwaren anzugeben, damit die Zollbehörden den erforderlichen Vergleich zwischen den Waren der vorüber­ gehenden Ausfuhr und den Ersatzwaren durchführen können. Die in Feld 12 angegebenen Codes können verwendet werden, um Hilfsmittel vorzuschla­ gen, die für den Vergleich nützlich sein könnten. 20. Entfällt 21. Entfällt 22. Zusätzliche Angaben Feld für sonstige Angaben, die für die Felder 18 bis 21 zweckdienlich sind. Sollen z. B. Ersatzwaren verwendet werden, sind der achtstellige KN-Code, die Handelsqualität und die technischen Merkmale der Nichtunionswaren anzugeben, damit die Zollbehörden den erforderlichen Vergleich zwischen den Waren der vorübergehenden Ausfuhr und den Ersatzwaren durchführen können. Die in Feld 12 angegebenen Codes können verwendet werden, um Hilfsmittel vorzuschlagen, die für den Vergleich nützlich sein könnten. 02016R0341 — DE — 15.03.2021 — 003.001 — 291 ▼B Anlage Codes für die wirtschaftlichen Voraussetzungen (Artikel 211 Absätze 3 und 4 des Zollkodex) Bis zum Zeitpunkt der Einführung des Zollentscheidungssystems des UZK ge­ mäß dem Anhang des Durchführungsbeschlusses der Kommission vom 29. April 2014 zur Erstellung des Arbeitsprogramms zum Zollkodex der Union sind für Anträge auf Bewilligung der aktiven Veredelung die folgenden Codes für die wirtschaftlichen Voraussetzungen zu verwenden: Veredelung von Waren, die nicht in Anhang 71-02 (Code 01) aufgeführt sind Ausbesserung (Code 30.4) nach den Anweisungen und für Rechnung eines außerhalb des Zollgebiets der Union ansässigen Auftraggebers durchgeführte Veredelung von Waren, die dem Inhaber mittelbar oder unmittelbar zur Verfügung gestellt werden, wobei im Allgemeinen nur das Veredelungsentgelt zu zahlen ist (Code 30.2.) die Veredelung von Hartweizen zu Teigwaren (Code 30.6); die Überführung von Waren in die aktive Veredelung innerhalb der Höchstmen­ gen, die anhand eines Rahmenplans gemäß Artikel 18 der Verordnung (EU) Nr. 510/2014 bestimmt werden (Code 31) die Veredelung von Waren, die in Anhang 71-02 aufgeführt sind, in einer der folgenden Situationen: i) Nichtverfügbarkeit von in der Union hergestellten Waren, die den gleichen achtstelligen KN-Code, die gleiche Handelsqualität und die gleichen tech­ nischen Merkmale besitzen wie die Waren, die für die beabsichtigten Ver­ edelungsvorgänge eingeführt werden sollen (Code 10) ii) Preisunterschiede zwischen in der Union hergestellten Waren und den Waren, die eingeführt werden sollen, wenn vergleichbare Waren nicht verwendet werden können, weil sie das geplante Geschäft wegen ihres Preises unwirt­ schaftlich machen würden (Code 11) iii) vertragliche Verpflichtungen, wenn vergleichbare Waren nicht den vertrag­ lichen Anforderungen des Käufers der Veredelungserzeugnisse in dem Dritt­ land entsprechen oder wenn die Veredelungserzeugnisse vertragsgemäß aus den Waren hervorgehen müssen, die in die aktive Veredelung übergeführt werden sollen, um die Vorschriften zum Schutz des gewerblichen und kom­ merziellen Eigentums einhalten zu können (Code 12) iv) der Gesamtwert der Waren, die in das Verfahren der aktiven Veredelung übergeführt werden sollen, übersteigt je Antragsteller und Kalenderjahr für jeden achtstelligen KN-Code nicht 150 000 EUR (Code 30.7) die Veredelung von Waren, um sicherzustellen, dass sie technische Anforderun­ gen für ihre Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr erfüllen (Code 40) die Veredelung von Waren, die zu nichtkommerziellen Zwecken bestimmt sind (Code 30.1) die Veredelung von Waren, die aus einer früheren Bewilligung, deren Erteilung Gegenstand einer Prüfung der Voraussetzungen war, hervorgegangen sind (Code 30.5) die Verarbeitung von festen und flüssigen Fraktionen von Palmöl, Kokosöl, flüssigen Fraktionen von Kokosöl, Palmkernöl, flüssigen Fraktionen von Palm­ kernöl, Babassuöl oder Rizinusöl zu Erzeugnissen, die nicht für den Nahrungs­ mittelsektor bestimmt sind (Code 41) die Umwandlung in Erzeugnisse, die in zivile Luftfahrzeuge eingebaut oder hierfür verwendet werden sollen, für die eine Luftfahrttauglichkeitsbescheinigung ausgestellt worden ist (Code 42) 02016R0341 — DE — 15.03.2021 — 003.001 — 292 ▼B die Umwandlung in Erzeugnisse, für die die autonome Aussetzung der Einfuhr­ abgaben für bestimmte Waffen und militärische Ausrüstungsgüter gemäß der Verordnung (EG) Nr. 150/2003 gilt (Code 43) die Verarbeitung von Waren zu Proben (Code 44) die Verarbeitung jeglicher elektronischer Bau- oder Bestandteile, jeglicher Bau­ gruppen oder anderer Vormaterialien in Erzeugnisse der Informationstechnologie (Code 45) die Verarbeitung von Erzeugnissen der KN-Codes 2707 oder 2710 zu Erzeug­ nissen der KN-Codes 2707, 2710 oder 2902 (Code 46) die Umwandlung in Abfälle und Reste, Zerstörung, Wiedergewinnung von Teilen oder Bestandteilen (Code 47) Denaturierung (Code 48) übliche Behandlungen im Sinne des Artikels 220 des Zollkodex (Code 30.3) der Gesamtwert der Waren, die in das Verfahren der aktiven Veredelung überge­ führt werden sollen, pro Antragsteller und Kalenderjahr für jeden achtstelligen KN-Code übersteigt bei Waren, die unter Anhang 71-02 fallen, nicht 150 000 EUR und bei anderen Waren nicht 300 000 EUR, außer in Fällen, in denen die Waren, die in das Verfahren der aktiven Veredelung übergeführt werden sollen, Gegenstand eines vorläufigen oder endgültigen Antidumpingzolls, eines Aus­ gleichszolls, einer Schutzmaßnahme oder einer zusätzlichen Abgabe infolge einer Aussetzung von Zugeständnissen wären, wenn sie zur Überlassung zum zoll­ rechtlich freien Verkehr angemeldet würden (Code 49) 02016R0341 — DE — 15.03.2021 — 003.001 — 293 ▼B ANHANG 13 AUSKUNFTSBLÄTTER Die Anlage enthält eine Entsprechungstabelle. 02016R0341 — DE — 15.03.2021 — 003.001 — 294 ▼B 02016R0341 — DE — 15.03.2021 — 003.001 — 295 ▼B 02016R0341 — DE — 15.03.2021 — 003.001 — 296 ▼B 02016R0341 — DE — 15.03.2021 — 003.001 — 297 ▼B HINWEISE A. Allgemeine Hinweise 1. Der Teil des Auskunftsblatts, der für das Auskunftsersuchen bestimmt ist (Felder 1 bis 7), ist entweder vom Inhaber oder von der Zollstelle, die um Auskunft ersucht, auszufüllen. 2. Das Auskunftsblatt ist in deutlich lesbarer und dauerhafter Schrift, möglichst mit Schreibmaschine, auszufüllen. Es darf weder Rasuren noch Übermalun­ gen aufweisen. Änderungen sind so vorzunehmen, dass die unzutreffenden Angaben gestrichen und gegebenenfalls andere Angaben hinzugefügt wer­ den. Jede derartige Änderung muss von demjenigen, der das Auskunftsblatt ausfüllt, bestätigt und von der Zollstelle abgezeichnet werden. B. Hinweise zu bestimmten Feldern 1. Anzugeben sind Name, Anschrift und Mitgliedstaat. Dieses Feld kann frei bleiben, wenn der Antrag von der Zollstelle des um Auskunft ersuchenden Mitgliedstaats gestellt wird. 2. Anzugeben sind Bezeichnung, Anschrift und Mitgliedstaat der Zollbehörde, an die das Ersuchen gerichtet ist. 4. Anzugeben sind Bezeichnung, Anschrift und Mitgliedstaat der Zollbehörde, die um Auskunft ersucht. Dieses Feld bleibt frei, wenn der Antrag vom Inhaber gestellt wird. 5. Anzugeben sind Anzahl, Art, Zeichen und Nummern der Packstücke. Für nicht verpackte Waren oder Erzeugnisse ist die Anzahl der Gegenstände oder das Wort „lose“ anzugeben. Anzugeben ist die handelsübliche Bezeichnung der Waren oder Erzeugnisse oder ihre Bezeichnung nach dem Zolltarif. 6. Die Nettomenge ist in Einheiten nach dem metrischen System anzugeben: kg, l, m2, usw. 9. Die Beträge sind in Euro oder in nationaler Währung anzugeben. Gegebenenfalls rechnet der Mitgliedstaat, in dem die Waren zum zollrecht­ lich freien Verkehr überlassen werden, den in dem Auskunftsblatt angege­ benen Betrag anhand des für die Ermittlung des Zollwerts geltenden Wech­ selkurses um. Für die Währungen sind die folgenden Abkürzungen zu verwenden: — EUR für Euro — DKK für Dänische Kronen — SEK für Schwedische Kronen — GBP für Pfund Sterling 10. Hier können z. B die Steuern angegeben werden. 02016R0341 — DE — 15.03.2021 — 003.001 — 298 ▼B 02016R0341 — DE — 15.03.2021 — 003.001 — 299 ▼B 02016R0341 — DE — 15.03.2021 — 003.001 — 300 ▼B HINWEISE A. Allgemeine Hinweise 1. Die Felder 1 bis 8 sind vom Inhaber auszufüllen. 2. Das Auskunftsblatt ist in deutlich lesbarer und dauerhafter Schrift, mög­ lichst mit Schreibmaschine, auszufüllen. Es darf weder Rasuren noch Übermalungen aufweisen. Änderungen sind so vorzunehmen, dass die unzutreffenden Angaben gestrichen und gegebenenfalls andere Angaben hinzugefügt werden. Jede derartige Änderung muss von demjenigen, der das Auskunftsblatt ausfüllt, bestätigt und von der ausstellenden Zollstelle abgezeichnet werden. B. Hinweise zu bestimmten Feldern 1./2. Anzugeben sind Name, Anschrift und Mitgliedstaat. Bei juristischen Per­ sonen ist auch die zuständige Kontaktperson anzugeben. 6./13. Die Nettomenge ist in Einheiten nach dem metrischen System anzugeben: kg, l, m2, usw. 15. Für die Währungen sind die folgenden Abkürzungen zu verwenden: — EUR für Euro — DKK für Dänische Kronen, — SEK für Schwedische Kronen — GBP für Pfund Sterling, 02016R0341 — DE — 15.03.2021 — 003.001 — 301 ▼B 02016R0341 — DE — 15.03.2021 — 003.001 — 302 ▼B 02016R0341 — DE — 15.03.2021 — 003.001 — 303 ▼B HINWEISE A. Allgemeine Hinweise 1. Die Felder 1 bis 8 sind vom Inhaber auszufüllen. 2. Das Auskunftsblatt ist in deutlich lesbarer und dauerhafter Schrift, mög­ lichst mit Schreibmaschine, auszufüllen. Es darf weder Rasuren noch Übermalungen aufweisen. Änderungen sind so vorzunehmen, dass die unzutreffenden Angaben gestrichen und gegebenenfalls andere Angaben hinzugefügt werden. Jede derartige Änderung muss von demjenigen, der das Auskunftsblatt ausfüllt, bestätigt und von der ausstellenden Zollstelle abgezeichnet werden. B. Hinweise zu bestimmten Feldern 1./2. Anzugeben sind Name, Anschrift und Mitgliedstaat. Bei juristischen Per­ sonen ist auch die zuständige Kontaktperson anzugeben. 6./12. Die Nettomenge ist in Einheiten nach dem metrischen System anzugeben: kg, l, m2, usw. 14. Für die Währungen sind die folgenden Abkürzungen zu verwenden: — EUR für Euro — DKK für Dänischen Kronen — SEK für Schwedische Kronen — GBP für Pfund Sterling 02016R0341 — DE — 15.03.2021 — 003.001 — 304 ▼B 02016R0341 — DE — 15.03.2021 — 003.001 — 305 ▼B 02016R0341 — DE — 15.03.2021 — 003.001 — 306 ▼B 02016R0341 — DE — 15.03.2021 — 003.001 — 307 ▼B HINWEISE A. Allgemeine Hinweise 1. Das Auskunftsblatt ist in deutlich lesbarer und dauerhafter Schrift, möglichst mit Schreibmaschine, auszufüllen. Es darf weder Rasuren noch Übermalun­ gen aufweisen. Änderungen sind so vorzunehmen, dass die unzutreffenden Angaben gestrichen und gegebenenfalls andere Angaben hinzugefügt wer­ den. Jede derartige Änderung muss von demjenigen, der das Auskunftsblatt ausfüllt, bestätigt und von der Zollstelle, die Feld 16 ausfüllt, abgezeichnet werden. 2. Die Felder 1 bis 15 sind vom Inhaber der Bewilligung auszufüllen. B. Hinweise zu bestimmten Feldern 1. Anzugeben sind Name, Anschrift und Mitgliedstaat. Bei juristischen Per­ sonen ist auch die zuständige Kontaktperson anzugeben. 3. Anzugeben sind Name, Anschrift und Mitgliedstaat. 6. Anzugeben sind Datum und Nummer der Bewilligung sowie die Bezeich­ nung der Zollbehörden, die die Bewilligung erteilt haben. 10. Anzugeben ist die genaue Bezeichnung der Veredelungserzeugnisse (han­ delsübliche Bezeichnung oder Bezeichnung nach dem Zolltarif). 11. Anzugeben ist die Tarifposition oder -unterposition der Veredelungserzeug­ nisse gemäß den Angaben in der Bewilligung. 12. Anzugeben ist die genaue Bezeichnung der Waren (handelsübliche Bezeich­ nung oder Bezeichnung nach dem Zolltarif). Die Bezeichnung muss mit derjenigen im Ausfuhrpapier übereinstimmen. Befinden sich die ausgeführten Waren in der aktiven Veredelung, sind der Vermerk „AV-Waren“ und die Nummer des gegebenenfalls ausgestellten Auskunftsblatts INF1 anzugeben. 14. Die Nettomenge ist in Einheiten nach dem metrischen System anzugeben (kg, l, m2 usw.). 15. Anzugeben ist der statistische Wert zum Zeitpunkt der Abgabe der Ausfuhr­ anmeldung, dem eines der folgenden Währungskürzel voranzustellen ist: — EUR für Euro — DKK für Dänische Kronen — SEK für Schwedische Kronen — GBP für Pfund Sterling 02016R0341 — DE — 15.03.2021 — 003.001 — 308 ▼B Anlage 1. Allgemeines 1.1. Die Auskunftsblätter haben dem Muster in diesem Anhang zu entsprechen und sind auf weißem holzfreiem Schreibpapier mit einem Quadratmeter­ gewicht von 40 g bis 65 g zu drucken. 1.2. Der Vordruck hat das Format 210 × 297 mm. 1.3. Das Drucken der Vordrucke obliegt den Zollverwaltungen. Jeder Vordruck muss die Kennbuchstaben des ausstellenden Mitgliedstaats gemäß der ISO-Norm Alpha 2 gefolgt von einer individuellen Seriennummer tragen. 1.4. Der Vordruck ist in einer Amtssprache der Union zu drucken und aus­ zufüllen. Die Zollstelle, die die Auskünfte erteilen oder verwenden soll, kann eine Übersetzung der Angaben in den Vordrucken in die Amtsspra­ che bzw. eine der Amtssprachen der Zollbehörden anfordern. 2. Verwendung der Auskunftsblätter 2.1. Allgemeine Vorschriften a) Ist die Zollstelle, die das Auskunftsblatt ausstellt, der Auffassung, dass zusätzliche Angaben zu den im Auskunftsblatt enthaltenen Angaben erforderlich sind, trägt sie diese dort ein. Reicht der Platz auf dem Vordruck nicht aus, kann ein weiteres Blatt beigefügt werden, auf das im Original hinzuweisen ist. b) Die Zollstelle, die das Auskunftsblatt abgezeichnet hat, kann aufgefor­ dert werden, die Echtheit des Auskunftsblatts und die Richtigkeit der darin enthaltenen Angaben nachträglich zu prüfen. c) Bei aufeinanderfolgenden Sendungen kann die verlangte Anzahl an Auskunftsblättern für die Mengen an Waren oder Erzeugnissen aus­ gefertigt werden, die in das Verfahren übergeführt werden. Das ur­ sprüngliche Auskunftsblatt kann auch durch weitere Auskunftsblätter ersetzt werden; wird nur ein Auskunftsblatt verwendet, kann die Zoll­ stelle, für die das Auskunftsblatt ausgestellt wird, im Original die Mengen der Waren oder Erzeugnisse vermerken. Reicht der Platz auf dem Vordruck nicht aus, kann ein weiteres Blatt beigefügt werden, auf das im Original hinzuweisen ist. d) Die Zollbehörden können zulassen, dass bei Handelsströmen im Drei­ eckverkehr, die eine Vielzahl von Vorgängen beinhalten, zusammen­ fassende Auskunftsblätter für die gesamten Einfuhren/Ausfuhren in einem bestimmten Zeitraum verwendet werden. e) Ausnahmsweise darf das Auskunftsblatt auch nachträglich, jedoch nicht nach Ablauf der Frist für die Aufbewahrung der Dokumente, aus­ gestellt werden. f) Bei Diebstahl, Verlust oder Vernichtung des Auskunftsblatts kann der Wirtschaftsbeteiligte bei der Zollstelle, die das Auskunftsblatt abge­ zeichnet hat, die Ausstellung eines Duplikats beantragen. Bei einer Duplikatausstellung tragen das Original und alle Kopien einen der folgenden Vermerke: DUPLICADO DUPLIKAT DUPLIKAT ΑΝΤΙΓΡΑΦΟ DUPLICATE DUPLICATA 02016R0341 — DE — 15.03.2021 — 003.001 — 309 ▼B DUPLICATO DUPLICAAT SEGUNDA VIA KAKSOISKAPPALE DUPLIKAT 2.2. Einzelvorschriften 2.2.2. A u s k u n f t s b l a t t I N F 1 ( a k t i v e v e r e d e l u n g ) a) Das Auskunftsblatt INF1 (im Folgenden „INF1“) kann verwendet wer­ den zur Erteilung von Auskünften über Abgabenbeträge [und Ausgleichszinsen] geltende handelspolitische Maßnahmen den Betrag der Sicherheit b) Das INF1 wird in einem Original und zwei Kopien ausgefertigt. Das Original und eine Kopie des INF1 werden an die Überwachungs­ zollstelle gesandt; eine Kopie wird von der Zollstelle aufbewahrt, die das INF1 abgezeichnet hat. Die Überwachungszollstelle erteilt die gewünschten Auskünfte in den Feldern 8, 9 und 11 des INF1, bringt ihren Sichtvermerk an, behält die Kopie und gibt das Original zurück. c) Wird die Überlassung der Veredelungserzeugnisse oder der unver­ änderten Waren zum zollrechtlich freien Verkehr bei einer anderen Zollstelle als der Zollstelle für die Überführung in das Verfahren be­ antragt, ersucht diese Zollstelle mit dem von ihr abgezeichneten INF1 die Überwachungszollstelle um folgende Angaben: Feld 9 a) Betrag der nach Artikel 121 Absatz 1 oder Artikel 128 Absatz 4 des Zollkodex zu erhebenden Einfuhrabgaben; Feld 9 b) Betrag der nach Artikel 519 zu erhebenden Ausgleichszinsen; Menge, KN-Code und Ursprung der Einfuhrwaren, die zur Herstellung der zum zollrechtlich freien Verkehr überlassenen Veredelungserzeug­ nisse verwendet wurden. d) Werden die in aktiver Veredelung (Verfahren der Zollrückvergütung) hergestellten Veredelungserzeugnisse einer anderen zollrechtlichen Be­ stimmung zugeführt, die die Erstattung oder den Erlass der Einfuhr­ abgaben ermöglichen, und sind diese Gegenstand eines neuen Antrags auf Bewilligung der aktiven Veredelung, so können die diese Bewil­ ligung erteilenden Zollbehörden das INF1 verwenden, um den Betrag der zu erhebenden Einfuhrabgaben oder den Betrag der möglicherweise entstehenden Z

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.