Europäische Union

Delegierte Verordnung (EU) 2016/341 der Kommission vom 17. Dezember 2015 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Übergangsbestimmungen für bestimmte Vorschriften des Zollkodex der Union, für den Fall, dass die entsprechenden elektronischen Systeme noch nicht betriebsbereit sind, und zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446

Konsolidierte Fassung

Konsolidierungsdatum: 2021-03-15

Quellenkennung: 32016R0341. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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ollschuld festzulegen. e) Betrifft die Zollanmeldung zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr Veredelungserzeugnisse oder unveränderte Waren, die zum Zeitpunkt der Überführung in das Verfahren (Nichterhebungsverfahren) besonderen handelspolitischen Maßnahmen unterlagen, und werden diese Maßnahmen weiter angewendet, so ersucht die für die Annahme der Zollanmeldung und die Abzeichnung des INF1 zuständige Zoll­ stelle die Überwachungszollstelle um Mitteilung der für die Anwen­ dung handelspolitischer Maßnahmen notwendigen Angaben. f) Wird die Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr beantragt, wenn ein INF1 zur Festlegung des Betrags der Sicherheit ausgefertigt wurde, so kann dasselbe INF1 verwendet werden, sofern es folgende Angaben enthält: 02016R0341 — DE — 15.03.2021 — 003.001 — 310 ▼B Feld 9 a) Betrag der nach Artikel 121 Absatz 1 oder Artikel 128 Absatz 4 des Zollkodex auf die Einfuhrwaren zu erhebenden Einfuhr­ abgaben; Feld 11 Datum der ersten Überführung der Einfuhrwaren in das Ver­ fahren oder Datum der Erstattung oder des Erlasses der Einfuhrabgaben nach Artikel 128 Absatz 1 des Zollkodex. 2.2.3. A u s k u n f t s b l a t t I N F 9 ( a k t i v e v e r e d e l u n g ) a) Das Auskunftsblatt INF9 (im Folgenden „INF9“) kann verwendet wer­ den, wenn Veredelungserzeugnisse im Dreieckverkehr (IM/EX) einer anderen zollrechtlichen Bestimmung zugeführt werden. b) Das INF9 wird in einem Original und drei Kopien für die Mengen der in das Verfahren übergeführten Einfuhrwaren ausgefertigt. c) Die Zollstelle für die Überführung in das Verfahren bringt den Sicht­ vermerk in Feld 11 des INF9 an und vermerkt, welche Nämlichkeits­ mittel oder Kontrollmaßnahmen bei der Verwendung von Ersatzwaren (z. B. Probenentnahme, Zeichnungen oder technische Beschreibungen, Analysen) angewandt wurden. Die Zollstelle für die Überführung in das Verfahren sendet Kopie 3 an die Überwachungszollstelle und händigt dem Anmelder das Original und die übrigen Kopien aus. d) Der Zollanmeldung zur Erledigung des Verfahrens sind das Original und die Kopien 1 und 2 des INF9 beizufügen. Die Zollstelle für die Erledigung des Verfahrens vermerkt die Mengen der Veredelungserzeugnisse sowie das Datum der Annahme. Sie sendet Kopie 2 an die Überwachungszollstelle, händigt das Original dem An­ melder aus und behält Kopie 1. 2.2.4. A u s k u n f t s b l a t t I N F 5 ( a k t i v e v e r e d e l u n g ) a) Das Auskunftsblatt INF5 (im Folgenden „INF 5“) kann verwendet werden, wenn aus Ersatzwaren hergestellte Veredelungserzeugnisse im Dreieckverkehr im Rahmen der vorzeitigen Ausfuhr (EX/IM) aus­ geführt werden. b) Das INF5 wird in einem Original und drei Kopien für die Mengen von Einfuhrwaren ausgefertigt, die den Mengen der ausgeführten Verede­ lungserzeugnisse entsprechen. c) Die Zollstelle, die die Ausfuhranmeldung annimmt, bringt den Sicht­ vermerk in Feld 9 des INF5 an und händigt dem Anmelder das Ori­ ginal und die drei Kopien aus. d) Die Ausgangszollstelle füllt Feld 10 aus, sendet Kopie 3 an die Über­ wachungszollstelle und händigt dem Anmelder das Original und die übrigen Kopien aus. e) Wird Hartweizen des KN-Codes 1001 10 00 zu Teigwaren der KN-Codes 1902 11 00 und 1902 19 verarbeitet, kann der Name des zur Überführung der Einfuhrwaren in das Verfahren befugten Einfüh­ rers, der in Feld 2 des INF5 einzutragen ist, nach Vorlage des INF5 bei der Zollstelle, bei der die Ausfuhranmeldung abgegeben wird, angege­ ben werden. Der Name ist im Original und den Kopien 1 und 2 des INF5 einzutragen, bevor die Zollanmeldung zur Überführung der Ein­ fuhrwaren in das Verfahren abgegeben wird. f) Der Anmeldung zur Überführung in das Verfahren sind das Original und die Kopien 1 und 2 des INF5 beizufügen. Die Zollstelle, der die Anmeldung zur Überführung in das Verfahren vorgelegt wird, trägt im Original und den Kopien 1 und 2 des INF5 die Menge der zur Überführung angemeldeten Einfuhrwaren und das Da­ tum der Annahme der Zollanmeldung ein. Sie sendet Kopie 2 an die Überwachungszollstelle, händigt das Original dem Anmelder aus und behält Kopie 1. 02016R0341 — DE — 15.03.2021 — 003.001 — 311 ▼B 2.2.7. A u s k u n f t s b l a t t I N F 2 ( p a s s i v e v e r e d e l u n g ) a) Das Auskunftsblatt INF2 (im Folgenden „INF2“) kann verwendet wer­ den, wenn Veredelungserzeugnisse oder Ersatzerzeugnisse im Dreieck­ verkehr eingeführt werden. b) Das INF2 wird in einem Original und einer Kopie für die Mengen der in das Verfahren übergeführten Waren ausgefertigt. c) Der Antrag auf Ausstellung des INF2 gilt als Einverständnis des In­ habers, den Anspruch auf vollständige oder teilweise Befreiung von den Einfuhrabgaben auf eine andere Person zu übertragen, die die Veredelungs- oder Ersatzerzeugnisse im Dreieckverkehr einführt. d) Die Zollstelle für die Überführung in das Verfahren fertigt das Original und die Kopie des INF2 aus. Sie behält die Kopie und händigt das Original dem Anmelder aus. Die Zollstelle für die Überführung in das Verfahren gibt in Feld 16 an, welche Mittel zur Sicherung der Nämlichkeit der Waren der vorüber­ gehenden Ausfuhr angewandt wurden. Bei Entnahme von Mustern oder Proben oder bei Verwendung von Abbildungen oder technischen Beschreibungen sichert die Zollstelle diese durch Anbringen ihres Zollverschlusses entweder an den Waren selbst, sofern sich diese dazu eignen, oder an der Umschließung, die auf diese Weise verschlusssicher gemacht wird. Ein Aufkleber mit dem Stempelabdruck der Zollstelle und dem Ver­ weis auf die Ausfuhranmeldung wird den Mustern oder Proben, Ab­ bildungen und technischen Beschreibungen beigefügt, damit sie nicht ausgetauscht werden können. Die Muster und Proben, Abbildungen und technischen Beschreibungen, die durch Verschluss gesichert sind, werden dem Ausführer übergeben, der sie bei der Wiedereinfuhr der Veredelungserzeugnisse oder Ersatz­ waren mit unverletztem Verschluss wieder vorzulegen hat. Wird eine Analyse vorgenommen, deren Ergebnis erst vorliegt, nach­ dem die Zollstelle für die Überführung in das Verfahren das INF2 abgezeichnet hat, so wird dem Ausführer das Ergebnis der Analyse in einem verschlossenen, nicht manipulierbaren Umschlag übergeben. e) Die Ausgangszollstelle bestätigt auf dem Original, dass die Waren das Zollgebiet der Union verlassen haben, und händigt es dem Beteiligten aus. f) Der Einführer der Veredelungserzeugnisse oder der Ersatzerzeugnisse legt das Original des INF2 gegebenenfalls unter Angabe der Nämlich­ keitsmittel der Zollstelle für die Erledigung des Verfahrens vor. 02016R0341 — DE — 15.03.2021 — 003.001 — 312 ▼B Anlage Entsprechungstabelle für den Standardinformationsaustausch (INF) ABSCHNITT A Datenelemente gemäß Anhang 71-05 der Feld(er) des betreffenden Auskunftsblatts Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 Bewilligungsnummer (O) 3 des INF9, 3 des INF5, 6 des INF2 Person, die das Ersuchen stellt (O) 1 des INF9, 1 des INF5 und 1 des INF2 INF-Nummer (O) Spezielles Feld Überwachungszollstelle (O) 9 des INF9, 7 des INF5 und 9 des INF2 Zollstelle, die die INF-Datenelemente 10 des INF9, 8 des INF5 und 20 nutzt (F) des INF2 Bezeichnung der im INF aufgeführten 4 des INF9, 4 des INF5 und 12 des Waren (O) INF2 KN-Code, Nettomenge, Wert (O) 5, 6, 19 des INF9, 5, 6, 18 des INF5 und 13, 14, 15 des INF2 Bezeichnung der im INF aufgeführten 7 des INF9, 18 des INF5 und 10 Veredelungserzeugnisse (O) des INF2 KN-Code, Nettomenge, Wert der 8, 19 des INF9, 18 des INF5 und Veredelungserzeugnisse (O) 11, 21 des INF2 Einzelheiten zur Zollanmeldung zur Über­ 11 des INF9, 11 des INF5 und 16, führung von Waren in das besondere 17 des INF2 Verfahren (F) MRN (F) 19 des INF9, 18 des INF5 und 21 des INF2 Anmerkungen (F) 19 des INF9, 18 des INF5 und 21 des INF2 Spezifische AV-Datenelemente Feld(er) des betreffenden Auskunftsblatts Entsteht eine Zollschuld, wird der Ein­ 19 des INF9 fuhrabgabenbetrag nach Artikel 86 Absatz 3 des Zollkodex berechnet (F) Ersatzwaren (F) 11 des INF9 Vorzeitige Ausfuhr (F) 9, 10 des INF5 Szenario AV IM/EX Die Zollanmeldung zur Überführung in 11 des INF9 das Verfahren der aktiven Veredelung wurde angenommen (F) 02016R0341 — DE — 15.03.2021 — 003.001 — 313 ▼B Spezifische AV-Datenelemente Feld(er) des betreffenden Auskunftsblatts Erforderliche Elemente zur Anwendung 19 des INF9 handelspolitischer Maßnahmen (F) Letzter Tag für die Erledigung des 11 des INF9 Verfahrens (F) KN-Code, Nettomenge, Wert (O) 4, 5, 6, 11, 19 des INF9 Die Anmeldung zur Erledigung wurde 12 des INF9 angenommen (F) KN-Code, Nettomenge, Wert (O) 8, 13, 14, 15, 18, 19 des INF 9 Datum des Warenausgangs und Ergeb­ 19 des INF9 nisse beim Ausgang (F) Szenario AV EX/IM Die Ausfuhranmeldung im Rahmen des 9 des INF5 AV EX/IM-Verfahrens wurde angenom­ men (F) Erforderliche Elemente zur Anwendung 18 des INF5 handelspolitischer Maßnahmen (F) Letzter Tag für die Überführung von 9 des INF5 Nichtunionswaren, die durch Ersatzwaren ersetzt werden, in das Verfahren der akti­ ven Veredelung (F) KN-Code, Nettomenge, Wert (O) 4, 5, 6 des INF5 Datum des Warenausgangs und Ergeb­ 10 des INF5 nisse beim Ausgang Datum der Überführung von Nichtunions­ 11 des INF5 waren, die durch Ersatzwaren ersetzt wer­ den, in das Verfahren der aktiven Veredelung (F) KN-Code, Nettomenge, Wert (O) 12, 13, 14, 17 des INF5 Spezifische PV-Datenelemente Feld(er) des betreffenden Auskunftsblatts Szenario PV EX/IM Veredelungsland (F) 5 des INF2 Mitgliedstaat der Wiedereinfuhr (F) 4 des INF2 Ersatzwaren (F) 21 des INF2 Zollanmeldung zur PV (O) 16 des INF2 Nämlichkeit der Waren (O) 16 des INF2 KN-Code, Nettomenge (O) 13, 14, 15 des INF2 Letzter Tag für die Wiedereinfuhr der 16 des INF2 Veredelungserzeugnisse (O) 02016R0341 — DE — 15.03.2021 — 003.001 — 314 ▼B Spezifische PV-Datenelemente Feld(er) des betreffenden Auskunftsblatts Ergebnisse beim Ausgang (O) 17 des INF2 Datum der Wiedereinfuhr der Verede­ 20 des INF2 lungserzeugnisse (F) Einzelheiten zur Zollanmeldung zur Über­ 20 des INF2 lassung von Waren zum zollrechtlich freien Verkehr (F) KN-Code, Nettomenge, Wert (O) 20 des INF2 ABSCHNITT B Datenelemente gemäß Abschnitt B des Anhangs 71-05 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/ Feld(er) des betreffenden Auskunftsblatts 2446 Art des Ersuchens (O) 3 des INF1 Die zuständige Zollbehörde gemäß Arti­ 4 des INF1 kel 101 Absatz 1 des Zollkodex (O) Bewilligungsnummer (O) 1 des INF1 HPM (F) 4 des INF1 Überwachungszollstelle, bei der das Er­ 2 des INF1 suchen eingeht (O) Bezeichnung der Waren oder Verede­ 5 des INF1 lungserzeugnisse, für die das INF angefor­ dert wird (O) KN-Code, Nettomenge, Wert (O) 6, 7, 15 des INF1 MRN (F) Anmerkungen (F) 15 des INF1 Die Überwachungszollstelle, bei der das Ersuchen eingeht, macht die folgenden Datenelemente verfügbar: Spezifische AV-Datenelemente Feld(er) des betreffenden Auskunftsblatts (IM/EX-Verfahren) Buchmäßig zu erfassender und dem Zoll­ 9 des INF1 schuldner mitzuteilender Einfuhrabgaben­ betrag nach Artikel 86 Absatz 3 des Zoll­ kodex (F) Erforderliche Elemente zur Anwendung 8 des INF1 handelspolitischer Maßnahmen (F) INF-Nummer (O) Spezielles Feld MRN (F) 15 des INF1

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.