Europäische Union

Delegierte Verordnung (EU) 2016/341 der Kommission vom 17. Dezember 2015 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Übergangsbestimmungen für bestimmte Vorschriften des Zollkodex der Union, für den Fall, dass die entsprechenden elektronischen Systeme noch nicht betriebsbereit sind, und zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446

Konsolidierte Fassung

Konsolidierungsdatum: 2021-03-15

Quellenkennung: 32016R0341. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Zur amtlichen Quelle ↗

Originaldateien und Anlagen
Weitere gespeicherte Fassungen

Durchsuchbarer Text in vereinfachter Darstellung. Tabellen, Abbildungen und verbindliche Gestaltung bitte anhand der Originaldateien prüfen.

eredelungserzeugnissen nach Re­ B02 paratur im Rahmen der Gewährleistungspflicht Wiedereinfuhr von Veredelungserzeugnissen nach B03 Austausch im Rahmen der Gewährleistungspflicht 02016R0341 — DE — 15.03.2021 — 003.001 — 201 ▼B Verfahren Code Wiedereinfuhr von Veredelungserzeugnissen nach B04 passiver Veredelung und MwSt.-Aussetzung aufgrund einer besonderen Verwendung Vorzeitige Einfuhr von Veredelungserzeugnissen in B07 der passive Veredelung. Ausfuhr Zum Zwecke der AV eingeführte und zur Reparatur B51 im Rahmen der PV ausgeführte Waren Zur AV eingeführte und zum Austausch im Rahmen B52 der Gewährleistungspflicht ausgeführte Waren Passive Veredelung im Rahmen von Abkommen mit B53 Drittländern, gegebenenfalls kombiniert mit PV-MwSt. Nur PV-MwSt. B54 Zollbefreiungen (Verordnung (EG) Nr. 1186/2009) Artikel Code Befreiung von den Einfuhrabgaben Übersiedlungsgut von natürlichen Personen, die ihren ge­ 3 C01 wöhnlichen Wohnsitz in die Union verlegen Aussteuer und Hausrat, die aus Anlass einer Eheschließung 12 Absatz 1 C02 eingeführt werden Aus Anlass einer Eheschließung üblicherweise überreichte 12 Absatz 2 C03 Geschenke Erbschaftsgut 17 C04 Ausstattung, Ausbildungsmaterial und Haushaltsgegenstände 21 C06 von Schülern und Studenten Sendungen mit geringem Wert 23 C07 Sendungen von Privatperson an Privatperson 25 C08 Investitionsgüter und andere Ausrüstungsgegenstände, die 28 C09 anlässlich einer Betriebsverlegung aus einem Drittland in die Union eingeführt werden Investitionsgüter und andere Ausrüstungsgegenstände von 34 C10 Personen, die einen freien Beruf ausüben, sowie von juris­ tischen Personen, die eine Tätigkeit ohne Erwerbszweck ausüben Gegenstände erzieherischen, wissenschaftlichen oder kultu­ 42 C11 rellen Charakters; wissenschaftliche Instrumente und Ap­ parate gemäß Anhang I Gegenstände erzieherischen, wissenschaftlichen oder kultu­ 43 C12 rellen Charakters; wissenschaftliche Instrumente und Ap­ parate gemäß Anhang II Gegenstände erzieherischen, wissenschaftlichen oder kultu­ 44-45 C13 rellen Charakters; wissenschaftliche Instrumente und Ap­ parate, die ausschließlich für nichtkommerzielle Zwecke ein­ geführt werden (einschließlich Ersatzteile, Bestandteile, Zu­ behörteile und Werkzeuge) 44 und 45 02016R0341 — DE — 15.03.2021 — 003.001 — 202 ▼B Artikel Code Ausrüstungen, die von oder für Rechnung einer Einrichtung 51 C14 oder Anstalt für wissenschaftliche Forschung mit Sitz außer­ halb der Union für nichtkommerzielle Zwecke eingeführt werden Tiere für Laborzwecke und biologische und chemische 53 C15 Stoffe für Forschungszwecke Therapeutische Stoffe menschlichen Ursprungs sowie Rea­ 54 C16 genzien zur Bestimmung der Blut- und Gewebegruppen Instrumente und Apparate zur medizinischen Forschung, Di­ 57 C17 agnose oder Behandlung Vergleichssubstanzen für die Arzneimittelkontrolle 59 C18 Pharmazeutische Erzeugnisse zur Verwendung bei interna­ 60 C19 tionalen Sportveranstaltungen Für Organisationen der Wohlfahrtspflege bestimmte Waren 61 C20 In Anhang III aufgeführte Gegenstände für Blinde 66 C21 In Anhang IV aufgeführte Gegenstände für Blinde, die von 67 Absatz 1 C22 den Blinden selbst zu ihrem Eigengebrauch eingeführt wer­ Buchstabe a den (einschließlich Ersatzteile, Bestandteile, Zubehörteile und und Werkzeuge) Absatz 2 In Anhang IV aufgeführte Gegenstände für Blinde, die von 67 Absatz 1 C23 bestimmten Einrichtungen oder Organisationen eingeführt Buchstabe b werden (einschließlich Ersatzteile, Bestandteile, Zubehör­ und teile und Werkzeuge) Absatz 2 Gegenstände für andere Behinderte (ausgenommen Blinde), 68 Absatz 1 C24 die von den Behinderten selbst zu ihrem Eigengebrauch Buchstabe a eingeführt werden (einschließlich Ersatzteile, Bestandteile, und Zubehörteile und Werkzeuge) Absatz 2 Gegenstände für andere Behinderte (ausgenommen Blinde), 68 Absatz 1 C25 die von bestimmten Einrichtungen oder Organisationen ein­ Buchstabe b geführt werden (einschließlich Ersatzteile, Bestandteile, Zu­ und behörteile und Werkzeuge) Absatz 2 Zugunsten von Katastrophenopfern eingeführte Gegenstände 74 C26 Auszeichnungen und Ehrengaben 81 C27 Geschenke im Rahmen zwischenstaatlicher Beziehungen 82 C28 Zum persönlichen Gebrauch von Staatsoberhäuptern be­ 85 C29 stimmte Waren Zur Absatzförderung eingeführte Warenmuster oder -proben 86 C30 von geringem Wert Zur Absatzförderung eingeführte Werbedrucke und Wer­ 87-89 C31 begegenstände 02016R0341 — DE — 15.03.2021 — 003.001 — 203 ▼B Artikel Code Auf Ausstellungen oder ähnlichen Veranstaltungen ge- oder 90 C32 verbrauchte Waren Zu Prüfungs-, Analyse- oder Versuchszwecken eingeführte 95 C33 Waren Sendungen an die für Urheberrechtsschutz oder gewerb­ 102 C34 lichen Rechtsschutz zuständigen Stellen Werbematerial für den Fremdenverkehr 103 C35 Verschiedene Dokumente und Gegenstände 104 C36 Verpackungsmittel zum Verstauen und Schutz von Waren 105 C37 während ihrer Beförderung Streu und Futter für Tiere während ihrer Beförderung 106 C38 Treib- und Schmierstoffe in Straßenkraftfahrzeugen und 107 C39 Spezialcontainern Waren für Friedhöfe und Gedenkstätten für Kriegsopfer 112 C40 Särge, Urnen und Gegenstände zur Grabausschmückung 113 C41 Befreiung von den Ausfuhrabgaben Ausfuhr von Haustieren anlässlich der Verlegung eines 115 C51 landwirtschaftlichen Betriebes aus der Union in ein Dritt­ land Gleichzeitig mit den Tieren ausgeführte Futtermittel 121 C52 Vorübergehende Verwendung Artikel der Delegierten Verfahren Verordnung (EU) Code 2015/2446 Paletten 208 und 209 D01 Container 210 und 211 D02 Beförderungsmittel 212 D03 Persönliche Gebrauchsgegenstände der Reisenden und 219 D04 zu Sportzwecken eingeführte Waren Betreuungsgut für Seeleute 220 D05 Ausrüstung für Katastropheneinsätze 221 D06 Medizinisch-chirurgisches Material und Labormaterial 222 D07 Tiere 223 D08 02016R0341 — DE — 15.03.2021 — 003.001 — 204 ▼B Artikel der Delegierten Verfahren Verordnung (EU) Code 2015/2446 Waren im Zusammenhang mit den Besonderheiten der 224 D09 Grenzzone Ton-, Bild oder Datenträger 225 D10 Werbematerial 225 D11 Berufsausrüstung 226 D12 Pädagogisches Material und wissenschaftliches Gerät 227 D13 Umschließungen, gefüllt 228 D14 Umschließungen, leer 228 D15 Formen, Matrizen, Klischees, Modelle, Geräte zum 229 D16 Messen, Überprüfen oder Überwachen und ähnliche Gegenstände Spezialwerkzeuge und -instrumente 230 D17 Waren, die Versuchen unterzogen werden sollen 231 Buchstabe a D18 Waren, die im Rahmen eines Kaufvertrags mit Erpro­ 231 Buchstabe b D19 bungsvorbehalt eingeführt werden Waren, die zur Durchführung von Versuchen be­ 231 Buchstabe c D20 stimmt sind Muster 232 D21 Austauschproduktionsmittel 233 D22 Waren, die auf einer öffentlichen Veranstaltung aus­ 234 Absatz 1 D23 gestellt oder vorgeführt werden sollen Sendungen zur Ansicht (sechs Monate) 234 Absatz 2 D24 Kunstgegenstände, Sammlungsstücke und Antiquitä­ 234 Absatz 3 D25 ten Buchstabe a Waren, die im Hinblick auf ihre Versteigerung einge­ 234 Absatz 3 D26 führt werden Buchstabe b Ersatzteile, Zubehörteile und Ausrüstung 235 D27 Waren, die in besonderen Situationen ohne wirtschaft­ 236 Buchstabe b D28 liche Auswirkungen eingeführt werden Waren, die gelegentlich und für längstens drei Monate 236 Buchstabe a D29 eingeführt werden Vorübergehende Verwendung unter teilweiser Befrei­ 206 D51 ung von den Einfuhrabgaben 02016R0341 — DE — 15.03.2021 — 003.001 — 205 ▼B Landwirtschaftliche Erzeugnisse Verfahren Code Einfuhr Verwendung des Einheitspreises für die Bestimmung E01 des Zollwerts bestimmter verderblicher Waren (Arti­ kel 74 Absatz 2 Buchstabe c des Zollkodex und Ar­ tikel 142 Absatz 6 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447. Pauschale Einfuhrwerte (beispielsweise: Verordnung E02 (EG) Nr. 543/2011) Ausfuhr Landwirtschaftliche Erzeugnisse, für die eine ausfuhr­ E51 lizenzpflichtige Erstattung beantragt wird (Anhang-I- Waren) Landwirtschaftliche Erzeugnisse, für die eine Erstat­ E52 tung beantragt wird, die nicht ausfuhrlizenzpflichtig ist (Anhang-I-Waren) In kleinen Mengen ausgeführte landwirtschaftliche Er­ E53 zeugnisse, für die eine Erstattung beantragt wird, die nicht ausfuhrlizenzpflichtig ist (Anhang-I-Waren) Landwirtschaftliche Erzeugnisse, für die eine beschei­ E61 nigungspflichtige Erstattung beantragt wird (Nicht- Anhang-I-Waren) Landwirtschaftliche Erzeugnisse, für die eine Erstat­ E62 tung beantragt wird, die nicht bescheinigungspflichtig ist (Nicht-Anhang-I-Waren) In kleinen Mengen ausgeführte landwirtschaftliche Er­ E63 zeugnisse, für die eine Erstattung beantragt wird und für die keine Erstattungsbescheinigung erforderlich ist (Nicht-Anhang-I-Waren) In kleinen Mengen ausgeführte landwirtschaftliche Er­ E71 zeugnisse, für die eine Erstattung beantragt wird und die bei der Berechnung der Mindestkontrollsätze nicht berücksichtigt werden Sonstige Verfahren Code Einfuhr Befreiung von den Einfuhrabgaben für Rückwaren F01 (Artikel 203 Zollkodex) Befreiung von den Einfuhrabgaben für Rückwaren F02 (besondere Umstände gemäß Artikel 159 der Dele­ gierten Verordnung (EU) 2015/2446: landwirtschaftli­ che Erzeugnisse) Befreiung von den Einfuhrabgaben für Rückwaren F03 (besondere Umstände gemäß Artikel 158 Absatz 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446: Ausbes­ serung oder Instandsetzung) In die Union zurückverbrachte Veredelungserzeug­ F04 nisse, die ursprünglich ausgeführt oder wiederaus­ geführt wurden (Artikel 205 Absatz 1 Zollkodex) 02016R0341 — DE — 15.03.2021 — 003.001 — 206 ▼B Verfahren Code Eine Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren in F06 einem Verfahren der Steueraussetzung vom Ort der Einfuhr gemäß Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie 2008/118/EG Befreiung von den Einfuhrabgaben für Fischerei­ F21 erzeugnisse und sonstige Meereserzeugnisse, die von in einem Mitgliedstaat zugelassenen oder registrierten und unter der Flagge dieses Staates fahrenden Schif­ fen aus in Hoheitsgewässern eines Drittlands gefangen werden Befreiung von den Einfuhrabgaben für Erzeugnisse, F22 die aus in Hoheitsgewässern eines Drittlands gefange­ nen Fischereierzeugnissen und sonstigen Meeres­ erzeugnissen an Bord eines in einem Mitgliedstaat zugelassenen oder registrierten und unter der Flagge dieses Staates fahrenden Fabrikschiffes hergestellt wurden Waren, die im Rahmen der passiven Veredelung ohne F31 Aussetzung der Verbrauchsteuern in ein Lagerverfah­ ren übergeführt werden Waren, die im Rahmen der aktiven Veredelung ohne F32 Aussetzung der Verbrauchsteuern in ein Lagerverfah­ ren übergeführt werden Waren in einer Freizone, die ohne Aussetzung der F33 Verbrauchsteuern in ein Zolllagerverfahren überge­ führt werden Waren, die nach Überführung in die Endverwendung F34 ohne Aussetzung der Verbrauchsteuern in ein Zoll­ lagerverfahren übergeführt werden Überlassung von für eine Veranstaltung oder den Ver­ F41 kauf bestimmten Waren der vorübergehenden Ver­ wendung zum zollrechtlich freien Verkehr, wobei der Betrag der Zollschuld anhand der Bemessungs­ grundlagen ermittelt wird, die für diese Waren im Zeitpunkt der Annahme der Zollanmeldung zur Über­ lassung zum zollrechtlich freien Verkehr gelten Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr von F44 Veredelungserzeugnissen, wenn die Berechnung der Einfuhrabgaben gemäß Artikel 86 Absatz 3 des Zoll­ kodex erfolgt Ausfuhr Ausfuhren zu militärischen Zwecken F51 Bevorratung F61 Bevorratung mit Waren, die für die Gewährung einer F62 Erstattung in Betracht kommen Einlagerung in ein Vorratslager (Artikel 37 bis 40 der F63 Verordnung (EG) Nr. 612/2009 der Kommission (1) 02016R0341 — DE — 15.03.2021 — 003.001 — 207 ▼B Verfahren Code Auslagerung von zur Bevorratung bestimmten Waren F64 aus einem Vorratslager (1) OJ L 186, 17.7.2009, p. 1. 2. Die ausschließlich für nationale Zwecke vorgesehenen Codes müssen aus einem numerischen Zeichen gefolgt von zwei alphanumerischen Zeichen gemäß der Nomenklatur des jeweiligen Mitgliedstaats bestehen. Feld 40: Summarische Anmeldung/Vorpapier In diesem Feld sind alphanumerische Codes der Form an..26 anzugeben. Jeder Code besteht aus drei verschiedenen Elementen. Die Elemente werden voneinander durch einen Bindestrich (-) getrennt. Das erste Element (a1), für das drei verschiedene Buchstaben vorgesehen sind, dient der Unterscheidung zwischen den drei nachfolgend aufgeführten Kategorien. Mit dem zweiten Ele­ ment (an..3), das aus Ziffern oder Buchstaben oder aus einer Kombination aus Ziffern und Buchstaben bestehen kann, wird die Art des Dokuments bezeichnet. Das dritte Element (an..20) dient der Erfassung der für die Identifizierung des Dokuments erforderlichen näheren Angaben wie der Kennnummer oder eines sonstigen eindeutigen Hinweises. 1. Das erste Element (a1): Summarische Anmeldung = X Ursprüngliche Anmeldung = Y Vorpapier = Z 2. Das zweite Element (an..3): Wählen Sie die Kurzbezeichnung für das Dokument aus dem „Verzeichnis der Kurzbezeichnungen der Dokumente“. Dieses Verzeichnis enthält auch den Code „CLE“ für „Datum und Referenz­ nummer der Anschreibung der Waren in der Buchführung“ (Artikel 182 Zoll­ kodex). Das Datum wird wie folgt codiert: JJJJMMTT. 3. Das dritte Element (an..20): Hier ist die Kennnummer oder ein sonstiger eindeutiger Hinweis anzugeben, anhand deren das Dokument zu erkennen ist. Beispiele: — Bei dem Vorpapier handelt es sich um ein Versandpapier T1, das von der Bestimmungszollstelle unter der Nummer „238544“ registriert worden ist. Der Code lautet daher „Z-821-238544“ („Z“ für Vorpapier, „821“ für das Versandverfahren und „238544“ für die Registriernummer des Dokuments (bzw. MRN für NCTS-Vorgänge)). — Als summarische Anmeldung wird ein Manifest mit der Nummer „2222“ verwendet; hieraus ergibt sich der Code „X-785-2222“. („X“ für die summarische Anmeldung, „785“ für das Manifest und „2222“ für die Kennnummer des Manifests.) — Die Anschreibung der Waren in der Buchführung erfolgte am 14. Februar 2002. „Y-CLE-20020214-5“ („Y“ als Hinweis auf die ursprüngliche An­ meldung, „CLE“ für die Anschreibung in der Buchführung, die Ziffern „20020214“ für das Datum in der Reihenfolge Jahr (2002), Monat (02) und Tag (14) sowie die (5) als Referenznummer der Anschreibung) 02016R0341 — DE — 15.03.2021 — 003.001 — 208 ▼B Verzeichnis der Kurzbezeichnungen der Dokumente Containerliste 235 Ladeliste 270 Packliste 271 Pro-forma-Rechnung 325 Handelsrechnung 380 Hausfrachtbrief 703 Sammelkonnossement 704 Konnossement 705 Frachtbrief CIM (Eisenbahn) 720 Frachtbrief SMGS (Eisenbahn) 722 LKW-Frachtbrief 730 Luftfrachtbrief 740 Frachtbrief der Fluggesellschaft (MAWB) 741 Paketkarte (Postpakete) 750 Multimodales/kombiniertes Beförderungspapier 760 Frachtmanifest 785 Ladungsverzeichnis 787 Anmeldung zum Unionsversandverfahren — gemischte 820 Sendungen (T) Anmeldung zum externen Unionsversandverfahren (T1) 821 Anmeldung zum internen Unionsversandverfahren (T2) 822 Carnet TIR 952 Carnet ATA 955 Aktenzeichen/Datum der Anschreibung in der Buchführung CLE Auskunftsblatt INF3 IF3 Auskunftsblatt INF8 IF8 Manifest — vereinfachtes Verfahren MNS Anmeldung zum internen Unionsversandverfahren — Arti­ T2F kel 188 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 T2M T2M Summarische Eingangsanmeldung 355 Summarische Anmeldung zur vorübergehenden Verwahrung 337 Sonstige ZZZ 02016R0341 — DE — 15.03.2021 — 003.001 — 209 ▼B Wurde das Vorpapier auf der Grundlage des Einheitspapier erstellt, so setzt sich die Kurzbezeichnung aus den für Feld 1, erstes Unterfeld, vorgesehenen Codes zusammen (IM, EX, CO und EU). Feld 43: Bewertungsmethode Für die Methoden zur Bestimmung des Zollwerts der Einfuhrwaren gelten die folgenden Codes: Code Relevante Bestimmungen des Zollkodex Methode 1 Artikel 70 Zollkodex Transaktionswert eingeführter Waren 2 Artikel 74 Absatz 2 Buchstabe a Transaktionswert gleicher Wa­ Zollkodex ren 3 Artikel 74 Absatz 2 Buchstabe b Transaktionswert ähnlicher Wa­ Zollkodex ren 4 Artikel 74 Absatz 2 Buchstabe c Deduktive Methode Zollkodex 5 Artikel 74 Absatz 2 Buchstabe

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.