Europäische Union

Delegierte Verordnung (EU) 2016/341 der Kommission vom 17. Dezember 2015 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Übergangsbestimmungen für bestimmte Vorschriften des Zollkodex der Union, für den Fall, dass die entsprechenden elektronischen Systeme noch nicht betriebsbereit sind, und zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446

Konsolidierte Fassung

Konsolidierungsdatum: 2021-03-15

Quellenkennung: 32016R0341. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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olz­ YK faserkiste Zusammengesetzte Verpackung, Kunststoffbehälter in Holz­ YJ fasertrommel Zusammengesetzte Verpackung, Kunststoffbehälter in Holz­ YF kiste Zusammengesetzte Verpackung, Kunststoffbehälter in YL Kunststofftrommel Zusammengesetzte Verpackung, Kunststoffbehälter in Sperr­ YH holzkiste Zusammengesetzte Verpackung, Kunststoffbehälter in Sperr­ YG holztrommel Zusammengesetzte Verpackung, Kunststoffbehälter in Stahl­ YB kiste Zusammengesetzte Verpackung, Kunststoffbehälter in Stahl­ YA trommel Zylinder CY 02016R0341 — DE — 15.03.2021 — 003.001 — 194 ▼B Feld 33: Warennummer Erstes Unterfeld (8 Ziffern) Entsprechend den Vorschriften der Kombinierten Nomenklatur auszufüllen. Wird der Vordruck für ein Unionsversandverfahren verwendet, so ist in dieses Unterfeld mindestens der sechsstellige Code des Harmonisierten Systems zur Bezeichnung und Codierung der Waren einzutragen. Es ist jedoch nach Maßgabe der Kombinierten Nomenklatur auszufüllen, wenn eine Unionsbestimmung dies vorschreibt. Zweites Unterfeld (2 Zeichen) Entsprechend dem TARIC auszufüllen (zwei Ziffern betreffend die Anwendung besonderer Unionsmaßnahmen zur Erfüllung der Förmlichkeiten am Bestim­ mungsort). Drittes Unterfeld (4 Zeichen) Entsprechend dem TARIC auszufüllen (erster Zusatzcode). Viertes Unterfeld (4 Zeichen) Entsprechend dem TARIC auszufüllen (zweiter Zusatzcode). Fünftes Unterfeld (4 Zeichen) Von den betreffenden Mitgliedstaaten festzulegende Codes. Feld 34a: Code für das Ursprungsland Die in Feld 2 angegebenen Ländercodes sind zu verwenden. Feld 34b: Code für die Ursprungs-/Herstellungsregion Von den Mitgliedstaaten festzulegen. Feld 36: Präferenz Bei den in diesem Feld einzutragenden Codes handelt es sich um dreistellige Codes bestehend aus einem unter Nummer 1 erläuterten Element und einem unter Nummer 2 erläuterten zweistelligen Element. Die folgenden Codes sind zu verwenden: 1. Die erste Ziffer des Codes 1 Zolltarifliche Maßnahme „erga omnes“ 2 Allgemeines Präferenzsystem (APS) 3 Andere als die unter Code 2 fallenden Zollpräferenzen 4 Abgabenerhebung in Anwendung der von der Europäischen Union ge­ schlossenen Zollunionsabkommen 2. Die beiden folgenden Ziffern des Codes 00 Keiner der nachstehenden Fälle 10 Zollaussetzung 15 Zollaussetzung mit besonderer Verwendung 18 Zollaussetzung mit Bescheinigung über die Beschaffenheit der Ware 19 Zeitweilige Aussetzung der Zölle für mit Luftfahrttauglichkeitsbescheini­ gung eingeführte Waren 02016R0341 — DE — 15.03.2021 — 003.001 — 195 ▼B 20 Zollkontingent (*) 23 Zollkontingent mit besonderer Verwendung (*) 25 Zollkontingent mit Bescheinigung über die Beschaffenheit der Ware (*) 28 Zollkontingent nach passiver Veredelung (*) 40 Besondere Verwendung aufgrund des Gemeinsamen Zolltarifs 50 Bescheinigung über die Beschaffenheit der Ware. Feld 37: Verfahren A. Erstes Unterfeld In dieses Unterfeld ist ein vierstelliger Code einzutragen, der aus einem zwei­ stelligen Element zur Bezeichnung des angemeldeten Verfahrens und aus einem weiteren zweistelligen Element zur Bezeichnung des vorangegangenen Verfahrens besteht. Die Liste der zweistelligen Elemente ist nachstehend auf­ geführt. Als „vorangegangenes Verfahren“ gilt das Verfahren, in dem sich die Waren befanden, bevor sie in das beantragte Verfahren übergeführt wurden. Falls das vorangegangene Verfahren ein Lagerverfahren oder ein Verfahren der vorübergehenden Verwendung war oder die Ware aus einer Freizone gekommen ist, ist der entsprechende Code nur zu verwenden, wenn die betreffende Ware nicht vorher in ein besonderes Verfahren (aktive oder pas­ sive Veredelung) übergeführt wurde. Beispiel: Wiederausfuhr von Waren, die in die aktive Veredelung und danach in ein Zolllagerverfahren übergeführt wurden: Code 3151 (und nicht 3171). (Erster Vorgang = 5100; zweiter Vorgang = 7151; Wiederausfuhr = 3151). Desgleichen gilt die Überführung von Waren in eines der vorgenannten Nichterhebungsverfahren bei der Wiedereinfuhr von Waren, die zuvor vorü­ bergehend ausgeführt worden waren, als einfache Einfuhr im Rahmen dieses Verfahrens. Die Wiedereinfuhr wird erst erfasst, wenn die Waren zum zoll­ rechtlich freien Verkehr überlassen werden. Beispiel: Überlassung von Waren zum zoll- und steuerrechtlich freien Verkehr, die im Rahmen der passiven Veredelung ausgeführt und bei der Wiedereinfuhr in das Zolllagerverfahren übergeführt worden waren: Code 6121 (und nicht 6171). (Erster Vorgang: vorübergehende Ausfuhr zur passiven Veredelung = 2100; zweiter Vorgang: Überführung in das Zolllagerverfahren = 7121; dritter Vorgang: Überlassung zum zoll- und steuerrechtlich freien Verkehr = 6121). Die in der folgenden Auflistung mit dem Buchstaben (a) versehenen Codes können nicht als erstes Element des Verfahrenscodes verwendet werden, son­ dern weisen lediglich auf ein vorangegangenes Verfahren hin. Beispiel: 4054 = Abfertigung zum zoll- und steuerrechtlich freien Verkehr von Waren, die zuvor zur aktiven Veredelung in einen anderen Mitgliedstaat übergeführt wurden. Liste der Verfahren mit Codes Je zwei dieser Grundelemente müssen zu einem vierstelligen Code zusam­ mengestellt werden. 00. Dieser Code zeigt an, dass kein vorangegangenes Verfahren vorliegt (a). 01. Überlassung von Waren zum zollrechtlich freien Verkehr mit gleichzeiti­ gem Wiederversand im Rahmen des Warenverkehrs zwischen Teilen des Zollgebiets der Union, in denen die Vorschriften der Richtlinie 2006/112/EG des Rates anwendbar sind, und solchen Teilen dieses Ge­ biets, in denen diese Vorschriften nicht gelten, sowie auf den Warenver­ kehr zwischen den Teilen dieses Gebiets, in denen diese Vorschriften nicht anwendbar sind. (*) In den Fällen, in denen das beantragte Zollkontingent erschöpft ist, können die Mit­ gliedstaaten vorsehen, dass der Antrag für die Durchführung jeder anderen bestehenden Präferenz gilt. 02016R0341 — DE — 15.03.2021 — 003.001 — 196 ▼B Überlassung von Waren zum zollrechtlich freien Verkehr mit gleichzeiti­ gem Wiederversand im Rahmen des Warenverkehrs zwischen der Union und den Ländern, mit denen sie eine Zollunion gebildet hat. Beispiel: Drittlandswaren, die in Frankreich zum zollrechtlich freien Ver­ kehr überlassen und zu ihrem Bestimmungsort auf den Kanalinseln wei­ terbefördert werden. 02. Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr zur Durchführung einer aktiven Veredelung (Verfahren der Zollrückvergütung). (a) Erläuterung: Aktive Veredelung (Zollrückvergütungsverfahren) gemäß Artikel 256 Zollkodex. 07. Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr und gleichzeitige Überfüh­ rung in ein anderes Lagerverfahren als das Zolllagerverfahren. Erläuterung: Dieser Code wird in den Fällen verwendet, in denen die Waren zum zollrechtlich freien Verkehr überlassen werden, ohne dass die Mehrwertsteuer oder gegebenenfalls fällige Verbrauchsteuern entrich­ tet wurden. Beispiele: Eingeführte Maschinen werden zum zollrechtlich freien Ver­ kehr überlassen, aber die Mehrwertsteuer wird nicht entrichtet. In einem Steuerlager oder in anderen Räumlichkeiten unter Steueraufsicht können die Waren unter Aussetzung der Mehrwertsteuer aufbewahrt werden. Eingeführte Zigaretten werden zum zollrechtlich freien Verkehr überlas­ sen, aber die Mehrwertsteuer und die Verbrauchsteuern werden nicht entrichtet. Die Waren werden in einem Steuerlager oder in anderen Räum­ lichkeiten unter Steueraufsicht unter Aussetzung der Mehrwertsteuer und der Verbrauchsteuern aufbewahrt. 10. Endgültige Ausfuhr Beispiel: Normale Ausfuhr von Unionswaren in ein Drittland, aber auch Ausfuhr von Unionswaren in Teile des Zollgebiets der Union, in denen die Richtlinie 2006/112/EG (ABl. L 347 vom 11.12.2006, S. 1) keine Anwendung findet. 11. Ausfuhr von im Rahmen einer aktiven Veredelung aus Ersatzwaren her­ vorgegangenen Veredelungserzeugnissen vor Überführung der Einfuhr­ waren in das Verfahren. Erläuterung: Vorzeitige Ausfuhr (EX-IM) gemäß Artikel 223 Absatz 2 Buchstabe c Zollkodex. Beispiel: Zigaretten, die aus Tabakblättern mit Ursprung in der Union hergestellt wurden, werden ausgeführt, bevor Tabakblätter aus Drittlän­ dern in das Verfahren der aktiven Veredelung übergeführt werden. 21. Vorübergehende Ausfuhr im Rahmen der passiven Veredelung. Beispiel: Erläuterung: Passive Veredelung gemäß den Artikeln 259 bis 262 des Zollkodex. Siehe auch Code 22. 22. Vorübergehende Ausfuhr zu anderen als unter Code 21 genannten Zwe­ cken. Beispiel: Gleichzeitige Anwendung der passiven Veredelung und des wirt­ schaftlichen passiven Veredelungsverkehrs für Textilerzeugnisse (Verordnung (EG) Nr. 3036/94 des Rates). 23. Vorübergehende Ausfuhr zum Zweck der Wiedereinfuhr in unveränder­ tem Zustand Beispiel: Vorübergehende Ausfuhr von Waren wie Ausstellungsgut, Mus­ ter, Berufsausrüstungen usw. 31. Wiederausfuhr Erläuterung: Wiederausfuhr von Nicht-Unionswaren nach einem Verfah­ ren der Steueraussetzung. Beispiel: Waren, die in ein Zolllagerverfahren übergeführt und anschlie­ ßend zur Wiederausfuhr angemeldet werden. 02016R0341 — DE — 15.03.2021 — 003.001 — 197 ▼B 40. Gleichzeitige Überlassung zum zoll- und steuerrechtlich freien Verkehr ohne mehrwertsteuerbefreiende Lieferung. Beispiel: Drittlandswaren, für die die Zölle und die Mehrwertsteuer ent­ richtet werden. 41. Gleichzeitige Überlassung zum zoll- und steuerrechtlich freien Verkehr von Waren im Verfahren der aktiven Veredelung (Zollrückvergütungsver­ fahren) (a). Beispiel: Aktive Veredelung mit Entrichtung der Zölle und der nationalen Abgaben bei der Einfuhr. 42. Gleichzeitige Überlassung zum zoll- und steuerrechtlich freien Verkehr mit mehrwertsteuerbefreiender Lieferung in einen anderen Mitgliedstaat, gegebenenfalls mit Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren in ei­ nem Verfahren der Steueraussetzung. Erläuterung: Die Mehrwertsteuerbefreiung und gegebenenfalls die Ver­ brauchsteueraussetzung werden gewährt, da auf die Einfuhr eine unions­ interne Lieferung oder Beförderung der Gegenstände in einen anderen Mitgliedstaat folgt. In diesem Fall sind die Mehrwertsteuer und gegebe­ nenfalls die Verbrauchsteuern im Bestimmungsmitgliedstaat zu entrichten. Für dieses Verfahren müssen die betreffenden Personen die Vorausset­ zungen gemäß Artikel 143 Absatz 2 der Richtlinie 2006/112/EG und gegebenenfalls die Voraussetzungen gemäß Artikel 17 Absatz 1 Buch­ stabe b der Richtlinie 2008/118/EG erfüllen. Beispiel 1: Mehrwertsteuerbefreiung bei der Einfuhr unter Inanspruch­ nahme der Dienste eines steuerlichen Vertreters. Beispiel 2: Aus einem Drittland eingeführte verbrauchsteuerpflichtige Wa­ ren, die zum zoll- und steuerrechtlich freien Verkehr überlassen und mehrwertsteuerbefreiend in einen anderen Mitgliedstaat geliefert werden. Auf die Überlassung zum zoll- und steuerrechtlichen Verkehr folgt un­ mittelbar eine von einem registrierten Versender gemäß Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie 2008/118/EG veranlasste Beförderung in einem Verfahren der Steueraussetzung vom Ort der Einfuhr. 43. Gleichzeitige Überlassung zum zoll- und steuerrechtlich freien Verkehr im Rahmen von besonderen Maßnahmen für die Erhebung eines Betrags während der Übergangszeit nach dem Beitritt neuer Mitgliedstaaten. Beispiel: Überlassung landwirtschaftlicher Erzeugnisse zum zollrechtlich freien Verkehr während einer besonderen Übergangszeit nach dem Beitritt neuer Mitgliedstaaten, in der ein besonderes Zollverfahren oder besondere Maßnahmen zwischen den neuen Mitgliedstaaten und dem Rest der Union gelten, wie seinerzeit für ES und PT. 45. Überlassung von Waren zum zollrechtlich und mehrwertsteuer- oder ver­ brauchsteuerrechtlich freien Verkehr und deren Überführung in ein Steuer­ lagerverfahren. Erläuterung: Befreiung von der Mehrwertsteuer oder von den Verbrauch­ steuern durch Überführung der Waren in ein Steuerlagerverfahren. Beispiele: Aus einem Drittland eingeführte Zigaretten werden zum zoll­ rechtlich freien Verkehr überlassen und die Mehrwertsteuer wird entrich­ tet. In einem Steuerlager oder in anderen Räumlichkeiten unter Steuer­ aufsicht können die Waren unter Aussetzung der Verbrauchsteuer auf­ bewahrt werden. Aus einem Drittland eingeführte Zigaretten werden zum zollrechtlich freien Verkehr überlassen und die Verbrauchsteuern werden entrichtet. In einem Steuerlager oder in anderen Räumlichkeiten unter Steueraufsicht können die Waren unter Aussetzung der Mehrwertsteuer aufbewahrt werden. 48. Gleichzeitige Überlassung zum zoll- und steuerrechtlich freien Verkehr von Ersatzwaren im Rahmen der passiven Veredlung vor Ausfuhr der Waren der vorübergehenden Ausfuhr. 02016R0341 — DE — 15.03.2021 — 003.001 — 198 ▼B Erläuterung: Standardaustauschverfahren (IM-EX), vorzeitige Einfuhr ge­ mäß Artikel 262 Absatz 1 Zollkodex. 49. Überlassung von Unionswaren zum steuerrechtlich freien Verkehr im Rahmen des Warenverkehrs zwischen Teilen des Zollgebiets der Union, in denen die Vorschriften der Richtlinie 2006/112/EG anwendbar sind, und solchen Teilen dieses Gebiets, in denen diese Vorschriften nicht gelten, sowie auf den Warenverkehr zwischen den Teilen dieses Gebiets, in denen diese Vorschriften nicht anwendbar sind. Überlassung von Waren zum steuerrechtlich freien Verkehr im Rahmen des Warenverkehrs zwischen der Union und den Ländern, mit denen sie eine Zollunion gebildet hat. Erläuterung: Einfuhr mit Überlassung zum steuerrechtlich freien Verkehr von Waren aus Teilen der Union, in denen die Richtlinie 2006/112/EG keine Anwendung findet. Die Verwendung der Zollanmeldung ist in Ar­ tikel 134 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 geregelt. Beispiele: Waren aus Martinique, die in Belgien zum steuerrechtlich freien Verkehr überlassen werden. Waren aus Andorra, die in Deutschland zum steuerrechtlich freien Ver­ kehr überlassen werden. 51. Aktive Veredelung, Erläuterung: Aktive Veredelung gemäß Artikel 256 Zollkodex. 53. Einfuhr zwecks Überführung in das Verfahren der vorübergehenden Ver­ wendung. Beispiel: Vorübergehende Verwendung etwa zu Ausstellungszwecken. 54. Aktive Veredelung in einem anderen Mitgliedstaat (ohne die Waren zuvor zum zollrechtlich freien Verkehr zu überlassen) (a). Erläuterung: Dieser Code dient der Erfassung in den Statistiken über den unionsinternen Warenverkehr. Beispiel: Eine Drittlandsware wird in Belgien in die aktive Veredelung übergeführt (5100). Im Anschluss an die Veredelung werden sie nach Deutschland versandt, um dort zum freien Verkehr (4054) überlassen bzw. einer weiteren Veredelung unterzogen zu werden (5154). 61. Wiedereinfuhr mit gleichzeitiger Überlassung zum zoll- und steuerrecht­ lich freien Verkehr ohne mehrwertsteuerbefreiende Lieferung. 63. Wiedereinfuhr und gleichzeitige Überlassung zum zoll- und steuerrecht­ lich freien Verkehr mit mehrwertsteuerbefreiender Lieferung in einen an­ deren Mitgliedstaat, gegebenenfalls mit Beförderung verbrauchsteuer­ pflichtiger Waren in einem Verfahren der Steueraussetzung. Erläuterung: Die Mehrwertsteuerbefreiung und gegebenenfalls die Ver­ brauchsteueraussetzung werden gewährt, da auf die Wiedereinfuhr eine unionsinterne Lieferung oder Beförderung der Gegenstände in einen an­ deren Mitgliedstaat folgt. In diesem Fall sind die Mehrwertsteuer und gegebenenfalls die Verbrauchsteuern im Bestimmungsmitgliedstaat zu ent­ richten. Für dieses Verfahren müssen die betreffenden Personen die Vo­ raussetzungen gemäß Artikel 143 Absatz 2 der Richtlinie 2006/112/EG und gegebenenfalls die Voraussetzungen gemäß Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie 2008/118/EG erfüllen. Beispiel 1: Wiedereinfuhr nach passiver Veredelung oder vorübergehender Verwendung, wobei eine etwaige MwSt.-Schuld beim steuerlichen Ver­ treter erhoben wird. 02016R0341 — DE — 15.03.2021 — 003.001 — 199 ▼B Beispiel 2: Nach passiver Veredelung wiedereingeführte und zum zoll­ rechtlich freien Verkehr überlassene verbrauchsteuerpflichtige Waren, die mehrwertsteuerbefreiend in einen anderen Mitgliedstaat geliefert werden. Auf die Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr folgt unmittelbar eine von einem registrierten Versender gemäß Artikel 17 Absatz 1 Buch­ stabe b der Richtlinie 2008/118/EG vom Ort der Wiedereinfuhr ver­ anlasste Beförderung in einem Verfahren der Steueraussetzung. 68. Wiedereinfuhr mit gleichzeitiger Überlassung zum zoll- und teilweise steuerrechtlich freien Verkehr und Überführung in ein anderes Lagerver­ fahren als das Zolllagerverfahren. Beispiel: Weiterverarbeitete alkoholische Getränke, die wiedereingeführt und in ein Verbrauchsteuerlager übergeführt werden. 71. Überführung von Waren in das Zolllagerverfahren. Erläuterung: Überführung von Waren in das Zolllagerverfahren. Hier­ durch wird in keiner Weise der gleichzeitigen Überführung in ein Verbrauchsteuer- oder MwSt.-Lager vorgegriffen. 76. Überführung in das Zolllagerverfahren vor der Ausfuhr mit dem Ziel der Erlangung von Sondererstattungen bei der Ausfuhr. Beispiel: Entbeintes Fleisch von ausgewachsenen männlichen Rindern, das vor der Ausfuhr in das Zolllagerverfahren übergeführt wird (Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1741/2006 der Kommission vom 24. November 2006 mit den Bedingungen für die Gewährung der Sondererstattung bei der Ausfuhr von in das Zolllagerverfahren übergeführtem entbeintem Fleisch von ausgewachsenen männlichen Rindern (1)). 77. Herstellung von Waren unter zollamtlicher Überwachung und im Rahmen von Zollkontrollen im Sinne des Artikels 5 Nummer 27 des Zollkodes vor der Ausfuhr und der Zahlung von Ausfuhrerstattungen. Beispiel: Unter zollamtlicher Überwachung und im Rahmen von Zollkon­ trollen vor der Ausfuhr hergestellte Rindfleischkonserven (Artikel 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 1731/2006 der Kommission vom 23. November 2006 über besondere Durchführungsbestimmungen für die Erstattungen bei der Ausfuhr bestimmter Rindfleischkonserven (2)). 78. Verbringung von Waren in eine Freizone (a). 91. Überführung in das Verfahren der Umwandlung unter zollamtlicher Über­ wachung (a). 92. Umwandlung unter zollamtlicher Überwachung in einem anderen Mit­ gliedstaat (ohne die Waren zuvor zum zollrechtlich freien Verkehr zu überlassen) (a). Erläuterung: Dieser Code dient der Erfassung in den Statistiken über den unionsinternen Warenverkehr. Beispiel: Eine Drittlandsware wurde in Belgien zum Verfahren der Um­ wandlung unter zollamtlicher Überwachung angemeldet (9100). Im An­ schluss an die Umwandlung wird sie nach Deutschland versandt, um dort zum freien Verkehr (4092) überlassen zu werden. B. Zweites Unterfeld 1. Wird dieses Feld verwendet, um ein Unionsverfahren anzugeben, muss ein aus einem Buchstaben und zwei darauf folgenden alphanumerischen Zeichen bestehender Code verwendet werden, wobei der erste Buchstabe für eine Maßnahmenkategorie gemäß der folgenden Aufschlüsselung steht: Aktive Veredelung Axx Passive Veredelung Bxx (1) ABl. L 329 vom 25.11.2006, S. 7. (2) ABl. L 325 vom 24.11.2006, S. 12. 02016R0341 — DE — 15.03.2021 — 003.001 — 200 ▼B Zollbefreiungen Cxx Vorübergehende Verwendung Dxx Landwirtschaftliche Erzeugnisse Exx Sonstige Fxx Aktive Veredelung (AV) Artikel 256 Zollkodex Verfahren Code Einfuhr Waren, die nach vorzeitiger Ausfuhr der Veredelungs­ A01 erzeugnisse aus Milch und Milcherzeugnissen in die AV übergeführt werden Waren in der AV, die für militärische Zwecke im A02 Ausland bestimmt sind Waren in der AV (Zollrückvergütung), die zur Wie­ A03 derausfuhr auf den Kontinentalschelf bestimmt sind Waren in der AV (nur MwSt.-Aussetzung) A04 Waren in der AV (Zollrückvergütung), die zur Wie­ A05 derausfuhr auf den Kontinentalschelf bestimmt sind Waren, die ohne Aussetzung der Verbrauchsteuern in A08 die AV übergeführt werden Ausfuhr Aus Milch und aus Milcherzeugnissen hergestellte A51 Veredelungserzeugnisse Veredelungserzeugnisse in der AV (nur MwSt.-Aus­ A52 setzung) Veredelungserzeugnisse in der AV, die für militäri­ A53 sche Zwecke im Ausland bestimmt sind Passive Veredelung (PV) Artikel 259 Zollkodex Verfahren Code Einfuhr Wiedereinfuhr von Veredelungserzeugnissen in den B01 Mitgliedstaat, in dem die Abgaben entrichtet wurden Wiedereinfuhr von V

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.