Europäische Union

Delegierte Verordnung (EU) 2016/341 der Kommission vom 17. Dezember 2015 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Übergangsbestimmungen für bestimmte Vorschriften des Zollkodex der Union, für den Fall, dass die entsprechenden elektronischen Systeme noch nicht betriebsbereit sind, und zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446

Konsolidierte Fassung

Konsolidierungsdatum: 2021-03-15

Quellenkennung: 32016R0341. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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g auf der Straße Kennzeichen des Fahrzeugs Schienenverkehr Waggonnummer Feld 19: Container (Ctr) Anzugeben ist nach dem in Anlage D1 hierfür vorgesehenen Unionscode die Situation beim Überschreiten der Außengrenze der Union. Feld 20: Lieferbedingungen Entsprechend den in Anlage D1 vorgesehenen Unionscodes und -rubriken sind hier die Angaben einzutragen, aus denen bestimmte Klauseln des Ge­ schäftsvertrags ersichtlich werden. Feld 21: Kennzeichen und Staatszugehörigkeit des grenzüberschreiten­ den aktiven Beförderungsmittels Anzugeben ist die Staatszugehörigkeit des beim Überschreiten der Außen­ grenze der Union benutzten aktiven Beförderungsmittels unter Verwendung des in Anlage D1 hierfür vorgesehenen Unionscodes. Handelt es sich um Huckepackverkehr oder werden mehrere Beförderungs­ mittel benutzt, so ist das aktive Beförderungsmittel dasjenige, das für den Antrieb der Zusammenstellung sorgt. Beispiel: Im Fall „Lastkraftwagen auf Seeschiff“ ist das Schiff das aktive Beförderungsmittel. Im Fall „Zug­ maschine mit Auflieger“ ist die Zugmaschine das aktive Beförderungsmittel. Feld 22: Währung und in Rechnung gestellter Gesamtbetrag Im ersten Unterfeld ist nach dem zu diesem Zweck vorgesehenen Code in Anlage D1 die Währung anzugeben, in der die Rechnung ausgestellt wurde. Im zweiten Unterfeld ist der für sämtliche angemeldeten Waren in Rechnung gestellte Betrag einzutragen. Feld 23: Umrechnungskurs Dieses Feld enthält den geltenden Wechselkurs für die Umrechnung der Rechnungswährung in die Währung des betreffenden Mitgliedstaats. Feld 24: Art des Geschäfts Entsprechend der in Anlage D1 vorgesehenen Codes sind hier die Angaben einzutragen, aus denen die Art des Geschäfts ersichtlich wird. 02016R0341 — DE — 15.03.2021 — 003.001 — 157 ▼B Feld 25: Verkehrszweig an der Grenze Nach dem in Anlage D1 hierfür vorgesehenen Unionscode ist die Art des Verkehrszweigs entsprechend dem aktiven Beförderungsmittel anzugeben, mit dem die Waren in das Zollgebiet der Union verbracht wurden. Feld 26: Inländischer Verkehrszweig Anzugeben ist nach dem in Anlage D1 hierfür vorgesehenen Unionscode der bei der Ankunft benutzte Verkehrszweig. Feld 29: Eingangszollstelle Anzugeben ist nach dem in Anlage D1 hierfür vorgesehenen Unionscode die Zollstelle, über die die Waren in das Zollgebiet der Union verbracht werden. Feld 30: Warenort Anzugeben ist der Ort, an dem die Waren beschaut werden können. Feld 31: Packstücke und Warenbezeichnung; Zeichen und Nummern — Containernummer(n) — Anzahl und Art Anzugeben sind Zeichen und Nummern, Anzahl und Art der Packstücke oder — bei unverpackten Waren — die Anzahl der in der Anmeldung erfassten Gegenstände sowie in beiden Fällen die zum Erkennen der Waren erforder­ lichen Angaben. Unter Warenbezeichnung ist die übliche Handelsbezeich­ nung der Ware zu verstehen. Mit Ausnahme der Fälle der Abfertigung von Nichtunionswaren zum Zolllagerverfahren muss die Handelsbezeichnung so genau sein, dass die sofortige und eindeutige Identifizierung und die Ein­ reihung der Ware möglich ist. Dieses Feld muss ferner die für etwaige spezi­ fische Regelungen (Mehrwertsteuer, Verbrauchsteuern usw.) verlangten An­ gaben enthalten. Die Art der Packstücke ist mit dem für diesen Zweck in Anlage D1vorgesehenen Unionscode anzugeben. Werden Container verwendet, müssen in dieses Feld auch deren Kennzeich­ nungen eingetragen werden. Feld 32: Positionsnummer Anzugeben ist die Nummer der betreffenden Warenposition im Verhältnis zu allen auf den Vordrucken und Ergänzungsvordrucken angemeldeten Positio­ nen — vgl. Anmerkung zu Feld 5. Feld 33: Warennummer Anzugeben ist die der betreffenden Warenposition entsprechende Codenum­ mer gemäß Anlage D1. Die Mitgliedstaaten können vorsehen, dass im fünf­ ten Unterfeld eine besondere Verbrauchsteuernomenklatur angegeben wird. Feld 34: Code für das Ursprungsland In Feld 34a ist der in Anlage D1 vorgesehene Unionscode für das Ursprungs­ land im Sinne des Titels II des Zollkodex anzugeben. Feld 35: Rohmasse (kg) Anzugeben ist die Rohmasse der in dem entsprechenden Feld 31 beschrie­ benen Ware, ausgedrückt in Kilogramm. Unter Rohmasse versteht man die Masse der Ware mit sämtlichen Umschließungen mit Ausnahme von Con­ tainern und anderem Beförderungsmaterial. Bezieht sich eine Anmeldung auf mehrere Warenarten, können die Mitglied­ staaten beschließen, dass für die in den Spalten H bis J der Tabelle unter (vormals Titel I Buchstabe B) aufgeführten Verfahren die Rohmasse in dem ersten Feld 35 angegeben wird und die übrigen Felder 35 nicht ausgefüllt werden. 02016R0341 — DE — 15.03.2021 — 003.001 — 158 ▼B Wenn die Rohmasse mehr als 1 kg beträgt und einen Bruchteil der Maß­ einheit (kg) umfasst, kann wie folgt ab- oder aufgerundet werden: — von 0,001 bis 0,499: abrunden auf die niedrigere Einheit (kg) — von 0,5 bis 0,999: Aufrunden auf die höhere Einheit (kg) — beträgt die Rohmasse weniger als 1 kg, so sollte sie in der Form „0,xyz“ angegeben werden (Beispiel: Für ein Packstück von 654 g ist „0,654“ einzutragen). Feld 36: Präferenz Dieses Feld enthält Angaben zur zolltariflichen Behandlung der Waren. Wenn seine Verwendung in der Tabelle unter Titel I Abschnitt B vorgesehen ist, so muss es ausgefüllt werden, auch wenn keine Zollpräferenz beantragt wird. Im Rahmen des Warenverkehrs zwischen Teilen des Zollgebiets der Union, in denen die Vorschriften der Richtlinie 2006/112/EG anwendbar sind, und solchen Teilen dieses Gebiets, in denen diese Vorschriften nicht gelten, sowie im Rahmen des Warenverkehrs zwischen den Teilen dieses Gebiets, in denen diese Vorschriften nicht anwendbar sind, darf dieses Feld jedoch nicht ausgefüllt werden. Anzugeben ist der für diesen Zweck in Anlage D1 vorgesehene Unionscode. Die Kommission wird regelmäßig im Amtsblatt der Europäischen Union, Reihe C, eine Liste mit den Kombinationsmöglichkeiten für die in diesem Fall zu verwendenden Codes mit Beispielen und den erforderlichen Erläute­ rungen veröffentlichen. Feld 37: Verfahren Unter Verwendung der in Anlage D1 hierfür vorgesehenen Unionscodes ist das Verfahren anzugeben, zu dem die Waren angemeldet werden. Feld 38: Eigenmasse (kg) Anzugeben ist die Eigenmasse der in dem entsprechenden Feld 31 beschrie­ benen Ware, ausgedrückt in Kilogramm. Unter Eigenmasse versteht man die Masse der Ware ohne alle Umschließungen. Feld 39: Kontingent Anzugeben ist die laufende Nummer des beantragten Zollkontingents. Feld 40: Summarische Anmeldung/Vorpapier Unter Verwendung der in Anlage D1 hierfür vorgesehenen Unionscodes sind die Bezugsnummern der im Einfuhrmitgliedstaat gegebenenfalls verwendeten summarischen Anmeldung oder der etwaigen Vorpapiere anzugeben. Feld 41: Besondere Maßeinheiten Gegebenenfalls ist die Menge der betreffenden Position in der Maßeinheit anzugeben, die in der Warennomenklatur vorgesehenen ist. Feld 42: Artikelpreis In diesem Feld ist der Preis anzugeben, der sich auf den betreffenden Artikel bezieht. Feld 43: Bewertungsmethode Unter Verwendung des in Anlage D1 festgelegten Unionscodes ist hier die verwendete Bewertungsmethode anzugeben. Feld 44: Besondere Vermerke, vorgelegte Unterlagen, Bescheinigungen und Bewilligungen Unter Verwendung der in Anlage D1 zu diesem Zweck vorgesehenen Uni­ onscodes sind hier die für etwaige spezifische Regelungen vorgeschriebenen Angaben und die Referenznummern der zusammen mit der Anmeldung vor­ gelegten Unterlagen einzutragen. 02016R0341 — DE — 15.03.2021 — 003.001 — 159 ▼B Das Unterfeld „Code B.V.“ (Code Besondere Vermerke) darf nicht ausgefüllt werden. Wird eine Anmeldung zur Überführung von Waren in das Zolllagerverfahren bei einer anderen Zollstelle als der Überwachungszollstelle abgegeben, so sind deren Bezeichnung und vollständige Anschrift anzugeben. Bei Anmeldungen, die in Mitgliedstaaten abgegeben werden, die es den Beteiligten während der Übergangszeit zur Einführung des Euro ermöglichen, auch die Einheit Euro in ihren Zollanmeldungen zu verwenden, ist in diesem Feld — vorzugsweise in dem Unterfeld in der rechten unteren Ecke — ein Hinweis auf die angewandte Währungseinheit (einzelstaatliche Währungsein­ heit oder Euro) anzubringen. Die Mitgliedstaaten können vorsehen, dass dieser Hinweis nur in Feld 44 für die erste Warenposition der Anmeldung anzugeben ist. In diesem Fall gilt diese Angabe für alle Warenpositionen der Anmeldung. Dieser Hinweis ist in Form des Iso-alpha 3 Codes für Währungen (ISO 4217) anzubringen. Werden Waren mehrwertsteuerbefreiend in einen anderen Mitgliedstaat ge­ liefert, so sind die nach Artikel 143 Absatz 2 der Richtlinie 2006/112/EG verlangten Angaben in Feld 44 einzutragen, auf Verlangen eines Mitglied­ staats einschließlich des Nachweises, dass die eingeführten Gegenstände dazu bestimmt sind, aus dem Einfuhrmitgliedstaat in einen anderen Mitgliedstaat befördert oder versandt zu werden. Feld 45: Berichtigung Dieses Feld enthält Angaben zu etwaigen Berichtigungen, wenn mit der Anmeldung kein Vordruck DV1 abgegeben wird. Für die in diesem Feld gegebenenfalls einzutragenden Beträge ist die Währungseinheit gemäß dem in Feld 44 angegebenen Code zu verwenden. Ist in Feld 44 kein Code angegeben, so ist die Währungseinheit des Mitgliedstaats zu verwenden, in dem die Einfuhrförmlichkeiten erfüllt werden. Feld 46: Statistischer Wert Anzugeben ist der Betrag des sich nach den geltenden Unionsvorschriften ergebenden statistischen Wertes in der Währungseinheit, deren Code in Feld 44 angegeben ist. Ist in Feld 44 kein Code angegeben, ist die Währungs­ einheit des Landes zu verwenden, in dem die Einfuhrförmlichkeiten erfüllt werden. Feld 47: Abgabenberechnung Anzugeben ist die Bemessungsgrundlage (Wert, Gewicht oder sonstige). Ge­ gebenenfalls sind, jeweils in einer Zeile, folgende Angaben unter Verwen­ dung des in Anlage D1 hierfür vorgesehenen Unionscodes zu machen: — Art der Abgabe (Einfuhrabgabe, Mehrwertsteuer usw.), — Bemessungsgrundlage, — anwendbarer Abgabensatz, — fälliger Abgabenbetrag, — gewählte Zahlungsart (ZA). Für die in diesem Feld einzutragenden Beträge ist die Währungseinheit ge­ mäß dem in Feld 44 angegebenen Code zu verwenden. Ist in Feld 44 kein Code angegeben, so ist die Währungseinheit des Mitgliedstaats zu verwen­ den, in dem die Einfuhrförmlichkeiten erfüllt werden. Feld 48: Zahlungsaufschub Hier ist gegebenenfalls die Referenznummer der betreffenden Bewilligung anzugeben, wobei unter Zahlungsaufschub in diesem Falle sowohl das Sys­ tem des Zahlungsaufschubs für Zölle als auch das System des Steuerkredits zu verstehen sind. 02016R0341 — DE — 15.03.2021 — 003.001 — 160 ▼B Feld 49: Kennnummer des Lagers Anzugeben ist die Kennnummer des Lagers gemäß dem für diesen Zweck in Anlage D1 vorgesehenen Unionscodes. Feld 54: Ort und Datum, Unterschrift und Name des Anmelders oder seines Vertreters Anzugeben sind Ort und Datum, an dem die Zollanmeldung abgegeben wird. Vorbehaltlich der zu erlassenden besonderen Vorschriften über den Einsatz von EDV-Systemen muss die handschriftlich geleistete Unterschrift des Be­ teiligten neben seinem Namen und Vornamen auf dem bei der Einfuhrzoll­ stelle verbleibenden Exemplar im Original erscheinen. Handelt es sich bei dem Beteiligten um eine juristische Person, so hat der Unterzeichner neben seiner Unterschrift und seinem Namen auch seine Stellung innerhalb der Firma anzugeben. TITEL III ANMERKUNGEN ZU DEN ERGÄNZUNGSVORDRUCKEN a) Die Ergänzungsvordrucke dürfen nur verwendet werden, wenn mehrere Wa­ renpositionen anzumelden sind (vgl. Feld 5). Sie dürfen nur in Verbindung mit dem Vordruck IM, EX, EU oder CO vorgelegt werden. b) Die Anmerkungen in den Titeln I und II gelten auch für die Ergänzungs­ vordrucke. Gleichwohl — ist im ersten Unterfeld von Feld 1 die Kurzbezeichnung „IM/c“, „EX/c“ oder „EU/c“ (oder gegebenenfalls „CO/c“) anzugeben. Dieses Unterfeld muss nicht ausgefüllt werden, wenn: — der Vordruck ausschließlich für ein Unionsversandverfahren verwendet wird; in diesem Fall ist im dritten Unterfeld von Feld 1, je nach dem angewandten Unionsversandverfahren, die Kurzbezeichnung „T1bis“, „T2bis“, „T2Fbis“ oder „T2SMbis“ anzugeben; — der Vordruck ausschließlich zum Nachweis des zollrechtlichen Status von Unionswaren verwendet wird; in diesem Fall ist im dritten Unterfeld, je nach dem Status der betreffenden Waren, die Kurzbezeichnung „T2Lbis“, „T2LFbis“ oder „T2LSMbis“ anzugeben; — ist die Verwendung von Feld 2/8 den Mitgliedstaaten freigestellt; es sollte gegebenenfalls nur den Namen und Vornamen und die Kennnummer der betreffenden Person enthalten; — betrifft der Teil „Zusammenfassung“ in Feld 47 die endgültige Zusam­ menfassung sämtlicher Positionen aus den verwendeten Vordrucken IM und IM/c oder EX und EX/c oder EU und EU/c oder CO und CO/c. Sie sollte daher nur in dem letzten der einem Vordruck IM, EX, EU oder CO beigefügten Vordrucke IM/c, EX/c, EU/c oder CO/c angegeben zu wer­ den, um den Gesamtbetrag nach Abgabenart aufzuzeigen. c) Bei Verwendung von Ergänzungsvordrucken: — sind die nicht verwendeten Felder 31 (Packstücke und Warenbezeichnung) so durchzustreichen, dass jede spätere Benutzung ausgeschlossen ist; — wenn das dritte Unterfeld von Feld 1 die Kurzbezeichnung „T“ enthält, sind die Felder 32 „Positionsnummer“, 33 „Warennummer“, 35 „Roh­ masse (kg)“, 38 „Eigenmasse (kg)“, 40 „Summarische Anmeldung/Vor­ papier“ und 44 „Besondere Vermerke/Vorgelegte Unterlagen/Bescheini­ gungen und Bewilligungen“ der ersten Warenposition der Versandanmel­ dung durchzustreichen; das erste Feld 31 „Packstücke und Warenbezeich­ nung“ dieses Dokuments darf nicht für die Angabe der Zeichen und Nummern, Anzahl und Art der Packstücke und der Warenbezeichnung verwendet werden. Im ersten Feld 31 der Versandanmeldung ist jeweils die Anzahl der Ergänzungsvordrucke mit der entsprechenden Kurz­ bezeichnung T1bis, T2bis, T2Fbis oder T2SMbis anzugeben. 02016R0341 — DE — 15.03.2021 — 003.001 — 161 ▼B Anlage C2 MERKBLATT ZUR VERWENDUNG VON VERSANDANMELDUNGEN DURCH DEN AUSTAUSCH VON EDI-STANDARD-NACHRICHTEN (EDI-VERSANDANMELDUNG) TITEL I ALLGEMEINES Die EDI-Versandanmeldung beruht auf den gemäß den Anlagen C1 und D1 in die verschiedenen Felder des Einheitspapiers einzutragenden Angaben, die gege­ benenfalls durch Codes ergänzt oder ersetzt werden. Diese Anlage enthält ausschließlich die grundlegenden besonderen Anforderun­ gen, die Anwendung finden, wenn die Förmlichkeiten durch den Austausch von EDI-Standard-Nachrichten erfüllt werden. Ferner gelten die zusätzlichen Codes in Anlage D2. Sofern in dieser Anlage oder in Anlage D2 nichts anderes festgelegt ist, finden die Anlagen C1 und D1 auch auf die EDI-Versandanmeldung An­ wendung. Aufbau und Inhalt der EDI-Versandanmeldung ergeben sich im Einzelnen aus den technischen Spezifikationen, die die zuständigen Behörden dem Inhaber des Verfahrens mitteilen, um sicherzustellen, dass das Verfahren ordnungsgemäß funktioniert. Diese Spezifikationen beruhen auf den in dieser Anlage festgelegten Anforderungen. In dieser Anlage wird die Struktur des Informationsaustausches beschrieben. Die Versandanmeldung ist in Datengruppen untergliedert, die Datenattribute enthal­ ten. Die Attribute sind so gruppiert, dass sie innerhalb einer jeden Meldung kohärente logische Blöcke bilden. Die Einrückung einer Datengruppe zeigt an, dass die Datengruppe von einer weniger eingerückten Datengruppe abhängt. Soweit vorhanden, ist die entsprechende Nummer des Feldes des Einheitspapiers angegeben. Der Begriff „Zahl“ in den Erläuterungen zu den Datengruppen zeigt an, wie oft die Datengruppe in der Versandanmeldung verwendet werden darf. Der Begriff „Art/Länge“ in den Erläuterungen zu einem Attribut zeigt die An­ forderungen für Datenart und Datenlänge an. Für die Datenart werden die fol­ genden Codes verwendet: a alphabetisch n numerisch an alphanumerisch. Die auf den Code folgende Zahl zeigt die zulässige Datenlänge an. Hierfür gilt Folgendes: Die beiden fakultativen Punkte vor der Längenkennung zeigen an, dass die Daten keine festgelegte, jedoch höchstens die in der Längenkennung angegebene An­ zahl Ziffern haben. Ein Komma in der Längenkennung bedeutet, dass das At­ tribut Dezimalstellen enthalten kann, wobei die Ziffer vor dem Komma die Gesamtlänge des Attributs und die Ziffer nach dem Komma die Höchstzahl der Ziffern nach dem Dezimalzeichen anzeigt. TITEL II STRUKTUR DER EDI-VERSANDANMELDUNG A. Übersicht über die Datengruppen VERSANDVORGANG BETEILIGTER Versender BETEILIGTER Empfänger WARE 02016R0341 — DE — 15.03.2021 — 003.001 — 162 ▼B — BETEILIGTER Versender — BETEILIGTER Empfänger — CONTAINER — EMPFINDLICHE WAREN — CODES — PACKSTÜCKE — HINWEIS AUF VORPAPIERE — VORGELEGTE UNTERLAGEN/BESCHEINIGUNGEN — BESONDERE VERMERKE ABGANGSZOLLSTELLE BETEILIGTER Inhaber des Verfahrens VERTRETER DURCHGANGSZOLLSTELLE BESTIMMUNGSZOLLSTELLE BETEILIGTER zugelassener Empfänger KONTROLLERGEBNIS VERSCHLUSSINFO — VERSCHLUSSKENNUNG SICHERHEIT — ZEICHEN DER SICHERHEIT — GÜLTIGKEITSBESCHRÄNKUNG (EU) — GÜLTIGKEITSBESCHRÄNKUNG (NICHT-EU) B. Angaben zu den einzelnen Daten der Versandanmeldung VERSANDVORGANG Zahl: 1 Die Datengruppe ist zu verwenden. LRN Art/Länge: an ..22 Es ist die Lokale Referenznummer (LRN) zu verwenden. Sie wird auf einzel­ staatlicher Ebene festgelegt und vom Benutzer in Absprache mit den zustän­ digen Behörden zur Kennzeichnung der einzelnen Anmeldungen vergeben. Art der Anmeldung (Feld 1) Art/Länge: an ..5 Das Attribut ist zu verwenden. Positionen insgesamt (Feld 5) Art/Länge: n ..5 Das Attribut ist zu verwenden. Packstücke insgesamt (Feld 6) Art/Länge: n ..7 Die Verwendung des Attributs ist freigestellt. Dabei muss die Gesamtzahl der Packstücke der Summe aus „Zahl der Packstücke“, „Stückzahl“ und dem Wert 1 für jede als „Massengut“ angemeldete Ware entsprechen. 02016R0341 — DE — 15.03.2021 — 003.001 — 163 ▼B Versendungsland (Feld 15a) Art/Länge: a2 Das Attribut ist zu verwenden, wenn nur ein Versendungsland angemeldet wird. Hierbei sind die Ländercodes in Anlage D2 zu verwenden. In diesem Fall ist das Attribut „Versendungsland“ der Datengruppe „WARE“ nicht zu verwenden. Wird mehr als ein Versendungsland angemeldet, ist das entspre­ chende Attribut der Datengruppe „VERSANDVORGANG“ nicht zu verwen­ den. In diesem Fall ist das Attribut „Versendungsland“ der Datengruppe „WARE“ zu verwenden. Bestimmungsland (Feld 17a) Art/Länge: a2 Das Attribut ist zu verwenden, wenn nur ein Bestimmungsland angemeldet wird. Hierbei sind die Ländercodes in Anlage D2 zu verwenden. In diesem Fall ist das Attribut „Bestimmungsland“ der Datengruppe „WARE“ nicht zu verwenden. Wird mehr als ein Bestimmungsland angemeldet, ist dieses At­ tribut der Datengruppe „VERSANDVORGANG“ nicht zu verwenden. In diesem Fall ist das Attribut „Bestimmungsland“ der Datengruppe „WARE“ zu verwenden. Kennzeichen beim Abgang (Feld 18) Art/Länge: an ..27 Das Attribut ist gemäß Anlage C1 zu verwenden. Kennzeichen beim Abgang SPR Art/Länge: a2 Es ist der Sprachencode in Anlage D2 zur Angabe der Sprache (SPR) zu verwenden, wenn das entsprechende Feld für freien Text verwendet wird. Staatszugehörigkeit beim Abgang (Feld 18) Art/Länge: a2 Es ist der Ländercode in Anlage D2 gemäß Anlage C1 zu verwenden. Container (Feld 19) Art/Länge: n1 Es sind folgende Codes zu verwenden: 0: Nein 1: Ja Staatszugehörigkeit bei Grenzüberschreitung (Feld 21) Art/Länge: a2 Es ist der Ländercode in Anlage D2 gemäß Anlage C1 zu verwenden. Kennzeichen bei Grenzüberschreitung (Feld 21) Art/Länge: an ..27 Die Verwendung dieses Attributs ist den Mitgliedstaaten im Einklang mit Anlage C1 freigestellt. 02016R0341 — DE — 15.03.2021 — 003.001 — 164 ▼B Kennzeichen bei Grenzüberschreitung SPR Art/Länge: a2 Es ist der Sprachencode in Anlage D2 zur Angabe der Sprache (SPR) zu verwenden, wenn das entsprechende Feld für freien Text verwendet wird. Art der grenzüberschreitenden Beförderung (Feld 21) Art/Länge: n ..2 Die Verwendung des Attributs ist den Mitgliedstaaten im Einklang mit An­ lage C1 freigestellt. Verkehrszweig an der Grenze (Feld 25) Art/Länge: n ..2 Die Verwendung des Attributs ist den Mitgliedstaaten im Einklang mit An­ lage C1 freigestellt. Inländischer Verkehrszweig (Feld 26) Art/Länge: n ..2 Die Verwendung des Attributs ist den Mitgliedstaaten freigestellt. Wenn es verwendet wird, ist es nach Maßgabe der Erläuterungen zu Feld 25 in Anlage D1 zu verwenden. Ladeort (Feld 27) Art/Länge: an ..17 Die Verwendung des Attributs ist den Mitgliedstaaten freigestellt. Code für vereinbarten Ort

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.