Europäische Union

Delegierte Verordnung (EU) 2016/341 der Kommission vom 17. Dezember 2015 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Übergangsbestimmungen für bestimmte Vorschriften des Zollkodex der Union, für den Fall, dass die entsprechenden elektronischen Systeme noch nicht betriebsbereit sind, und zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446

Konsolidierte Fassung

Konsolidierungsdatum: 2021-03-15

Quellenkennung: 32016R0341. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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ngskurs Dieses Feld enthält den geltenden Wechselkurs für die Umrechnung der Rechnungswährung in die Währung des betreffenden Mitgliedstaats. Feld 24: Art des Geschäfts Entsprechend der in Anlage D1 vorgesehenen Codes sind hier die Angaben einzutragen, aus denen die Art des Geschäfts ersichtlich wird. Feld 25: Verkehrszweig an der Grenze Nach dem in Anlage D1 hierfür vorgesehenen Unionscode ist die Art des Verkehrszweigs entsprechend dem aktiven Beförderungsmittel anzugeben, mit dem die Waren das Zollgebiet der Union verlassen sollen. Feld 26: Inländischer Verkehrszweig Anzugeben ist nach dem in Anlage D1 hierfür vorgesehenen Unionscode der beim Abgang benutzte Verkehrszweig. Feld 27: Ladeort In diesem Feld ist gegebenenfalls unter Verwendung eines Codes der Ort anzugeben, an dem die Waren auf das beim Überschreiten der Grenze der Union benutzte aktive Beförderungsmittel verladen werden. Feld 29: Ausgangszollstelle Anzugeben ist nach dem in Anlage D1 hierfür vorgesehenen Unionscode die Zollstelle, über die die Waren das Zollgebiet der Union verlassen sollen. Feld 30: Warenort Anzugeben ist der Ort, an dem die Waren beschaut werden können. Feld 31: Packstücke und Warenbezeichnung; Zeichen und Nummern — Containernummer(n) — Anzahl und Art Anzugeben sind Zeichen und Nummern, Anzahl und Art der Packstücke oder — bei unverpackten Waren — die Anzahl der in der Anmeldung erfassten Gegenstände sowie in beiden Fällen die zum Erkennen der Waren erforder­ lichen Angaben. Unter Warenbezeichnung ist die übliche Handelsbezeich­ nung der Ware zu verstehen. Ist Feld 33 „Warennummer“ auszufüllen, so muss diese Bezeichnung so genau sein, dass sie die Einreihung der Ware ermöglicht. Dieses Feld muss ferner die für etwaige spezifische Regelungen verlangten Angaben enthalten. Die Art der Packstücke ist mit dem für diesen Zweck in Anlage D1 vorgesehenen Unionscode anzugeben. Werden Container verwendet, müssen in dieses Feld auch deren Kennzeich­ nungen eingetragen werden. 02016R0341 — DE — 15.03.2021 — 003.001 — 150 ▼B Feld 32: Positionsnummer Anzugeben ist die laufende Nummer der betreffenden Warenposition im Verhältnis zu allen auf den Vordrucken und Ergänzungsvordrucken angemel­ deten Positionen — vgl. Anmerkung zu Feld 5. Feld 33: Warennummer Anzugeben ist die der betreffenden Warenposition entsprechende Codenum­ mer gemäß Anlage D1. Feld 34: Code für das Ursprungsland Hier ist der in Feld 34a in Anlage D1 vorgesehene Unionscode für das Ursprungsland im Sinne des Titels II des Zollkodex anzugeben. Die Versendungsregion oder die Herstellungsregion ist in Feld 34b anzugeben. Feld 35: Rohmasse (kg) Anzugeben ist die Rohmasse der in dem entsprechenden Feld 31 beschrie­ benen Ware, ausgedrückt in Kilogramm. Unter Rohmasse versteht man die Masse der Ware mit sämtlichen Umschließungen mit Ausnahme von Con­ tainern und anderem Beförderungsmaterial. Bezieht sich eine Versandanmeldung auf mehrere Warenarten, so reicht es aus, wenn im ersten Feld 35 die gesamte Rohmasse eingetragen wird; die übrigen Felder 35 brauchen nicht ausgefüllt zu werden. Die Mitgliedstaaten können diese Regel auf alle in den Spalten A bis E und in Spalte G der Tabelle in Titel I Buchstabe B aufgeführten Verfahren ausweiten. Wenn die Rohmasse mehr als 1 kg beträgt und einen Bruchteil der Maß­ einheit (kg) umfasst, kann wie folgt ab- oder aufgerundet werden: — von 0,001 bis 0,499: abrunden auf die niedrigere Einheit (kg) — von 0,5 bis 0,999: aufrunden auf die höhere Einheit (kg). Beträgt die Rohmasse weniger als 1 kg, so sollte sie in der Form „0,xyz“ angegeben werden (Beispiel: Für ein Packstück von 654 g ist „0,654“ ein­ zutragen.) Feld 37: Verfahren Unter Verwendung der in Anlage D1 hierfür vorgesehenen Unionscodes ist das Verfahren anzugeben, zu dem die Waren angemeldet werden. Feld 38: Eigenmasse (kg) Anzugeben ist die Eigenmasse der in dem entsprechenden Feld 31 beschrie­ benen Ware, ausgedrückt in Kilogramm. Unter Eigenmasse versteht man die Masse der Ware ohne alle Umschließungen. Feld 40: Summarische Anmeldung/Vorpapier Unter Verwendung der in Anlage D1 hierfür vorgesehenen Unionscodes sind die Bezugsnummern der Papiere für das Verfahren anzugeben, das der Aus­ fuhr in ein Drittland oder dem Versand in einen Mitgliedstaat vorausging. Bezieht sich die Anmeldung auf Waren, die nach Erledigung des Zolllager­ verfahrens in einem Zolllager des Typs B wiederausgeführt werden, so ist die Bezugsnummer der Anmeldung zur Überführung in das Verfahren anzugeben. Bei einer Anmeldung zum Unionsversandverfahren ist die vorhergehende zollrechtliche Bestimmung oder ein Verweis auf die entsprechenden Zoll­ papiere anzugeben. Sind im Rahmen eines noch nicht auf EDV umgestellten Versandverfahrens mehrere Angaben erforderlich, so können die Mitglied­ staaten vorsehen, dass in diesem Feld der Vermerk „Verschiedene“ einge­ tragen und der Versandanmeldung eine Liste mit den betreffenden Angaben beigefügt wird. 02016R0341 — DE — 15.03.2021 — 003.001 — 151 ▼B Feld 41: Besondere Maßeinheiten Gegebenenfalls ist die Menge der betreffenden Position in der Maßeinheit anzugeben, die in der Warennomenklatur vorgesehenen ist. Feld 44: Besondere Vermerke, vorgelegte Unterlagen, Bescheinigungen und Bewilligungen Unter Verwendung der in Anlage D1 zu diesem Zweck vorgesehenen Uni­ onscodes sind hier die für etwaige spezifische Regelungen vorgeschriebenen Angaben und die Referenznummern der zusammen mit der Anmeldung vor­ gelegten Unterlagen, einzutragen. Das Unterfeld „Code B.V.“ (Code Besondere Vermerke) darf nicht ausgefüllt werden. Wird die Anmeldung zur Wiederausfuhr nach Erledigung des Zolllagerver­ fahrens bei einer anderen Zollstelle als der Überwachungszollstelle abge­ geben, so sind deren Bezeichnung und vollständige Anschrift anzugeben. Bei Anmeldungen, die in Mitgliedstaaten abgegeben werden, die es den Beteiligten während der Übergangszeit zur Einführung des Euro ermöglichen, auch die Einheit Euro in ihren Zollanmeldungen zu verwenden, ist in diesem Feld — vorzugsweise in dem Unterfeld in der rechten unteren Ecke — ein Hinweis auf die angewandte Währungseinheit (einzelstaatliche Währungsein­ heit oder Euro) anzubringen. Die Mitgliedstaaten können vorsehen, dass dieser Hinweis nur in Feld 44 für die erste Warenposition der Anmeldung anzugeben ist. In diesem Fall gilt diese Angabe für alle Warenpositionen der Anmeldung. Dieser Hinweis ist in Form des Iso-alpha 3 Codes für Währungen (ISO 4217) anzubringen. Feld 46: Statistischer Wert Anzugeben ist der Betrag des sich nach den geltenden Unionsvorschriften ergebenden statistischen Wertes in der Währungseinheit, deren Code in Feld 44 angegeben ist. Ist in Feld 44 kein Code angegeben, ist die Währungs­ einheit des Mitgliedstaats zu verwenden, in dem die Ausfuhrförmlichkeiten im Einklang mit den geltenden Unionsvorschriften erfüllt werden. Feld 47: Abgabenberechnung Anzugeben ist die Bemessungsgrundlage (Wert, Gewicht oder sonstige). Ge­ gebenenfalls sind, jeweils in einer Zeile, folgende Angaben unter Verwen­ dung des in Anlage D1 hierfür vorgesehenen Unionscodes zu machen: — Art der Abgabe (Verbrauchsteuern usw.), — Bemessungsgrundlage, — anwendbarer Abgabensatz, — fälliger Abgabenbetrag, — gewählte Zahlungsart (ZA). Für die in diesem Feld einzutragenden Beträge ist die Währungseinheit ge­ mäß dem in Feld 44 angegebenen Code zu verwenden. Ist in Feld 44 kein Code angegeben, so ist die Währungseinheit des Mitgliedstaats zu verwen­ den, in dem die Ausfuhrförmlichkeiten erfüllt werden. Feld 48: Zahlungsaufschub Hier ist gegebenenfalls die Referenznummer der betreffenden Bewilligung anzugeben, wobei unter Zahlungsaufschub in diesem Falle sowohl das Sys­ tem des Zahlungsaufschubs für Zölle als auch das System des Steuerkredits zu verstehen sind. 02016R0341 — DE — 15.03.2021 — 003.001 — 152 ▼B Feld 49: Kennnummer des Lagers Anzugeben ist die Kennnummer des Lagers gemäß dem für diesen Zweck in Anlage D1 vorgesehenen Unionscode. Feld 50: Inhaber des Verfahrens Anzugeben sind Name und Vorname bzw. Firma und vollständige Anschrift des Inhabers des Verfahrens, zusammen mit der EORI-Nummer gemäß Ar­ tikel 1 Nummer 18 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446. Wird die EORI-Nummer verwendet, können die Mitgliedstaaten von der Verpflichtung zur Angabe von Namen und Vornamen bzw. Firma sowie Anschrift absehen. ►C2 Gegebenenfalls sind Name und Vorname bzw. Firma des bevollmäch­ tigten Vertreters anzugeben, der für Rechnung des Inhabers des Verfahrens unterzeichnet. ◄ Vorbehaltlich der zu erlassenden besonderen Vorschriften über den Einsatz von EDV-Systemen muss die handschriftlich geleistete Unterschrift des Be­ teiligten auf dem bei der Abgangszollstelle verbleibenden Exemplar im Ori­ ginal erscheinen. Handelt es sich bei dem Inhaber des Verfahrens um eine juristische Person, so hat der Unterzeichner neben seiner Unterschrift seinen Namen und Vornamen sowie seine Stellung innerhalb der Firma anzugeben. Beim Ausfuhrverfahren kann der Anmelder oder sein Vertreter Name und Anschrift einer Mittelsperson mit Sitz im Verwaltungsbezirk der Ausgangs­ zollstelle angeben, an die Exemplar 3 mit dem Dienststempelabdruck der Ausgangszollstelle zurückgegeben werden kann. Feld 51: Vorgesehene Durchgangszollstellen (und Land) Anzugeben sind die Eingangszollstelle in jedem Land des gemeinsamen Ver­ sandverfahrens, dessen Gebiet berührt werden soll, sowie die Eingangszoll­ stelle, über die die Waren in das Zollgebiet der Union wiedereingeführt werden, wenn bei der Beförderung das Gebiet eines Landes des gemein­ samen Versandverfahrens berührt wurde, oder, wenn bei der Beförderung ein anderes Gebiet als das der Union oder eines Landes des gemeinsamen Versandverfahrens berührt wird, die Ausgangszollstelle, über die die Ware die Union verlässt, und die Eingangszollstelle, über die sie wieder in die Union verbracht wird. Die betreffenden Zollstellen sind unter Verwendung der für diesen Zweck in Anlage D1 vorgesehenen Unionscodes anzugeben. Feld 52: Sicherheitsleistung Anzugeben sind nach dem in Anlage D1 hierfür vorgesehenen Unionscode die Art der Sicherheitsleistung oder die Befreiung von der Sicherheitsleistung für das betreffende Verfahren sowie je nach Fall die Nummer der Sicher­ heitsbescheinigung, der Bescheinigung über die Befreiung von der Sicher­ heitsleistung oder des Einzelsicherheitstitels sowie die Zollstelle der Sicher­ heitsleistung. Ist die Gesamtsicherheit, die Befreiung von der Sicherheitsleistung oder die Einzelsicherheit für eines oder mehrere der folgenden Länder nicht gültig, so sind nach „nicht gültig für …“ das betreffende Land oder die betreffenden Länder unter Verwendung der in Anlage D1 hierfür vorgesehenen Unions­ codes anzugeben: — alle Vertragsparteien der Übereinkommen „Gemeinsames Versandverfah­ ren“ und „Vereinfachung der Förmlichkeiten im Warenverkehr“ mit Aus­ nahme der EU, — Andorra, — San Marino. Wird eine Einzelsicherheit in Form einer Barsicherheit oder eine Einzel­ sicherheit durch Sicherheitstitel verwendet, so gilt sie für alle Vertragspar­ teien der Übereinkommen „Gemeinsames Versandverfahren“ und „Verein­ fachung der Förmlichkeiten im Warenverkehr“. Feld 53: Bestimmungszollstelle (und Land) Unter Verwendung des in Anlage D1 hierfür vorgesehenen Codes ist die Zollstelle anzugeben, bei der die Waren zur Erledigung des Unionsversand­ verfahrens zu gestellen sind. 02016R0341 — DE — 15.03.2021 — 003.001 — 153 ▼B Feld 54: Ort und Datum, Unterschrift und Name des Anmelders oder seines Vertreters Anzugeben sind Ort und Datum, an dem die Zollanmeldung abgegeben wird. Vorbehaltlich der zu erlassenden besonderen Vorschriften über den Einsatz von EDV-Systemen muss die handschriftlich geleistete Unterschrift des Be­ teiligten neben seinem Namen und Vornamen auf dem bei der Ausfuhrzoll­ stelle (oder gegebenenfalls der Zollstelle der Versendung) verbleibenden Exemplar im Original erscheinen. Handelt es sich bei dem Beteiligten um eine juristische Person, so hat der Unterzeichner neben seiner Unterschrift und seinem Namen auch seine Stellung innerhalb der Firma anzugeben. B. ZOLLFÖRMLICHKEITEN WÄHREND DER BEFÖRDERUNG Es kann vorkommen, dass zwischen dem Zeitpunkt des Abgangs der Waren von der Ausfuhr- und/oder Abgangszollstelle und dem Zeitpunkt ihres Ein­ treffens bei der Bestimmungszollstelle Eintragungen auf den die Waren be­ gleitenden Exemplaren vorgenommen werden müssen. Diese Eintragungen betreffen die Beförderung und sind im Verlauf des Versandverfahrens von dem Beförderer vorzunehmen, der für das Beförderungsmittel verantwortlich ist, auf das die Waren unmittelbar verladen wurden. Diese Eintragungen können handschriftlich vorgenommen werden, sofern sie leserlich sind. In diesem Fall sind die Vordrucke mit Tinte oder Kugelschreiber in Blockschrift auszufüllen. Die Eintragungen, die nur auf den Exemplaren 4 und 5 erscheinen, betreffen die folgenden Felder: — Umladung: auszufüllen ist Feld 55. Feld 55: Umladungen Die ersten drei Zeilen dieses Feldes sind vom Beförderer auszufüllen, wenn die Waren im Verlauf des betreffenden Verfahrens von einem Beförderungs­ mittel auf ein anderes oder aus einem Container in einen anderen umgeladen werden. Der Beförderer darf eine Umladung nur vornehmen, wenn ihm die Zoll­ behörden des Mitgliedstaats, in dem die Umladung stattfinden soll, eine entsprechende Bewilligung erteilt haben. Kann das Versandverfahren nach Auffassung dieser Behörden ohne weiteres fortgesetzt werden, so versehen sie die Exemplare 4 und 5 der Versand­ anmeldung mit einem entsprechenden Vermerk, nachdem sie gegebenenfalls die erforderlichen Maßnahmen getroffen haben. — Andere Ereignisse: auszufüllen ist Feld 56. Feld 56: Andere Ereignisse bei der Beförderung Dieses Feld ist nach Maßgabe der Verpflichtungen im Rahmen des Unions­ versandverfahrens auszufüllen. Sind Waren auf einen Auflieger verladen worden und wird während der Beförderung lediglich die Zugmaschine ausgetauscht (ohne dass die Waren einer Behandlung unterzogen oder umgeladen werden), so ist in diesem Feld das amtliche Kennzeichen der neuen Zugmaschine einzutragen. Ein Sicht­ vermerk der zuständigen Behörden ist in diesem Fall nicht erforderlich. C. ZOLLFÖRMLICHKEITEN FÜR DIE ÜBERLASSUNG ZUM ZOLL­ RECHTLICH FREIEN VERKEHR, DIE ÜBERFÜHRUNG IN DIE END­ VERWENDUNG, IN DIE AKTIVE VEREDELUNG, IN DIE VORÜBER­ GEHENDE VERWENDUNG UND IN DAS ZOLLLAGERVERFAHREN Feld 1: Anmeldung Im ersten Unterfeld ist der für diesen Zweck in Anlage D1 vorgesehene Code anzugeben. Im zweiten Unterfeld ist die Art der Anmeldung mit dem für diesen Zweck in Anlage D1 vorgesehenen Unionscode anzugeben. 02016R0341 — DE — 15.03.2021 — 003.001 — 154 ▼B Feld 2: Versender/Ausführer Anzugeben sind Name und Vorname oder Firma und vollständige Anschrift des letzten Verkäufers der Waren vor ihrer Einfuhr in die Union. Wird eine Kennnummer verlangt, können die Mitgliedstaaten von der An­ gabe des Namens und des Vornamens oder des Firmennamens und der voll­ ständigen Anschrift absehen. Wird eine Kennnummer verlangt, ist die EORI-Nummer gemäß Artikel 1 Nummer 18 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 anzugeben. Wurde dem Versender/Ausführer keine EORI-Nummer zugeteilt, ist die nach dem Recht des betreffenden Mitgliedstaats verlangte Nummer anzugeben. Bei Sammelsendungen können die Mitgliedstaaten vorsehen, dass in diesem Feld die Angabe „Verschiedene“ einzutragen und der Anmeldung ein Ver­ zeichnis der Versender/Ausführer beizufügen ist. Feld 3: Vordrucke Anzugeben ist die laufende Nummer des Vordrucksatzes in Verbindung mit der Gesamtzahl der verwendeten Vordrucke und Ergänzungsvordrucke. Bei­ spiel: Werden ein Vordruck IM und zwei Vordrucke IM/c vorgelegt, so ist der Vordruck IM mit 1/3, der erste Vordruck IM/c mit 2/3 und der zweite Vordruck IM/c mit 3/3 zu kennzeichnen. Feld 4: Ladelisten Anzugeben ist die Anzahl der gegebenenfalls beigefügten Ladelisten oder der von der zuständigen Behörde zugelassenen handelsüblichen Listen, in denen die Waren beschrieben sind (in Ziffern). Feld 5: Warenpositionen Anzugeben ist die Gesamtzahl (in Ziffern) der vom Beteiligten auf allen verwendeten Vordrucken und Ergänzungsvordrucken (oder Ladelisten oder handelsüblichen Listen) angemeldeten Warenpositionen. Die Anzahl der Wa­ renpositionen entspricht der Zahl der Felder 31, die ausgefüllt werden müs­ sen. Feld 6: Packstücke insgesamt Anzugeben ist die Gesamtzahl der Packstücke (in Ziffern), aus denen die Sendung besteht. Feld 7: Kennnummer Bei dieser Angabe handelt es sich um die Nummer, die der Beteiligte der betreffenden Sendung aus geschäftlichen Gründen gegeben hat. Dabei kann es sich um die Kennnummer der Sendung (Unique Consignment Reference Number (UCR) (1)) handeln. Feld 8: Empfänger Anzugeben ist die EORI-Nummer gemäß Artikel 1 Nummer 18 der Dele­ gierten Verordnung (EU) 2015/2446. Verfügt der Empfänger nicht über eine EORI-Nummer, kann ihm die Zollverwaltung für die jeweilige Anmeldung eine Ad-hoc-Nummer zuteilen. Anzugeben sind Name und Vorname und die vollständige Anschrift des Beteiligten. Bei Überführung in das Zolllagerverfahren in einem privaten Lager sind Name und Vorname sowie vollständige Anschrift des Einlagerers anzugeben, wenn letzterer nicht der Anmelder ist. (1) Empfehlung des Rates für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Zollwesens über die „Unique consignment reference number“ für Zollzwecke (30. Juni 2001). 02016R0341 — DE — 15.03.2021 — 003.001 — 155 ▼B Bei Sammelsendungen können die Mitgliedstaaten vorsehen, dass in diesem Feld die Angabe „Verschiedene“ einzutragen und der Anmeldung ein Ver­ zeichnis der Empfänger beizufügen ist. Feld 12: Angaben zum Wert In diesem Feld sind Angaben zum Wert zu machen, z. B. die Referenz­ nummer der Bewilligung, aufgrund deren die Zollbehörden von der Vorlage eines Vordrucks DV1 bei jeder Zollanmeldung absehen, oder Angaben zu den Berichtigungen. Feld 14: Anmelder/Vertreter Anzugeben ist die EORI-Nummer gemäß Artikel 1 Nummer 18 der Dele­ gierten Verordnung (EU) 2015/2446. Verfügt der Anmelder/Vertreter über keine EORI-Nummer, kann ihm die Zollverwaltung für die jeweilige Anmel­ dung eine Ad-hoc-Nummer zuteilen. Anzugeben sind Name und Vorname und die vollständige Anschrift des Beteiligten. Handelt es sich bei dem Anmelder und dem Empfänger um dieselbe Person, so ist „Empfänger“ einzutragen. Zur Bezeichnung des Anmelders oder des Status seines Vertreters ist der für diesen Zweck in Anlage D1 vorgesehene Unionscode anzugeben. Feld 15: Versendungsland/Ausfuhrland Haben in einem Durchgangsland weder Handelsgeschäfte (z. B. Verkauf oder Veredelung) noch andere als mit der Beförderung zusammenhängende Auf­ enthalte stattgefunden, so ist in Feld 15a der entsprechende Unionscode aus Anlage D1 für das Land anzugeben, aus dem die Waren ursprünglich in den Mitgliedstaat versandt wurden, in dem sie sich zum Zeitpunkt ihrer Über­ führung in das Zollverfahren befinden. Haben solche Aufenthalte oder Handelsgeschäfte stattgefunden, ist das letzte Durchgangsland anzugeben. Für die Zwecke dieses Datenelements wird ein Aufenthalt, der der Konsoli­ dierung der Waren auf der Strecke dient, als mit der Beförderung der Waren zusammenhängend betrachtet. Feld 17: Bestimmungsland In Feld 17a ist der Unionscode aus Anlage D1 wie folgt anzugeben: a) Bei den Förmlichkeiten für die Überlassung zum zollrechtlich freien Ver­ kehr, auch im Rahmen der Endverwendung, oder zum steuerrechtlich freien Verkehr ist der Code des Mitgliedstaats anzugeben, in dem sich die Waren zum Zeitpunkt der Überlassung zum Zollverfahren befinden. Ist jedoch zum Zeitpunkt der Erstellung der Zollanmeldung bekannt, dass die Waren nach der Überführung bzw. Überlassung in einen anderen Mitgliedstaat befördert werden, ist der Code dieses letzteren Mitglied­ staats anzugeben. b) Bei den Förmlichkeiten für die aktive Veredelung ist der Unionscode für den Mitgliedstaat anzugeben, in dem die erste Veredelungstätigkeit aus­ geführt wird. c) Bei den Förmlichkeiten für die vorübergehende Verwendung ist der Uni­ onscode für den Mitgliedstaat anzugeben, in dem die Waren erstmals verwendet werden sollen. d) Bei den Förmlichkeiten für das Zolllagerverfahren ist der Unionscode für den Mitgliedstaat anzugeben, in dem sich die Waren zum Zeitpunkt der Überführung in das Zollverfahren befinden. In Feld 17b ist die Region, für die die Waren bestimmt sind, anzugeben. 02016R0341 — DE — 15.03.2021 — 003.001 — 156 ▼B Feld 18: Kennzeichen und Staatszugehörigkeit des Beförderungsmittels bei der Ankunft Anzugeben ist das Kennzeichen des Beförderungsmittels, auf das die Waren bei ihrer Gestellung bei der Zollstelle, bei der die Bestimmungsförmlichkei­ ten erfüllt werden, unmittelbar verladen werden. Tragen Zugmaschine und Anhänger verschiedene Kennzeichen, so sind die Kennzeichen von Zug­ maschine und Anhänger anzugeben. Je nach Beförderungsmittel sind zur Kennzeichnung folgende Angaben mög­ lich: Beförderungsmittel Kennzeichnung Beförderung auf dem Seeweg und Schiffsname auf Binnenwasserstraßen Beförderung auf dem Luftweg Nummer und Datum des Fluges (liegt die Flugnummer nicht vor, so ist die Zulassungsnummer des Flug­ zeuges anzugeben) Beförderun

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.